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VG Frankfurt/Oder, 26.07.2016 - 2 K 1534/15 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (3)
- Entscheidungsdatenbank Brandenburg
- Verkehrsrecht Blog (Kurzinformation und Volltext)
Kein Verkehrsunterricht nach einmaligem Geschwindigkeitsverstoß
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (4)
- VG München, 18.01.2012 - M 23 K 09.5977
Verkehrsunterricht
Auszug aus VG Frankfurt/Oder, 26.07.2016 - 2 K 1534/15
Auch bei einem "Ersttäter" können zwar die Umstände der Tatbegehung, das Verhalten nach der Tat oder die Einlassung des Täters zur Tat Anlass zur Anordnung von Verkehrsunterricht sein; jedoch nur, wenn besondere Anhaltspunkte dafür bestehen, dass bei dem Betreffenden ein spezielles Erziehungsbedürfnis vorhanden ist (vgl. VG München, Urteil vom 18. Januar 2012 - M 23 K 09.5977 -, Rn. 23, juris). - VGH Bayern, 22.10.1990 - 11 B 90.655
Auszug aus VG Frankfurt/Oder, 26.07.2016 - 2 K 1534/15
Bei der Anordnung der Teilnahme an einem Verkehrsunterricht ist das behördliche Ermessen daher fehlerhaft ausgeübt, wenn keine Anhaltspunkte vorhanden und von der Behörde aufgezeigt sind, dass ein entsprechendes Erziehungsbedürfnis bei dem Betroffenen besteht (vgl. Beschluss der Kammer vom 7. Juni 2010, - 2 L 86.10 -, Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 22. Oktober 1990 - 11 B 90.655 -, juris). - VG München, 16.05.2012 - M 23 K 12.960
Vorladung zum Verkehrsunterricht
Auszug aus VG Frankfurt/Oder, 26.07.2016 - 2 K 1534/15
Zweck der Vorschrift des § 48 StVO ist es, einen Kraftfahrer, der nicht nur geringfügige Lücken in der Kenntnis der Verkehrsregeln zeigt oder deren Bedeutung verkennt oder aus charakterlichen Gründen nicht in der Lage ist, seinen Erkenntnissen gemäß zu handeln, erzieherisch zur Beseitigung der bestehenden Mängel zu beeinflussen (vgl. VG München, Urteil vom 16. Mai 2012 - M 23 K 12.960 -, Rn. 32, juris). - VGH Bayern, 28.03.2008 - 11 ZB 06.499
Anordnung der Teilnahme an einem Verkehrsunterricht
Auszug aus VG Frankfurt/Oder, 26.07.2016 - 2 K 1534/15
Besteht kein Anhaltspunkt für das Gegenteil, so ist regelmäßig davon auszugehen, dass diese Wirkung auf den Betroffenen ausreicht (vgl. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 28. März 2008 - 11 ZB 06.499 -, Rn. 6, juris).