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   ArbG Oberhausen, 24.11.2011 - 2 Ca 1013/11   

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https://dejure.org/2011,467
ArbG Oberhausen, 24.11.2011 - 2 Ca 1013/11 (https://dejure.org/2011,467)
ArbG Oberhausen, Entscheidung vom 24.11.2011 - 2 Ca 1013/11 (https://dejure.org/2011,467)
ArbG Oberhausen, Entscheidung vom 24. November 2011 - 2 Ca 1013/11 (https://dejure.org/2011,467)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • RA Kotz (Volltext/Leitsatz)

    Ladendiebstähle - Haftung des Angestellten

  • Betriebs-Berater

    Keine Haftung des Arbeitnehmers für entwendete Mobiltelefone

  • rewis.io
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (13)

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Keine Haftung für unbemerkten Diebstahl

  • lawblog.de (Kurzinformation)

    Verkäufer muss nicht vier Augen haben

  • ratgeberrecht.eu (Kurzinformation)

    Arbeitnehmer haftet nicht für Diebstahlschaden

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    12 geklaute Handys - und die Haftung des Arbeitgebers

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Gestohlene Mobiltelefone - haftet der Arbeitnehmer?

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Arbeitnehmer haftet nicht für Diebstahlschaden

  • rabüro.de (Pressemitteilung)

    Keine Haftung des Arbeitnehmers für 12 entwendete Mobiltelefone

  • channelpartner.de (Kurzinformation)

    Während Verkaufsgespräch bestohlen - Chef darf Gehalt nicht kürzen

  • anwalt-suchservice.de (Kurzinformation)

    Keine Haftung des Arbeitnehmers für 12 entwendete Mobiltelefone

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Keine Arbeitnehmerhaftung bei leichter Fahrlässigkeit

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Verkäufer haftet nicht für Handy-Diebstahl

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Angestellter eines Handy-Shops haftet nicht für entwendete Mobiltelefone - Bei leichtestem Grad der Fahrlässigkeit besteht keine Schadensersatzpflicht

  • 123recht.net (Kurzinformation)

    Können Arbeitgeber Verkäufer für Ladendiebstähle haftbar machen? // Das Arbeitsgericht Oberhausen gab der Klage eines Arbeitnehmers statt und wies die Widerklage des Arbeitgebers ab.

Besprechungen u.ä.

  • heise.de (Interview mit Bezug zur Entscheidung, 05.12.2011)

    Die Verantwortung des Arbeitgebers und die Haftung des Arbeitnehmers

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (12)

  • BAG, 05.02.2004 - 8 AZR 91/03

    Haftung des Arbeitnehmers bei Beschädigung eines Dienstwagens

    Auszug aus ArbG Oberhausen, 24.11.2011 - 2 Ca 1013/11
    Ist der Schaden auf leichteste Fahrlässigkeit zurückzuführen, haftet der Arbeitnehmer gar nicht (vgl. etwa BAG, Urteil vom 05.02.2004 - 8 AZR 91/03 - AP Nr. 126 zu § 611BGB Haftung des Arbeitnehmers).

    Bei normaler Fahrlässigkeit hat der Arbeitnehmer anteilig zu haften (BAG, Urteil vom 05.02.2004 - 8 AZR 91/03 - AP Nr. 126 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers).

    Primär ist auf den Grad des dem Arbeitsnehmer zur Last fallenden Verschuldens, die Gefahrgeneigtheit der Arbeit, die Höhe des Schadens, die Versicherbarkeit des Risikos, die Stellung des Arbeitnehmers im Betrieb und die Höhe seines Arbeitsentgelts sowie persönliche Umstände des Arbeitnehmers wie etwa die Dauer der Betriebszugehörigkeit, sein Lebensalter, seine Familienverhältnisse sowie sein bisheriges Verhalten abzustellen (ständige Rechtsprechung seit BAG, Beschluss vom 27.09.1994 - GS 1/98 - AP Nr. 103 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers; vgl. ferner BAG, Urteil vom 18.04.2002 - 8 AZR 348/01 - AP Nr. 122 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers; BAG, Urteil vom 05.02.2004 - 8 AZR 91/03 - AP Nr. 126 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers).

  • BAG, 18.04.2002 - 8 AZR 348/01

    Verschulden bei Arbeitnehmerhaftung

    Auszug aus ArbG Oberhausen, 24.11.2011 - 2 Ca 1013/11
    Primär ist auf den Grad des dem Arbeitsnehmer zur Last fallenden Verschuldens, die Gefahrgeneigtheit der Arbeit, die Höhe des Schadens, die Versicherbarkeit des Risikos, die Stellung des Arbeitnehmers im Betrieb und die Höhe seines Arbeitsentgelts sowie persönliche Umstände des Arbeitnehmers wie etwa die Dauer der Betriebszugehörigkeit, sein Lebensalter, seine Familienverhältnisse sowie sein bisheriges Verhalten abzustellen (ständige Rechtsprechung seit BAG, Beschluss vom 27.09.1994 - GS 1/98 - AP Nr. 103 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers; vgl. ferner BAG, Urteil vom 18.04.2002 - 8 AZR 348/01 - AP Nr. 122 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers; BAG, Urteil vom 05.02.2004 - 8 AZR 91/03 - AP Nr. 126 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers).
  • BAG, 13.11.1980 - 5 AZR 572/78
    Auszug aus ArbG Oberhausen, 24.11.2011 - 2 Ca 1013/11
    Der Arbeitgeber kann daher regelmäßig nur gegen den Nettolohnanspruch des Arbeitnehmers aufrechnen (BAG Urteil vom 13.11.1980 - 5 AZR 572/78 - Juris; Urteil vom 24.10.2000 - 9 AZR 910/99 - AP Nr. 19 zu § 5 BurlG; LAG Düsseldorf, Urteil vom 02.06.2004 - 12 Sa 361/04 - NZA-RR 2005 317 f; ErfK/Preis, 11. Aufl., § 611 BGB Rn 450).
  • BAG, 03.11.1970 - 1 AZR 228/70

    Haftung des Arbeitnehmers

    Auszug aus ArbG Oberhausen, 24.11.2011 - 2 Ca 1013/11
    Bei den Grundsätzen der Einschränkung der Arbeitnehmerhaftung geht es darum, die Verantwortung des Arbeitgebers für die Organisation des Betriebes und die Gestaltung der Arbeitsbedingungen und das darin liegende Betriebsrisiko des Arbeitgebers einzubeziehen (BAG, Beschluss vom 25.09.1957 - GS 4/56 - AP Nr. 4 zu §§ 898, 899 RVO; BAG, Urteil vom 28.04.1970 - 1 AZR 146/69 - AP Nr. 55 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers; BAG, Urteil vom 07.07.1970 - 1 AZR 505/69 - AP Nr. 58 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers; BAG, Urteil vom 03.11.1970 - 1 AZR 228/70 - AP Nr. 61 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers; BAG, Beschluss vom 27.09.1994 - GS1/89 - AP Nr. 103 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers).
  • BAG, 27.09.1994 - GS 1/89

    Haftung des Arbeitnehmers

    Auszug aus ArbG Oberhausen, 24.11.2011 - 2 Ca 1013/11
    Dem Arbeitnehmer kommen aber Haftungserleichterungen zu Gute, wenn er den Schaden bei einer betrieblichen Tätigkeit verursacht hat (grundlegend BAG, Beschluss vom 27.09.1994 - GS 1/89 - AP Nr. 103 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers).
  • LAG Düsseldorf, 02.06.2004 - 12 Sa 361/04

    Klage des Arbeitnehmers im Verbraucherinsolvenzverfahren auf Auszahlung des

    Auszug aus ArbG Oberhausen, 24.11.2011 - 2 Ca 1013/11
    Der Arbeitgeber kann daher regelmäßig nur gegen den Nettolohnanspruch des Arbeitnehmers aufrechnen (BAG Urteil vom 13.11.1980 - 5 AZR 572/78 - Juris; Urteil vom 24.10.2000 - 9 AZR 910/99 - AP Nr. 19 zu § 5 BurlG; LAG Düsseldorf, Urteil vom 02.06.2004 - 12 Sa 361/04 - NZA-RR 2005 317 f; ErfK/Preis, 11. Aufl., § 611 BGB Rn 450).
  • BAG, 25.09.1957 - GS 4/56

    Grundsatz des innerbetrieblichen Schadensausgleichs

    Auszug aus ArbG Oberhausen, 24.11.2011 - 2 Ca 1013/11
    Bei den Grundsätzen der Einschränkung der Arbeitnehmerhaftung geht es darum, die Verantwortung des Arbeitgebers für die Organisation des Betriebes und die Gestaltung der Arbeitsbedingungen und das darin liegende Betriebsrisiko des Arbeitgebers einzubeziehen (BAG, Beschluss vom 25.09.1957 - GS 4/56 - AP Nr. 4 zu §§ 898, 899 RVO; BAG, Urteil vom 28.04.1970 - 1 AZR 146/69 - AP Nr. 55 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers; BAG, Urteil vom 07.07.1970 - 1 AZR 505/69 - AP Nr. 58 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers; BAG, Urteil vom 03.11.1970 - 1 AZR 228/70 - AP Nr. 61 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers; BAG, Beschluss vom 27.09.1994 - GS1/89 - AP Nr. 103 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers).
  • BAG, 15.11.2001 - 8 AZR 95/01

    Haftung eines Zugrestaurantleiters für abhanden gekommene Einnahmen

    Auszug aus ArbG Oberhausen, 24.11.2011 - 2 Ca 1013/11
    Bei grober Fahrlässigkeit des Arbeitnehmers gilt dem Grundsatz entsprechendes, allerdings ist eine Haftungserleichterung zu seinen Gunsten nicht ausgeschlossen, sondern von der Abwägung im Einzelfall abhängig (BAG, Urteil vom 15.11.2001 - 8 AZR 95/01 - AP Nr. 121 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers).
  • BAG, 28.04.1970 - 1 AZR 146/69

    Schadensgeneigte Arbeit - Schuldhafte Handlung - Verschulden des Arbeitgebers -

    Auszug aus ArbG Oberhausen, 24.11.2011 - 2 Ca 1013/11
    Bei den Grundsätzen der Einschränkung der Arbeitnehmerhaftung geht es darum, die Verantwortung des Arbeitgebers für die Organisation des Betriebes und die Gestaltung der Arbeitsbedingungen und das darin liegende Betriebsrisiko des Arbeitgebers einzubeziehen (BAG, Beschluss vom 25.09.1957 - GS 4/56 - AP Nr. 4 zu §§ 898, 899 RVO; BAG, Urteil vom 28.04.1970 - 1 AZR 146/69 - AP Nr. 55 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers; BAG, Urteil vom 07.07.1970 - 1 AZR 505/69 - AP Nr. 58 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers; BAG, Urteil vom 03.11.1970 - 1 AZR 228/70 - AP Nr. 61 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers; BAG, Beschluss vom 27.09.1994 - GS1/89 - AP Nr. 103 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers).
  • BAG, 17.09.1998 - 8 AZR 175/97

    Mankohaftung

    Auszug aus ArbG Oberhausen, 24.11.2011 - 2 Ca 1013/11
    Unterlässt es der Arbeitnehmer, sich zu den konkreten Umständen des Schadensfalles zu äußern, können daraus entsprechende Schlüsse gezogen werden (BAG, Urteil vom 17.08.1998 - 8 AZR 175/97 - NZA 1999, 141).
  • BAG, 07.07.1970 - 1 AZR 505/69

    Verschuldensgrad - Beurteilungsspielraum - Verschuldensbegriff - Schadenersatz

  • BAG, 12.11.1998 - 8 AZR 221/97

    Haftung eines LKW-Fahrers wegen eines beim Telefonieren mit dem Handy

  • LAG Rheinland-Pfalz, 29.10.2015 - 3 Sa 464/14

    Arbeitnehmerhaftung - Kassenfehlbestände

    Das BAG (13.05.1970 AP Nr. 56 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers) ist dann, wenn die Voraussetzungen für eine Haftungsbeschränkung an sich gegeben sind, im Hinblick auf das im Rahmen des § 254 Abs. 1 BGB zu Lasten des Arbeitgebers zu berücksichtigende Betriebsrisiko zunächst davon ausgegangen, dass der Arbeitnehmer bei sog. "leichtester Fahrlässigkeit" überhaupt nicht haftet (s. ArbG Oberhausen 24.01.2011 - 2 Ca 1013/11, AuR 2011, 508 LS).
  • LAG Rheinland-Pfalz, 04.11.2013 - 5 Sa 222/13

    Überstundenvergütung - Haftung des Arbeitnehmers

    Das BAG (13.05.1970 AP Nr. 56 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers) ist dann, wenn die Voraussetzungen für eine Haftungsbeschränkung an sich gegeben sind, im Hinblick auf das im Rahmen des § 254 Abs. 1 BGB zu Lasten des Arbeitgebers zu berücksichtigende Betriebsrisiko zunächst davon ausgegangen, dass der Arbeitnehmer bei sog. "leichtester Fahrlässigkeit" überhaupt nicht haftet (s. ArbG Oberhausen 24.01.2011 - 2 Ca 1013/11, AuR 2011, 508 LS).
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