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   FG Hamburg, 08.08.2012 - 2 K 221/11   

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https://dejure.org/2012,30436
FG Hamburg, 08.08.2012 - 2 K 221/11 (https://dejure.org/2012,30436)
FG Hamburg, Entscheidung vom 08.08.2012 - 2 K 221/11 (https://dejure.org/2012,30436)
FG Hamburg, Entscheidung vom 08. August 2012 - 2 K 221/11 (https://dejure.org/2012,30436)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de

    DBA Belgien, Tonnagebesteuerung: Besteuerungsrecht für die Hinzurechnung des Unterschiedsbetrages nach § 5a EStG bei Veräußerung eines Mitunternehmeranteils

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    DBA Belgien, Tonnagebesteuerung: Besteuerungsrecht für die Hinzurechnung des Unterschiedsbetrages nach § 5a EStG bei Veräußerung eines Mitunternehmeranteils

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    DBA Belgien, Tonnagebesteuerung: Besteuerungsrecht für die Hinzurechnung des Unterschiedsbetrages nach § 5a EStG bei Veräußerung eines Mitunternehmeranteils

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2012, 2272
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (7)

  • BFH, 17.10.2007 - I R 96/06

    DBA-Italien 1989: Sog. Rückfallklausel bei Nichtausübung des ausschließlichen

    Auszug aus FG Hamburg, 08.08.2012 - 2 K 221/11
    Für die Annahme eines -tarifbegünstigten- Betriebsaufgabegewinns stellt die Rechtsprechung aber darauf ab, dass die Gewinne gerade "im Rahmen der Aufgabe des Betriebs" anfallen, d. h. es muss sich um eine Gewinnrealisierung handeln, die sich in den sachlich abgrenzbaren Formen einer Betriebsveräußerung oder -aufgabe vollzieht (BFH v. 05.07.2005 VIII R 65/02, BStBl II 2006, 160; BFH vom 17.10.2007 I R 96/06, BStBl II 2008, 583).

    Das Abkommensrecht behandelt die Beteiligung eines Mitunternehmers an einer gewerblich tätigen Personengesellschaft als Unternehmen des Mitunternehmers (z. B. BFH vom 17.10.2007 I R 96/06, BStBl II 2008, 953; Wassermeyer in Debatin/ Wassermeyer, Art. 7 MA Rz. 171, Art. 13 MA Rz 79; Kroppen in Gosch/Kroppen/ Grotherr, DBA Kommentar, Art. 7 Rz. 49, Gosch in Gosch/Kroppen/ Grotherr, DBA Kommentar, Art. 13 Rz. 62).

    Denn diese Fiktion betrifft nur das Verhältnis zwischen dem Staat der Personengesellschaft -Deutschland- und dem Quellen- bzw. Belegenheitsstaat und lässt die Besteuerung des Gesellschafters unberührt (BFH vom 17.10.2007 I R 96/06, BStBl II 2008, 953, betreffend das Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Italienischen Republik zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen und zur Verhinderung der Steuerverkürzung vom 18. Oktober 1989).

  • BFH, 19.07.2011 - IV R 42/10

    Hinzurechnung des Unterschiedsbetrags nach § 5a Abs. 4 EStG nicht als

    Auszug aus FG Hamburg, 08.08.2012 - 2 K 221/11
    Mit Urteilen vom 19.07.2011 (IV R 42/10, BStBl II 2011, 878 und IV R 40/08, BFH/NV 2012, 393) hat der BFH entschieden, dass der dem Gewinn des Gesellschafters im Jahr seines Ausscheidens hinzuzurechnende Unterschiedsbetrag nach § 5a Abs. 4 EStG nicht zu einem Veräußerungsgewinn i. S. von § 16 EStG führt.

    Die Anknüpfung an diese historischen stillen Reserven zeigt, dass zwischen der Besteuerung des Unterschiedsbetrages und der Betriebsveräußerung nur ein zeitlicher, aber kein sachlicher Zusammenhang besteht (BFH vom 19.07.2011 IV R 42/10, a. a. O. Rz. 31).

  • BFH, 13.02.2008 - I R 63/06

    Gewinn aus der Veräußerung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft als

    Auszug aus FG Hamburg, 08.08.2012 - 2 K 221/11
    Die Beteiligung an der Beigeladenen stellt bewegliches Vermögen dar, das der deutschen Betriebsstätte auch tatsächlich zuzurechnen ist (vgl. zu Zurechnungsfragen BFH vom 13.02.2008 I R 63/06, BStBl II 2009, 414, 419).
  • BFH, 09.12.2010 - I R 49/09

    Britische sog. Claw-back-Besteuerung und Abkommensrecht; Zinseinkünfte einer

    Auszug aus FG Hamburg, 08.08.2012 - 2 K 221/11
    Nur wenn der Anwenderstaat eine fiktive Veräußerung oder einen Veräußerungstatbestand annimmt, ist die Besteuerung unter Art. 13 DBA Belgien zu subsumieren (vgl. BFH vom 09.12.2010 I R 49/09, BStBl II 2011, 482; Wassermeyer in Debatin/ Wassermeyer Art. 13 MA Rz. 31).
  • BFH, 19.07.2011 - IV R 40/08

    Hinzurechnung des Unterschiedsbetrags nach § 5a Abs. 4 EStG nicht als

    Auszug aus FG Hamburg, 08.08.2012 - 2 K 221/11
    Mit Urteilen vom 19.07.2011 (IV R 42/10, BStBl II 2011, 878 und IV R 40/08, BFH/NV 2012, 393) hat der BFH entschieden, dass der dem Gewinn des Gesellschafters im Jahr seines Ausscheidens hinzuzurechnende Unterschiedsbetrag nach § 5a Abs. 4 EStG nicht zu einem Veräußerungsgewinn i. S. von § 16 EStG führt.
  • BFH, 05.07.2005 - VIII R 65/02

    Veräußerung des zum Umlaufvermögen eines gewerblichen Grundstückshändlers

    Auszug aus FG Hamburg, 08.08.2012 - 2 K 221/11
    Für die Annahme eines -tarifbegünstigten- Betriebsaufgabegewinns stellt die Rechtsprechung aber darauf ab, dass die Gewinne gerade "im Rahmen der Aufgabe des Betriebs" anfallen, d. h. es muss sich um eine Gewinnrealisierung handeln, die sich in den sachlich abgrenzbaren Formen einer Betriebsveräußerung oder -aufgabe vollzieht (BFH v. 05.07.2005 VIII R 65/02, BStBl II 2006, 160; BFH vom 17.10.2007 I R 96/06, BStBl II 2008, 583).
  • BFH, 24.02.1988 - I R 95/84

    Gewinnanteil aus einer ausländischen Betriebsstätte einer inländischen

    Auszug aus FG Hamburg, 08.08.2012 - 2 K 221/11
    Als "Einkünfte aus Gewerbebetrieb" der Gesellschafter einer Personengesellschaft dürfen danach nur die steuerpflichtigen Einkünfte festgestellt werden (s. a. BFH vom 24.02.1988 I R 95/84, BStBl II 1988, 663).
  • BFH, 13.11.2013 - I R 67/12

    DBA-Belgien: Besteuerungsrecht für die Hinzurechnung des Unterschiedsbetrages

    Die dagegen gerichtete Klage blieb erfolglos; das Urteil des Finanzgerichts (FG) Hamburg vom 8. August 2012  2 K 221/11 ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2012, 2273 abgedruckt.
  • FG Hamburg, 16.06.2016 - 6 K 215/14

    Gewerbesteuerliche Behandlung der Hinzurechnung des Unterschiedsbetrags gem. § 5a

    Die Anknüpfung an die im Zeitpunkt der Hinzurechnung mehr oder weniger "historischen" stillen Reserven zeigt, dass zwischen der Besteuerung des Unterschiedsbetrags und der Betriebsaufgabe gerade kein sachlicher, sondern allenfalls ein zeitlicher Zusammenhang besteht (BFH-Urteile vom 19.07.2011 IV R 42/10, BFHE 234, 226, BStBl II 2011; IV R 40/08, BFH/NV 2012, 393; vom 13.12.2007 IV R 92/05, BFHE 220, 482, BStBl II 2008, 583; Urteile des FG Hamburg vom 20.12.2012 6 K 205/11, juris; vom 08.08.2012 2 K 221/11, juris, nachfolgend BFH-Beschluss vom 13.11.2013 I R 67/12, BFHE 243, 361, BStBl II 2014, 172).
  • FG Hamburg, 20.12.2012 - 6 K 205/11

    Einkommensteuergesetz - Tonnagebesteuerung: Auch eine ungünstige

    Die Anknüpfung an die im Zeitpunkt der Hinzurechnung mehr oder weniger "historischen" stillen Reserven zeigt, dass zwischen der Besteuerung des Unterschiedsbetrags und der Betriebsaufgabe gerade kein sachlicher, sondern allenfalls ein zeitlicher Zusammenhang besteht (BFH-Urteile vom 19.07.2011 IV R 42/10, BFHE 234, 226, BStBl II 2011; IV R 40/08, BFH/NV 2012, 393; Urteil des FG Hamburg vom 08.08.2012 2 K 221/11, juris, Revision anhängig: BFH I R 67/12).
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