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Rechtsprechung
   FG Niedersachsen, 30.01.2015 - 2 K 113/14   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2015,1941
FG Niedersachsen, 30.01.2015 - 2 K 113/14 (https://dejure.org/2015,1941)
FG Niedersachsen, Entscheidung vom 30.01.2015 - 2 K 113/14 (https://dejure.org/2015,1941)
FG Niedersachsen, Entscheidung vom 30. Januar 2015 - 2 K 113/14 (https://dejure.org/2015,1941)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anlaufhemmung bei Antragsveranlagung, Zwischenurteil

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Anlaufhemmung bei Antragsveranlagung, Zwischenurteil

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Auslösung der Anlaufhemmung für eine Einkommensteuererklärung durch zum Schluss des Vorjahrs festgestellte Verluste

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2015, 701
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (9)

  • BFH, 14.04.2011 - VI R 53/10

    Keine Anlaufhemmung bei Antragsveranlagung

    Auszug aus FG Niedersachsen, 30.01.2015 - 2 K 113/14
    Da § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG in der seit dem Veranlagungszeitraum 2005 geltenden Fassung keine Frist für den Antrag auf Veranlagung mehr vorsieht (§ 52 Abs. 55j Satz 2 EStG in der Fassung des JStG 2008), ist die Frage, ob noch eine Veranlagung beantragt werden kann, mit der Frage, ob bereits Festsetzungsverjährung eingetreten ist, identisch (vgl. etwa BFH-Urteil vom 14. April 2011, VI R 53/10, BFHE 233, 311, BStBl II 2011, 746, in welchem im Rahmen der Antragsveranlagung der Ablauf der Festsetzungsfrist geprüft wird).

    Denn die Entscheidungen verweisen auf das schon genannte BFH-Urteil vom 14. April 2011, VI R 53/10, BFHE 233, 311 BStBl II 2011, 746, in welchem der BFH gerade die hier in Streit stehende Anlaufhemmung prüft und - angesichts des dort nicht einschlägigen § 56 Satz 1 EStDV und des mangels Relevanz nicht erwähnten § 56 Satz 2 EStDV - ausführt, es sei im dort entschiedenen Fall keine Steuererklärung einzureichen gewesen.

  • BFH, 06.10.2011 - VI R 17/11

    Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 14. 04. 2011 VI R 53/10 - Keine

    Auszug aus FG Niedersachsen, 30.01.2015 - 2 K 113/14
    Soweit in der Rechtsprechung stichworthaft der Leitsatz "keine Anlaufhemmung bei Antragsveranlagung" auftaucht (BFH-Urteil vom 6. Oktober 2011, VI R 17/11, BFH/NV 2012, 551 und BFH-Beschluss vom 17. Juli 2014, VI R 3/13, BFH/NV 2014.1739) ist dies nicht derart zu verstehen, dass generell eine Anlaufhemmung nicht in Betracht kommt.
  • FG München, 18.01.2005 - 12 K 4299/04

    Ausschlussfrist bei der Arbeitnehmerveranlagung; kein Zwang zur Durchführung

    Auszug aus FG Niedersachsen, 30.01.2015 - 2 K 113/14
    34 Die Urteile des FG München vom 18. Januar 2005 (12 K 4299/04, EFG 2005, 787) und des FG Rheinland-Pfalz vom 7. Dezember 2005 (1 K 2020/04, EFG 2006, 869) sind zur alten Rechtslage ergangen und daher nicht auf den Streitfall übertragbar.
  • BFH, 17.07.2014 - VI R 3/13

    Rückwirkende Anwendung des § 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG i. d. F. des JStG 2007; keine

    Auszug aus FG Niedersachsen, 30.01.2015 - 2 K 113/14
    Soweit in der Rechtsprechung stichworthaft der Leitsatz "keine Anlaufhemmung bei Antragsveranlagung" auftaucht (BFH-Urteil vom 6. Oktober 2011, VI R 17/11, BFH/NV 2012, 551 und BFH-Beschluss vom 17. Juli 2014, VI R 3/13, BFH/NV 2014.1739) ist dies nicht derart zu verstehen, dass generell eine Anlaufhemmung nicht in Betracht kommt.
  • FG Rheinland-Pfalz, 07.12.2005 - 1 K 2020/04

    Durchführung einer Arbeitnehmerveranlagung

    Auszug aus FG Niedersachsen, 30.01.2015 - 2 K 113/14
    34 Die Urteile des FG München vom 18. Januar 2005 (12 K 4299/04, EFG 2005, 787) und des FG Rheinland-Pfalz vom 7. Dezember 2005 (1 K 2020/04, EFG 2006, 869) sind zur alten Rechtslage ergangen und daher nicht auf den Streitfall übertragbar.
  • BFH, 15.05.2013 - IX R 5/11

    Feststellungserklärung kein Antrag i. S. von § 171 Abs. 3 AO, Verjährung,

    Auszug aus FG Niedersachsen, 30.01.2015 - 2 K 113/14
    Auch in der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) wird eine ausdrückliche Unterscheidung zwischen der Steuererklärung und der Erklärung zur gesonderten Feststellung betrieben (vgl. zum Beispiel BFH-Urteil vom 15. Mai 2013, IX R 5/11, BFHE 241, 310, BStBl II 2014, 143).
  • BFH, 25.05.2011 - IX R 36/10

    Zur nach § 10d Abs. 4 Satz 6 EStG einschränkenden Anwendung des § 181 Abs. 5 AO

    Auszug aus FG Niedersachsen, 30.01.2015 - 2 K 113/14
    Im Übrigen ist in der Rechtsprechung des BFH auch bereits geklärt, dass sich § 56 Satz 2 EStDV auf die Einkommensteuererklärung bezieht (BFH-Urteil vom 25. Mai 2011, IX R 36/10, BFHE 233, 314, BStBl II 2011, 807 unter II.3.b)bb) der Gründe).
  • BFH, 04.02.1999 - IV R 54/97

    Rückstellung für bedingt rückzahlbare Zuschüsse

    Auszug aus FG Niedersachsen, 30.01.2015 - 2 K 113/14
    Entscheidungserheblich sind solche Vorfragen, ohne deren Beantwortung ein Urteil über die geltend gemachte Rechtsbeeinträchtigung nicht möglich ist (vgl. BFH-Urteil vom 4. Februar 1999, IV R 54/97, BFHE 187, 418, BStBl II 2000, 139).
  • FG Thüringen, 12.12.2005 - IV 1190/04

    Eigenheimzulage: Herstellung einer Wohnung im Haus eines Dritten auf Grund eines

    Auszug aus FG Niedersachsen, 30.01.2015 - 2 K 113/14
    34 Die Urteile des FG München vom 18. Januar 2005 (12 K 4299/04, EFG 2005, 787) und des FG Rheinland-Pfalz vom 7. Dezember 2005 (1 K 2020/04, EFG 2006, 869) sind zur alten Rechtslage ergangen und daher nicht auf den Streitfall übertragbar.
  • BFH, 30.03.2017 - VI R 43/15

    Verpflichtung des Steuerpflichtigen zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung

    Die nach erfolglosem Einspruch erhobene Klage war insoweit erfolgreich, als das Finanzgericht (FG) durch Zwischenurteil aus den in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2015, 701 veröffentlichten Gründen entschied, das FA sei dem Grunde nach dazu verpflichtet, den Kläger für die Streitjahre zur Einkommensteuer zu veranlagen.
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Rechtsprechung
   OVG Sachsen-Anhalt, 21.09.2016 - 2 K 113/14   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2016,38207
OVG Sachsen-Anhalt, 21.09.2016 - 2 K 113/14 (https://dejure.org/2016,38207)
OVG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 21.09.2016 - 2 K 113/14 (https://dejure.org/2016,38207)
OVG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 21. September 2016 - 2 K 113/14 (https://dejure.org/2016,38207)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • rechtsportal.de

    Abwägung; Anlagentypen; Arten baulicher Anlagen; Arten baulicher Nutzungen; Auslegung, öffentliche; Bekanntmachung : Internet; Bestandsschutz; Einzelhandelsausschluss; Entwicklungsmöglichkeit; Großflächigkeit; Magdeburger Märktekonzept; Magdeburger Laden; ...

  • rechtsportal.de

    BauGB § 9 Abs. 2a
    Ausnahmen für kleinflächige Einzelhandelsbetriebe in einem Bebauungsplan zum Schutz zentraler Versorgungsbereiche

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Kontingente für "Nachbarschaftsläden" in Bebauungsplan zulässig?

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Ausnahmen für kleinflächige Einzelhandelsbetriebe in einem Bebauungsplan zum Schutz zentraler Versorgungsbereiche

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Ausnahme für kleinflächige Einzelhandelsbetriebe in Bebauungsplan zum Schutz von Versorgungsbereichen zulässig

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Wann darf ein Bebauungsplan Kontingente für "Nachbarschaftsläden" zulassen? (IBR 2017, 1067)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BauR 2017, 323
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (30)

  • OVG Sachsen, 09.02.2016 - 1 A 415/13

    Stadtentwicklungskonzept; Einzelhandelsaussschluss; "Leipziger Laden"

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 21.09.2016 - 2 K 113/14
    Dies gilt auch für den Einzelhandelsausschluss durch einen Bebauungsplan, der - wie hier - nur Festsetzungen nach § 9 Abs. 2a BauGB enthält (vgl. BVerwG, Beschl. v. 06.08.2013 - BVerwG 4 BN 8.13 -, juris RdNr. 6; SächsOVG, Urt. v. 09.02.2016 - 1 A 415/13 -, juris RdNr. 64).

    Im Fall eines Einzelhandelsausschlusses für zentren- und nahversorgungsrelevante Sortimente kann der Plangeber sich die rechtfertigende Wirkung des Plankonzepts - des städtebaulichen Entwicklungskonzepts im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB - zunutze machen, sofern die Festsetzungen des Bebauungsplans jedenfalls geeignet sind, einen Beitrag zur Förderung des Plankonzepts zu leisten (vgl. SächsOVG, Urt. v. 09.02.2016 - 1 A 415/13 -, a.a.O. RdNr. 65).

    Es handelt sich hierbei nicht lediglich um einen Begriff, mit dem Läden bis zu 100 m² beschrieben werden, die zentrenrelevante Sortimente anbieten (a.A. für den "Leipziger Laden" jedoch: SächsOVG, Urt. v. 09.02.2016 - 1 A 415/13 -, a.a.O. RdNr. 84).

    Maßgeblich ist, ob im konkreten Fall gewichtige, der Bestandsgarantie des Eigentums entgegenzuhaltende städtebauliche Gründe vorliegen, die die Zurücksetzung der privaten Belange des auf den passiven Bestandsschutz gesetzten Grundstückseigentümers rechtfertigen (vgl. OVG NW, Urt. v. 30.10.2015 - 7 A 2621/13 -, juris RdNr. 57 ff.; SächsOVG, Urt. v. 09.02.2016 - 1 A 415/13 -, a.a.O. RdNr. 79).

  • BVerwG, 18.02.2009 - 4 B 54.08

    Voraussetzungen für die teilweise Nichtigerklärung eines Bebauungsplans;

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 21.09.2016 - 2 K 113/14
    Vielmehr muss die Gemeinde darlegen, warum Betriebe unter bzw. über den von ihr festgesetzten Größen generell oder doch jedenfalls unter Berücksichtigung der besonderen örtlichen Verhältnisse einem bestimmten Anlagentyp entsprechen (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.05.1987 - BVerwG 4 C 77.84 -, a.a.O. RdNr. 20; Beschl. v. 17.07.2001 - BVerwG 4 B 55.01 -, juris RdNr. 4; Beschl. v. 18.02.2009 - BVerwG 4 B 54.08 -, juris RdNr. 7).

    Zwar ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass auch ein Einzelhandelsbetrieb mit einer Nutzfläche von höchstens 400 m² als "Nachbarschaftsladen" ein festsetzungsfähiger Anlagentyp i.S.d. § 1 Abs. 9 BauNVO sein kann (vgl. BVerwG, Beschl. v. 08.11.2004 - BVerwG 4 BN 39.04 -, juris RdNr. 28; Beschl. v. 18.02.2009 - BVerwG 4 B 54.08 -, a.a.O.; Beschl. v. 26.07.2011 - BVerwG 4 BN 9.11 -, juris RdNr. 6).

    In solchen Fällen kann die Festsetzung ihrem Inhalt nach teilbar sein (vgl. BVerwG, Beschl. v. 18.02.2009 - BVerwG 4 B 54.08 -, a.a.O. RdNr. 5).

  • BVerwG, 22.05.1987 - 4 C 77.84

    Zulässigkeit eines erst in der Berufungsinstanz gestellten hilfsweisen

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 21.09.2016 - 2 K 113/14
    Zwar handelt es sich bei der Differenzierung zwischen Einzelhandelsbetrieben nach der Größe der Verkaufsfläche nicht um eine Differenzierung nach bestimmten Arten von Nutzungen i.S.d. § 1 Abs. 5 BauNVO (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.05.1987 - BVerwG 4 C 77.84 -, juris RdNr. 19).

    Vielmehr muss die Gemeinde darlegen, warum Betriebe unter bzw. über den von ihr festgesetzten Größen generell oder doch jedenfalls unter Berücksichtigung der besonderen örtlichen Verhältnisse einem bestimmten Anlagentyp entsprechen (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.05.1987 - BVerwG 4 C 77.84 -, a.a.O. RdNr. 20; Beschl. v. 17.07.2001 - BVerwG 4 B 55.01 -, juris RdNr. 4; Beschl. v. 18.02.2009 - BVerwG 4 B 54.08 -, juris RdNr. 7).

  • BVerwG, 26.07.2011 - 4 BN 9.11

    Zurückweisung einer Nichtzulassungsbeschwerde

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 21.09.2016 - 2 K 113/14
    Zwar ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass auch ein Einzelhandelsbetrieb mit einer Nutzfläche von höchstens 400 m² als "Nachbarschaftsladen" ein festsetzungsfähiger Anlagentyp i.S.d. § 1 Abs. 9 BauNVO sein kann (vgl. BVerwG, Beschl. v. 08.11.2004 - BVerwG 4 BN 39.04 -, juris RdNr. 28; Beschl. v. 18.02.2009 - BVerwG 4 B 54.08 -, a.a.O.; Beschl. v. 26.07.2011 - BVerwG 4 BN 9.11 -, juris RdNr. 6).

    Das setzt aber - wie bereits ausgeführt - voraus, dass Betriebe unter bzw. über den von der Gemeinde festgesetzten Größen generell oder doch jedenfalls unter Berücksichtigung der besonderen örtlichen Verhältnisse einem bestimmten Anlagentyp entsprechen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 26.07.2011 - BVerwG 4 BN 9.11 -, a.a.O.).

  • VGH Baden-Württemberg, 02.05.2005 - 8 S 582/04

    Normenkontrollverfahren; Antragsbefugnis und Anforderungen an die öffentliche

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 21.09.2016 - 2 K 113/14
    Soweit zum Teil gefordert wird, die auszulegenden Unterlagen müssten an dem in der Auslegungsbekanntmachung bezeichneten Ort vollständig, sichtbar und als zusammengehörig erkennbar zugänglich sein und jeder Interessierte müsse ohne weiteres in die Unterlagen Einblick nehmen können (vgl. VGH BW, Beschl. v. 25.07.1973 - II 458/70 -, juris; Urt. v. 02.05.2005 - 8 S 582/04 -, juris RdNr. 24; OVG BBg, Urt. v. 30.04.2015 - OVG 2 A 8.13 -, juris RdNr. 24; Krautzberger, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, § 3 RdNr. 39), sind diese Anforderungen erfüllt.

    Soweit teilweise die Auffassung vertreten wird, die Anforderungen an eine öffentliche Auslegung i.S.d. § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB seien nicht erfüllt, wenn die Unterlagen erst auf Nachfragen und Bitten an einen Bediensteten zusammengestellt und herausgegeben werden (vgl. VGH BW, Urt. v. 02.05.2005 - 8 S 582/04 -, a.a.O.; OVG BBg, Urt. v. 30.04.2015 - OVG 2 A 8.13 -, a.a.O.; Krautzberger, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, a.a.O., § 3 RdNr. 39), folgt der Senat dem nicht.

  • BVerwG, 29.01.2009 - 4 C 16.07

    Bebauungsplan; Änderung eines ~; ergänzendes Verfahren; vereinfachtes Verfahren;

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 21.09.2016 - 2 K 113/14
    Das Baugesetzbuch setzt voraus, dass die zur Beteiligung aufgerufenen Bürger und sonstigen Interessierten "mündig" und in der Lage sind, sich in einem Dienstgebäude durch Nachfragen zurechtzufinden (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.01.2009 - BVerwG 4 C 16.07 -, juris RdNr. 35 unter Hinweis auf NdsOVG, Urt. v. 05.09.2007 - 1 KN 204/05 -, juris RdNr. 51).

    Dass es erforderlich ist, zunächst nach dem Auslegungsexemplar zu fragen, erschwert die Einsichtnahme nicht in unzumutbarer Art und Weise (vgl. NdsOVG, Urt. v. 05.09.2007 - 1 KN 204/05 -, a.a.O.; BVerwG, Urt. v. 29.01.2009 - BVerwG 4 C 16.07 -, a.a.O.).

  • OVG Niedersachsen, 05.09.2007 - 1 KN 204/05

    Erhöhung des Werbeturms für ein Schnellrestaurant von 9,50 m auf 25,00 m;

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 21.09.2016 - 2 K 113/14
    Das Baugesetzbuch setzt voraus, dass die zur Beteiligung aufgerufenen Bürger und sonstigen Interessierten "mündig" und in der Lage sind, sich in einem Dienstgebäude durch Nachfragen zurechtzufinden (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.01.2009 - BVerwG 4 C 16.07 -, juris RdNr. 35 unter Hinweis auf NdsOVG, Urt. v. 05.09.2007 - 1 KN 204/05 -, juris RdNr. 51).

    Dass es erforderlich ist, zunächst nach dem Auslegungsexemplar zu fragen, erschwert die Einsichtnahme nicht in unzumutbarer Art und Weise (vgl. NdsOVG, Urt. v. 05.09.2007 - 1 KN 204/05 -, a.a.O.; BVerwG, Urt. v. 29.01.2009 - BVerwG 4 C 16.07 -, a.a.O.).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 30.04.2015 - 2 A 8.13

    Normenkontrolle; Bebauungsplan; Trabrenn-Trainingsanlage;

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 21.09.2016 - 2 K 113/14
    Soweit zum Teil gefordert wird, die auszulegenden Unterlagen müssten an dem in der Auslegungsbekanntmachung bezeichneten Ort vollständig, sichtbar und als zusammengehörig erkennbar zugänglich sein und jeder Interessierte müsse ohne weiteres in die Unterlagen Einblick nehmen können (vgl. VGH BW, Beschl. v. 25.07.1973 - II 458/70 -, juris; Urt. v. 02.05.2005 - 8 S 582/04 -, juris RdNr. 24; OVG BBg, Urt. v. 30.04.2015 - OVG 2 A 8.13 -, juris RdNr. 24; Krautzberger, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, § 3 RdNr. 39), sind diese Anforderungen erfüllt.

    Soweit teilweise die Auffassung vertreten wird, die Anforderungen an eine öffentliche Auslegung i.S.d. § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB seien nicht erfüllt, wenn die Unterlagen erst auf Nachfragen und Bitten an einen Bediensteten zusammengestellt und herausgegeben werden (vgl. VGH BW, Urt. v. 02.05.2005 - 8 S 582/04 -, a.a.O.; OVG BBg, Urt. v. 30.04.2015 - OVG 2 A 8.13 -, a.a.O.; Krautzberger, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, a.a.O., § 3 RdNr. 39), folgt der Senat dem nicht.

  • BVerwG, 11.09.2014 - 4 CN 3.14

    Präklusion; ~ von Miteigentümern; Arten verfügbarer umweltbezogener

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 21.09.2016 - 2 K 113/14
    Mängel, die einzelnen Festsetzungen eines Bebauungsplans anhaften, führen nicht zu dessen Gesamtnichtigkeit, wenn - erstens - die übrigen Regelungen, Maßnahmen oder Festsetzungen für sich betrachtet noch eine sinnvolle städtebauliche Ordnung im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB bewirken können und - zweitens - die Gemeinde nach ihrem im Planungsverfahren zum Ausdruck gekommenen Willen im Zweifel auch eine Satzung dieses eingeschränkten Inhalts beschlossen hätte (BVerwG, Urt. v. 11.09.2014 - BVerwG 4 CN 3.14 - juris, RdNr. 26).
  • BVerwG, 05.06.2014 - 4 BN 8.14

    Ausschluss von Bordellen in festgesetztem Gewerbegebiet

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 21.09.2016 - 2 K 113/14
    Die Planungsfreiheit der Gemeinden ist dadurch begrenzt, dass sich die Differenzierungen auf bestimmte Anlagentypen beziehen müssen, die es in der sozialen und ökonomischen Realität bereits gibt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 05.06.2014 - BVerwG 4 BN 8.14 -, juris RdNr. 10).
  • BVerwG, 15.05.2013 - 4 BN 1.13

    Gemeindliche Planungshoheit bei Bahnanlagen; ordnungsgemäßer

  • BVerwG, 17.07.2001 - 4 B 55.01

    Anforderungen an die planerische Erfassung einzelner Unterarten von Nutzungen;

  • BVerwG, 06.08.2013 - 4 BN 24.13

    Zur Kontingentierung von Verkaufsflächen

  • BVerwG, 24.03.2010 - 4 CN 3.09

    Sondergebiet; Verbrauchermarkt; Verkaufsfläche; Verkaufsflächenobergrenze;

  • BVerwG, 11.11.2009 - 4 BN 63.09

    Zulässigkeit einer durch Bebauungsplan erfolgten Festsetzung einer

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 30.10.2015 - 7 A 2621/13

    Erteilung eines Vorbescheids zur Erweiterung der Verkaufsfläche einer

  • BVerwG, 09.04.2008 - 4 CN 1.07

    Normenkontrolle; Bebauungsplan; Teilbarkeit; Teilunwirksamkeit;

  • BVerwG, 03.04.2008 - 4 CN 3.07

    Sondergebiet; Einzelhandel; Art der baulichen Nutzung; Verkaufsfläche;

  • BVerwG, 01.11.1974 - IV C 38.71

    Straßenrechtliche Widmung im räumlichen Geltungsbereich eines Bebauungsplans:

  • BVerwG, 24.11.2005 - 4 C 10.04

    Großflächiger Einzelhandelsbetrieb; Großflächigkeit; Verkaufsfläche;

  • BVerwG, 05.07.1974 - IV C 50.72

    Flachglas - § 1 Abs. 6 BauGB, Abwägungsfehlerlehre, Abwägungsausfall,

  • OVG Saarland, 19.03.2015 - 2 C 382/13

    Normenkontrolle gegen Bebauungsplan - Schießsportzentrum

  • OVG Rheinland-Pfalz, 02.09.2009 - 8 A 11057/08

    Bauvorbescheid zur Erweiterung eines Lebensmitteldiscountmarkts - schädliche

  • BVerwG, 07.09.1979 - 4 C 7.77

    Schlussbekanntmachung - Beweismittel - Öffentliche Urkunde - Verfahrensmängel -

  • BVerwG, 18.04.2016 - 4 BN 9.16

    Frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Abs. 1 BauGB; Pflicht zur

  • BVerwG, 06.08.2013 - 4 BN 8.13

    Anforderungen an die Rechtfertigung eines Einzelhandelsausschlusses durch einen

  • BVerwG, 08.11.2004 - 4 BN 39.04

    Eingeschränktes Gewerbegebiet; Baugebietstyp; Geschäfts-, Büro- und

  • BVerwG, 18.12.1987 - 4 NB 2.87

    Besetzung des Beschwerdegerichts bei der Nichtvorlagebeschwerde im

  • BVerwG, 04.10.2007 - 4 BN 39.07

    Schutz der Innenstadt und eines peripheren Einzelhandelsstandorts als

  • VGH Baden-Württemberg, 25.07.1973 - II 458/70

    Anforderungen an die öffentliche Auslegung des Bebauungsplans

  • OVG Sachsen-Anhalt, 17.05.2017 - 2 K 51/15

    Normenkontrollverfahren gegen Bebauungsplan zum Schutz zentraler

    Im Fall eines Einzelhandelsausschlusses für zentren- und nahversorgungsrelevante Sortimente kann der Plangeber sich die rechtfertigende Wirkung des Plankonzepts - des städtebaulichen Entwicklungskonzepts im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB - zunutze machen, sofern die Festsetzungen des Bebauungsplans jedenfalls geeignet sind, einen Beitrag zur Förderung des Plankonzepts zu leisten (vgl. OVG LSA, Urt. v. 21.09.2016 - 2 K 113/14 -, juris; SächsOVG, Urt. v. 09.02.2016 - 1 A 415/13 -, a.a.O. RdNr. 65).

    Bestimmte Arten von Nutzungen i.S.d. § 1 Abs. 5 BauNVO sind etwa Einzelhandelsbetriebe, nicht aber Einzelhandelsbetriebe bis zu oder ab einer bestimmten Verkaufsflächengröße (vgl. zum Ganzen OVG LSA, Urt. v. 21.09.2016 - 2 K 113/14 -, juris).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 06.12.2023 - 2 K 77/22

    Normenkontrolle eines Bebauungsplans zur Einzelhandelssteuerung im unbeplanten

    Bestimmte Arten von Nutzungen i.S.d. § 1 Abs. 5 BauNVO sind etwa Einzelhandelsbetriebe, nicht aber Einzelhandelsbetriebe bis zu oder ab einer bestimmten Verkaufsflächengröße (Urteil des Senats vom 21. September 2016 - 2 K 113/14 - juris Rn. 38 sowie Urteil des Senats vom 17. Mai 2017 - 2 K 51/15 - juris Rn. 63).

    Die Planungsfreiheit der Gemeinden ist mithin dadurch begrenzt, dass sich die Differenzierungen auf bestimmte Anlagentypen beziehen müssen, die es in der sozialen und ökonomischen Realität bereits gibt (BVerwG, Beschluss vom 5. Juni 2014 - 4 BN 8.14 - juris Rn.10; Urteil des Senats vom 21. September 2016 - 2 K 113/14 - a.a.O. Rn. 38).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 21.09.2020 - 10 D 59/18
    Siehe auch OVG S.-A., Urteil vom 21. September 2016 - 2 K 113/14 -, juris, Rn. 37; OVG Rh.-Pf., Urteil vom 2. September 2009 - 8 A 11057/08 -, juris, Rn. 25. Vgl. zudem BT-Drs.

    Siehe auch OVG S.-A., Urteil vom 21. September 2016 - 2 K 113/14 -, juris, Rn. 37; OVG Rh.-Pf., Urteil vom 2. September 2009 - 8 A 11057/08 -, juris, Rn. 25, und vom 24. August 2000 - 1 C 11457/99 -, juris, Rn. 40; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 21. Mai 2001 - 5 S 901/99 -, juris, Rn. 83, jeweils unter Bezugnahme auf BVerwG, Beschluss vom 27. Juli 1998 - 4 BN 31.98 -, juris, Rn. 8. Vgl. etwa auch BVerwG, Beschluss vom 5. Juni 2014 - 4 BN 8.14 -, juris, Rn. 10.

  • VG Düsseldorf, 03.09.2020 - 9 K 9273/18
    vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 21. September 2016 - 2 K 113/14 -, juris Rn. 4, 7 und 64 ff., das zu einer ähnlichen bestandsschützenden Regelung auf der Grundlage von § 9 Abs. 2a BauGB keine entsprechenden Bedenken erhoben hat.
  • OVG Sachsen-Anhalt, 05.06.2018 - 2 L 83/16

    Ausschluss von Einzelhandelseinrichtungen mit zentrenrelevanten Hauptsortimenten

    Maßgeblich ist, ob im konkreten Fall gewichtige, der Bestandsgarantie des Eigentums entgegenzuhaltende städtebauliche Gründe vorliegen, die die Zurücksetzung der privaten Belange des auf den passiven Bestandsschutz gesetzten Grundstückseigentümers rechtfertigen (vgl. Urt. d. Senats v. 21.09.2016 - 2 K 113/14 -, juris RdNr. 66; OVG NW, Urt. v. 30.10.2015 - 7 A 2621/13 -, juris RdNr. 57 ff.; SächsOVG, Urt. v. 09.02.2016 - 1 A 415/13 -, a.a.O. RdNr. 79).
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Rechtsprechung
   FG Hamburg, 17.12.2014 - 2 K 113/14   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2014,49794
FG Hamburg, 17.12.2014 - 2 K 113/14 (https://dejure.org/2014,49794)
FG Hamburg, Entscheidung vom 17.12.2014 - 2 K 113/14 (https://dejure.org/2014,49794)
FG Hamburg, Entscheidung vom 17. Dezember 2014 - 2 K 113/14 (https://dejure.org/2014,49794)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Justiz Hamburg

    § 9 Abs 1 S 3 Nr 5 EStG 2009, EStG VZ 2011
    Doppelte Haushaltsführung: Wohnung im Umfeld einer Großstadt - Feststellungslast hinsichtlich der Begründung eines eigenen Hausstands

  • IWW
  • rechtsportal.de

    EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5
    Doppelte Haushaltsführung: Gesamter Einzugsbereich einer politischen Gemeinde als Beschäftigungsort im Sinne des EStG - Feststellungslast

  • datenbank.nwb.de

    Doppelte Haushaltsführung: Gesamter Einzugsbereich einer politischen Gemeinde als Beschäftigungsort im Sinne des EStG - Feststellungslast

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (10)

  • lawblog.de (Kurzinformation)

    Zweiter Wohnsitz ist Privatsache

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Doppelte Haushaltsführung: Arbeitswege von etwa einer Stunde sind in Ballungszentren üblich und zumutbar

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Arbeitswege von etwa einer Stunde sind in Ballungszentren üblich und ohne weiteres zumutbar

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Doppelte Haushaltsführung: Eine Stunde Fahrzeit in Ballungszentren zumutbar

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Beschäftigungsort bei doppelter Haushaltsführung

  • haas-seminare-steuern-finanzen.de (Kurzinformation)

    Arbeitswege von einer Stunde in Ballungszentren ohne weiteres zumutbar!

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Keine doppelte Haushaltsführung bei zumutbarer Anfahrtszeit

  • aerztezeitung.de (Pressemeldung, 21.04.2015)

    Kosten für Zweitwohnung nicht immer absetzbar

  • wordpress.com (Kurzinformation)

    Keine doppelte Haushaltsführung für Arbeitnehmer bei einstündiger Anfahrt zur Arbeit

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Arbeitswege von etwa einer Stunde sind in Ballungszentren üblich und ohne weiteres zumutbar - Finanzgericht Hamburg zur Erforderlichkeit einer beruflich begründeten doppelten Haushaltsführung

Papierfundstellen

  • EFG 2015, 808
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (12)

  • BFH, 19.04.2012 - VI R 59/11

    Wohnen am Beschäftigungsort bei doppelter Haushaltsführung

    Auszug aus FG Hamburg, 17.12.2014 - 2 K 113/14
    Insbesondere ist darunter nicht nur dieselbe politische Gemeinde zu verstehen; zum Beschäftigungsort zählt auch das gesamte Einzugsgebiet dieses Ortes (vgl. BFH-Urteil vom 19.04.2012 VI R 59/11, BStBl II 2012, 833; Beschluss vom 02.10.2008 VI B 33/08, juris; Urteil vom 09.11.1971 VI R 96/70, BStBl II 1972, 134; FG Hamburg, Urteil vom 26.02.2014 1 K 234/12, EFG 2014, 1185; jeweils m. w. N.).

    So hat der BFH in dem Verfahren VI R 59/11 (BStBl II 2012, 833) bei einer Zugfahrzeit von einer Stunde und einer Entfernung zwischen Zweitwohnung und Arbeitsplatz von 141 km eine Wohnung am Beschäftigungsort bejaht.

    Dass der Arbeitnehmer in zumutbarer Weise täglich von dort seine Arbeitsstätte aufsuchen kann, obliegt in erster Linie der tatrichterlichen Würdigung durch das Finanzgericht (BFH-Urteil vom 19.04.2012 VI R 59/11, BStBl II 2012, 833).

  • FG Hamburg, 26.02.2014 - 1 K 234/12

    Doppelte Haushaltsführung innerhalb einer großflächigen Gemeinde?

    Auszug aus FG Hamburg, 17.12.2014 - 2 K 113/14
    Insbesondere ist darunter nicht nur dieselbe politische Gemeinde zu verstehen; zum Beschäftigungsort zählt auch das gesamte Einzugsgebiet dieses Ortes (vgl. BFH-Urteil vom 19.04.2012 VI R 59/11, BStBl II 2012, 833; Beschluss vom 02.10.2008 VI B 33/08, juris; Urteil vom 09.11.1971 VI R 96/70, BStBl II 1972, 134; FG Hamburg, Urteil vom 26.02.2014 1 K 234/12, EFG 2014, 1185; jeweils m. w. N.).

    Das Finanzgericht Hamburg hat bei einer Entfernung von 25 km und einer Fahrzeit von 41 Minuten von dem Ort des eigenen Hausstands zum Beschäftigungsort eine doppelte Haushaltsführung verneint (Urteil vom 26.02.2014 1 K 234/12, EFG 2014, 1185).

    Unter den Bedingungen einer Großstadt, in der sich typischerweise Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe im Zentrum ballen, die Wohnstätten der Beschäftigten auch aufgrund des Preisniveaus immer weiter in die Randbereiche und über die politische Grenze einer Gemeinde hinaus (so genannter Speckgürtel) verdrängt werden, sind Fahrtzeiten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte von ca. einer Stunde üblich und ohne weiteres zumutbar (vgl. auch FG Hamburg, Urteil vom 26.02.2014 1 K 234/12, EFG 3014, 1185).

  • BFH, 02.12.2009 - VI B 124/08

    Lebensmittelpunkt bei doppelter Haushaltsführung

    Auszug aus FG Hamburg, 17.12.2014 - 2 K 113/14
    Das Vorhalten einer Wohnung außerhalb des Beschäftigungsortes für gelegentliche Besuche oder für Ferienaufenthalte ist dagegen nicht als Unterhalten eines Hausstandes zu werten (BFH-Beschluss vom 02.12.2009 VI B 124/08, BFH/NV 2010, 638).

    Erhebliches Gewicht hat ferner der Umstand, wo sich die Bezugspersonen des Arbeitnehmers überwiegend aufhalten; dies gilt auch, soweit ein alleinstehender Arbeitnehmer mit einem Lebensgefährten zusammenlebt (BFH-Beschluss vom 02.12.2009 VI B 124/08, BFH/NV 2010, 638; Urteil vom 09.08.2007 VI R 10/06, BStBl II 2007, 820; Urteil vom 14.10.2004 VI R 82/02, BStBl II 2005, 98).

  • BFH, 05.03.2009 - VI R 23/07

    Rechtsprechungsänderung bei doppelter Haushaltsführung in sog.

    Auszug aus FG Hamburg, 17.12.2014 - 2 K 113/14
    Denn auch dann finde die nunmehr doppelte Haushaltsführung ihre berufliche Veranlassung darin, dass ein weiterer Haushalt in einer Wohnung am Beschäftigungsort aus beruflichen Motiven begründet werde (BFH-Urt. vom 05.03.2009 VI R 23/07, BStBl II 2009, 1016).

    § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 EStG nehme die privat motivierte Wahl des Ortes des privaten Wohnsitzes eines Arbeitnehmers insoweit hin und gehe in Satz 1 sogar noch darüber hinaus, wenn danach auch nicht zu prüfen sei, aus welchen Gründen die doppelte Haushaltsführung beibehalten werde (BFH-Urt. vom 05.03.2009 VI R 23/07, BStBl II 2009, 1016; zuletzt bestätigt durch BFH-Urt. vom 08.10.2014 VI R 7/13, DStR 2014, 2557).

  • FG Berlin, 29.07.1985 - VIII 221/84
    Auszug aus FG Hamburg, 17.12.2014 - 2 K 113/14
    In einem anderen Fall hat das Finanzgericht Berlin mit Urteil vom 29.07.1985 (VIII 221/84, EFG 1986, 286) bei einer Entfernung der Zweitwohnung von 15-20 km von der Familienwohnung angenommen, dass die Zweitwohnung nicht mehr am Ort des eigenen Hausstandes liege.
  • BFH, 02.10.2008 - VI B 33/08

    Doppelte Haushaltsführung: Begriff des "Beschäftigungsortes"

    Auszug aus FG Hamburg, 17.12.2014 - 2 K 113/14
    Insbesondere ist darunter nicht nur dieselbe politische Gemeinde zu verstehen; zum Beschäftigungsort zählt auch das gesamte Einzugsgebiet dieses Ortes (vgl. BFH-Urteil vom 19.04.2012 VI R 59/11, BStBl II 2012, 833; Beschluss vom 02.10.2008 VI B 33/08, juris; Urteil vom 09.11.1971 VI R 96/70, BStBl II 1972, 134; FG Hamburg, Urteil vom 26.02.2014 1 K 234/12, EFG 2014, 1185; jeweils m. w. N.).
  • BFH, 28.03.2012 - VI R 87/10

    Eigener Hausstand bei doppelter Haushaltsführung - Bindung des BFH an die

    Auszug aus FG Hamburg, 17.12.2014 - 2 K 113/14
    Allerdings wird die finanzielle Beteiligung des auswärts Beschäftigten an der Haushaltsführung auch weiterhin ein gewichtiges Indiz für eine eigene Haushaltsführung sein (BFH-Urteile vom 28.03.2012 VI R 87/10, BStBl II 2012, 800; vom 21.04.2010 VI R 26/09, BStBl II 2012, 618).
  • BFH, 14.10.2004 - VI R 82/02

    Eigener Hausstand eines Alleinstehenden nicht nach bewertungsrechtlichen

    Auszug aus FG Hamburg, 17.12.2014 - 2 K 113/14
    Erhebliches Gewicht hat ferner der Umstand, wo sich die Bezugspersonen des Arbeitnehmers überwiegend aufhalten; dies gilt auch, soweit ein alleinstehender Arbeitnehmer mit einem Lebensgefährten zusammenlebt (BFH-Beschluss vom 02.12.2009 VI B 124/08, BFH/NV 2010, 638; Urteil vom 09.08.2007 VI R 10/06, BStBl II 2007, 820; Urteil vom 14.10.2004 VI R 82/02, BStBl II 2005, 98).
  • BFH, 09.11.1971 - VI R 96/70

    Wohnen am Beschäftigungsort - Umgebung der politischen Gemeinde - Ort der

    Auszug aus FG Hamburg, 17.12.2014 - 2 K 113/14
    Insbesondere ist darunter nicht nur dieselbe politische Gemeinde zu verstehen; zum Beschäftigungsort zählt auch das gesamte Einzugsgebiet dieses Ortes (vgl. BFH-Urteil vom 19.04.2012 VI R 59/11, BStBl II 2012, 833; Beschluss vom 02.10.2008 VI B 33/08, juris; Urteil vom 09.11.1971 VI R 96/70, BStBl II 1972, 134; FG Hamburg, Urteil vom 26.02.2014 1 K 234/12, EFG 2014, 1185; jeweils m. w. N.).
  • BFH, 21.04.2010 - VI R 26/09

    Unterhalten eines eigenen Hausstands bei doppelter Haushaltsführung

    Auszug aus FG Hamburg, 17.12.2014 - 2 K 113/14
    Allerdings wird die finanzielle Beteiligung des auswärts Beschäftigten an der Haushaltsführung auch weiterhin ein gewichtiges Indiz für eine eigene Haushaltsführung sein (BFH-Urteile vom 28.03.2012 VI R 87/10, BStBl II 2012, 800; vom 21.04.2010 VI R 26/09, BStBl II 2012, 618).
  • BFH, 08.10.2014 - VI R 7/13

    Doppelte Haushaltsführung: Beginn der Dreimonatsfrist in Wegverlegungsfällen, § 9

  • BFH, 09.08.2007 - VI R 10/06

    Abzugsgrenzen für Wohnungskosten bei doppelter Haushaltsführung

  • FG Baden-Württemberg, 16.06.2016 - 1 K 3229/14

    Keine Doppelte Haushaltsführung bei zumutbarer Fahrzeit zwischen Wohnung und

    a) Dabei ist unter Beschäftigungsort nicht die jeweilige politische Gemeinde zu verstehen, sondern der Bereich, der zu der konkreten Anschrift der Arbeitsstätte noch als Einzugsgebiet anzusehen ist (Finanzgericht -FG- Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16. Dezember 2015 7 K 7366/13, Revision eingelegt, Az. des BFH: VI R 2/16; FG Hamburg, Urteile vom 26. Februar 2014 1 K 234/12, rkr., EFG 2014, 1185 und vom 17. Dezember 2014 2 K 113/14, rkr., EFG 2015, 808; FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 29. Juli 1985 VIII 221/84, rkr., EFG 1986, 286).

    Dies gilt insbesondere dann, wenn es - so wie hier - ein ausgebautes Straßennetz sowie gut erreichbare öffentliche Nahverkehrsverbindungen gibt (so auch FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16. Dezember 2015 7 K 7366/13, nrkr.; FG Hamburg, Urteil vom 17. Dezember 2014 2 K 113/14, rkr., EFG 2015, 808, a.A. FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 29. Juli 1985 VIII 221/84, rkr., EFG 1986, 286, das auf den "Radius" eines üblichen Haushalts für Besorgungen und Aktivitäten wie Spaziergänge abstellt).

  • FG Berlin-Brandenburg, 16.12.2015 - 7 K 7366/13

    Zum Beschäftigungsort bei doppelter Haushaltsführung

    Dabei ist unter Beschäftigungsort nicht die jeweilige politische Gemeinde zu verstehen, sondern der Bereich, der zu der konkreten Anschrift der Arbeitsstätte (noch) als Einzugsgebiet anzusehen ist (Bundesfinanzhof -BFH-, Urteil vom 19.04.2012 - VI R 59/11, Bundessteuerblatt -BStBl. - II 2012, 833; FG Hamburg, Urteile vom 26.02.2014 - 1 K 234/12, EFG 2014, 1185, und vom 17.12.2014 - 2 K 113/14, EFG 2015, 808, mit weiteren Nachweisen).

    Dies gilt insbesondere dann, wenn es ein gut ausgebautes Netz von öffentlichen Nah- und Fernverkehrsverbindungen gibt (FG Hamburg, Urteil vom 17.12.2014, EFG 2015, 808, mit weiteren Nachweisen).

  • FG Berlin-Brandenburg, 08.11.2021 - 7 K 7009/19

    Einkommensteuer 2015 bis 2017

    Dabei ist unter Beschäftigungsort nicht die jeweilige politische Gemeinde zu verstehen, sondern der Bereich, der zu der konkreten Anschrift der Arbeitsstätte (noch) als Einzugsgebiet anzusehen ist (ständige Rechtsprechung u. a. BFH, Urteile vom 19.04.2012 - VI R 59/11, BStBl. II 2012, 833; vom 16.01.2018 - VI R 2/16, BFH/NV 2018, 712, m. w. N.; FG Hamburg, Urteile vom 26.02.2014 - 1 K 234/12, EFG 2014, 1185, und vom 17.12.2014 - 2 K 113/14, EFG 2015, 808, m. w. N.).
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