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   AG Ehingen, 24.06.2009 - 2 Cs 36 Js 7167/09   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2009,79036
AG Ehingen, 24.06.2009 - 2 Cs 36 Js 7167/09 (https://dejure.org/2009,79036)
AG Ehingen, Entscheidung vom 24.06.2009 - 2 Cs 36 Js 7167/09 (https://dejure.org/2009,79036)
AG Ehingen, Entscheidung vom 24. Juni 2009 - 2 Cs 36 Js 7167/09 (https://dejure.org/2009,79036)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    § 185 StGB

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • iurado.de (Kurzinformation und Volltext)

    Der Auspruch "Leck mich am Arsch" ist eine Ausdruck der Freude, der Rührung, ja sogar ein Segensspruch, aber niemals eine Beleidigung; § 185 StGB

  • sewoma.de

    Götz-Zitat (Leck mich…) ist im schwäbischen Sprachraum keine strafbare Beleidigung

  • RA Kotz

    Leck mich..im schwäbischen Sprachraum keine strafbare Beleidigung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • beck-blog (Auszüge)

    "Leck mich..." - Segensspruch aus Schwaben?

  • rechtsindex.de (Kurzinformation)

    Ist "Leck mich am Arsch" zur Gesprächsbeendigung eine Beleidigung?

  • online-und-recht.de (Kurzinformation)

    "Leck mich am Arsch" keine strafbare Beleidigung

  • jurios.de (Kurzinformation)

    "Leck mich am Arsch" auf schwäbisch - eine Beleidigung?

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Aussage "Leck mich am Arsch" keine strafbare Handlung

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    "Leck mich am Arsch" im schwäbischen Sprachgebrauch keine strafbare Beleidigung - Ausspruch gesellschaftlich akzeptiert zwecks Beendigung eines Gesprächs oder Zurückweisung einer als Zumutung empfundene Bitte

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2010, 143
 
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Wird zitiert von ... (2)

  • OLG Köln, 04.09.2020 - 1 RVs 156/20

    Beleidigung bei Verwendung des Götzzitats nicht zwingend

    Im Übrigen lag auch kein situativer Verwendungszusammenhang vor, bei dem man eine noch sozialadäquate Verwendung des im schwäbischen Sprachraums geläufigen, wenn auch derben Ausspruchs, annehmen könnte (vgl. AG Ehingen, Beschluss vom 24.06.2009, NStZ-RR 2010, 143).

    Die Wendung kannunabhängig von ihrer konkreten Formulierung - verschiedene Bedeutungen haben (vgl. AG Ehingen NStZ-RR 2010, 143; Fischer ebda.; für abgeschwächte Versionen des Zitats: OLG Karlsruhe NStZ 2004, 158 [richtig: NStZ 2005, 158 - d. Red.] ; AG Plettenberg, Urt. v. 08.08.2017 - 9 Cs 4/17 - juris).

  • LG Ulm, 30.07.2009 - 2 Qs 2067/09

    Der Identifizierung eines Tatverdächtigen ausschließlich an seiner Stimme kommt

    Die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft Ulm gegen den Beschluss des Amtsgerichts Ehingen vom 24. Juni 2009 (2 Cs 36 Js 7167/09) wird kostenpflichtig.
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