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   OVG Hamburg, 31.10.2012 - 2 E 7/11.N   

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OVG Hamburg, 31.10.2012 - 2 E 7/11.N (https://dejure.org/2012,44960)
OVG Hamburg, Entscheidung vom 31.10.2012 - 2 E 7/11.N (https://dejure.org/2012,44960)
OVG Hamburg, Entscheidung vom 31. Oktober 2012 - 2 E 7/11.N (https://dejure.org/2012,44960)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Justiz Hamburg

    § 1 Abs 3 BauGB, § 1 Abs 5 BauNVO, § 8 Abs 1 BauNVO, § 8 Abs 2 BauNVO
    Einzelhandelsausschluss bewirkt keine Beeinträchtigung der Leitfunktion eines Gewerbegebietes; Einzelhandelsausschluss nur auf der Grundlage eines Einzelhandelskonzeptes; Wirksamkeit der Einzelhandelsausschlussfestsetzung bei Rechtswidrigkeit nur eines Ausschlussgrundes

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben aus dem Spektrum der in einem Gewerbegebiet zulässigen Nutzungen durch eine Planänderung bzgl. Beeinträchtigung der Leitfunktion dieser Gebietsart

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BauNVO § 1 Abs. 5; BauNVO § 8 Abs. 2 Nr. 1
    Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben aus dem Spektrum der in einem Gewerbegebiet zulässigen Nutzungen durch eine Planänderung bzgl. Beeinträchtigung der Leitfunktion dieser Gebietsart

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Wann ist ein Einzelhandelsausschluss wirksam?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Einzelhandelsbetriebe können grundsätzlich ausgeschlossen werden

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BauR 2013, 1315
  • BauR 2013, 733
  • ZfBR 2013, 388 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (24)

  • BVerwG, 26.03.2009 - 4 C 21.07

    Bebauungsplan; Änderung; Mischgebiet; Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben;

    Auszug aus OVG Hamburg, 31.10.2012 - 2 E 7/11
    Nur insoweit muss die Gemeinde darlegen, warum die Feindifferenzierung durch besondere städtebauliche Gründe gerechtfertigt ist (BVerwG, Urt. v. 26.3.2009, BVerwGE 133, 310, 313; OVG Hamburg, Urt. v. 13.4.2011, a.a.O., 52).

    Der Gesetzgeber ermächtigt sie, diejenige "Städtebaupolitik" zu betreiben, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen entspricht (BVerwG, Urt. v. 26.3.2009, a.a.O., 314; OVG Hamburg, Urt. v. 13.4.2011, a.a.O., 49 f.).

    Zunächst entspricht es der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. insb. Urt. v. 26.3.2009, BVerwGE 133, 310, 314 f. m.w.N.; OVG Münster, Urt. v. 13.10.2011, 2 D 119/09.NE, juris Rn. 61; aktuell z.B. Tünnesen-Harms, NVwZ 2012, 1298 ff.), dass eine Gemeinde im Rahmen des ihr zustehenden planerischen Ermessens entscheiden kann, ob und in welchem Umfang sie Teile ihres Gemeindegebiets zur Unterbringung von Einzelhandelsbetrieben zur Verfügung stellt.

    Besteht eine derartige abstrakte, generelle Zielsetzung zum Schutz aller Zentren, bedarf der Ausschluss des Einzelhandels - anders als bei einem nur zum Schutz eines Zentrums erfolgenden Einzelhandelsausschluss (BVerwG, Urt. v. 26.3.2009, a.a.O., 315) - regelmäßig keiner Ermittlung der konkret zentrenschädlichen Sortimente.

    Hierfür erforderliche konkrete Prüfungen zu den Auswirkungen von vorhandenen oder sich zukünftig im Plangebiet ansiedelnden Einzelhandelsbetrieben (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.3.2009, a.a.O., 315 f.) auf diese Zentren sind nicht angestellt worden.

    Voraussetzung hierfür ist, dass sie eine städtebauliche Begründung anführen kann, die sich aus der jeweiligen Planungssituation ergibt und die Abweichung von den in der Baunutzungsverordnung vorgegebenen Gebietstypen durch hinreichend gewichtige städtebauliche Allgemeinwohlbelange in nachvollziehbarer Weise rechtfertigt (BVerwG, Urt. v. 26.3.2009, BVerwGE 133, 310, 315; OVG Hamburg, Urt. v. 13.4.2011, ZfBR 2012, 48, 50).

  • BVerwG, 12.12.1969 - IV C 105.66

    Rechtsnatur der Genehmigung eines Bebauungsplans; Rechtsfolgen der

    Auszug aus OVG Hamburg, 31.10.2012 - 2 E 7/11
    Das Abwägungsergebnis ist nicht bereits deshalb fehlerhaft, weil die Gemeinde den einen Belang dem anderen vorgezogen hat (BVerwG, Urt. v. 12.12.1969, BVerwGE 34, 301, 309; Beschl. v. 10.11.1998, Buchholz 406.11 § 1 BauGB Nr. 99).Die Überprüfung des Abwägungsergebnisses hat - ganz allgemein - nicht danach zu fragen, ob das Ergebnis Beifall verdient oder ob es sogar optimal ist.

    Die objektive Gewichtigkeit eines der betroffenen Belange darf nicht völlig verfehlt werden (BVerwG, Urt. v. 12.12.1969, a.a.O.; v. 5.7.1974, BVerwGE 45, 309, 314 f.; v. 29.9.1978, BVerwGE 56, 283, 289 f., seitdem st. Rspr.; OVG Hamburg, Urt. v. 13.4.2011, a.a.O., 54; OVG Münster, Urt. v. 28.11.2005, BRS 70 Nr. 44).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 09.10.2003 - 10a D 71/01
    Auszug aus OVG Hamburg, 31.10.2012 - 2 E 7/11
    In der Rechtsprechung sei bereits die Festsetzung, dass ein Angebot zentrenrelevanten Sortiments "wesentlich untergeordnet" sein müsse, für unbestimmt erklärt worden (OVG Münster, Urt. v. 9.10.2003, 10 a D 71/01.NE, juris).

    Aus den von der Antragstellerin in Anspruch genommenen zwei Urteilen des OVG Münster vom 9. Oktober 2003 (10 a D 71/01.NE, juris Rn. 43 ff. und 10 a D 76/01.NE, NVwZ-RR 2004, 171) ergibt sich nichts Gegenteiliges für die Bestimmtheit der von der Antragsgegnerin gewählten Formulierung, da diese Entscheidungen nicht vergleichbare Fälle betreffen.

  • OVG Hamburg, 13.04.2011 - 2 E 6/07

    Umwandlung eines Industriegebietes in ein Gewerbegebiet; Ausschluss von

    Auszug aus OVG Hamburg, 31.10.2012 - 2 E 7/11
    Unvollständig ist eine Begründung zum Bebauungsplan, wenn entweder zu einer für die Planungskonzeption bedeutsamen Regelung nicht alle tragenden Gesichtspunkte behandelt worden sind oder wenn zu einzelnen auch bedeutsamen Regelungen eine Begründung fehlt (BVerwG, Beschl. v. 21.2.1986, BVerwGE 74, 47, 51; OVG Hamburg, Urt. v. 13.4.2011, ZfBR 2012, 48, 49).

    Voraussetzung hierfür ist, dass sie eine städtebauliche Begründung anführen kann, die sich aus der jeweiligen Planungssituation ergibt und die Abweichung von den in der Baunutzungsverordnung vorgegebenen Gebietstypen durch hinreichend gewichtige städtebauliche Allgemeinwohlbelange in nachvollziehbarer Weise rechtfertigt (BVerwG, Urt. v. 26.3.2009, BVerwGE 133, 310, 315; OVG Hamburg, Urt. v. 13.4.2011, ZfBR 2012, 48, 50).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 09.10.2003 - 10a D 76/01

    Ausschlusskriterium "innenstadtbedeutsames Sortiment"

    Auszug aus OVG Hamburg, 31.10.2012 - 2 E 7/11
    Erfolge aber mit einer Festsetzung eine Aufzählung der im Plangebiet zulässigen Sortimente von Einzelhandelsbetrieben, so müsse diese abschließend sein (OVG Münster, Urt. v. 9.10.2003, 10 a D 76/01.NE, NVwZ-RR 2004, 171).

    Aus den von der Antragstellerin in Anspruch genommenen zwei Urteilen des OVG Münster vom 9. Oktober 2003 (10 a D 71/01.NE, juris Rn. 43 ff. und 10 a D 76/01.NE, NVwZ-RR 2004, 171) ergibt sich nichts Gegenteiliges für die Bestimmtheit der von der Antragsgegnerin gewählten Formulierung, da diese Entscheidungen nicht vergleichbare Fälle betreffen.

  • BVerwG, 04.08.2009 - 4 CN 4.08

    Grundzüge der Planung; vereinfachtes Verfahren; Planänderung; Wechsel des

    Auszug aus OVG Hamburg, 31.10.2012 - 2 E 7/11
    Es muss - mit anderen Worten - angenommen werden können, die Abweichung liege noch im Bereich dessen, was der Planer gewollt hat oder gewollt hätte, wenn er die weitere Entwicklung einschließlich des Grundes für die Abweichung gekannt hätte (BVerwG, Urt. v. 4.8.2009, BVerwGE 134, 264, 266 f.; OVG Münster, Urt. v. 7.5.2007, 7 D 24/06.NE, juris Rn. 32).

    b) Aber selbst wenn die Antragsgegnerin bei der Anwendung des § 13 BauGB die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach dieser Vorschrift verkannt hätte, wäre dieser Fehler für die Rechtswirksamkeit der Planänderung nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Halbs. 2 a.E. BauGB jedenfalls unbeachtlich (vgl. dazu im Einzelnen BVerwG, Urt. v. 4.8.2009, a.a.O., 271 ff.; Beschl. v. 11.12.2002, BVerwGE 117, 239, 243 f.).

  • BVerwG, 05.07.1974 - IV C 50.72

    Flachglas - § 1 Abs. 6 BauGB, Abwägungsfehlerlehre, Abwägungsausfall,

    Auszug aus OVG Hamburg, 31.10.2012 - 2 E 7/11
    Die objektive Gewichtigkeit eines der betroffenen Belange darf nicht völlig verfehlt werden (BVerwG, Urt. v. 12.12.1969, a.a.O.; v. 5.7.1974, BVerwGE 45, 309, 314 f.; v. 29.9.1978, BVerwGE 56, 283, 289 f., seitdem st. Rspr.; OVG Hamburg, Urt. v. 13.4.2011, a.a.O., 54; OVG Münster, Urt. v. 28.11.2005, BRS 70 Nr. 44).
  • BVerwG, 29.09.1978 - 4 C 30.76

    Entwicklung des Bebauungsplanes aus dem Flächennutzungsplan; Zulässigkeit der

    Auszug aus OVG Hamburg, 31.10.2012 - 2 E 7/11
    Die objektive Gewichtigkeit eines der betroffenen Belange darf nicht völlig verfehlt werden (BVerwG, Urt. v. 12.12.1969, a.a.O.; v. 5.7.1974, BVerwGE 45, 309, 314 f.; v. 29.9.1978, BVerwGE 56, 283, 289 f., seitdem st. Rspr.; OVG Hamburg, Urt. v. 13.4.2011, a.a.O., 54; OVG Münster, Urt. v. 28.11.2005, BRS 70 Nr. 44).
  • BVerwG, 26.08.2009 - 4 BN 35.09

    Zulässigkeit des Entzugs einer Umnutzungsmöglichkeit nach § 35 Abs. 4 Nr. 1

    Auszug aus OVG Hamburg, 31.10.2012 - 2 E 7/11
    Denn über die Existenz und Reichweite eines Anspruchs auf Ausgleich eines Planungsschadens braucht sich die Gemeinde nur Gedanken zu machen, wenn die Aktualisierung der durch eine Planung bedingten Eigentumsbeschränkung ohne finanziellen Ausgleich unverhältnismäßig oder gleichheitswidrig wäre und deshalb einen Härtefall darstellte (siehe BVerwG, Beschl. v. 26.8.2009, BRS 74 Nr. 25 unter Hinweis auf BVerfG, Beschl. v. 2.3.1999, BVerfGE 100, 226, 244).
  • BVerwG, 24.11.2005 - 4 C 10.04

    Großflächiger Einzelhandelsbetrieb; Großflächigkeit; Verkaufsfläche;

    Auszug aus OVG Hamburg, 31.10.2012 - 2 E 7/11
    Für die Frage inwieweit Einzelhandel, insbesondere auch Lebensmitteleinzelhandel, mit Verkaufsflächen von weniger als ca. 700 bis 800 m², der nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts der wohnungsnahen Versorgung dient (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.11.2005, BVerwGE 124, 364, 367 f. m.w.N.) ausschließlich in den Zentren angesiedelt werden soll oder welche Kriterien für differenzierte Ausweisungen außerhalb der Zentren gelten sollen, insbesondere soweit es sich um die Deckung des täglichen oder periodischen Grundbedarfs handelt, enthält der Erläuterungsbericht zum Flächennutzungsplan keine abschließende oder gar verbindliche Konzeption.
  • BVerfG, 02.03.1999 - 1 BvL 7/91

    Denkmalschutz

  • BVerwG, 22.05.1987 - 4 C 77.84

    Zulässigkeit eines erst in der Berufungsinstanz gestellten hilfsweisen

  • BVerwG, 21.03.2002 - 4 CN 14.00

    Bauleitplanung; Vorhaben- und Erschließungsplan; Abwägungsgebot; Eigentumsschutz;

  • OVG Hamburg, 17.06.2010 - 2 E 7/07

    Verkündung von Bebauungsplänen in Hamburg; rechtswidriger Hinweis auf Frist für

  • OVG Schleswig-Holstein, 24.09.1998 - 1 K 15/96

    Bauleitplanung: Anforderungen an die Ausweisung eines Kerngebiets, Ausschluß von

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 17.02.2011 - 2 D 36/09

    Anforderungen an eine hinreichende Abwägung im Zusammenhang mit der Aufstellung

  • BVerwG, 26.07.2011 - 4 BN 9.11

    Zurückweisung einer Nichtzulassungsbeschwerde

  • BVerfG, 07.10.1980 - 1 BvL 50/79

    Präklusion I

  • BVerfG, 29.05.1990 - 1 BvL 20/84

    Steuerfreies Existenzminimum

  • BVerwG, 21.02.1986 - 4 N 1.85

    Heilung des Fehlens der dem Bebauungsplan beizufügenden Begründung mangels

  • BVerwG, 11.12.2002 - 4 BN 16.02

    Normenkontrolle; Rechtsmittel; "Doppelfehler"; Nichtigkeit; Unwirksamkeit;

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 07.05.2007 - 7 D 24/06
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 13.10.2011 - 2 D 119/09

    Prüfung der Rechtmäßigkeit eines Bebauungsplans hinsichtlich Verkehrsflächen für

  • OVG Hamburg, 25.01.1996 - Bf II 42/93
  • VG Hamburg, 30.01.2018 - 7 K 1901/16

    Städtebauliche Relevanz einer Erweiterung eines Lebensmitteldiscountmarktes bei

    Hierdurch wird den Gemeinden als Plangebern u.a. die Möglichkeit gegeben, zum Schutz von Gewerbe- und Industriegebieten in solchen einen Ausschluss von Einzelhandelsnutzungen planerisch festzusetzen (BVerwG, Beschl. v. 3.5.1993, 4 NB 13/93, juris; Beschl. v. 25.4.2002, 4 BN 20/02, juris, Rn. 6; Beschl. v. 1.7.2013, 4 BN 11/13, juris, Rn. 4; OVG Hamburg, Urt. v. 31.10.2012, 2 E 7/11.N, juris, Rn. 56), wie es auch die Beklagte in ihrer Funktion als Plangeberin vorliegend durch § 2 Nr. 3 des Gesetzes über den Bebauungsplan Tonndorf 9 vorgenommen hat.

    Der Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben in Gewerbegebieten mit dem Ziel, das produzierende und verarbeitende Gewerbe zu stärken und ihm ein größeres Maß an Entfaltungsmöglichkeiten zu sichern, ist vor dem Hintergrund des auf die Belange der Wirtschaft Bezug nehmenden § 1 Abs. 6 Nr. 8 Buchst. a BauGB sowie des § 1 Abs. 5 BauNVO ein legitimes städtebauliches Interesse (vgl. nur BVerwG, Beschl. v. 1.7.2013, 4 BN 11/13, juris, Rn. 4, m.w.N.; OVG Hamburg, Urt. v. 31.10.2012, 2 E 7/11.N, juris, Rn. 56; Urt. v. 28.8.2014, 2 E 15/11.N; Beschl. v. 5.5.2015, 2 Bs 102/15, S. 4; st. Rspr.) und stellt keine unzulässige Verhinderungsplanung dar.

    Stützt die Plangeberin einen umfassenden Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben in Gewerbegebieten auf zwei städtebauliche Ziele, von denen nur eines geeignet ist, den Ausschluss zu rechtfertigen, führt dies nicht zur Unwirksamkeit der Festsetzung, wenn die Plangeberin beide Planungsziele gleichrangig und unabhängig voneinander verfolgt (so ausdrückl. OVG Hamburg, Urt. v. 31.10.2012, 2 E 7/11.N, juris, Rn. 88, unter Verweis auf OVG Münster, Urt. v. 19.7.2011, 10 D 131/08.NE, juris, Rn. 48 ff.).

    Beide Betriebsformen charakterisieren vielmehr Einzel- wie Großhandel als eine selbständige Unterart des Handels (so ausdrückl. zu einer wortgleichen Festsetzung OVG Hamburg, Urt. v. 31.10.2012, 2 E 7/11.N, juris, Rn. 118).

    Die Differenzierung zwischen allgemein zulässigen Versandhandelsbetrieben und im Übrigen unzulässigen Einzelhandelsbetrieben ist vor diesem Hintergrund gemessen an Art. 3 Abs. 1 GG auch nicht gleichheitswidrig (so ebenfalls ausdrückl. zu einer wortgleichen Festsetzung OVG Hamburg, Urt. v. 31.10.2012, 2 E 7/11.N, juris, Rn. 118 ff.).

    c) Die von der Beklagten in ihrer Funktion als Plangeberin in § 2 Nr. 3 des Bebauungsplangesetzes vorgenommene weitere Feingliederung - dass Einzelhandel in Verbindung mit Handwerksbetrieben und verarbeitendem Gewerbe sowie Betriebe, die mit Kraftfahrzeugen, Booten, Möbeln, Teppichen und gleichermaßen flächenbeanspruchenden Artikeln einschließlich Zubehör oder mit Baustoffen, Werkzeugen, Gartengeräten oder sonstigem Bau- und Gartenbedarf handeln, diese Artikel ausstellen oder lagern, in den Gewerbegebieten ausnahmsweise zulässig sind - unterliegt ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken (vgl. auch insofern zu einer wortgleichen Festsetzung OVG Hamburg, Urt. v. 31.10.2012, 2 E 7/11.N, juris, Rn. 122 ff.).

  • OVG Hamburg, 10.04.2013 - 2 E 14/11

    Feststellung der Unwirksamkeit eines Bebauungsplans - Normenkontrollantrag

    Die objektive Gewichtigkeit eines der betroffenen Belange darf nicht völlig verfehlt werden (BVerwG, Urt. v. 12.12.1969, a.a.O.; v. 5.7.1974, BVerwGE 45, 309, 314 f.; v. 29.9.1978, BVerwGE 56, 283, 289 f., seitdem st. Rspr.; OVG Hamburg, Urt. v. 31.10.2012, 2 E 7/11.N, juris; OVG Münster, Urt. v. 28.11.2005, BRS 70 Nr. 44; BT-Drucks 15/2250 S. 65; Uechtritz, in: Spannowsky/Uechtritz, a.a.O., § 215 Rn. 13).
  • VGH Bayern, 13.08.2019 - 15 ZB 18.751

    Einzelhandelsausschlusses durch Bebauungsplan - Zulassung der Berufung

    So können etwa die Freihaltung eines Gewerbegebietes für produzierende und dienstleistungsorientierte Gewerbebetriebe oder die Sicherung der verbrauchernahen Versorgung in den angrenzenden Wohngebieten legitime städtebauliche Ziele sein, die je nach Planungssituation einen Einzelhandelsausschluss zu rechtfertigen vermögen (BVerwG, B.v. 30.5.2013 - 4 B 3.13 - NVwZ 2013, 1085 = juris Rn. 3, dort auch zum Einklang entsprechender Festsetzungen mit Unionsrecht; vgl. auch BayVGH, U.v. 23.4.2013 - 15 N 11.178 - juris Rn. 26 ff.; Hamb. OVG, U.v. 31.10.2012 - 2 E 7/11.N - BauR 2013, 733 = juris Rn. 54 ff.).

    Eine Ungleichbehandlung ist andererseits nicht zu beanstanden, wenn für sie sachliche Gründe bestehen, die nach der Planungskonzeption ein solches Gewicht haben, dass sie eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen können (Hamb. OVG, U.v. 31.10.2012 - 2 E 7/11.N - BauR 2013, 733 = juris Rn. 111 ff.; vgl. auch BayVGH, U.v. 27.2.2018 - 15 N 16.2381 - BayVBl. 2019, 88 = juris Rn. 43 ff.; zu einem Abwägungsfehler unter dem Gesichtspunkt der Lastengleichheit vgl. z.B. BayVGH, U.v. 27.2.2018 a.a.O. juris Rn. 49 f.).

    Ein entsprechendes sukzessives Vorgehen dürfte von der Planungshoheit grundsätzlich umfasst und daher grundsätzlich auch unter Berücksichtigung von Art. 3 Abs. 1 GG und Art. 14 Abs. 1 GG nicht abwägungsfehlerhaft sein (vgl. Hamb. OVG, U.v. 31.10.2012 a.a.O. juris Rn. 115; Dirnberger in Jäde u.a., BauGB/BauNVO, zu § 1 BauGB Rn. 18).

  • OVG Hamburg, 27.04.2016 - 2 E 20/13

    Normenkontrolle gegen Bebauungsplan, mit dem (u.a.) ein Sumpfwald-Biotop als

    Einem Bebauungsplan mangelt es auch an der Erforderlichkeit i.S.v. § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB, wenn seiner Realisierung dauerhafte Hindernisse tatsächlicher oder rechtlicher Art entgegenstehen (siehe BVerwG, Urt. v. 30.8.2001, BVerwGE 115, 77, 85; OVG Hamburg, Urt. v. 31.10.2012, 2 E 7/11.N, juris Rn. 79, 81).
  • OVG Hamburg, 11.04.2019 - 2 E 10/16

    Erlaubtes Größenverhältnis zwischen der Festsetzung eines Fremdkörpers und dem

    Die Zweckbestimmung eines Gewerbegebiets wird durch den Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben nicht beeinträchtigt (BVerwG, Beschl. v. 11.5.1999, 4 BN 15.99, Buchholz 406.12 § 1 BauNVO Nr. 27; zu allem: OVG Hamburg, Urt. v. 31.10.2012, 2 E 7/11.N, BauR 2013, 733, juris Rn. 50-52).

    Mit diesem Hamburger Zentrenkonzept, basierend auf dem Flächennutzungsplan samt dessen Erläuterungsbericht und den Leitlinien von 1996, hat sich das Normenkontrollgericht bereits befasst (Urt. v. 31.10.2012, 2 E 7/11.N, BauR 2013, 733).

  • VG Hamburg, 13.07.2022 - 6 K 3289/16

    Erfolgreiche Klage auf Erteilung einer Baugenehmigung zur Nutzungsänderung eines

    Stützt der Plangeber den Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben auf zwei unabhängige städtebauliche Ziel, fehlt die städtebauliche Erforderlichkeit nur, wenn beide Ziele nicht geeignet sind, die Festsetzung gemäß § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB zu rechtfertigen (vgl. OVG Hamburg, Urt. v. 31.10.2012, 2 E 7/11.N., juris Rn. 88 m.w.N.).

    Hinsichtlich des Ziels der Freihaltung von Flächen für das produzierende Gewerbe ergibt sich dies bereits daraus, dass die Festsetzung selbst hinsichtlich dieses Ziels bereits nicht konsistent ist (vgl. OVG Hamburg, 2 E 7/11.N., juris Rn. 58; VGH Mannheim, Urt. v. 5.5.2011, 8 S 2773/08, juris Rn. 45, 51 f.).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der das Gericht aus eigener Überzeugung folgt, bedarf es bei einem nur zum Schutz eines Zentrums erfolgten Einzelhandelsausschlusses der Ermittlung der konkret zentrenschädlichen Sortimente (vgl. BVerwG Urt. v. 27.3.2013, 4 CN 6.11 juris, Rn. 16; BVerwG, Urt. v. 26.3.2009 4 C 21/07 juris Rn. 19; vgl. OVG Hamburg Urt. v. 31.10.2012, 2 E 7/11.N, juris Rn. 58).

  • VGH Bayern, 24.09.2015 - 9 N 12.2303

    Änderung eines Bebauungsplans; Einzelhandelsausschluss; unklare Wahl der

    Es muss vorliegend auch nicht entschieden werden, ob ein vollständiger Einzelhandelsausschluss im Hinblick auf § 2 Abs. 2 BauGB und die angeführten landesplanerischen Belange auch ohne aktuelle Prüfung der konkreten Beeinträchtigung der Stadt H... als Mittelzentrum den Anforderungen des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB oder des Abwägungsgebots nach § 1 Abs. 7 BauGB gerecht wird (vgl. BVerwG, U.v. 17.9.2003 - 4 C 14/01 - BVerwGE 119, 25) und ob das im Rahmen der Flächennutzungsplanung erstellte Ortsentwicklungskonzept einen vollständigen Einzelhandelsausschluss ohne weitere Differenzierung rechtfertigen kann (vgl. OVG HH, U.v. 31.10.2012 - 2 E 7/11 - juris Rn. 58).
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