Rechtsprechung
   FG Saarland, 20.05.2020 - 2 K 1251/17   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2020,34271
FG Saarland, 20.05.2020 - 2 K 1251/17 (https://dejure.org/2020,34271)
FG Saarland, Entscheidung vom 20.05.2020 - 2 K 1251/17 (https://dejure.org/2020,34271)
FG Saarland, Entscheidung vom 20. Mai 2020 - 2 K 1251/17 (https://dejure.org/2020,34271)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2020,34271) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (5)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • ferner-alsdorf.de (Kurzinformation)

    Fallen Kosten für einen Stellplatz unter 1.000EUR-Grenze?

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Pkw-Stellplatz und Höchstbetrag für Unterkunftskosten bei doppelter Haushaltsführung

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

    Umfang der Abzugsfähigkeit von Aufwendungen des Steuerpflichtigen im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung: Kosten der "Unterkunft" - Maximalbetrag von 1.000 EUR monatlich für eine Unterkunft verfassungskonform - Aufwendungen für Einrichtung, Fernseher, PC sowie ...

In Nachschlagewerken

Papierfundstellen

  • EFG 2020, 1408
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (23)

  • BFH, 13.11.2012 - VI R 50/11

    Stellplatz- und Garagenkosten im Rahmen der doppelten Haushaltsführung -

    Auszug aus FG Saarland, 20.05.2020 - 2 K 1251/17
    § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG ist lex specialis zu § 12 Nr. 1 EStG und lässt gemischt veranlasste Aufwendungen, die üblicherweise nach § 12 Nr. 1 Satz 1 EStG nicht abzugsfähig sind, zum Abzug zu (BFH vom 13. November 2012 VI R 50/11, BStBl II 2013, 286 ), sofern sie notwendig sind.

    Die Frage der "Notwendigkeit" bezieht sich in diesem Zusammenhang nicht auf die berufliche Erforderlichkeit der Wohnungsausstattung (Krüger in Schmidt, EStG , 39. Auflage 2020, Rn. 254; Thürmer in Blümich, EStG , § 9 Rn. 405; Bergkemper in Herrmann/Heuer/Raupach, EStG/KStG, § 9 EStG , R. 493; in Bezug auf einen Pkw-Stellplatz BFH vom 13. November 2012 VI R 50/11, BStBl II 2013, 286 , a.A. - Aufteilung nach privaten und beruflichen Veranlassungsanteilen Oertel in Kirchhof, Einkommensteuergesetz , 19. Aufl. 2020, § 9 EStG , R. 124).

    bb) Nicht zu den nur begrenzt abziehbaren Aufwendungen für die Nutzung der Unterkunft i.S. von § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 4 EStG gehören auch Anschaffungskosten für die erforderliche Wohnungseinrichtung (BFH vom 13. November 2012 VI R 50/11, BStBl II 2013, 286 m.w.N., vom 4. April 2019 VI R 18/17, BStBl II 2019, 449 ).

    Die grundsätzlich private (Mit-) Veranlassung tritt im Rahmen des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG zurück (BFH vom 13. November 2012 VI R 50/11, BStBl II 2013, 286 ) und schließt den Abzug nicht aus.

    aa) Der BFH hatte schon in Bezug auf § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG a.F. - obgleich der Gesetzeswortlaut diese Differenzierung nicht vorsah - in ständiger Rechtsprechung zu den notwendigen Mehraufwendungen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung zwischen den Kosten der Unterkunft am Beschäftigungsort und den sonstigen notwendigen Mehraufwendungen einer doppelten Haushaltsführung differenziert (z.B. BFH vom 13. November 2012 VI R 50/11, BStBl II 2013, 286 ).

    Aufwendungen für einen (separat angemieteten) PKW-Stellplatz an der Wohnung am Ort der ersten Tätigkeitsstätte zählten dabei nicht zu den Wohnungskosten (und waren auch nicht mit der Entfernungspauschale abgegolten), sondern konnten als normale notwendige Mehraufwendungen abgezogen werden (BFH vom 13. November 2012 VI R 50/11, BStBl II 2013, 286 ).

    Die Notwendigkeit von Stellplatzkosten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung bestimmt sich nicht danach, ob das Vorhalten eines Kraftfahrzeugs am Beschäftigungsort beruflich erforderlich ist, sondern allein danach, ob die Aufwendungen für den PKW-Stellplatz - etwa zum Schutz des Fahrzeugs oder aufgrund der angespannten Parkplatzsituation am Beschäftigungsort - notwendig sind (BFH vom 13. November 2012 VI R 50/11, BStBl II 2013, 286 ).

  • BFH, 04.04.2019 - VI R 18/17

    Zur Abziehbarkeit von Aufwendungen für Einrichtungsgegenstände und Hausrat im

    Auszug aus FG Saarland, 20.05.2020 - 2 K 1251/17
    Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung - der der Senat folgt - zählen zu den Aufwendungen für die Nutzung der Unterkunft i.S. von § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 4 EStG , die (nur) mit dem Höchstbetrag von 1.000 EUR pro Monat abgezogen werden können, alle Aufwendungen, die der Steuerpflichtige getragen hat, um die Unterkunft zu nutzen, soweit sie ihr einzeln zugeordnet werden können (BFH vom 4. April 2019 VI R 18/17, BStBl II 2019, 449 ).

    bb) Nicht zu den nur begrenzt abziehbaren Aufwendungen für die Nutzung der Unterkunft i.S. von § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 4 EStG gehören auch Anschaffungskosten für die erforderliche Wohnungseinrichtung (BFH vom 13. November 2012 VI R 50/11, BStBl II 2013, 286 m.w.N., vom 4. April 2019 VI R 18/17, BStBl II 2019, 449 ).

    Die Nutzung der Einrichtungsgegenstände und der Haushaltsartikel ist nicht mit der Nutzung der Unterkunft als solcher gleichzusetzen (BFH vom 4. April 2019 VI R 18/17, BStBl II 2019, 449 ).

    Auch eine teleologische und historische Auslegung des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 4 EStG ergeben, dass die Vorschrift sich nur auf unmittelbare Aufwendungen für die Unterkunft erstreckt (FG Düsseldorf vom 14. März 2017 13 K 1216/16 E, EFG 2017, 721 und nachfolgend BFH vom 4. April 2019 VI R 18/17, BStBl II 2019, 449 ).

    Es sollten durch diese Vorschrift hingegen nicht die von der Rechtsprechung stets als "sonstige notwendige Aufwendungen" angesehenen Einrichtungskosten nun erstmalig den Kosten für die Unterkunft am Beschäftigungsort zugeordnet werden (FG Düsseldorf vom 14. März 2017 13 K 1216/16 E, EFG 2017, 721 und nachfolgend BFH vom 4. April 2019 VI R 18/17, BStBl II 2019, 449 ).

  • BFH, 09.08.2007 - VI R 10/06

    Abzugsgrenzen für Wohnungskosten bei doppelter Haushaltsführung

    Auszug aus FG Saarland, 20.05.2020 - 2 K 1251/17
    Das Merkmal "notwendig" hat sich am Abzugszweck zu orientieren (vgl. BFH vom 9. August 2007 VI R 10/06, BStBl II 2007, 820 m.w.N.).

    Der Gesetzgeber hat sich im Hinblick auf die Unterkunftskosten in § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 4 EStG in Anlehnung an die Rechtsprechung des BFH zur Vorgängerregelung (BFH vom 9. August 2007 VI R 10/06, BStBl II 2007, 820 ) an statistischen Durchschnittswerten orientiert (BT-Drs 17/10774, 13).

    Die Einführung von § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 4 EStG durch das Gesetz zur Änderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen Reisekostenrechts erfolgte als Reaktion des Gesetzgebers auf die Rechtsprechung des BFH zu § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG a.F., nach der Unterkunftskosten am Beschäftigungsort nur notwendig i.S. von § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 1 EStG waren, soweit sie den Durchschnittsmietzins einer 60 qm-Wohnung am Beschäftigungsort nicht überschritten (BFH vom 9. August 2007 VI R 10/06, BStBl II 2007, 820 ).

    Der Gesetzgeber hat sich ausweislich der Gesetzesbegründung (BT-Drs - 17/10774, 13) aus Praktikabilitätsgründen für die Einfügung einer festen Obergrenze für den Abzug von Unterkunftskosten entschieden, weil die Kriterien der Rechtsprechung (BFH vom 9. August 2007 VI R 10/06, BStBl II 2007, 820 ) - Ermittlung eines Durchschnittsmietzinses - als zu aufwendig angesehen wurden und die flächenmäßige Begrenzung von 60 qm zu Wertungswidersprüchen hätte führen können.

  • FG Düsseldorf, 14.03.2017 - 13 K 1216/16

    Kosten für die Einrichtung der Wohnung stellen keine nur begrenzt abzugsfähigen

    Auszug aus FG Saarland, 20.05.2020 - 2 K 1251/17
    vorübergehend wohnt (FG Düsseldorf vom 14. März 2017 13 K 1216/16 E, EFG 2017, 721 ).

    Auch eine teleologische und historische Auslegung des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 4 EStG ergeben, dass die Vorschrift sich nur auf unmittelbare Aufwendungen für die Unterkunft erstreckt (FG Düsseldorf vom 14. März 2017 13 K 1216/16 E, EFG 2017, 721 und nachfolgend BFH vom 4. April 2019 VI R 18/17, BStBl II 2019, 449 ).

    Es sollten durch diese Vorschrift hingegen nicht die von der Rechtsprechung stets als "sonstige notwendige Aufwendungen" angesehenen Einrichtungskosten nun erstmalig den Kosten für die Unterkunft am Beschäftigungsort zugeordnet werden (FG Düsseldorf vom 14. März 2017 13 K 1216/16 E, EFG 2017, 721 und nachfolgend BFH vom 4. April 2019 VI R 18/17, BStBl II 2019, 449 ).

  • BVerfG, 27.09.2005 - 2 BvR 1387/02

    Verfassungsbeschwerde von drei Ruhestandsbeamten gegen Vorschriften des

    Auszug aus FG Saarland, 20.05.2020 - 2 K 1251/17
    Denn ein vollständiger Schutz zu Gunsten des Fortbestehens der bisherigen Rechtslage würde den dem Gemeinwohl verpflichteten Gesetzgeber in wichtigen Bereichen lähmen und den Konflikt zwischen der Verlässlichkeit der Rechtsordnung und der Notwendigkeit ihrer Änderung im Hinblick auf einen Wandel der Lebensverhältnisse in nicht mehr vertretbarer Weise zu Lasten der Anpassungsfähigkeit der Rechtsordnung lösen (BVerfG vom 5. Februar 2002 2 BvR 305/93, 2 BvR 348/93, BVerfGE 105, 17 ; vom 27. September 2005 2 BvR 1387/02, BVerfGE 114, 258 ; vom 10. Oktober 2012 1 BvL 6/07, BVerfGE 132, 302 ).
  • BVerfG, 05.02.2002 - 2 BvR 305/93

    Sozialpfandbriefe

    Auszug aus FG Saarland, 20.05.2020 - 2 K 1251/17
    Denn ein vollständiger Schutz zu Gunsten des Fortbestehens der bisherigen Rechtslage würde den dem Gemeinwohl verpflichteten Gesetzgeber in wichtigen Bereichen lähmen und den Konflikt zwischen der Verlässlichkeit der Rechtsordnung und der Notwendigkeit ihrer Änderung im Hinblick auf einen Wandel der Lebensverhältnisse in nicht mehr vertretbarer Weise zu Lasten der Anpassungsfähigkeit der Rechtsordnung lösen (BVerfG vom 5. Februar 2002 2 BvR 305/93, 2 BvR 348/93, BVerfGE 105, 17 ; vom 27. September 2005 2 BvR 1387/02, BVerfGE 114, 258 ; vom 10. Oktober 2012 1 BvL 6/07, BVerfGE 132, 302 ).
  • BVerfG, 10.04.2018 - 1 BvR 1236/11

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen Gewerbesteuerpflicht für Gewinne aus

    Auszug aus FG Saarland, 20.05.2020 - 2 K 1251/17
    Soweit nicht besondere Momente der Schutzwürdigkeit hinzutreten, genießt die allgemeine Erwartung, das geltende Recht werde zukünftig unverändert fortbestehen, keinen besonderen verfassungsrechtlichen Schutz (vgl. etwa BVerfG vom 17. Juli 1974 1 BvR 51/69, 1 BvR 160/69, 1 BvR 285/69, 1 BvL 16/72, 1 BvL 18/72, 1 BvL 26/72, BVerfGE 38, 61 ; vom 10. April 2018 1 BvR 1236/11, BStBl II 2018, 303 ).
  • BVerfG, 10.10.2012 - 1 BvL 6/07

    Vertrauensschutz in den Fortbestand einer steuerrechtlichen Regelung

    Auszug aus FG Saarland, 20.05.2020 - 2 K 1251/17
    Denn ein vollständiger Schutz zu Gunsten des Fortbestehens der bisherigen Rechtslage würde den dem Gemeinwohl verpflichteten Gesetzgeber in wichtigen Bereichen lähmen und den Konflikt zwischen der Verlässlichkeit der Rechtsordnung und der Notwendigkeit ihrer Änderung im Hinblick auf einen Wandel der Lebensverhältnisse in nicht mehr vertretbarer Weise zu Lasten der Anpassungsfähigkeit der Rechtsordnung lösen (BVerfG vom 5. Februar 2002 2 BvR 305/93, 2 BvR 348/93, BVerfGE 105, 17 ; vom 27. September 2005 2 BvR 1387/02, BVerfGE 114, 258 ; vom 10. Oktober 2012 1 BvL 6/07, BVerfGE 132, 302 ).
  • BFH, 25.09.2014 - IV R 44/11

    Berücksichtigung einer Versicherungsentschädigung als Sondergewinn bei der

    Auszug aus FG Saarland, 20.05.2020 - 2 K 1251/17
    Maßgebend für die Auslegung von Gesetzen ist der in der Norm zum Ausdruck kommende objektivierte Wille des Gesetzgebers, wie er sich aus dem Wortlaut der Vorschrift und dem Sinnzusammenhang ergibt, in den sie hineingestellt ist (BFH vom 25. September 2014 IV R 44/11, BStBl II 2015, 470 ).
  • BVerfG, 02.05.2016 - 2 BvR 1137/14

    Deutsche Telekom AG darf beamteten Mitarbeiter bei Tochtergesellschaft einsetzen

    Auszug aus FG Saarland, 20.05.2020 - 2 K 1251/17
    Sie schließen einander nicht aus, sondern ergänzen sich gegenseitig (BVerfG vom 2. Mai 2016 2 BvR 1137/14, NVwZ 2016, 1313 ).
  • BVerwG, 28.06.2018 - 2 C 14.17

    Entlassung der früheren Vizepräsidentin der Hochschule Hannover rechtswidrig

  • BVerfG, 17.07.1974 - 1 BvR 51/69

    'Leberpfennig'

  • BFH, 19.02.2004 - VI R 135/01

    Gemischt genutzter privater PC

  • BVerfG, 10.04.1997 - 2 BvL 77/92

    Weihnachtsfreibetrag

  • FG Köln, 05.02.1992 - 4 K 5056/87

    Abziehbarkeit von Aufwendungen für die Einrichtung einer Wohnung als

  • BFH, 08.11.1996 - VI R 29/96

    Abschreibungsdauer bei Personalcomputern

  • FG Saarland, 28.02.1992 - 1 K 397/91

    Lohnsteuer; ,,Beförderungskosten für Kleidung'' im Rahmen doppelter

  • BFH, 26.07.1991 - VI R 82/89

    PKW - Anschaffungskosten - Nutzungsdauer - Jahresfahrleistung

  • BFH, 12.07.2017 - VI R 42/15

    Doppelte Haushaltsführung - notwendige Kosten der Unterkunft am Beschäftigungsort

  • BFH, 03.12.1982 - VI R 228/80

    Doppelte Haushaltsführung - Eigentumswohnung am Beschäftigungsort - Mietausgaben

  • BFH, 18.09.2003 - X R 54/01

    Wirtschaftliches Eigentum; Nutzungsdauer eines Gebäudes

  • BFH, 01.10.2019 - VIII R 29/16

    Voraussetzungen einer doppelten Haushaltsführung für beiderseits beruflich tätige

  • BFH, 05.12.1985 - IV R 112/85

    Maßgeblichkeit der amtlichen AfA-Tabellen bei Übergang von der Schätzung nach

  • FG Niedersachsen, 16.03.2023 - 10 K 202/22

    Abzugsfähigkeit von Stellplatzkosten im Rahmen einer beruflich veranlassten

    Die Auffassung des Beklagten stehe im Widerspruch zur früheren Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs -BFH- ( Urteil vom 13. November 2012 VI R 50/11 , BStBl. II 2013, 286) sowie zu den rechtskräftigen Entscheidungen des Finanzgerichts Saarland ( Urteil vom 20. Mai 2020 2 K 1251/17 , EFG 2020, 1408 ) und des Finanzgerichts Mecklenburg-Vorpommern ( Urteil vom 21. September 2022 3 K 48/22 , EFG 2023, 114).

    Im Schrifttum, in der Rechtsprechung und durch die Finanzverwaltung werden hierzu unterschiedliche Sichtweisen vertreten (vgl. zusammenfassende Darstellung in BFH-Urteil vom 4. April 2019 a.a.O. m.w.N.); dies gilt auch für die Einordnung zusätzlicher Stellplatzkosten am Zweitwohnsitz (vgl. FG Saarland, Gerichtsbescheid vom 20. Mai 2020 2 K 1251/17 , EFG 2020, 1408 m.w.N.).

    Hieran hat sich durch die gesetzliche Neuregelung des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG nichts geändert (ebenso FG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 21. September 2022 3 K 48/22 , EFG 2023, 114; FG Saarland, Gerichtsbescheid vom 20. Mai 2020 2 K 1251/17 , EFG 2020, 1408 ; Schmidt/Krüger a.a.O., § 9 Rn. 254; Korn/Fuhrmann, EStG, § 9 Rz. 111.5 ; Brandis/Heuermann/Thürmer, a.a.O., § 9 Rz. 402; Bordewin/Brandt/Köhler, EStG, § 9 Rn. 1087 ; Herrmann/Heuer/Raupach/Bergkemper, EStG/KStG, § 9 EStG Anm. 493 aE, 498; Kirchhoff/Söhn/Mellinghoff/Geserich, a.a.O., § 9 Rn. G 135; Littmann/Bitz/Pust/Teller, EStG, § 9 Rn. 756 aE).

    Der Senat bezweifelt deshalb, dass der Fall tatsächlich anders zu beurteilen wäre, wenn Unterkunft und Stellplatz "eine untrennbare Einheit" bildeten (so FG Saarland Gerichtsbescheid vom 20. Mai 2020 2 K 1251/17 , EFG 2020, 1408 ; ähnlich auch FG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 21. September 2022 3 K 48/22 , EFG 2023, 114).

  • FG Mecklenburg-Vorpommern, 21.09.2022 - 3 K 48/22

    Aufwendungen für die Anmietung eines separaten PKW-Stellplatzes sind keine

    Er berief sich auf die Entscheidung des Finanzgerichtes des Saarlandes vom 20.05.2020 (2 K 1251/17).

    Auf die Frage, ob das Vorhalten eines Kraftfahrzeuges am Beschäftigungsort aus beruflichen Gründen notwendig war, kommt es nicht an (Bundesfinanzhof -BFH-, Urt. vom 13.11.2012, VI R 50/11, BStBl II 2013, 286; FG des Saarlandes, Gerichtsbescheid vom 20.05.2020, 2 K 1251/17, EFG 2020, 1408 = juris Rn. 40).

    Danach sind Kosten eines separat angemieteten Stellplatzes keine Unterkunftskosten, da sie nicht für die Unterkunft, sondern für das davon zu unterscheidende Abstellen des Pkw aufgewendet werden (so auch FG des Saarlandes, Gerichtsbescheid vom 20.05.2020, 2 K 1251/17 a. a. O.; ebenso Geserich in Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, 273. Aktualisierung § 9 Rn. G 121; Thürmer in Brandis/Heuermann, Ertragsteuerrecht, 162. Ergänzungslieferung § 9 EStG Rn. 402; a. A. - ohne Begründung - Oertel in Kirchhof/Seer, EStG, 21. Auflage § 9 Rn. 115).

    Dadurch sollte die als zu aufwendig beschriebene Ermittlung des Durchschnittsmietzinses für eine 60 qm große Wohnung überflüssig gemacht werden (vgl. BT-Drucksache 17/10774 Seite 13; FG des Saarlandes, Gerichtsbescheid vom 20.05.2020, 2 K 1251/17 a. a. O.).

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht