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   VG Karlsruhe, 20.02.2012 - 2 K 378/12   

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VG Karlsruhe, 20.02.2012 - 2 K 378/12 (https://dejure.org/2012,939)
VG Karlsruhe, Entscheidung vom 20.02.2012 - 2 K 378/12 (https://dejure.org/2012,939)
VG Karlsruhe, Entscheidung vom 20. Februar 2012 - 2 K 378/12 (https://dejure.org/2012,939)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Geplantes Mitführen von Fackeln bei einer Demonstration als Gefährdung der öffentlichen Sicherheit

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • VG Karlsruhe (Pressemitteilung)

    Pforzheim: Eilantrag gegen versammlungsrechtliches Verbot des Mitführens von Fackeln erfolgreich

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Pforzheim -Eilantrag gegen versammlungsrechtliches Verbot des Mitführens von Fackeln erfolgreich

  • focus.de (Pressemeldung, 20.02.2012)

    Gedenktag in Pforzheim: Rechte dürfen mit Fackeln aufmarschieren

  • juraexamen.info (Kurzinformation)

    Zulässigkeit von Fackeln bei einer Mahnwache

  • rechtsportal.de (Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (8)

  • VGH Baden-Württemberg, 23.02.2005 - 1 S 421/05

    60. Jahrestag des Bombardements von Pforzheim: Auflagen der Stadt für die

    Auszug aus VG Karlsruhe, 20.02.2012 - 2 K 378/12
    Das Mitführen von Fackeln verstößt demnach nicht schon als solches gegen die öffentliche Ordnung, sondern erst dann, wenn diese als typische Symbole der Darstellung nationalsozialistischer Machtausübung in aggressiv-kämpferischer Weise eingesetzt werden (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 23.02.2005 - 1 S 421/05 unter Verweis auf BVerfG, Beschl. v. 5.09.2003, a. a. O.).

    14 Aufgrund der konkreten Gegebenheiten ist nicht ersichtlich, dass der Antragsteller die Fackeln als typische Symbole der Darstellung nationalsozialistischer Machtausübung in agressiv-kämpferischer Weise einsetzen wird und hierdurch ein Einschüchterungseffekt sowie ein Klima der Gewaltdemonstration und potentieller Gewaltbereitschaft entstünde (vgl. insoweit bereits VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 23.02.2005 - 1 S 421/05 -).

    Da der 23. Februar keinen Gedenktag darstellt, der eindeutig an die Opfer einer organisierten menschenunwürdigen Behandlung erinnert (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 23.02.2005 - 1 S 421/05; Beschl. d. Kammer v. 21.02.2005 - 2 K 394/05 -), lässt sich die streitgegenständliche Auflage nicht mit einer (nationalen) Symbolwirkung des gewählten Versammlungstermins rechtfertigen.

    Der 23. Februar besitzt keinen derart unmittelbaren Bezug zu den NS-Verbrechen, dass sich der angemeldeten Mahnwache des Antragstellers eine Provokation für die Menschen, die der Opfer des Nazi-Regimes gedenken, entnehmen ließe (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 23.02.2005 - 1 S 421/05 -).

  • BVerfG, 05.09.2003 - 1 BvQ 32/03

    Erlass einer eA, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die

    Auszug aus VG Karlsruhe, 20.02.2012 - 2 K 378/12
    Ist die Versammlung - wie vorliegend - inhaltlich unterhalb der Strafbarkeitsschwelle ausgerichtet, kommt eine Beschränkung der Versammlungsfreiheit nur dann in Betracht, wenn über ihren bloßen Inhalt hinaus Besonderheiten der gemeinschaftlichen Kundgabe und Erörterung bzw. besondere Begleitumstände der Demonstration gegeben sind, etwa wenn die befürchtete Gefahr auf besonderen, beispielsweise provokativen oder aggressiven Begleitumständen beruht, die einen Einschüchterungseffekt sowie ein Klima der Gewaltdemonstration und potentieller Gewaltbereitschaft erzeugen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 23.06.2004, a. a. O.; Beschl. v. 05.09.2003 - 1 BvQ 32/03 -, NVwZ 2004, 90; Beschl. v. 07.04.2001 - 1 BvQ 17/01 u.a. -, NJW 2001, 2072).

    Den sozialen und ethischen Anschauungen über die Grundvoraussetzungen eines geordneten menschlichen Zusammenlebens läuft es ferner zuwider, wenn sich ein Aufzug durch sein Gesamtgepräge mit den Riten und Symbolen der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft identifiziert und durch Wachrufen der Schrecken des vergangenen totalitären und unmenschlichen Regimes andere Bürger einschüchtert (vgl. BVerfG, Beschl. v. 5.09.2003, a. a. O.).

    Das Mitführen von Fackeln verstößt demnach nicht schon als solches gegen die öffentliche Ordnung, sondern erst dann, wenn diese als typische Symbole der Darstellung nationalsozialistischer Machtausübung in aggressiv-kämpferischer Weise eingesetzt werden (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 23.02.2005 - 1 S 421/05 unter Verweis auf BVerfG, Beschl. v. 5.09.2003, a. a. O.).

  • BVerfG, 26.01.2001 - 1 BvQ 9/01

    Keine rechtsextreme Demonstration am Holocaust-Gedenktag

    Auszug aus VG Karlsruhe, 20.02.2012 - 2 K 378/12
    Ein derartiger Verstoß gegen die öffentliche Ordnung kann etwa angenommen werden, wenn Rechtsextremisten einen Aufzug an einem speziell der Erinnerung an das Unrecht des Nationalsozialismus und den Holocaust dienenden Feiertag so durchführen, dass von seiner Art und Weise Provokationen ausgehen, die das sittliche Empfinden der Bürgerinnen und Bürger erheblich beeinträchtigen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 26.01.2001 - 1 BvQ 9/01 -, DVBl 2001, 558).

    Zwar weist die Antragsgegnerin zutreffend darauf hin, dass die öffentliche Ordnung betroffen sein kann, wenn einem bestimmten Tag ein in der Gesellschaft eindeutiger Sinngehalt mit gewichtiger Symbolkraft zukommt, der bei der Durchführung eines Aufzugs an diesem Tag in einer Weise angegriffen wird, dass dadurch zugleich grundlegende soziale oder ethische Anschauungen in erheblicher Weise verletzt werden (vgl. BVerfG, Beschl. v. 26.01.2001, a. a. O.).

    Darüber hinaus hat das BVerfG ausdrücklich offengelassen, wie die Situation zu beurteilen ist, wenn der Aufzug - wie hier - zu einem in seiner Symbolwirkung nicht eindeutigen oder in öffentlichen Auseinandersetzungen umstrittenen Zeitpunkt durchgeführt werden soll (vgl. BVerfG, Beschl. v. 26.01.2001, a. a. O.).

  • VG Karlsruhe, 22.01.2005 - 2 K 394/05

    60. Jahrestag des Bombardements Pforzheims

    Auszug aus VG Karlsruhe, 20.02.2012 - 2 K 378/12
    Da der 23. Februar keinen Gedenktag darstellt, der eindeutig an die Opfer einer organisierten menschenunwürdigen Behandlung erinnert (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 23.02.2005 - 1 S 421/05; Beschl. d. Kammer v. 21.02.2005 - 2 K 394/05 -), lässt sich die streitgegenständliche Auflage nicht mit einer (nationalen) Symbolwirkung des gewählten Versammlungstermins rechtfertigen.

    Wenngleich die Bombardierung Pforzheims eindeutig die Folge der nationalsozialistischen Kriegsführung war, so wird in der öffentlichen Auseinandersetzung immer wieder auch die Frage gestellt, ob die flächendeckende Bombardierung durch die Alliierten kurz vor Ende des Krieges, die militärisch keine Bedeutung mehr besaß, noch gerechtfertigt war (vgl. Beschl. d. Kammer v. 21.02.2005 - 2 K 394/05 -).

    Dies würde indes voraussetzen, dass die Meinungskundgabe darauf zielt, die Würde und den sozialen Geltungsanspruch der Personen, derer an dem Ort gedacht wird, in Abrede zu stellen und sie zu entwürdigen (Beschl. d. Kammer v. 21.02.2005 - 2 K 394/05 - m. w. N.).

  • BVerfG, 23.06.2004 - 1 BvQ 19/04

    Inhaltsbezogenes Versammlungsverbot

    Auszug aus VG Karlsruhe, 20.02.2012 - 2 K 378/12
    Zwar ist es nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht ausgeschlossen, Auflagen nach § 15 Abs. 1 VersG zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Ordnung, d. h. der ungeschriebenen Regeln, deren Befolgung nach den jeweils herrschenden sozialen und ethischen Anschauungen als unerlässliche Voraussetzung eines geordneten menschlichen Zusammenlebens innerhalb eines bestimmten Gebiets angesehen wird, zu verfügen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 23.06.2004 - 1 BvQ 19/04 -, BVerfGE 111, 147 = NJW 2004, 2814 m. w. N.; bzgl. eines Versammlungsverbots: BVerfG, Beschl. v. 14.05.1985 - 1 BvR 233/81 u.a. -, BVerfGE 69, 315).

    Ist die Versammlung - wie vorliegend - inhaltlich unterhalb der Strafbarkeitsschwelle ausgerichtet, kommt eine Beschränkung der Versammlungsfreiheit nur dann in Betracht, wenn über ihren bloßen Inhalt hinaus Besonderheiten der gemeinschaftlichen Kundgabe und Erörterung bzw. besondere Begleitumstände der Demonstration gegeben sind, etwa wenn die befürchtete Gefahr auf besonderen, beispielsweise provokativen oder aggressiven Begleitumständen beruht, die einen Einschüchterungseffekt sowie ein Klima der Gewaltdemonstration und potentieller Gewaltbereitschaft erzeugen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 23.06.2004, a. a. O.; Beschl. v. 05.09.2003 - 1 BvQ 32/03 -, NVwZ 2004, 90; Beschl. v. 07.04.2001 - 1 BvQ 17/01 u.a. -, NJW 2001, 2072).

  • BVerfG, 07.04.2001 - 1 BvQ 17/01

    Erlass einer eA, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen eine

    Auszug aus VG Karlsruhe, 20.02.2012 - 2 K 378/12
    Ist die Versammlung - wie vorliegend - inhaltlich unterhalb der Strafbarkeitsschwelle ausgerichtet, kommt eine Beschränkung der Versammlungsfreiheit nur dann in Betracht, wenn über ihren bloßen Inhalt hinaus Besonderheiten der gemeinschaftlichen Kundgabe und Erörterung bzw. besondere Begleitumstände der Demonstration gegeben sind, etwa wenn die befürchtete Gefahr auf besonderen, beispielsweise provokativen oder aggressiven Begleitumständen beruht, die einen Einschüchterungseffekt sowie ein Klima der Gewaltdemonstration und potentieller Gewaltbereitschaft erzeugen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 23.06.2004, a. a. O.; Beschl. v. 05.09.2003 - 1 BvQ 32/03 -, NVwZ 2004, 90; Beschl. v. 07.04.2001 - 1 BvQ 17/01 u.a. -, NJW 2001, 2072).
  • BVerfG, 14.05.1985 - 1 BvR 233/81

    Brokdorf

    Auszug aus VG Karlsruhe, 20.02.2012 - 2 K 378/12
    Zwar ist es nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht ausgeschlossen, Auflagen nach § 15 Abs. 1 VersG zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Ordnung, d. h. der ungeschriebenen Regeln, deren Befolgung nach den jeweils herrschenden sozialen und ethischen Anschauungen als unerlässliche Voraussetzung eines geordneten menschlichen Zusammenlebens innerhalb eines bestimmten Gebiets angesehen wird, zu verfügen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 23.06.2004 - 1 BvQ 19/04 -, BVerfGE 111, 147 = NJW 2004, 2814 m. w. N.; bzgl. eines Versammlungsverbots: BVerfG, Beschl. v. 14.05.1985 - 1 BvR 233/81 u.a. -, BVerfGE 69, 315).
  • BVerfG, 29.03.2002 - 1 BvQ 9/02

    Beschränkte Aufhebung des Verbots, bei einem Trauermarsch schwarze Fahnen

    Auszug aus VG Karlsruhe, 20.02.2012 - 2 K 378/12
    Jedoch sind auch Auflagen am strengen Maßstab des Art. 8 Abs. 1 GG und des Art. 5 Abs. 1 und 2 GG zu messen (vgl. insoweit BVerfG, Beschl. v. 29.03.2002 - 1 BvQ 9/02 -, NVwZ 2002, 983).
  • VG Würzburg, 13.03.2015 - W 5 S 15.205

    Versammlungsverbot; Auflagen

    In Betracht kommen allenfalls Tage wie der 27. Januar (Holocaustgedenktag), der 30. Januar (Tag der sog. Machtergreifung), der 20. April (Geburtstag Adolf Hitlers), der 9. November (Reichskristallnacht) und dergleichen (vgl. OVG SH, B.v. 29.3.2012 - 4 MB 22/12 - juris; VG Karlsruhe, B.v. 20.2.2012 - 2 K 378/12 - juris; Dietel/Gintzel/Kniesel, Versammlungsgesetz, Rn 21 zu Art. 15 BayVersG; Wächtler/Heinhold/Merk, Bayer. Versammlungsgesetz, Rn 44 zu Art. 15 BayVersG).

    Eine besondere Symbolwirkung hinsichtlich des nationalsozialistischen Gewalt- und Willkürregimes kommt ihm nicht zu (vgl. auch zu ähnlichen Daten VG Augsburg, B.v. 24.2.2010 - Au 1 S 10.287- juris m.w.N.; VG Karlsruhe, B.v. 20.2.2012 - 2 K 378/12 - juris).

  • VG Karlsruhe, 22.02.2020 - 2 K 1046/20

    Rechtsextreme "Fackelmahnwache" in Pforzheim durfte stattfinden

    Da der 23. Februar keinen Gedenktag darstellt, der eindeutig an die Opfer einer organisierten menschenunwürdigen Behandlung erinnert (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 23.02.2005 - 1 S 421/05 - VG Karlsruhe, Beschlüsse vom 20.02.2012 - 2 K 378/12 -, juris und vom 21.02.2005 - 2 K 394/05 -), lässt sich das streitgegenständliche Versammlungsverbot nicht für sich genommen mit einer (nationalen) Symbolwirkung des gewählten Versammlungstermins rechtfertigen.

    Der 23. Februar besitzt keinen derart unmittelbaren Bezug zu den NS-Verbrechen, dass sich der angemeldeten Mahnwache des Antragstellers eine Provokation für die Menschen, die der Opfer des Nazi-Regimes gedenken, entnehmen ließe (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 23.02.2005 - 1 S 421/05 - VG Karlsruhe, Beschluss vom 20.02.2012 - 2 K 378/12 -, juris).

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