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   FG Mecklenburg-Vorpommern, 28.03.2008 - 2 K 36/06   

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https://dejure.org/2008,26285
FG Mecklenburg-Vorpommern, 28.03.2008 - 2 K 36/06 (https://dejure.org/2008,26285)
FG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 28.03.2008 - 2 K 36/06 (https://dejure.org/2008,26285)
FG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 28. März 2008 - 2 K 36/06 (https://dejure.org/2008,26285)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    Eigenheimzulage: Hinzuerwerb eines Miteigentumsanteils am eigengenutzten EFH nach Ehescheidung erst in einem dem Trennungsjahr folgenden Veranlagungszeitraum führt wegen Objektverbrauchs zu einer Versagung der Eigenheimzulage für den hinzuerworbenen Grundstücksteil

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Objektverbrauch bei Trennung der Ehegatten als Miteigentümer eines Einfamilienhauses während des Förderzeitraums für die Eigenheimzulage; Übernahme des Hauses durch einen Ehegatten

  • rechtsportal.de

    Objektverbrauch bei Trennung der Ehegatten als Miteigentümer eines Einfamilienhauses während des Förderzeitraums für die Eigenheimzulage; Übernahme des Hauses durch einen Ehegatten

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Objektverbrauch bei Trennung der Ehegatten als Miteigentümer eines Einfamilienhauses während des Förderzeitraums für die Eigenheimzulage - Übernahme des Hauses durch einen Ehegatten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (10)

  • BFH, 18.07.2001 - X R 39/97

    Wohneigentumsförderung bei wirtschaftlichem Eigentum

    Auszug aus FG Mecklenburg-Vorpommern, 28.03.2008 - 2 K 36/06
    Unter Hinweis auf die Urteile des BFH vom 18.7.2001, X R 39/97, BStBl II 2002, 284 und des FG Brandenburg vom 21.6.2006, 4 K 352/05, sowie die Kommentierung von Wacker, EigZulG, 3. Aufl. § 6 Tz. 81, trägt sie vor, dass das Recht der Fortführung der Zulagenberechtigung in der bisherigen Höhe für den übernehmenden Ehegatten ab dem Jahr des Erwerbs auch dann eingreife, wenn Besitz, Gefahr, Nutzungen und Lasten erst nach Ablauf des Jahres, in dem die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 EStG letztmals vorgelegen hätten, auf den übernehmenden Ehegatten übergegangen seien.

    Dem steht die von der Klägerin angeführte Rechtsprechung des BFH in der Entscheidung vom 18.7.2001, X R 39/97, BFHE 196, 139 nicht entgegen.

  • BFH, 12.09.2003 - III B 153/02

    EigZul; Objektverbrauch; Verfassungsmäßigkeit

    Auszug aus FG Mecklenburg-Vorpommern, 28.03.2008 - 2 K 36/06
    Zur Begründung trägt er bezugnehmend auf den Beschluss des BFH vom 12.9.2003, III B 153/02, vor, dass der Miteigentumsanteil der Klägerin nicht in einem Jahr übergeben worden sei, in dem die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 EStG noch vorgelegen hätten, weshalb hinsichtlich des Miteigentumsanteiles ihres früheren Ehemannes auch für sie Objektverbrauch eingetreten sei.

    Sind die Voraussetzungen für eine Zusammenveranlagung gem. § 26 Abs. 1 EStG - wie im Streitfall - bereits in einem der Anteilsübertragung (2002) vorangehenden Jahr (hier 2000) weggefallen, gelten die Miteigentumsanteile als selbständige Objekte (vgl. BFH, Beschluss vom 12.9.2003, III B 153/02, BFH/NV 2004, 162).

  • BFH, 02.02.2000 - X B 80/99

    Beruflich veranlasster Umzug bei kürzerem Weg zur Arbeit

    Auszug aus FG Mecklenburg-Vorpommern, 28.03.2008 - 2 K 36/06
    Jedenfalls ist durch die Rechtsprechung (Beschlüsse des BFH vom 29.07.1998 - X B 48/98, BFH/NV 1999, 301; und vom 02.02.2000 - X B 80/99, BFH/NV 2000, 945, wo auch die Verfassungsmäßigkeit der Objektverbrauchsregelung bestätigt wird) geklärt, dass zur Vermeidung des Objektverbrauches in Anteilsübertragungsfällen die Übertragung des Miteigentumsanteils in einem Veranlagungszeitraum stattfinden muss, in dem die Ehegatten die Voraussetzungen der Zusammenveranlagung noch erfüllen.

    Wegen des Objektverbrauchs durch die Inanspruchnahme der Eigenheimzulage nach § 2 EigZulG steht weder dem übernehmenden noch dem übertragenden Ehegatten für ein weiteres Objekt der Fördergrundbetrag nach § 9 Abs. 2 des Eigenheimzulagengesetzes (EigZulG) zu -§ 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 EigZulG- (vgl. BFH-Beschluss vom 2. Februar 2000, X B 80/99, BFH/NV 2000, 945, zu §§ 7b, 10e EStG).

  • FG München, 08.12.2004 - 15 K 1871/03

    Eigenheimzulage; Objektverbrauch; wirtschaftliches Eigentum; Eigenheimzulage ab

    Auszug aus FG Mecklenburg-Vorpommern, 28.03.2008 - 2 K 36/06
    Denn nach dem Wegfall der Zusammenveranlagungsvoraussetzungen greift die Ausnahmeregelung des § 6 Abs. 2 S. 2 EigZulG nicht mehr ein, so dass die Miteigentumsanteile der Ehegatten nach der Grundregel des § 6 Abs. 2 S. 1 EigZulG als eigenständige Förderobjekte anzusehen sind, mit der Folge eines für beide Ehegatten eintretenden Objektverbrauchs (FG München, Urteil vom 8.12.2004, 15 K 1871/03).
  • BVerfG, 26.02.1993 - 2 BvR 164/92

    Verfassungsrechtliche Prüfung der steuerlichen Abschreibung von Wirtschaftsgütern

    Auszug aus FG Mecklenburg-Vorpommern, 28.03.2008 - 2 K 36/06
    Es ist verfassungsgerichtlich geklärt, dass diese Regelung nicht gegen Art. 3 Abs. 1 i. V. m. Art. 6 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) verstößt (Bundesverfassungsgericht -BVerfG-, Beschluss vom 26. Februar 1993  2 BvR 164/92, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung -HFR- 1993, 408).
  • BFH, 29.07.1998 - X B 48/98

    Objektverbrauch

    Auszug aus FG Mecklenburg-Vorpommern, 28.03.2008 - 2 K 36/06
    Jedenfalls ist durch die Rechtsprechung (Beschlüsse des BFH vom 29.07.1998 - X B 48/98, BFH/NV 1999, 301; und vom 02.02.2000 - X B 80/99, BFH/NV 2000, 945, wo auch die Verfassungsmäßigkeit der Objektverbrauchsregelung bestätigt wird) geklärt, dass zur Vermeidung des Objektverbrauches in Anteilsübertragungsfällen die Übertragung des Miteigentumsanteils in einem Veranlagungszeitraum stattfinden muss, in dem die Ehegatten die Voraussetzungen der Zusammenveranlagung noch erfüllen.
  • BFH, 24.07.1996 - X R 20/93

    Keine Grundförderung nach § 10e EStG für eine gemeinsame Ehewohnung, auch wenn

    Auszug aus FG Mecklenburg-Vorpommern, 28.03.2008 - 2 K 36/06
    Der vor der Trennung suspendierte Objektverbrauch (§ 6 Abs. 2 Satz 2 EigZulG) lebt wieder auf, so dass mit Wegfall der Zusammenveranlagungsvoraussetzungen bei jedem Ehegatten Objektverbrauch eintritt (ständige Rechtsprechung zu dem hier vergleichbaren § 7b EStG, z. B. BFH-Urteil vom 24. Juli 1996, X R 20/93, BFHE 181, 70, BStBl II 1996, 603, m. w. N.).
  • BFH, 21.02.1991 - IX R 199/87

    Halbierung der Höchstbemessungsgrundlage nach § 7b EStG nach einer Scheidung auch

    Auszug aus FG Mecklenburg-Vorpommern, 28.03.2008 - 2 K 36/06
    Der übertragene Miteigentumsanteil bleibt trotz des jetzigen Alleineigentums des übernehmenden Ehegatten selbständiges Objekt (z.B. BFH-Urteile vom 21. Februar 1991, IX R 199/87, BFHE 163, 557, BStBl II 1991, 570, und vom 20. Dezember 1994, IX R 80/92, BFHE 177, 44, BStBl II 1995, 537, jeweils m. w. N.).
  • BFH, 26.10.2000 - X B 66/00

    Objektverbrauch bei Ehegatten

    Auszug aus FG Mecklenburg-Vorpommern, 28.03.2008 - 2 K 36/06
    Das ist nur dann der Fall, wenn die eheliche Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft zumindest einen Teil des Jahres bestanden hat (BFH-Beschluss vom 26. Oktober 2000, X B 66/00, BFH/NV 2001, 446, § 10e EStG).
  • BFH, 20.12.1994 - IX R 80/92

    Kindergeld - Niedrige Einkommen - Miteigentumsanteil

    Auszug aus FG Mecklenburg-Vorpommern, 28.03.2008 - 2 K 36/06
    Der übertragene Miteigentumsanteil bleibt trotz des jetzigen Alleineigentums des übernehmenden Ehegatten selbständiges Objekt (z.B. BFH-Urteile vom 21. Februar 1991, IX R 199/87, BFHE 163, 557, BStBl II 1991, 570, und vom 20. Dezember 1994, IX R 80/92, BFHE 177, 44, BStBl II 1995, 537, jeweils m. w. N.).
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