Rechtsprechung
ArbG Rheine, 19.05.2015 - 2 Ca 524/15 |
Volltextveröffentlichungen (7)
- openjur.de
Dreiseitiger Vertrag, Aufhebungsvertrag, Betriebsübergang, falsa demonstratio, Parteibezeichnung
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
Dreiseitiger Vertrag, Aufhebungsvertrag, Betriebsübergang, falsa demonstratio, Parteibezeichnung
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Falschbezeichnung des Arbeitgebers in einem Aufhebungsvertrag; Feststellung eines übereinstimmenden Willens zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses
Kurzfassungen/Presse (3)
- ferner-alsdorf.de (Leitsatz)
Aufhebungsvertrag: Falsche Bezeichnung des Arbeitgebers hindert Aufhebungsvertrag im Arbeitsrecht
- wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)
Falschbezeichnung des Arbeitgebers in einem Aufhebungsvertrag
- schadenfixblog.de (Kurzinformation)
Aufhebungsvertrag: Falsche Bezeichnung des Arbeitgebers hindert Aufhebungsvertrag im Arbeitsrecht
Verfahrensgang
- ArbG Rheine, 19.05.2015 - 2 Ca 524/15
- LAG Hamm, 19.02.2016 - 16 Sa 984/15
Wird zitiert von ...
- LAG Hamm, 19.02.2016 - 16 Sa 984/15
Wirksamkeit der Begründung eines Arbeitsverhältnisses durch dreiseitigen Vertrag …
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Rheine vom 19.05.2015 - 2 Ca 524/15 - abgeändert:.Der Beklagte und die Streitverkündete beantragen, das Urteil des Arbeitsgerichts Rheine vom 19.05.2015 - 2 Ca 524/15 - abzuändern und die Klage abzuweisen.
Rechtsprechung
ArbG Duisburg, 03.11.2015 - 2 Ca 524/15 |
Verfahrensgang
- ArbG Duisburg, 03.11.2015 - 2 Ca 524/15
- LAG Düsseldorf, 27.10.2016 - 13 Sa 460/16
- BAG, 17.10.2017 - 9 AZR 192/17
Wird zitiert von ...
- LAG Düsseldorf, 27.10.2016 - 13 Sa 460/16
Konkurrentenklage; Arbeitszeiterhöhung
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Duisburg vom 03.11.2015 - 2 Ca 524/15 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.Die Klägerin beantragt, unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Duisburg vom 03.11.2015 - Az. 2 Ca 524/15 - die Beklagte zu verurteilen, 1.der Erhöhung ihrer durchschnittlichen wöchentlichen Unterrichtsverpflichtung mit Wirkung zum 01. Februar 2015 auf wöchentlich 17 Unterrichtsstunden zuzustimmen, 2.hilfsweise, über ihre Bewerbung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden, 3.hilfsweise, festzustellen, dass die Beklagte und Berufungsbeklagte zum Ersatz aller Schäden verpflichtet ist, die ihr durch die Vereitelung des geltend gemachten Anspruchs auf Abgabe einer Willenserklärung zur Erhöhung des Stundendeputats bzw. auf Neubescheidung der Bewerbung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts, also des zum Ersatz verpflichtenden Ereignisses entstanden sind und noch entstehen werden.