Weitere Entscheidung unten: VG Berlin, 08.11.2012

Rechtsprechung
   FG Bremen, 11.04.2012 - 2 K 2/12 (1)   

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FG Bremen, 11.04.2012 - 2 K 2/12 (1) (https://dejure.org/2012,13068)
FG Bremen, Entscheidung vom 11.04.2012 - 2 K 2/12 (1) (https://dejure.org/2012,13068)
FG Bremen, Entscheidung vom 11. April 2012 - 2 K 2/12 (1) (https://dejure.org/2012,13068)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Verfassungsgemäßheit des § 3 Abs. 1 VergnStG BR im Hinblick auf Verwendung des Einspielergebnisses als Bemessungsgrundlage für die Vergnügungssteuer bei Spielautomaten mit Gewinnmöglichkeit; Vorliegen einer erdrosselnden Wirkung mit der Erhebung von Umsatzsteuer bei ...

  • finanzgericht-bremen.de PDF

    Keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Höhe der Vergnügungssteuer auf Geldspielgeräte in Bremen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vergnügungssteuersatzerhöhung ab dem 1.4.2011 für Geldspielgeräte in Bremen nicht verfassungswidrig

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Vergnügungssteuersatzerhöhung ab dem 1.4.2011 für Geldspielgeräte in Bremen nicht verfassungswidrig

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • EFG 2012, 1408
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (31)

  • OVG Sachsen-Anhalt, 23.08.2011 - 4 L 323/09

    Zum Erhebung einer Vergnügungssteuer bei Geldspielgeräten nach dem

    Auszug aus FG Bremen, 11.04.2012 - 2 K 2/12
    Bei Zugrundelegung der Bruttokasse für das Einspielergebnis wird der Spieleraufwand weitgehend wirklichkeitsgerecht erfasst (ganz herrschende Meinung, z.B. OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 23. August 2011 4 L 323/09, juris Rz 37 m.w.N. auch der Rechtsprechung anderer Oberverwaltungsgerichte).

    Da das Einspielergebnis den Vergnügungsaufwand des einzelnen Spielers wenigstens proportional abbildet, weist es immer noch einen sachgerechten Bezug zum Vergnügungsaufwand auf (BVerwG, Urteil in BVerwGE 135, 367 , juris Rz 26 m.w.N.; OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 23. August 2011 4 L 323/09, juris Rz 41 ff.).

    Daher besteht verfassungsrechtlich nach dem Grundsatz gleicher Zuteilung steuerrechtlicher Lasten (Art. 3 Abs. 1 GG ) keine Verpflichtung, das defizitäre Einspielergebnis eines Gerätes mit dem positiven Einspielergebnis desselben Gerätes aus einem anderen Besteuerungszeitraum oder eines anderen Gerätes aus demselben Besteuerungszeitraum für Zwecke der Vergnügungssteuer zu verrechnen (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 6. Januar 2011 14 A 2290/10, juris Rz 8 m.w.N.; OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 23. August 2011 4 L 323/09, juris Rz 38 f. m.w.N.).

    Während mit der Umsatzsteuer der vom Unternehmer erzielte Umsatz belastet wird, ist Bezugspunkt der Vergnügungssteuer der Aufwand des Spielers, der sich in den für sein Spielvergnügen investierten Spieleinsätzen niederschlägt (OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 23. August 2011 4 L 323/09, juris Rz 47 f. m.w.N.).

    Zudem ist der gesamte Einsatz eines Spielers als Aufwand zur Erlangung des Spielvergnügens anzusehen (OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 23. August 2011 4 L 323/09, juris Rz 50 m.w.N.).

    Die Höhe des Steuersatzes allein ist ohne weitere Indizien nicht ausreichend, um von einer erdrosselnden Wirkung der Vergnügungssteuer auszugehen (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 23. August 2011 4 L 323/09, juris Rz 29 m.w.N.).

    Bei der Bewertung der Frage, ob die Höhe der Vergnügungssteuer noch einen wirtschaftlich sinnvollen Betrieb von Geldspielgeräten zulässt, kommt u.A. der Entwicklung des Bestandes an Geldspielgeräten vor und nach der Erhöhung der Vergnügungssteuer indizielle Bedeutung zu (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 15. Juni 2011 9 B 77/10, BFH/NV 2011, 1999, juris Rz 6; in NVwZ-RR 2012, 38 ; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom 27. Juli 2010 14a A 543/09, juris Rz 15; vom 28. Juli 2010 14a A 540/09, juris Rz 16; OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 23. August 2011 4 L 323/09, juris Rz 28 m.w.N.).

    Es reicht aus, wenn die Steuer auf eine Überwälzung der Steuerlast vom Steuerschuldner auf den Steuerträger angelegt ist, auch wenn die Überwälzung nicht in jedem Einzelfall gelingt (OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 23. August 2011 4 L 323/09, juris Rz 31 m.w.N.).

    In diesem Rahmen verbleiben dem Spielhallenbetreiber Spielräume für eine betriebswirtschaftliche Planung und Kalkulation (BFH, Beschluss vom 27. November 2009 II B 102/09, juris Rz 44; OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 23. August 2011 4 L 323/09, juris Rz 33 m.w.N.).

    Auch unter der Geltung des erhöhten Steuersatzes von 20 v.H. des Einspielergebnisses bleibt Automatenaufstellern zudem die Möglichkeit, durch die Auswahl eines geeigneten Standortes sowie durch eine entsprechende Gestaltung und Ausstattung ihrer Spielhallen oder durch den Einsatz anderer Spielgeräte auf eine Umsatzsteigerung hinzuwirken und die Selbstkosten auf das unbedingt erforderliche Maß zu beschränken, um nicht nur die Steuer, sondern auch noch einen Gewinn erwirtschaften zu können (vgl. BVerfG, Beschluss in BVerfGE 123, 1, BGBl I 2009, 1046, juris Rz 97; OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 23. August 2011 4 L 323/09, juris Rz 32 m.w.N.; FG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 1. Dezember 2011 6 V 6176/11, juris Rz 30 f.).

  • BVerwG, 10.12.2009 - 9 C 12.08

    Aufwandsteuer; Vergnügungsteuer; Aufwand; Vergnügungsaufwand; Steuermaßstab;

    Auszug aus FG Bremen, 11.04.2012 - 2 K 2/12
    Bereits die Entwicklung der Anzahl der Spielgeräte in Bremen sowie die Entwicklung der Anzahl der von der Klägerin aufgestellten Geldspielgeräte sprächen dafür, dass der Vergnügungssteuersatz von 20 v.H. keine erdrosselnde Wirkung habe (siehe hierzu auch BVerwG, Beschluss in NVwZ-RR 2012, 38 ; Urteil vom 10. Dezember 2009 9 C 12/08, BVerwGE 135, 367 ; Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 26. Juni 1996 II R 47/95, BFHE 180, 497 , BStBl II 1996, 538 ).

    Es seien die Zahl und die Größe der Automatenaufsteller sowie die Zahl der Gewinnspielautomaten und ihre Verteilung im Erhebungsgebiet zu berücksichtigen (BVerwG, Urteil in BVerwGE 135, 367 , juris Rz 45 m.w.N.).

    Sie ist entsprechend dem herkömmlichen Bild der örtlichen Automatensteuer konzipiert, indem sie die Leistungsfähigkeit des Spielers, der sich an den Spiel- und Unterhaltungsautomaten vergnügt, treffen soll und indirekt bei dem Veranstalter des Vergnügens erhoben wird (vgl. Beschluss des Bundesverfassungsgerichts - BVerfG - vom 4. Februar 2009 1 BvL 8/05, BVerfGE 123, 1, BGBl I 2009, 1046, juris Rz 45 ff. m.w.N.; vgl. auch BVerwG, Urteil in BVerwGE 135, 367 , juris Rz 16 ff.).

    Da das Einspielergebnis den Vergnügungsaufwand des einzelnen Spielers wenigstens proportional abbildet, weist es immer noch einen sachgerechten Bezug zum Vergnügungsaufwand auf (BVerwG, Urteil in BVerwGE 135, 367 , juris Rz 26 m.w.N.; OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 23. August 2011 4 L 323/09, juris Rz 41 ff.).

    Es kommt vielmehr darauf an, ob der durchschnittlich von den Aufstellern erzielte Bruttoumsatz die durchschnittlichen Kosten unter Berücksichtigung aller anfallenden Steuern einschließlich der Umsatzsteuer sowie einen angemessenen Betrag für Eigenkapitalverzinsung und Unternehmerlohn abdecken kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2009 9 C 12/08, BVerwGE 135, 367 , juris Rz 44 f. m.w.N.).

    Das schließt es aus, Spielgeräte in die Berechnung einzubeziehen, die von vornherein, auch unabhängig von der Vergnügungssteuer, unwirtschaftlich sind und daher geeignet sein könnten, den durchschnittlichen Ertrag zu mindern (BVerwG, Urteil in BVerwGE 135, 367 , juris Rz 45 m.w.N.).

  • BVerfG, 04.02.2009 - 1 BvL 8/05

    Stückzahlmaßstab des Hamburgischen Spielgerätesteuergesetzes mit dem

    Auszug aus FG Bremen, 11.04.2012 - 2 K 2/12
    Sie ist entsprechend dem herkömmlichen Bild der örtlichen Automatensteuer konzipiert, indem sie die Leistungsfähigkeit des Spielers, der sich an den Spiel- und Unterhaltungsautomaten vergnügt, treffen soll und indirekt bei dem Veranstalter des Vergnügens erhoben wird (vgl. Beschluss des Bundesverfassungsgerichts - BVerfG - vom 4. Februar 2009 1 BvL 8/05, BVerfGE 123, 1, BGBl I 2009, 1046, juris Rz 45 ff. m.w.N.; vgl. auch BVerwG, Urteil in BVerwGE 135, 367 , juris Rz 16 ff.).

    Den von Verfassungs wegen geforderten Bezug zum Vergnügungsaufwand des Spielers weisen jedoch nicht nur der Spieleinsatz, sondern auch das Einspielergebnis des Spielgerätes als Steuermaßstab auf (BVerfG, Beschluss in BVerfGE 123, 1, BGBl I 2009, 1046, juris Rz 71).

    Allerdings hat das BVerfG schon für die bis zum 1. Januar 2006 geltende SpielV entschieden, dass weder die Mindestquote des auszuschüttenden Gewinns noch der Höchstbetrag des Einsatzes die Abwälzbarkeit der Steuer ausschlössen (BVerfG, Beschluss in BVerfGE 123, 1, BGBl I 2009, 1046, juris Rz 94 f.).

    Auch unter der Geltung des erhöhten Steuersatzes von 20 v.H. des Einspielergebnisses bleibt Automatenaufstellern zudem die Möglichkeit, durch die Auswahl eines geeigneten Standortes sowie durch eine entsprechende Gestaltung und Ausstattung ihrer Spielhallen oder durch den Einsatz anderer Spielgeräte auf eine Umsatzsteigerung hinzuwirken und die Selbstkosten auf das unbedingt erforderliche Maß zu beschränken, um nicht nur die Steuer, sondern auch noch einen Gewinn erwirtschaften zu können (vgl. BVerfG, Beschluss in BVerfGE 123, 1, BGBl I 2009, 1046, juris Rz 97; OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 23. August 2011 4 L 323/09, juris Rz 32 m.w.N.; FG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 1. Dezember 2011 6 V 6176/11, juris Rz 30 f.).

  • FG Berlin-Brandenburg, 01.12.2011 - 6 V 6176/11

    Erhöhung der Vergnügungsteuer von 11% auf 20 % verfassungsgemäß

    Auszug aus FG Bremen, 11.04.2012 - 2 K 2/12
    Hierzu werde auf den Beschluss des FG Berlin-Brandenburg vom 1. Dezember 2011 6 V 6176/11 (juris) hingewiesen.

    Ähnliche Steuersätze finden sich aber auch in anderen Bundesländern (vgl. z.B. FG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 1. Dezember 2011 6 V 6176/11, juris Rz 1 f.; VG Sigmaringen, Urteil vom 14. Dezember 2011 6 K 1685/10, juris Rz 3; VG Münster, Urteil vom 19. August 2009 9 K 109/08, juris Rz 13 m.w.N.; OVG Sachsen, Beschluss vom 24. Februar 2009 5 B 383/08, KStZ 2010, 113, juris Rz 12).

    Auch unter der Geltung des erhöhten Steuersatzes von 20 v.H. des Einspielergebnisses bleibt Automatenaufstellern zudem die Möglichkeit, durch die Auswahl eines geeigneten Standortes sowie durch eine entsprechende Gestaltung und Ausstattung ihrer Spielhallen oder durch den Einsatz anderer Spielgeräte auf eine Umsatzsteigerung hinzuwirken und die Selbstkosten auf das unbedingt erforderliche Maß zu beschränken, um nicht nur die Steuer, sondern auch noch einen Gewinn erwirtschaften zu können (vgl. BVerfG, Beschluss in BVerfGE 123, 1, BGBl I 2009, 1046, juris Rz 97; OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 23. August 2011 4 L 323/09, juris Rz 32 m.w.N.; FG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 1. Dezember 2011 6 V 6176/11, juris Rz 30 f.).

  • BVerwG, 26.10.2011 - 9 B 16.11

    Aufwandsteuer; Vergnügungssteuer; Erdrosselung; Wirtschaftlichkeit des Betriebs

    Auszug aus FG Bremen, 11.04.2012 - 2 K 2/12
    Dies ergebe sich bereits aus der Entwicklung der Anzahl der Geldspielgeräte in der Stadtgemeinde Bremen, die sich wie folgt darstelle (vgl. zur Bedeutung der Entwicklung der Anzahl der Spielautomatenbetriebe und der dort aufgestellten Spielgeräte BVerwG, Beschluss vom 26. Oktober 2011 9 B 16/11, NVwZ-RR 2012, 38 ):.

    Bereits die Entwicklung der Anzahl der Spielgeräte in Bremen sowie die Entwicklung der Anzahl der von der Klägerin aufgestellten Geldspielgeräte sprächen dafür, dass der Vergnügungssteuersatz von 20 v.H. keine erdrosselnde Wirkung habe (siehe hierzu auch BVerwG, Beschluss in NVwZ-RR 2012, 38 ; Urteil vom 10. Dezember 2009 9 C 12/08, BVerwGE 135, 367 ; Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 26. Juni 1996 II R 47/95, BFHE 180, 497 , BStBl II 1996, 538 ).

    Bei der Bewertung der Frage, ob die Höhe der Vergnügungssteuer noch einen wirtschaftlich sinnvollen Betrieb von Geldspielgeräten zulässt, kommt u.A. der Entwicklung des Bestandes an Geldspielgeräten vor und nach der Erhöhung der Vergnügungssteuer indizielle Bedeutung zu (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 15. Juni 2011 9 B 77/10, BFH/NV 2011, 1999, juris Rz 6; in NVwZ-RR 2012, 38 ; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom 27. Juli 2010 14a A 543/09, juris Rz 15; vom 28. Juli 2010 14a A 540/09, juris Rz 16; OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 23. August 2011 4 L 323/09, juris Rz 28 m.w.N.).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 23.06.2010 - 14 A 597/09

    Überprüfbarkeit der Steuerbemessung bei Gemeindesteuern; einheitlicher Steuersatz

    Auszug aus FG Bremen, 11.04.2012 - 2 K 2/12
    Die Tatsache, dass angesichts einer Marktsituation, die nach der Darstellung des jeweiligen Klägers durch eine erdrosselnde Steuer gekennzeichnet sein soll, noch weitere Spielhallen eröffnet werden, beweist hingegen die fehlende Erdrosselungswirkung (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 23. Juni 2010 14 A 597/09, juris 98).

    Diese Entwicklung spricht dagegen, dass die betroffenen Berufsangehörigen in aller Regel und nicht nur in Ausnahmefällen wirtschaftlich nicht mehr in der Lage wären, den gewählten Beruf des Spielgeräteaufstellers (vgl. zu diesem Berufsbild z.B. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteile vom 23. Juni 2010 14 A 597/09, juris Rz 112 f.; vom 23. November 2010 14 A 2442/08, juris Rz 72 f.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 4. Februar 2011 14 A 53/11, juris Rz 17 ff.) ganz oder teilweise zur Grundlage ihrer Lebensführung zu machen.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 23.11.2010 - 14 A 2442/08

    Spieleraufwand als Grundlage der Bemessung der Höhe der zu entrichtenden

    Auszug aus FG Bremen, 11.04.2012 - 2 K 2/12
    Denn die Erhebung der Vergnügungssteuer darf legitimerweise eine Lenkungswirkung zur erwünschten Verminderung des Bestandes an Geldspielgeräten verfolgen (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 23. November 2010 14 A 2442/08, juris Rz 62).

    Diese Entwicklung spricht dagegen, dass die betroffenen Berufsangehörigen in aller Regel und nicht nur in Ausnahmefällen wirtschaftlich nicht mehr in der Lage wären, den gewählten Beruf des Spielgeräteaufstellers (vgl. zu diesem Berufsbild z.B. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteile vom 23. Juni 2010 14 A 597/09, juris Rz 112 f.; vom 23. November 2010 14 A 2442/08, juris Rz 72 f.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 4. Februar 2011 14 A 53/11, juris Rz 17 ff.) ganz oder teilweise zur Grundlage ihrer Lebensführung zu machen.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 06.01.2011 - 14 A 2290/10

    Rechtmäßigkeit einer steuerlichen Regelung zur monatlichen Besteuerung von

    Auszug aus FG Bremen, 11.04.2012 - 2 K 2/12
    Nach den verfassungsrechtlichen Vorgaben bestehe keine Verpflichtung zur Verrechnung der negativen Bruttokasse einzelner Geräte mit der positiven Bruttokasse anderer Geräte im Erhebungszeitraum oder desselben Gerätes in einem anderen Erhebungszeitraum (vgl. Oberverwaltungsgericht - OVG - Schleswig-Holstein, Urteil vom 10. August 2009 2 LB 42/08, NVwZ-RR 2009, 973; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 6. Januar 2011 14 A 2290/10, juris; Verwaltungsgerichtshof - VGH - Hessen, Urteil vom 11. November 2010 5 B 1827/10, ZKF 2011, 119, juris Rz 11; OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 23. August 2011 4 L 34/10, juris Rz 49 f.).

    Daher besteht verfassungsrechtlich nach dem Grundsatz gleicher Zuteilung steuerrechtlicher Lasten (Art. 3 Abs. 1 GG ) keine Verpflichtung, das defizitäre Einspielergebnis eines Gerätes mit dem positiven Einspielergebnis desselben Gerätes aus einem anderen Besteuerungszeitraum oder eines anderen Gerätes aus demselben Besteuerungszeitraum für Zwecke der Vergnügungssteuer zu verrechnen (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 6. Januar 2011 14 A 2290/10, juris Rz 8 m.w.N.; OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 23. August 2011 4 L 323/09, juris Rz 38 f. m.w.N.).

  • BFH, 26.06.1996 - II R 47/95

    Das hamburgische Spielgerätesteuergesetz von 1988 (1992) ist verfassungsgemäß

    Auszug aus FG Bremen, 11.04.2012 - 2 K 2/12
    Bereits die Entwicklung der Anzahl der Spielgeräte in Bremen sowie die Entwicklung der Anzahl der von der Klägerin aufgestellten Geldspielgeräte sprächen dafür, dass der Vergnügungssteuersatz von 20 v.H. keine erdrosselnde Wirkung habe (siehe hierzu auch BVerwG, Beschluss in NVwZ-RR 2012, 38 ; Urteil vom 10. Dezember 2009 9 C 12/08, BVerwGE 135, 367 ; Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 26. Juni 1996 II R 47/95, BFHE 180, 497 , BStBl II 1996, 538 ).

    Bei der Bewertung der Frage, ob die Höhe der Vergnügungssteuer noch einen wirtschaftlich sinnvollen Betrieb von Spiel- und Unterhaltungsautomaten zulasse, sei insbesondere die Entwicklung der Anzahl der entsprechenden Betriebe im Erhebungsgebiet und der dort aufgestellten Spielgeräte von Bedeutung (vgl. BFH, Urteil vom 26. Juni 1996 II R 47/95, BFHE 180, 497 , BStBl II 1996, 538 ).

  • BVerwG, 13.04.2005 - 10 C 5.04

    Vergnügungssteuer; Aufwandsteuer; Spielautomatensteuer; Stückzahlmaßstab;

    Auszug aus FG Bremen, 11.04.2012 - 2 K 2/12
    Dass die Steuererhebung beim Geräteaufsteller als Steuerschuldner gleichwohl indirekt bleibt und deshalb den Vergnügungsaufwand des einzelnen Spielers nicht unmittelbar erfasst, ändert nichts an der gegenüber dem Stückzahlmaßstab größeren Wirklichkeitsnähe dieses umsatzbezogenen Maßstabs (BVerwG, Urteil vom 13. April 2005 10 C 5/04, BVerwGE 123, 218 , DÖV 2005, 956 , juris Rz 30).
  • BFH, 29.03.2006 - II R 59/04

    Spielgerätesteuergesetz Hamburg: Besteuerung von Geldspielgeräten

  • BFH, 27.11.2009 - II B 102/09

    Hamburger Spielvergnügungsteuergesetz: Verfassungsmäßigkeit, Vereinbarkeit mit

  • BFH, 22.04.2010 - V R 26/08

    Bemessungsgrundlage bei Umsätzen von Spielautomaten - Rechtsnatur der

  • BVerfG, 01.03.1997 - 2 BvR 1599/89

    Verfassungsmäßigkeit der kommunalen Besteuerung von Spielautmaten

  • BVerfG, 18.01.2006 - 2 BvR 2194/99

    Halbteilungsgrundsatz

  • BVerfG, 28.03.2006 - 1 BvR 1054/01

    Grundrechtskonformität des staatlichen Sportwettenmonopols

  • BVerwG, 07.01.1998 - 8 B 228.97

    Spielautomatensteuer; örtliche Aufwandsteuer; kalkulatorische Abwälzbarkeit;

  • BVerwG, 15.06.2011 - 9 B 77.10

    Vergnügungsteuer; Spielautomatenbesteuerung nach Maßgabe des Spieleinsatzes

  • FG Baden-Württemberg, 11.01.2012 - 11 V 2661/11

    Keine Aufhebung der Vollziehung: Verfassungsmäßigkeit und Europarechtskonformität

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 27.07.2010 - 14a A 543/09

    Abhängigkeit der Wirksamkeit einer gemeindlichen Vergnügungssteuersatzung von der

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 28.07.2010 - 14a A 540/09

    Abhängigkeit der Wirksamkeit einer Vergnügungssteuersatzung von einer i.R.e.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 04.02.2011 - 14 A 53/11

    Beschränkung der Kontrolle satzungsrechtlicher Abgabenregelungen mit Blick auf

  • VG Münster, 19.08.2009 - 9 K 109/08

    Möglichkeit der kalkulatorischen Überwälzbarkeit der bei einem Halter von

  • VG Sigmaringen, 14.12.2011 - 6 K 1685/10

    Vermögenssteuer; Mindeststeuer; erdrosselnde Wirkung; Beweiswert

  • OVG Sachsen, 24.02.2009 - 5 B 383/08

    Vergnügungssteuer; Steuermaßstab; Berichtigung Beshcluss durch

  • EuGH, 19.03.1991 - C-109/90

    Giant / Overijse

  • BVerwG, 25.05.2011 - 9 B 34.11

    Doppelbesteuerung von Glücksspielen; Nebeneinander von Vergnügungsteuer für

  • EuGH, 08.09.2010 - C-316/07

    Stoß - Art. 43 EG und 49 EG - Niederlassungsfreiheit - Freier

  • OVG Sachsen-Anhalt, 23.08.2011 - 4 L 34/10

    Erhebung einer Vergnügungssteuer bei Geldspielgeräten nach dem Einspielergebnis

  • OVG Schleswig-Holstein, 10.08.2009 - 2 LB 42/08

    Minuskassen bei Geldspielgeräten

  • VGH Hessen, 11.11.2010 - 5 B 1827/10

    Spielapparatesteuer

  • FG Bremen, 20.02.2014 - 2 K 84/13

    Vergnügungssteuer auf Geldspielautomaten nach dem Bremisches

    Zur Begründung zitierte der Beklagte aus dem Urteil des Finanzgerichts (FG) Bremen vom 11. April 2012 2 K 2/12 (EFG 2012, 1408, juris Rz 36 f.).

    Im Rahmen von § 12 Abs. 2 Satz 1 SpielV n.F. und § 13 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 und 6 SpielV n.F. verblieben Automatenaufstellern Spielräume für eine betriebswirtschaftliche Planung und Kalkulation (FG Bremen, Urteil in EFG 2012, 1408, juris Rz 59 m.w.N.).

    Nach den im Urteil des FG Bremen in EFG 2012, 1408 (juris Rz 49 f.) dargelegten Grundsätzen - die der Beklagte auf S. 7 f. seiner Einspruchsentscheidung wörtlich wiedergab - bestünden keine Anhaltspunkte für eine erdrosselnde Wirkung der Vergnügungssteuer.

  • OVG Niedersachsen, 28.11.2016 - 9 LC 335/14

    Abwälzbarkeit; additiver Grundrechtseingriff; Beihilfe; Berufsfreiheit;

    Der Steuersatz für Geldspielgeräte mit Gewinnmöglichkeit in Höhe von 15 % der elektronisch gezählten Bruttokasse bewegt sich seiner abstrakten Höhe nach - anders als bei Erlass des von der Klägerin in Bezug genommenen Senatsbeschlusses vom 8. November 2010 (9 LA 199/09) - inzwischen nicht mehr an der oberen Grenze desjenigen, was in der Rechtsprechung unter den jeweils gegebenen Umständen noch als verfassungsrechtlich unbedenklich eingestuft worden ist (vgl. VGH BW, Urteil v. 11.7.2012 - 2 S 2995/11 - juris Rn. 35; HessVGH, Beschluss v. 18.7.2012 - 5 B 1015/12 - juris; FG Bremen, Urteile v. 11.4.2012 - 2 K 2/12 (1) - juris Rn. 48; v. 20.2.2014 - 2 K 84/13 (1) - juris Rn. 120; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil v. 24.3.2014 - 6 C 11322/13 - juris Rn. 33 ff.; OVG NW, Urteil v. 24.7.2014 - 14 A 692/13 - juris Rn. 39; OVG Schleswig-Holstein, Urteil v. 19.3.2015 - 2 KN 1/15 - juris Rn. 33; SächsOVG, Urteil v. 6.5.2015 - 5 A 439/12 - juris Rn. 77 ff.; FG Berlin-Bbg, Urteile v. 7.7.2015 - 6 K 6070/12 - juris Rn. 42 ff.; - 6 K 6071/12 - juris Rn. 46 ff., in denen jeweils Steuersätze von 20 % auf die elektronisch gezählte Bruttokasse als nicht erdrosselnd angesehen wurden; vgl. auch VG Sigmaringen, Urteil v. 17.10.2012 - 5 K 2242/11 - juris: 25 %).

    Es müsste eine Tendenz zum Absterben der Spielgeräteaufstellerbranche erkennbar werden (Senatsbeschlüsse v. 18.2.2014, a.a.O., Rn. 10; v. 14.10.2016, a.a.O., Rn. 18; FG Bremen, Urteil v. 11.4.2012, a.a.O., Rn. 50; VGH BW, Urteil v. 13.12.2012 - 2 S 1010/12 - juris Rn. 41; SächsOVG, Urteil v. 6.5.2015, a.a.O., Rn. 83; OVG NW, Urteil v. 24.7.2014, a.a.O., Rn. 50; Beschlüsse v. 20.5.2015 - 14 A 831/15 - juris Rn. 10; v. 3.2.2016, a.a.O., Rn. 19; v. 28.6.2016, a.a.O., Rn. 3; v. 29.7.2016, a.a.O., Rn. 9; v. 26.9.2016 - 14 A 1734/16 - juris Rn. 3).

  • OVG Niedersachsen, 05.12.2017 - 9 KN 226/16

    Abwälzbarkeit; additiver Grundrechtseingriff; Aufsteller; Aufwandsteuer;

    Dieser Steuersatz bewegt sich seiner abstrakten Höhe nach an der oberen Grenze desjenigen, was in der Rechtsprechung unter den jeweils gegebenen Umständen noch als verfassungsrechtlich unbedenklich eingestuft worden ist (vgl. VGH BW, Urteile vom 20.7.2017, a. a. O., Rn. 43 und vom 11.7.2012 - 2 S 2995/11 - juris Rn. 35; HessVGH, Beschluss vom 18.7.2012 - 5 B 1015/12 - juris Rn. 5; OVG RP, Urteil vom 24.3.2014 - 6 C 11322/13 - juris Rn. 31 ff.; OVG NRW, Urteil vom 24.7.2014 - 14 A 692/13 - juris Rn. 39; OVG SH, Urteil vom 19.3.2015 - 2 KN 1/15 - juris Rn. 33; SächsOVG, Urteil vom 6.5.2015 - 5 A 439/12 - juris Rn. 77 ff.; FG Bremen, Urteile vom 11.4.2012 - 2 K 2/12 (1) - juris Rn. 48 und vom 20.2.2014 - 2 K 84/13 (1) - juris Rn. 120; FG Berl.-Bbg., Urteile vom 7.7.2015 - 6 K 6070/12 - juris Rn. 42 ff. und - 6 K 6071/12 - juris Rn. 46 ff.; vgl. auch VG Sigmaringen, Urteil vom 17.10.2012 - 5 K 2242/11 - juris: 25 %).
  • FG Bremen, 25.04.2019 - 2 K 167/18

    Vergnügungssteuersatz von 20 % des Einspielergebnisses von Spiel- und

    Insoweit werde auf die zur Vergnügungssteuer nach dem VergnStG BR für die Monate April 2011 und September 2011 ergangenen rechtskräftigen Urteile des Finanzgerichts (FG) Bremen vom 11. April 2012, 2 K 2/12 (1) (EFG 2012, 1408 ) und vom 20. Febuar 2014, 2 K 84/13 (1) (EFG 2014, 964 ) sowie auf das zur vergleichbaren Vergnügungssteuer nach dem Gesetz über eine Vergnügungsteuer in Berlin (Vergnügungsteuergesetz - VgStG) ergangene BFH-Urteil vom 25. April 2018 II R 42/15 (BFH/NV 2018, 977 ) Bezug genommen.

    Dies sei bereits durch das FG Bremen (z. B. Urteile in EFG 2012, 1408 , und in EFG 2014, 964 ) und den BFH (z. B. Urteil in BFH/NV 2018, 977 ) geklärt und letztlich eine Frage der Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne.

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Rechtsprechung
   VG Berlin, 08.11.2012 - 2 K 2.12   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2012,43978
VG Berlin, 08.11.2012 - 2 K 2.12 (https://dejure.org/2012,43978)
VG Berlin, Entscheidung vom 08.11.2012 - 2 K 2.12 (https://dejure.org/2012,43978)
VG Berlin, Entscheidung vom 08. November 2012 - 2 K 2.12 (https://dejure.org/2012,43978)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Kurzfassungen/Presse

  • lda.brandenburg.de (Kurzinformation)

    Kosten, Durchführung des Antragsverfahrens, Interessenabwägung

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (4)

  • VG Berlin, 27.06.2007 - 2 A 136.06
    Auszug aus VG Berlin, 08.11.2012 - 2 K 2.12
    Denn nach der Rechtsprechung der Kammer kann die BVVG GmbH bei der Vergabe land- und forstwirtschaftlicher Flächen nach dem Ausgleichsleistungsgesetz und der Flächenerwerbsverordnung kein berechtigtes Geheimhaltungsinteresses im Sinne des § 6 Satz 2 IFG geltend machen (Urteil vom 27. Juni 2007 - VG 2 A 136.06 -).
  • VG Berlin, 02.05.2009 - 2 A 68.08
    Auszug aus VG Berlin, 08.11.2012 - 2 K 2.12
    Dabei bilden diejenigen Fälle, in denen bereits vor der (gebührenpflichtigen) Verwaltungshandlung abzusehen ist, dass die Zahlung der Gebühr - aus Unwilligkeit und/oder Unvermögen - nicht verlässlich zu erwarten ist, naturgemäß den Hauptanwendungsfall der Vorschussregelung (vgl. Beschluss der Kammer vom 2. März 2009 - VG 2 A 68.08 -).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 07.09.2009 - 12 M 20.09
    Auszug aus VG Berlin, 08.11.2012 - 2 K 2.12
    Ferner ist zu berücksichtigen, dass einer Vorauszahlung prohibitive Wirkung hinsichtlich der Wahrnehmung der Informationszugangsfreiheit zukommen kann, was einen restriktiven Gebrauch erfordern kann (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 7. September 2009 - OVG 12 M 20.09 - Schoch, IFG, 2009, § 10 Rn. 87).
  • BVerwG, 22.03.1979 - 7 C 65.75

    Ausführung von Bundesrecht als eigene Angelegenheit - Verfahren zur Einziehung

    Auszug aus VG Berlin, 08.11.2012 - 2 K 2.12
    Die Beklagte ist in ihrer Klageerwiderung auf der Grundlage der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil vom 22. März 1979 - BVerwG VII C 65.75 - Juris) davon ausgegangen, dass die Anforderung eines Vorschusses dem Schutz gegen säumige Gebührenschuldner diene.
  • VG Berlin, 23.07.2015 - 2 K 175.13

    Behandlung mehrerer Informationsgesuche

    Dabei ist es grundsätzlich sachgerecht, die Gebührenhöhe nach dem tatsächlichen Verwaltungsaufwand auszurichten (VG Berlin, Urteil vom 8. November 2012 - VG 2 K 2.12 -, juris Rdnr. 27).
  • VG Köln, 18.09.2013 - 25 K 4614/11

    Rechtswidrigkeit eines Kostenbescheids bei Stützen desselben auf § 16 VwKostG bei

    Soweit das VG Berlin eine auf § 16 VwKostG gestützte behördliche Vorschusserhebung für eine Amtshandlung nach dem Informationsfreiheitsgesetz offensichtlich als einen vollziehbaren Verwaltungsakt angesehen hat - vgl. Urteil vom 08.11.2012 - 2 K 2.12 - Juris - folgt das erkennende Gericht dieser Auffassung nicht, da sie nicht näher begründet ist und deshalb auch eine Auseinandersetzung mit dem eindeutig für ein bloßes Leistungsverweigerungsrecht sprechenden Wortlaut des § 16 VwKostG vermissen lässt.
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