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   VGH Bayern, 04.08.2011 - 2 CS 11.997   

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VGH Bayern, 04.08.2011 - 2 CS 11.997 (https://dejure.org/2011,24200)
VGH Bayern, Entscheidung vom 04.08.2011 - 2 CS 11.997 (https://dejure.org/2011,24200)
VGH Bayern, Entscheidung vom 04. August 2011 - 2 CS 11.997 (https://dejure.org/2011,24200)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de

    Vorbescheid; Bindungswirkung; einheitlich abweichende Abstandsflächentiefen; Abweichung; denkmalschutzrechtliche Erlaubnis; drittschützende Wirkung

  • Landesanwaltschaft Bayern PDF

    Art. 6 Abs. 5, Art. 59 Satz 1 Nrn. 2 und 3, Art. 71 BayBO, Art. 6 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 DSchG
    Bauordnungs- und Denkmalschutzrecht: Drittschützende Wirkung des Denkmalschutzrechts und Einhaltung von Abstandsflächen

  • denkmalrechtbayern.de PDF (Volltext/Auszüge/Kurzinformation)

    Abwehrrecht

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Denkmalschutzrecht

 
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Wird zitiert von ... (150)Neu Zitiert selbst (16)

  • VGH Bayern, 30.06.2011 - 2 CS 11.824

    Beschwerde; Zulässigkeit; bestimmter Antrag; Baugenehmigung; Prüfungsumfang;

    Auszug aus VGH Bayern, 04.08.2011 - 2 CS 11.997
    Bei Unterschieden in der Bauweise, der Lage der Baukörper und der Gebäudehöhen soll nicht von einheitlich abweichenden Abstandsflächentiefen gesprochen werden können (vgl. BayVGH vom 30.06.2011 Az. 2 CS 11.824 - juris; Molodovsky in Koch/Molodovsky/Farmers, BayBO, Stand: 1.2.2011, Art. 6 RdNr. 173 i; Dhom in Simon/Busse, BayBO, Stand: März 2011, Art. 6 RdNr. 333 b).

    Während das Gebäude K...straße 37 vier Geschosse und eine reine Wandhöhe von 17, 43 m aufweist, ergeben sich bei den umliegenden Gebäuden zwei (K...straße 29) oder auch drei (K...straße 31) Geschosse und reine Wandhöhen von 10, 74 m bzw. 11, 21 m. Von einer einheitlichen Bebauung im Sinn von Art. 6 Abs. 5 Satz 4 BayBO kann daher bereits - auch wenn man keine "hundertprozentige Einheitlichkeit" fordert - wegen der erheblichen Unterschiede in Bezug auf Wandhöhe und Geschossigkeit der Umgebungsbebauung nicht gesprochen werden (vgl. auch BayVGH vom 30.06.2011 a.a.O.).

  • VGH Bayern, 16.07.2007 - 1 CS 07.1340

    Bauplanungs- und Bauordnungsrecht: Abweichung von Abstandsflächen;

    Auszug aus VGH Bayern, 04.08.2011 - 2 CS 11.997
    Die daher bei Zulassung einer Abweichung zu fordernde atypische Situation (vgl. BayVGH vom 16.07.2007 Az. 1 CS 07.1340 - juris; BayVGH vom 15.11.2005 Az. 2 CS 05.2817 - juris) liegt hier aber entgegen der Ansicht des Antragstellers in der Lage des Baugrundstücks im dicht bebauten innerstädtischen Bereich, in dem historische Bausubstanz vorhanden ist.
  • VGH Bayern, 13.03.2002 - 2 CS 01.1506
    Auszug aus VGH Bayern, 04.08.2011 - 2 CS 11.997
    Es entspricht zwar der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs, dass die Zulassung einer Abweichung Gründe erfordert, durch die sich das Vorhaben vom Regelfall unterscheidet und die etwa bewirkte Einbußen an geschützten Nachbarrechtspositionen vertretbar erscheinen lassen (vgl. BayVGH vom 13.02.2002 Az. 2 CS 01.1506).
  • VGH Bayern, 07.10.2010 - 2 B 09.328

    Innenbereich; Ausbau Dachgeschoss; Rücksichtnahmegebot; erdrückende Wirkung

    Auszug aus VGH Bayern, 04.08.2011 - 2 CS 11.997
    Dies gilt auch insbesondere deshalb, weil im dicht bebauten innerstädtischen Bereich kaum ein Anwesen die Abstandsflächen wahrt (vgl. BayVGH vom 07.10.2010 Az. 2 B 09.328 - juris).
  • VGH Bayern, 09.06.2011 - 2 ZB 10.2290

    Vorbescheid; Rücksichtnahmegebot; Gebäudetiefe; Sozialabstand; Abweichung;

    Auszug aus VGH Bayern, 04.08.2011 - 2 CS 11.997
    Im vorliegenden städtebaulichen Zusammenhang führt jede Bebauung zwangsläufig zu einer Reduzierung der Belichtung bei den Nachbargebäuden; dies gilt unabhängig von der jeweiligen Ausrichtung (vgl. BayVGH vom 09.06.2011 Az. 2 ZB 10.2290 - juris).
  • VGH Bayern, 15.11.2005 - 2 CS 05.2817
    Auszug aus VGH Bayern, 04.08.2011 - 2 CS 11.997
    Die daher bei Zulassung einer Abweichung zu fordernde atypische Situation (vgl. BayVGH vom 16.07.2007 Az. 1 CS 07.1340 - juris; BayVGH vom 15.11.2005 Az. 2 CS 05.2817 - juris) liegt hier aber entgegen der Ansicht des Antragstellers in der Lage des Baugrundstücks im dicht bebauten innerstädtischen Bereich, in dem historische Bausubstanz vorhanden ist.
  • OVG Berlin-Brandenburg, 08.12.2010 - 2 S 56.10

    Baunachbarschutz; vorläufiger Rechtsschutz; Baugenehmigung; Errichtung eines

    Auszug aus VGH Bayern, 04.08.2011 - 2 CS 11.997
    Art. 6 Abs. 2 Satz 2 DSchG vermittelt grundsätzlich drittschützende Wirkung, weil auch der Eigentümer eines geschützten Kulturdenkmals durch die Errichtung eines benachbarten Vorhabens in der Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG verletzt sein kann (vgl. BVerwG vom 21.04.2009 NVwZ 2009, 1231 [1232]; BayVGH vom 27.3.1992 Az. 26 CS 91.3589; OVG Berlin-Brandenburg vom 08.12.2010 Az. OVG 2 S 56.10 - juris).
  • VGH Bayern, 27.03.1992 - 26 CS 91.3589
    Auszug aus VGH Bayern, 04.08.2011 - 2 CS 11.997
    Art. 6 Abs. 2 Satz 2 DSchG vermittelt grundsätzlich drittschützende Wirkung, weil auch der Eigentümer eines geschützten Kulturdenkmals durch die Errichtung eines benachbarten Vorhabens in der Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG verletzt sein kann (vgl. BVerwG vom 21.04.2009 NVwZ 2009, 1231 [1232]; BayVGH vom 27.3.1992 Az. 26 CS 91.3589; OVG Berlin-Brandenburg vom 08.12.2010 Az. OVG 2 S 56.10 - juris).
  • BVerwG, 06.11.1997 - 4 B 172.97

    Bauplanungsrecht - Begriff des "Einfügens" eines Bauvorhabens in den unbeplanten

    Auszug aus VGH Bayern, 04.08.2011 - 2 CS 11.997
    Dabei ist die nähere Umgebung für jedes Merkmal des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB gesondert zu ermitteln, weil die wechselseitige Prägung unterschiedlich weit reichen kann (vgl. BVerwG vom 06.11.1997 Az. 4 B 172/97 - juris).
  • BVerwG, 10.10.2005 - 4 B 60.05

    Begriff der Änderung i.S. von § 29 BauGB; Für längere Zeit durch den Eigentümer

    Auszug aus VGH Bayern, 04.08.2011 - 2 CS 11.997
    Bei der Errichtung eines Neubaus handelt es sich um ein völlig anderes Vorhaben als bei einer Erweiterung und einem Umbau eines bestehenden Gebäudes (vgl. BVerwG vom 10.10.2005 Az. 4 B 60/05 - juris, wonach es sich bei der Sanierung eines Gebäudes um ein anderes Vorhaben als bei einem Neubau handelt, auch wenn der Neubau hinsichtlich der überbauten Grundstücksfläche, der Gestaltung und der Kubatur identisch mit dem Altbestand ist).
  • BVerwG, 21.04.2009 - 4 C 3.08

    Klagebefugnis; Denkmalschutz; denkmalrechtliche Genehmigung; Anspruch auf

  • BVerfG, 24.02.2009 - 1 BvR 165/09

    Verfahrensrügen gegen Eilbeschlüsse des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs in

  • VGH Bayern, 15.01.2002 - 14 ZB 00.3360
  • VGH Bayern, 08.08.2001 - 2 ZS 01.1331
  • VGH Bayern, 24.10.2000 - 26 ZS 99.3637
  • VGH Bayern, 04.11.1996 - 1 B 94.2923
  • VG München, 30.11.2015 - M 8 K 14.2601

    Klage einer Wohnungseigentümergemeinschaft gegen eine dem Nachbarn erteilte

    Es muss sich um eine atypische, von der gesetzlichen Regel nicht zureichend erfasste oder bedachte Fallgestaltung handeln (vgl. BayVGH, B. v. 13.2.2002 - 2 CS 01.1506 - juris Rn. 16; B. v. 23.5.2005 - 25 ZB 03.881 - juris Rn. 8; B. v. 15.11.2005 - 2 CS 05.2817 - juris Rn. 2; B. v. 29.11.2006 - 1 CS 06.2717 - juris Rn. 24; B. v. 11.1.2007 - 14 B 03.572 - juris Rn. 22; B. v. 16.7.2007 - 1 CS 07.1340 - juris Rn. 16; B. v. 4.8.2011 - 2 CS 11.997 - juris Rn. 23; B. v. 5.12.2011 - 2 CS 11.1902 - juris Rn. 3; U. v. 22.12.2011 - 2 B 11.2231, BayVBl. 2012, 535 - juris Rn. 16; B. v. 20.11.2014 - 2 CS 14.2199 - juris Rn. 4; B. v. 15.10.2014 - 2 ZB 13.530 - juris Rn. 3; B. v. 9.2.2015 - 15 ZB 12.1152 - juris Rn. 16).

    Dies gilt auch insbesondere deshalb, weil hier im dicht bebauten Altstadtbereich kaum ein Anwesen die Abstandsflächen wahrt (vgl. BayVGH, B. v. 4.8.2011 - 2 CS 11.997 - juris Rn. 23 m. w. N.; BayVGH, B. v. 7.10.2010 - 2 B 09.328 - juris Rn. 34).

    Zudem wird die besondere städtebauliche Situation durch die Lage des Vorhabengrundstücks im historischen Ortskern begründet (vgl. BayVGH, B. v. 16.7.2007 - 1 CS 07.1340 - juris Rn. 16 m. w. N.; B. v. 23.3.2010 - 1 BV 07.2363 - juris Rn. 35; BayVGH, B. v. 4.8.2011 - 2 CS 11.997 - juris Rn. 23).

    Schließlich ist zu berücksichtigen, dass nach gefestigter obergerichtlicher Rechtsprechung das durch Art. 14 GG geschützte Interesse des Bauherrn an einer sinnvollen Verwertung der vorhandenen Bausubstanz mit einer zeitgemäßen, den Wohnungsbedürfnissen entsprechende Sanierung, Instandsetzung, Aufwertung oder Erneuerung der zum Teil überalterten Bausubstanz durch die Erteilung einer Abweichung Rechnung getragen werden kann, wenn die Änderung weder die Interessen der Nachbarn noch sonstige öffentliche Belange nennenswert beeinträchtigt und die nach heutigem Recht vorgeschriebenen Abstandsflächen wegen der Lage im dicht bebauten Innenstadtbereich nicht einhalten werden können (vgl. BayVGH, B. v. 20.9.2011 - 2 CS 11.1849 - juris Rn. 9 m. w. N.; B. v. 4.8.2011 - 2 CS 11.997 - juris Rn. 23 m. w. N.; B. v. 8.9.2008 - 1 CS 08.1380 - juris Rn. 17; B. v. 15.11.2005 - 2 CS 05.2817 - juris Rn. 2 m. w. N.; B. v. 10.2.2003 - 2 ZB 02.2015 - juris Rn. 2).

    Bei einer derartigen Erhaltungsmaßnahme an einem bestandsgeschützten Gebäude im dicht bebauten innerstädtischen Bereich kommt man daher nicht umhin, Ausnahmen vom generalisierenden Abstandsflächenrecht zuzulassen (vgl. BayVGH, B. v. 4.8.2011 - 2 CS 11.997 - juris Rn. 23).

    Dies gilt insbesondere auch deshalb, weil im vorliegenden dicht bebauten innerstädtischen Altstadtbereich kaum ein Anwesen die Abstandsflächen wahrt (vgl. BayVGH, B. v. 4.08.2011 - 2 CS 11.997 - juris Rn. 23; B. v. 7.10.2010 - 2 B 09.328 - juris).

    Insgesamt ist die Verschattungswirkung des Bauvorhabens hinsichtlich des klägerischen Anwesens daher nicht derart gravierend, dass eine Abweichung nicht erteilt werden könnte (vgl. BayVGH, B. v. 4.8.2011 - 2 CS 11.997 - juris Rn. 25).

    Bei der Interessenabwägung ist weiter zu berücksichtigen, dass die Beigeladene einen Rechtsanspruch auf Bebauung ihres Grundstücks in dem durch die Umgebung vorgegebenen Nutzungsmaß hat (vgl. BayVGH, B. v. 4.8.2011 - 2 CS 11.997 - juris Rn. 26 m. w. N.).

    Da das Gebäude der Beigeladenen an der westlichen Grundstücksgrenze ausgerichtet werden muss, wäre die Errichtung eines Bauwerks in der Größenordnung der Nachbarbebauung bei vollständiger Einhaltung der Abstandsflächen angesichts der Schmalheit des Vorhabengrundstücks im Bereich des festgesetzten Bauraums nicht möglich (vgl. BayVGH, B. v. 4.8.2011 - 2 CS 11.997 - juris Rn. 26 m. w. N.).

  • VGH Bayern, 22.01.2020 - 15 ZB 18.2547

    Nachbarschutz gegen Umbau eines Gewerbegebäudes in Boardinghaus

    Auch insofern ist in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs anerkannt, dass die Lage betroffener Grundstücke in einem seit langer Zeit dicht bebauten großstädtischen Innenstadtquartier, in dem allenfalls wenige Gebäude die nach heutigen Maßstäben erforderlichen Abstände zu den jeweiligen Grundstückgrenzen einhalten, eine besondere Atypik vermittelt, die eine Abweichung von der Einhaltung der Regelabstandsflächen gegenüber Nachbarn rechtfertigt (BayVGH, B.v. 4.8.2011 - 2 CS 11.997 - juris Rn. 23; B.v. 26.9.2016 - 15 CS 16.1348 - juris Rn. 34; vgl. auch BayVGH, U.v. 7.10.2010 - 2 B 09.328 - juris Rn. 34).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgericht in - wie hier - dicht besiedelten Innenstadtlagen können Abweichungen gem. Art. 63 i.V. mit Art. 6 BayBO sogar dann gerechtfertigt sein, wenn nicht an allen Fenstern zu Wohnräumen des Nachbaranwesens ein Lichteinfallswinkel von 45° verbleibt (BayVGH, B.v. 4.8.2011 - 2 CS 11.997 - juris Rn. 24 f.; B.v. 15.10.2014 - 2 ZB 13.530 - juris Rn. 8; B.v. 26.9.2016 - 15 CS 16.1348 - juris Rn. 42).

    Darüber hinaus lässt sich dem bayerischen Denkmalschutzgesetz jedoch kein allgemeiner Drittschutz zugunsten des Denkmaleigentümers entnehmen (zum Ganzen: BayVGH, B.v. 4.8.2011 - 2 CS 11.997 - juris Rn. 4; U.v. 24.1.2013 - 2 BV 11.1631 - BayVBl 2013, 470 = juris Rn. 21, 22; B.v. 14.2.2013 - 1 CS 12.2645 - juris Rn. 6; U.v. 25.6.2013 - 22 B 11.701 - BayVBl 2014, 502 = juris Rn. 21, 28 bis 30; B.v. 17.7.2013 - 14 ZB 12.1153 - BauR 2014, 810 = juris Rn. 17, 18; B.v. 10.6.2014 - 15 CS 14.692 - juris 15; B.v. 4.10.2016 - 9 ZB 14.1946 - juris Rn. 13; B.v. 26.9.2016 - 15 CS 16.1348 - juris Rn. 52; B.v. 19.4.2017 - 9 CS 17.195 - juris Rn. 19 f.).

  • VG München, 15.07.2019 - M 8 K 19.1250

    Neubau eines innerstädtischen Wohnhauses verletzt keine Nachbarrechte

    Auch wenn insofern mangels Einheitlichkeit der abweichenden Abstandsflächentiefen kein Fall des Art. 6 Abs. 5 Satz 4 BayBO vorliegt, begründet die (weitgehend) durchgängige Nichteinhaltung der Vorgaben des derzeit geltenden Abstandsflächenrechts durch die Nachbarbebauung, insbesondere da es sich - wie bereits erläutert - um einen dicht bebauten innerstädtischen Bereich handelt, die für die Atypik erforderliche besondere städtebauliche Situation (vgl. BayVGH, U.v. 7.10.2010 - 2 B 09.328 - juris Rn. 34; B.v. 9.6.2011 - 2 ZB 10.2290 - juris Rn. 10; B.v. 4.8.2011 - 2 CS 11.997 - juris Rn. 23; B.v. 2.12.2014 - 2 ZB 14.2077 - juris Rn. 3).

    In diesem städtebaulichen Zusammenhang führt jede sich hinsichtlich ihres Maßes in die Eigenart der näheren Umgebung einfügende Bebauung zwangsläufig zu einer Reduzierung der Belichtung bei den Nachbargebäuden; dies gilt unabhängig von der jeweiligen Ausrichtung (vgl. BayVGH, B.v. 4.8.2011 - 2 CS 11.997 - juris Rn. 24 unter Bezugnahme auf BayVGH, B.v. 9.6.2011 - 2 ZB 10.2290 - juris Rn. 5), sodass insofern situationsbedingt eine erhöhte Zumutbarkeitsschwelle gilt.

    Ein Ausschluss von Abwehrrechten des Eigentümers eines Denkmals gegen die Zulassung eines in der Umgebung geplanten Vorhabens, von dem nachteilige Wirkungen auf sein Denkmal ausgehen, ist allerdings insoweit mit Art. 14 Abs. 1 Grundgesetz (GG) nicht vereinbar, als das Denkmal hierdurch erheblich beeinträchtigt wird (vgl. BVerwG, U.v. 21.4.2009 - 4 C 3.08 - juris Rn. 5, 9, 14, 15 und 17; B.v. 14.9.2017 - 4 B 28/17 - juris Rn. 5 ff.; BayVGH, B.v. 4.8.2011 - 2 CS 11.997 - juris Rn. 4; U.v. 24.1.2013 - 2 BV 11.1631 - juris Rn. 21; U.v. 25.6.2016 - 22 B 11.701 - juris Rn. 21, 29; B.v. 17.7.2013 - 14 ZB 12.1153 - juris Rn. 17).

    Allerdings ist, wenn eine Verletzung von Art. 6 Abs. 2 Satz 2 BayDSchG vorliegt, dadurch nicht automatisch eine erhebliche Beeinträchtigung der Denkmalwürdigkeit eines Nachbaranwesens gegeben (vgl. BayVGH, B.v. 4.8.2011 - 2 CS 11.997 - juris Rn. 6).

    Der Wunsch der Klägerin nach einer anderen, der angeblich einheitlichen Bauform des Straßenzugs angepassten Bauform, ist denkmalrechtlich nicht relevant (vgl. BayVGH, B.v. 4.8.2011 - 2 CS 11.997 - juris Rn. 6).

    Auch der Hinweis, dass die getätigten Erhaltungsinvestitionen aufgrund der Nähe und der Dominanz des streitgegenständlichen Bauvorhabens entwertet werden, ist zu unsubstantiiert, um eine erhebliche Beeinträchtigung der Denkmalwürdigkeit des klägerischen Anwesens zu belegen (vgl. BayVGH, B.v. 4.8.2011 - 2 CS 11.997 - juris Rn. 6).

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