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   FG Hamburg, 22.06.2017 - 2 K 134/14   

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FG Hamburg, 22.06.2017 - 2 K 134/14 (https://dejure.org/2017,34113)
FG Hamburg, Entscheidung vom 22.06.2017 - 2 K 134/14 (https://dejure.org/2017,34113)
FG Hamburg, Entscheidung vom 22. Juni 2017 - 2 K 134/14 (https://dejure.org/2017,34113)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Justiz Hamburg

    § 5a Abs 2 S 2 EStG 2002, § 15 Abs 4 S 3 EStG 2002, § 15 Abs 4 S 3 ff EStG 2002, EStG VZ 2005, EStG VZ 2006
    Einkommensteuer: Devisentermingeschäfte - gesonderte Verlustfeststellung gemäß § 15 Abs. 4 Satz 3 EStG und Abgeltung durch den Tonnagegewinn gemäß § 5a EStG

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 5a; EStG § 15 Abs. 4 Sätze 3 ff.

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Devisentermingeschäfte - gesonderte Verlustfeststellung gemäß § 15 Abs. 4 Satz 3 EStG und Abgeltung durch den Tonnagegewinn gemäß § 5a EStG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • EFG 2017, 1503
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (8)

  • BFH, 06.07.2016 - I R 25/14

    Verfassungsmäßigkeit und Reichweite der Verlustausgleichs- und Abzugsbeschränkung

    Auszug aus FG Hamburg, 22.06.2017 - 2 K 134/14
    Der Tatbestand des § 15 Abs. 4 Satz 3 EStG umfasst nicht solche Termingeschäfte, die auf die "physische" Lieferung des Basiswerts gerichtet sind (vgl. BFH-Urteil vom 6. Juli 2016 I R 25/14).

    Gemäß dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 6. Juli 2016 (I R 25/14) gelte dieser nur für Termingeschäfte mit Differenzausgleich und nicht für die von ihr, der Klägerin, abgeschlossenen Termingeschäfte mit tatsächlicher Lieferung des Basiswertes.

    Danach sind Termingeschäfte Verträge über Wertpapiere, vertretbare Waren oder Devisen nach gleichartigen Bedingungen, die von beiden Seiten erst zu einem bestimmten späteren Zeitpunkt zu erfüllen sind und die zudem eine Beziehung zu einem Terminmarkt haben, der es ermöglicht, jederzeit ein Gegengeschäft abzuschließen (vgl. BFH-Urteil vom 6. Juli 2016 I R 25/14, DStR 2016, 2388).

    Mit seiner Entscheidung vom 6. Juli 2016 (I R 25/14, DStR 2016, 2388) hat der BFH mit der herrschenden Auffassung in der Literatur und gegen die Auffassung der Finanzverwaltung entschieden, dass § 15 Abs. 4 Satz 3 EStG einschränkend nur solche Termingeschäfte erfasst, durch die der Steuerpflichtige einen Differenzausgleich oder einen durch den Wert einer veränderlichen Bezugsgröße bestimmten Geldbetrag oder Vorteil erlangt.

    Dieses Begriffsverständnis werde zudem von der Gesetzeshistorie und -systematik geteilt (vgl. dazu die Ausführungen in BFH-Urteil vom 6. Juli 2016 I R 25/14, DStR 2016, 2388).

    Die Klägerin hat auch mit der Bank B vor dem Fälligkeitszeitpunkt keinerlei Gegengeschäfte (Rücktausch Euro gegen Dollar) vorgenommen, die gegebenenfalls eine andere Beurteilung der dann als wirtschaftliche Einheit anzusehenden Termingeschäfte zuließe (vgl. dazu BFH-Urteil vom 6. Juli 2016 I R 25/14, DStR 2016, 2388).

    cc) Vor diesem Hintergrund konnte offenbleiben, ob sich die Klägerin auf die Ausnahmeregelung § 15 Abs. 4 Satz 4 EStG berufen kann, weil die Devisentermingeschäfte der Absicherung von Geschäften des gewöhnlichen Geschäftsbetriebs dienten, oder § 15 Abs. 4 Satz 3 EStG gar verfassungswidrig sei (dagegen zuletzt BFH-Urteil vom 6. Juli 2016 I R 25/14, DStR 2016, 2388).

  • BFH, 13.04.2017 - IV R 14/14

    Gewinnermittlung nach der Tonnage, Zinseinnahmen in der Investitionsphase

    Auszug aus FG Hamburg, 22.06.2017 - 2 K 134/14
    Während Nebengeschäfte regelmäßig bei Gelegenheit des Hauptgeschäfts, also zeitlich neben diesem vorkommen, ist es für Hilfsgeschäfte, die in einer funktionalen Beziehung zum Hauptgeschäft stehen, typisch, dass sie dem Hauptgeschäft auch zeitlich vor- oder nachgehen können (vgl. BFH-Urteile vom 13. April 2017 IV R 14/14, juris; vom 26. September 2013 IV R 46/10, BStBl II 2014, 253; vom 24. November 1983 IV R 74/80, BStBl II 1984, 155, zu § 34c Abs. 4 EStG a. F.; FG Hamburg, Urteil vom 4. Juni 2014 2 K 175/13, EFG 2014, 1773).

    Die Forderung nach einem besonderen, engen Zusammenhang zwischen Haupt- und Hilfsgeschäft ergibt sich auch aufgrund des Subventionscharakters des § 5a EStG (vgl. BFH-Urteil vom 13. April 2017 IV R 14/14, juris).

    Dieses bestimmt sich auch bei Kapitalanlagen anhand des Einzelfalls nach dem Zweck des Gesetztes (vgl. BFH-Urteil vom 13. April 2017 IV R 14/14, juris).

  • BFH, 04.12.2014 - IV R 53/11

    Keine Anwendung des § 15 Abs. 4 Satz 3 EStG auf Index-Partizipationszertifikate -

    Auszug aus FG Hamburg, 22.06.2017 - 2 K 134/14
    Nach der BFH-Rechtsprechung folgt der steuerrechtliche Begriff des Termingeschäfts im Grundsatz jenem des Zivilrechts (BFH-Urteile vom 26. September 2012 IX R 50/09, BStBl II 2013, 231; vom 4. Dezember 2014 IV R 53/11, BStBl II 2015, 483).
  • FG Hamburg, 04.06.2014 - 2 K 175/13

    Pauschale Gewinnermittlung nach Tonnage: Abgeltung von Gewinnen aus

    Auszug aus FG Hamburg, 22.06.2017 - 2 K 134/14
    Während Nebengeschäfte regelmäßig bei Gelegenheit des Hauptgeschäfts, also zeitlich neben diesem vorkommen, ist es für Hilfsgeschäfte, die in einer funktionalen Beziehung zum Hauptgeschäft stehen, typisch, dass sie dem Hauptgeschäft auch zeitlich vor- oder nachgehen können (vgl. BFH-Urteile vom 13. April 2017 IV R 14/14, juris; vom 26. September 2013 IV R 46/10, BStBl II 2014, 253; vom 24. November 1983 IV R 74/80, BStBl II 1984, 155, zu § 34c Abs. 4 EStG a. F.; FG Hamburg, Urteil vom 4. Juni 2014 2 K 175/13, EFG 2014, 1773).
  • BFH, 26.09.2013 - IV R 46/10

    Absicht zum langfristigen Betrieb von Handelsschiffen als Voraussetzung für die

    Auszug aus FG Hamburg, 22.06.2017 - 2 K 134/14
    Während Nebengeschäfte regelmäßig bei Gelegenheit des Hauptgeschäfts, also zeitlich neben diesem vorkommen, ist es für Hilfsgeschäfte, die in einer funktionalen Beziehung zum Hauptgeschäft stehen, typisch, dass sie dem Hauptgeschäft auch zeitlich vor- oder nachgehen können (vgl. BFH-Urteile vom 13. April 2017 IV R 14/14, juris; vom 26. September 2013 IV R 46/10, BStBl II 2014, 253; vom 24. November 1983 IV R 74/80, BStBl II 1984, 155, zu § 34c Abs. 4 EStG a. F.; FG Hamburg, Urteil vom 4. Juni 2014 2 K 175/13, EFG 2014, 1773).
  • BFH, 26.09.2012 - IX R 50/09

    Prämien wertlos gewordener Optionen als Werbungskosten bei einem Termingeschäft

    Auszug aus FG Hamburg, 22.06.2017 - 2 K 134/14
    Nach der BFH-Rechtsprechung folgt der steuerrechtliche Begriff des Termingeschäfts im Grundsatz jenem des Zivilrechts (BFH-Urteile vom 26. September 2012 IX R 50/09, BStBl II 2013, 231; vom 4. Dezember 2014 IV R 53/11, BStBl II 2015, 483).
  • FG Niedersachsen, 23.11.2010 - 8 K 347/09

    Gesonderte Zurechnung des Ertrages aus einer Festanlage zu der Tonnagebesteuerung

    Auszug aus FG Hamburg, 22.06.2017 - 2 K 134/14
    Mit Urteil vom 23. November 2010 habe das FG Niedersachsen (Az. 8 K 347/09) die Abgeltung durch den Tonnagegewinn verneint, wenn Erträge aus Festgeldanlagen nicht als Liquiditätsreserve dem Betrieb des Schiffes dienten, sondern im Interesse der Mitreeder erfolgt seien.
  • BFH, 24.11.1983 - IV R 74/80

    Ermäßigte Steuermeßzahl für den Gewerbeertrag aus einem im Bau befindlichen

    Auszug aus FG Hamburg, 22.06.2017 - 2 K 134/14
    Während Nebengeschäfte regelmäßig bei Gelegenheit des Hauptgeschäfts, also zeitlich neben diesem vorkommen, ist es für Hilfsgeschäfte, die in einer funktionalen Beziehung zum Hauptgeschäft stehen, typisch, dass sie dem Hauptgeschäft auch zeitlich vor- oder nachgehen können (vgl. BFH-Urteile vom 13. April 2017 IV R 14/14, juris; vom 26. September 2013 IV R 46/10, BStBl II 2014, 253; vom 24. November 1983 IV R 74/80, BStBl II 1984, 155, zu § 34c Abs. 4 EStG a. F.; FG Hamburg, Urteil vom 4. Juni 2014 2 K 175/13, EFG 2014, 1773).
  • FG Schleswig-Holstein, 26.03.2019 - 4 K 19/17

    Keine Tonnagebesteuerung bei Erträgen aus Devisengeschäften, welche einer

    In diesem Sinne habe auch das Finanzgericht Hamburg in seinem aktuellen Urteil vom 22. Juni 2017 (2 K 134/14) entschieden.

    Die Erzielung von Einnahmen aus Devisentermingeschäften ist demgegenüber nicht Gegenstand des Betriebes, so dass eine Einbeziehung in den Tonnagegewinn über § 5a Abs. 1 S. 1 EStG nicht in Betracht kommt; möglich ist eine solche Einbeziehung insoweit nur im Falle des Vorliegens der Voraussetzungen für ein Hilfs- oder Nebengeschäft i.S. des § 5a Abs. 2 Satz 2 EStG (vgl. so zu Zinseinnahmen aus der Anlage von noch nicht für den Schiffserwerb eingesetztem Kommanditkapital BFH-Urteil vom 13. April 2017 VI R 14/14, BFHE 257, 413, ebenso: Urteil des Niedersächsischen FG vom 23. November 2010 8 K 347/09, juris; zu Devisentermingeschäften s. FG Hamburg, Urteil vom 22. Juni 2017 2 K 134/14, EFG 2017, 1503; s.a. BFH-Urteil vom 13. April 2017 IV R 49/15, BFH/NV 2017, 1129 zu Devisentermingeschäften, deren Erträge im Wesentlichen an zwei kurz zuvor eingetretene Kommanditisten ausgekehrt wurden).

    Während Nebengeschäfte regelmäßig bei Gelegenheit des Hauptgeschäfts, also zeitlich neben diesem vorkommen, ist es für Hilfsgeschäfte, die in einer funktionalen Beziehung zum Hauptgeschäft stehen, typisch, dass sie dem Hauptgeschäft auch zeitlich vor- oder nachgehen können (BFH-Urteil vom 13. April 2017 IV R 14/14, BFHE 257, 413; FG Hamburg, Urteil vom 22. Juni 2017, 2 K 134/14, EFG 2017, 1503, jeweils m.w.N.).

    Die Forderung nach einem besonderen, engen Zusammenhang zwischen Haupt- und Hilfsgeschäft ergibt sich nicht zuletzt auch aus dem Subventionscharakter des § 5a EStG (vgl. BFH-Urteil vom 13. April 2017 IV R 14/14, BFHE 257, 413; FG Hamburg, Urteil vom 22. Juni 2017, 2 K 134/14, EFG 2017, 1503).Innerhalb des § 5a EStG dient die Einbeziehung der Hilfs- und Nebengeschäfte in die Begünstigung dabei lediglich der Vereinfachung, um Zu- und Abrechnungen zur Ermittlung der steuerbegünstigten Schifffahrtseinkünfte zu vermeiden.

    Die Veräußerung eines Schiffs mit dem Ziel, aus dem Erlös das i.S.d. § 5a EStG betriebene Schiff zu erwerben, stelle wiederum kein Hilfsgeschäft i.S.d. § 5a Abs. 2 Satz 2 EStG dar (BFH-Urteil vom 26. September 2013, IV R 46/10, BStBl II 2014, 253); auch Devisentermingeschäfte, welche der Finanzierung der im Emissionsprospekt zugesagten Ausschüttung/Rückzahlung an die Anleger dienten, wurden von der Rechtsprechung nicht als Neben- oder Hilfsgeschäft eingestuft (FG Hamburg, Urteil vom 22. Juni 2017, 2 K 134/14, EFG 2017, 1503; s.a. BFH-Urteil vom 13. April 2017, IV R 49/15, BFH/NV 2017, 1129 zu Devisentermingeschäften, deren Mittel im Wesentlichen an zwei kurz zuvor eingetretene Kommanditisten ausgekehrt wurden).

    Vor allem aber führt die Anreizwirkung durch die Absicherung der prospektierten Ausschüttungen nicht dazu, dass der vorrangige und unmittelbare Zusammenhang des Geschäfts zu der auf gesellschaftsrechtlicher Ebene stattfindenden Kapitalentnahme oder Gewinnabschöpfung in Frage gestellt oder überlagert wird (so i.E. auch FG Hamburg, Urteil vom 22. Juni 2017, 2 K 134/14, EFG 2017, 1503).

  • FG Niedersachsen, 21.11.2017 - 15 K 202/14

    Rechtsstreit um den im Zusammenhang mit dem Verkauf eines Seeschiffes stehenden

    Während Nebengeschäfte regelmäßig bei Gelegenheit des Hauptgeschäftes, also zeitlich neben diesem vorkommen, ist es für Hilfsgeschäfte, die in einer funktionalen Beziehung zum Hauptgeschäft stehen, typisch, dass sie dem Hauptgeschäft zeitlich vor- (BFH-Urteile vom 13. April 2017 a.a.O.; vom 24. November 1983 IV R 74/80, BStBl. II 1984, 155, zu § 34c Abs. 4 EStG a.F.) oder nachgehen können (BFH-Urteil vom 26. September 2013 IV R 46/10, BStBl. II 2014, 253; FG Hamburg, Urteil vom 22. Juni 2017 2 K 134/14, EFG 2017, 1503).
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