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   VG Chemnitz, 05.07.2006 - 2 K 1025/05   

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VG Chemnitz, 05.07.2006 - 2 K 1025/05 (https://dejure.org/2006,15342)
VG Chemnitz, Entscheidung vom 05.07.2006 - 2 K 1025/05 (https://dejure.org/2006,15342)
VG Chemnitz, Entscheidung vom 05. Juli 2006 - 2 K 1025/05 (https://dejure.org/2006,15342)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • archive.org
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Straßenverkehrsrecht: Aberkennung des Rechts zum Gebrauch einer EU-Fahrerlaubnis

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (12)

  • BVerwG, 17.11.2005 - 3 C 54.04

    Ausländische Fahrerlaubnis; Recht zum Gebrauch einer ausländischen Fahrerlaubnis

    Auszug aus VG Chemnitz, 05.07.2006 - 2 K 1025/05
    Streitig ist, ob dem Erfordernis einer Zuerkennungsentscheidung i.S.d. § 28 Abs. 5 FeV Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom 29.7.1991 über den Führerschein (ABl. L 237, S. 1) in der Fassung der Richtlinie 97/26/EG des Rates vom 2.6.1997 (ABl. L 150, S. 41) und der Richtlinie 2000/56/EG der Kommission vom 14.9.2000 (ABl. L 237 S. 45 ff; im Folgenden: Richtlinie 91/439/EWG) entgegen steht (so wohl: OVG Rhld.-Pf., Beschl. v. 15.8.2005, NJW 2005, 3228 ; offen gelassen: BVerwG, Urt. v. 17.11.2005, NJW 2006, 1151 ff.).

    Derselbe Maßstab gilt für die Wiederherstellung des Suspensiveffektes im Fall einer behördlichen Aberkennung des Rechts, von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen (§ 3 Abs. 1 Satz 2 StVG ), weil die Funktion und der Schutzzweck der Zuerkennungs- bzw. Aberkennungsentscheidung derselbe ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.11.2005, aaO, S. 1152).

  • EuGH, 29.04.2004 - C-476/01

    EIN MITGLIEDSTAAT DARF EINEM VON EINEM ANDEREN MITGLIEDSTAAT AUSGESTELLTEN

    Auszug aus VG Chemnitz, 05.07.2006 - 2 K 1025/05
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften (im Folgenden: EuGH) sieht Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG die gegenseitige Anerkennung der von den Mitgliedsstaaten ausgestellten Führerscheine ohne jede Formalität vor und der Besitz eines solchen EU-Führerscheins ist als Nachweis dafür anzusehen, dass sein Inhaber die in der Richtlinie 91/439/EWG vorgesehenen Voraussetzungen für die Ausstellung erfüllt hat (vgl. EuGH,; Urt. v. 29.4.2004 Rs C-476/01 - Kapper, NZV 2004, 372, 374, m.w.N.).

    Denn Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 91/439/EWG ist als Ausnahme zum Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung der von den Mitgliedsstaaten ausgestellten Führerscheine, der im Interesse der innergemeinschaftlichen Freizügigkeit und damit einer der Grundfreiheiten der Römischen Verträge aufgestellt wurde, restriktiv auszulegen (vgl. EuGH, Urt. v. 29.4.2004, aaO, S. 375).

  • EuGH, 06.04.2006 - C-227/05

    Halbritter - Artikel 104 § 3 Absatz 1 der Verfahrensordnung - Richtlinie

    Auszug aus VG Chemnitz, 05.07.2006 - 2 K 1025/05
    Zugleich erlegt Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG den Mitgliedstaaten damit eine klare und unbedingte Verpflichtung zur Anerkennung auf, die keinen Ermessensspielraum in Bezug auf die Maßnahmen einräumt, die zu erlassen sind, um dieser Verpflichtung nachzukommen (vgl. EuGH, Beschl. v. 6.4.2006 Rs C-227/05 - Halbritter, auf die Vorlagefrage des VG München, Beschl v. 4.5.2005, NJW 2005, 2800).

    Zwar hat der EuGH den Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung ohne jede Formalität auch im Beschluss vom 6.4.2006 (aaO) erneut betont.

  • OVG Rheinland-Pfalz, 15.08.2005 - 7 B 11021/05

    Ausländische Fahrerlaubnis wegen Europarecht gültig

    Auszug aus VG Chemnitz, 05.07.2006 - 2 K 1025/05
    Streitig ist, ob dem Erfordernis einer Zuerkennungsentscheidung i.S.d. § 28 Abs. 5 FeV Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom 29.7.1991 über den Führerschein (ABl. L 237, S. 1) in der Fassung der Richtlinie 97/26/EG des Rates vom 2.6.1997 (ABl. L 150, S. 41) und der Richtlinie 2000/56/EG der Kommission vom 14.9.2000 (ABl. L 237 S. 45 ff; im Folgenden: Richtlinie 91/439/EWG) entgegen steht (so wohl: OVG Rhld.-Pf., Beschl. v. 15.8.2005, NJW 2005, 3228 ; offen gelassen: BVerwG, Urt. v. 17.11.2005, NJW 2006, 1151 ff.).
  • EuGH, 21.02.1991 - 143/88

    Zuckerfabrik Süderdithmarschen und Zuckerfabrik Soest / Hauptzollamt Itzehoe und

    Auszug aus VG Chemnitz, 05.07.2006 - 2 K 1025/05
    Dem stehen auch europarechtliche Vorgaben nicht entgegen, da es sich vorliegend nicht um eine unmittelbar geltende Verordnung i.S.d. Art. 249 Abs. 1 EG handelt, sondern die Umsetzung einer Richtlinie i.S.d. Art. 249 Abs. 3 EG in bundesdeutsches Recht im Streit steht (vgl. EuGH, Urt. v. 21.2.1991, Rs C-143/88 - Zuckerfabrik Süderdithmarschen u.a., NVwZ 1991, 460, und Urt. v. 9.11.1995, Rs C-465/93 - Atlanta Frucht; NJW 1996, 1333).
  • BVerwG, 09.06.2005 - 3 C 21.04

    Neuerteilung der Fahrerlaubnis; Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Drogendelikt;

    Auszug aus VG Chemnitz, 05.07.2006 - 2 K 1025/05
    Insoweit konnte die Antragsgegnerin die beiden Verurteilungen des Antragstellers vom 8.6.1998 und 12.1.2000 wegen Straftaten nach §§ 315c, 316 StGB verwerten (vgl. BVerwG, Urt. v. 9.6.2005, NJW 2005, 3440 ff.).
  • EuGH, 09.11.1995 - C-465/93

    Atlanta Fruchthandelsgesellschaft und others (I) / Bundesamt für Ernährung und

    Auszug aus VG Chemnitz, 05.07.2006 - 2 K 1025/05
    Dem stehen auch europarechtliche Vorgaben nicht entgegen, da es sich vorliegend nicht um eine unmittelbar geltende Verordnung i.S.d. Art. 249 Abs. 1 EG handelt, sondern die Umsetzung einer Richtlinie i.S.d. Art. 249 Abs. 3 EG in bundesdeutsches Recht im Streit steht (vgl. EuGH, Urt. v. 21.2.1991, Rs C-143/88 - Zuckerfabrik Süderdithmarschen u.a., NVwZ 1991, 460, und Urt. v. 9.11.1995, Rs C-465/93 - Atlanta Frucht; NJW 1996, 1333).
  • BVerfG, 20.06.2002 - 1 BvR 2062/96

    Verfassungsbeschwerden gegen die Entziehung einer Fahrerlaubnis wegen

    Auszug aus VG Chemnitz, 05.07.2006 - 2 K 1025/05
    Die somit erforderliche Interessenabwägung hat sich an den Vorgaben zu orientieren, die das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 20.6.2002 (NJW 2002, 2378, 2379 f.) aufgestellt hat.
  • VG München, 04.05.2005 - M 6a K 04.1

    Vorlagebeschluss an den EuGH zur Vereinbarung der MPU-Anforderung mit der

    Auszug aus VG Chemnitz, 05.07.2006 - 2 K 1025/05
    Zugleich erlegt Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG den Mitgliedstaaten damit eine klare und unbedingte Verpflichtung zur Anerkennung auf, die keinen Ermessensspielraum in Bezug auf die Maßnahmen einräumt, die zu erlassen sind, um dieser Verpflichtung nachzukommen (vgl. EuGH, Beschl. v. 6.4.2006 Rs C-227/05 - Halbritter, auf die Vorlagefrage des VG München, Beschl v. 4.5.2005, NJW 2005, 2800).
  • BVerfG, 16.10.1977 - 1 BvQ 5/77

    Schleyer

    Auszug aus VG Chemnitz, 05.07.2006 - 2 K 1025/05
    Das Interesse der Allgemeinheit an der Sicherheit des Straßenverkehrs und der aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG ableitbare Auftrag zum Schutz vor erheblichen Gefahren für Leib und Leben (vgl. BVerfG, Urt. v. 16.10.1977, BVerfGE 46, 160, 164) gebieten es danach, hohe Anforderungen an die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen zu stellen.
  • EuGH, 19.06.1990 - C-213/89

    The Queen / Secretary of State for Transport, ex parte Factortame

  • VG Chemnitz, 17.07.2006 - 2 K 1380/05

    Straßenverkehrsrecht: Aberkennung des Gebrauchs einer EU-Fahrerlaubnis

  • VGH Hessen, 03.08.2006 - 2 TG 673/06

    Aberkennung des Rechts, von einer ausländischen (hier: tschechischen)

    Im Ergebnis mit dem Verwaltungsgericht Freiburg (Beschluss vom 1. Juni 2006 - 1 K 752/06 -, vgl. auch Verwaltungsgericht Chemnitz, Beschluss vom 5. Juli 2006 - 2 K 1025/05 -, juris) ist der beschließende Senat vielmehr der Auffassung, dass Art. 8 Abs. 2 der Führerschein-Richtlinie auch nach dem Beschluss des EuGH vom 6. April 2006 nicht so eng und formal auszulegen ist, dass die nationale Fahrerlaubnisbehörde sehenden Auges eine erhebliche Verkehrsgefährdung für Leib und Leben anderer Verkehrsteilnehmer durch einen infolge seiner Alkoholproblematik womöglich fahruntauglichen Fahrerlaubnisinhaber hinzunehmen hätte und allein auf Grund des formalen Umstandes des Vorliegens einer ausländischen Fahrerlaubnis wider besseres Wissen davon ausgehen müsste, dass damit die Wiedererlangung der Fahreignung durch die ausländische Führerscheinbehörde dokumentiert worden sei, auch wenn diese ersichtlich aus Unkenntnis von der Alkohol- oder Drogenproblematik keine eigene weitergehende medizinische Eignungsuntersuchung angestellt hat und daher mit der Erteilung der Fahrerlaubnis ersichtlich nicht die Aussage treffen konnte, der Betreffende sei auch unter diesem Aspekt wieder fahrtauglich.

    Im Hinblick darauf hält es der Senat im Bereich des vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO für angebracht, die Beantwortung derjenigen Fragen, die demnächst Gegenstand eines Vorlagebeschlusses in einem Verfahren zur Hauptsache sein werden (vgl. Beschluss des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 5. Juli 2006 - 2 K 1025/05 -, Rz. 30), dem EuGH selbst zu überlassen und deshalb weiterhin von allenfalls offenen Erfolgsaussichten des Antragstellers auszugehen.

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 29.08.2006 - 1 M 46/06

    EU-Fahrerlaubnis; Fahrerlaubnis; Aberkennung; Eignung; Alkoholmissbrauch; Polen;

    Danach geht der Senat nach dem Prüfungsmaßstab des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens davon aus, dass die deutschen Behörden in Fällen eines in diesem Sinne rechtsmissbräuchlichen Erwerbs der Fahrerlaubnis in einem anderen Mitgliedstaat ausnahmsweise einen Eignungsnachweis nach deutschem Recht verlangen können, weil dem betreffenden Fahrerlaubnisinhaber die Berufung auf den Anerkennungsgrundsatz verwehrt ist (vgl. OVG Weimar, Beschl. v. 29.06.2006 - 2 EO 240/06 -, zitiert nach www.thovg.thueringen.de; VG Münster, Beschl. v. 26.06.2006 - 10 L 361/06; VG Freiburg, Beschl. v. 01.06.2006 -1 K 752/06 - VG Chemnitz, Beschl. v. 21.06.2006 - 2 K 356/06 -u. v. 05.07.2006 - 2 K 1025/05, jeweils juris).
  • VG Hamburg, 31.07.2006 - 5 E 864/06
    Im vorliegenden Fall hingegen liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass der Erwerb der ausländischen EU-Fahrerlaubnis nicht im Zusammenhang mit der Ausübung der durch das EU-Recht gewährleisteten Arbeitnehmerfreizügigkeit oder der Niederlassungsfreiheit erfolgte, sondern um die nationalen Bestimmungen für die Wiedererteilung einer zuvor entzogenen Fahrerlaubnis zu umgehen (vgl. auch VG Chemnitz, Beschl.v. 57.2006, -2 K 1025/05 - diesen Aspekt nicht berücksichtigend: VG Augsburg, Beschl.v. 29.5.2006, - Au S 06.600 -).

    Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einer für sofort vollziehbar erklärten Entziehung der Fahrerlaubnis bzw. einer Aberkennung des Rechts, von einer ausländischen Fahrerlaubnis Gebrauch zu machen, kommt deshalb regelmäßig nur dann in Betracht, wenn hinreichend gewichtige Gründe dafür sprechen, dass der Betroffene nicht mehr fahrungeeignet ist (vgl. VG Chemnitz, Beschl.v. 5.7.2006, - 2 K 1025/05 -).

  • OLG München, 12.07.2007 - 1 U 2042/07
    Der Senat hält das in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung ( OVG Münster, Beschluss vom 13.09.2006, Az. 16 B 989/06 ; VGH Kassel, NJW 2007, 102; VG Chemnitz, BeckRS 2006 25688) vorgeschlagene einschränkende Verständnis der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs nicht für tragfähig.
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 30.08.2006 - 1 M 59/06

    Anerkennung einer EU-Fahrerlaubnis

    Der Senat geht nach dem Prüfungsmaßstab des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens zwar davon aus, dass die deutschen Behörden in Fällen eines in diesem Sinne rechtsmissbräuchlichen Erwerbs der Fahrerlaubnis in einem anderen Mitgliedstaat ausnahmsweise einen Eignungsnachweis nach deutschem Recht verlangen können, weil dem betreffenden Fahrerlaubnisinhaber die Berufung auf den Anerkennungsgrundsatz verwehrt ist (vgl. OVG Weimar, Beschl. v. 29.06.2006 - 2 EO 240/06 -, zitiert nach www.thovg.thueringen.de; VG Münster, Beschl. v. 26.06.2006 - 10 L 361/06; VG Freiburg, Beschl. v. 01.06.2006 -1 K 752/06 - VG Chemnitz, Beschl. v. 21.06.2006 - 2 K 356/06 - u. v. 05.07.2006 - 2 K 1025/05, jeweils Juris).
  • VG Sigmaringen, 25.07.2006 - 6 K 924/06

    Aberkennung einer EU-Fahrerlaubnis für das Bundesgebiet

    Auch nach dem Beschluss des EuGH in der Rechtssache Halbritter, auf den sich der Antragstellervertreter beruft, sind die hier entscheidenden gemeinschaftsrechtlichen Fragestellungen jedoch noch nicht abschließend geklärt (ebenso - z.T. mit unterschiedlicher Begründung -: VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 21.07.2006 - 10 S 1337/06 - VG Chemnitz, Beschluss vom 05.07.2006 - 2 K 1025/05 - VG Karlsruhe, Beschluss vom 21.06.2006 - 9 K 1542/06 unter Berufung auf EuGH, Urteil vom 10.01.1985 - Rs. 229/83 -, Buchpreisbindung , NJW 1985, 1615, Rn 27; VG Freiburg, Beschluss vom 01.06.2006 - 1 K 752/06 - VG Münster, Beschluss vom 26.06.2006 - 10 L 361/06 - VG Wiesbaden, Beschluss vom 30.05.2006 - 7 G 508/06 (V) - VG Sigmaringen, Beschluss vom 11.07.2006 - 7 K 474/06 - LG Freiburg, Urteil vom 08.05.2006 - 7 Ns 540 Js 26426/05 - zu einem teilweise anderen - dem Antragsteller günstigen - Ergebnis gelangen VG Chemnitz, Beschluss vom 21.06.2006 - 2 K 356/06 - OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 20.06.2006 - 4 MB 44/06 -).
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