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   FG Schleswig-Holstein, 30.09.2009 - 2 K 386/07   

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FG Schleswig-Holstein, 30.09.2009 - 2 K 386/07 (https://dejure.org/2009,10060)
FG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 30.09.2009 - 2 K 386/07 (https://dejure.org/2009,10060)
FG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 30. September 2009 - 2 K 386/07 (https://dejure.org/2009,10060)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Werbungskostenabzug von Mautgebühren für die Benutzung eines Tunnels neben der Entfernungspauschale bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Tätigkeit

  • Judicialis

    EStG § 9 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 2005 § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 S. 2
    Werbungskostenabzug von Mautgebühren neben der Entfernungspauschale

  • datenbank.nwb.de

    Werbungskostenabzug von Mautgebühren neben der Entfernungspauschale

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Kein Werbungskostenabzug neben der Entfernungspauschale

  • steuerberaten.de (Kurzinformation)

    Pendler-Maut und Werbungskosten

  • steuerberaten.de (Kurzinformation)

    Absetzbarkeit von Mautgebühren

In Nachschlagewerken

  • smartsteuer.de | Lexikon des Steuerrechts
    Entfernungspauschale
    Die Regelungen zur Entfernungspauschale im Einzelnen
    Abgeltungswirkung der Entfernungspauschale
    Tunnel- und Mautgebühren
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (9)

  • BFH, 09.07.1965 - VI 153/64 U

    Abgeltung der Parkgebühren während der Arbeitszeit durch Pauschbeträge

    Auszug aus FG Schleswig-Holstein, 30.09.2009 - 2 K 386/07
    Diese Abgeltungswirkung umfasst alle gewöhnlichen Kosten, die durch die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte entstehen, beispielsweise auch Parkgebühren (BFH-Urteil vom 9. Juli 1965, VI 153/64 U, BStBl III 1965, 509) oder Prämien für eine Vollkaskoversicherung (BFH-Urteil vom 30. Mai 1967, VI R 118/66, BStBl III 1967, 576).

    Auch andere nach ständiger Rechtsprechung abgegoltene Aufwendungen treffen bei weitem nicht jeden Steuerpflichtigen, wie beispielsweise Kosten für die Anmietung einer Garage am Wohnort des Arbeitnehmers (BFH-Urteil vom 9. Juli 1965 VI 153/64 U, BStBl III 1965, 509 ) oder Kosten für eine Vollkaskoversicherung (BFH-Urteil vom 30. Mai 1967, VI R 118/66, BStBl III 1967, 576) oder Kosten zur Beseitigung eines untypischen und sehr seltenen Motorschadens (Finanzgericht Münster vom 13. Januar 2003, EFG 2003, 607).

    Allenfalls können Aufwendungen, deren Höhe in keinem Verhältnis mehr zu dem bei der Besteuerung berücksichtigten Abgeltungsbetrag stehen, als Werbungskosten in Betracht kommen (BFH-Urteil vom 9. Juli 1965 VI 153/64 U, BStBl III 1965, 509).

  • BFH, 02.03.1962 - VI 79/60 S

    Werbungskosten bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit

    Auszug aus FG Schleswig-Holstein, 30.09.2009 - 2 K 386/07
    Nur außergewöhnliche Kosten können nach ständiger Rechtsprechung des BFH daneben abgezogen werden (beispielsweise BFH-Urteil vom 2. März 1962, VI 79/60 S, BStBl III 1962, 192 für Unfallkosten).

    In seinem Urteil vom 2. März 1962 (VI 79/60 S, BStBl III 1962, 192) hat der BFH dies allerdings zur Vereinfachung der Abgrenzung von gewöhnlichen (Reparatur)Kosten zu außergewöhnlichen Reparaturkosten bei einem unfallgeschädigten Pkw anerkannt, d.h. die Kosten standen ohnehin im Zusammenhang mit einem Unfall und damit mit einem im Sinne der ständigen Rechtsprechung "außergewöhnlichen Ereignis".

  • BFH, 30.05.1967 - VI R 118/66

    Steuerliche Anrechnungsfähigkeit von Prämien für eine Vollkaskoversicherung

    Auszug aus FG Schleswig-Holstein, 30.09.2009 - 2 K 386/07
    Diese Abgeltungswirkung umfasst alle gewöhnlichen Kosten, die durch die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte entstehen, beispielsweise auch Parkgebühren (BFH-Urteil vom 9. Juli 1965, VI 153/64 U, BStBl III 1965, 509) oder Prämien für eine Vollkaskoversicherung (BFH-Urteil vom 30. Mai 1967, VI R 118/66, BStBl III 1967, 576).

    Auch andere nach ständiger Rechtsprechung abgegoltene Aufwendungen treffen bei weitem nicht jeden Steuerpflichtigen, wie beispielsweise Kosten für die Anmietung einer Garage am Wohnort des Arbeitnehmers (BFH-Urteil vom 9. Juli 1965 VI 153/64 U, BStBl III 1965, 509 ) oder Kosten für eine Vollkaskoversicherung (BFH-Urteil vom 30. Mai 1967, VI R 118/66, BStBl III 1967, 576) oder Kosten zur Beseitigung eines untypischen und sehr seltenen Motorschadens (Finanzgericht Münster vom 13. Januar 2003, EFG 2003, 607).

  • FG Münster, 13.01.2003 - 5 K 727/00

    Instandsetzungskosten eines Pkw-Motors neben der Entfernungspauschale

    Auszug aus FG Schleswig-Holstein, 30.09.2009 - 2 K 386/07
    Solche Kosten entziehen sich ihrer Natur nach einer Pauschalierung (BFH-Urteil vom 30. November 1979, VI R 83/77, BStBl II 1980, 138; zusammenfassend hierzu auch Finanzgericht Münster in seinem Urteil vom 13. Januar 2003, 5 K 727/00 E, EFG 2003, 607).

    Auch andere nach ständiger Rechtsprechung abgegoltene Aufwendungen treffen bei weitem nicht jeden Steuerpflichtigen, wie beispielsweise Kosten für die Anmietung einer Garage am Wohnort des Arbeitnehmers (BFH-Urteil vom 9. Juli 1965 VI 153/64 U, BStBl III 1965, 509 ) oder Kosten für eine Vollkaskoversicherung (BFH-Urteil vom 30. Mai 1967, VI R 118/66, BStBl III 1967, 576) oder Kosten zur Beseitigung eines untypischen und sehr seltenen Motorschadens (Finanzgericht Münster vom 13. Januar 2003, EFG 2003, 607).

  • BFH, 14.09.2005 - VI R 37/03

    Keine Abgeltungswirkung der 1 v.H.-Regelung für Straßenbenutzungsgebühren und

    Auszug aus FG Schleswig-Holstein, 30.09.2009 - 2 K 386/07
    Gegenteiliges lässt sich auch nicht aus der Entscheidung des BFH vom 14. September 2005, VI R 37/03, BStBl II 2006, 72 zur Frage herleiten, ob in der Übernahme von Straßenbenutzungsgebühren (Vignette, Maut) durch den Arbeitgeber für die mit einem Firmenwagen unternommenen Privatfahrten seines Arbeitnehmers die Zuwendung eines geldwerten Vorteils liegt, der nicht von der Abgeltungsregelung der 1 v.H.-Regelung nach § 8 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit (i.V.m.) § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG erfasst wird.

    Mautgebühren und Vignettekosten können dagegen direkt einzelnen gesonderten Fahrten zugeordnet werden, so dass eine pauschale Einordnung der arbeitgeberseitigen Übernahme solcher Kosten nach dem Verhältnis der privaten und betrieblich gefahrenen Strecken dem Ziel der Fahrtenbuchmethode widerspräche und sich damit auch dem Anwendungsbereich der vereinfachenden 1 v.H.-Regelung entzieht (BFH-Urteil vom 14. September 2005 VI R 37/03, BStBl II 2006, 72).

  • BFH, 13.02.2003 - X R 23/01

    1%-Regelung gilt auch für Geländewagen

    Auszug aus FG Schleswig-Holstein, 30.09.2009 - 2 K 386/07
    Die so genannte 1 v.H.-Regelung zur Ermittlung des als Arbeitslohn zu erfassenden Vorteils aus der Nutzung eines vom Arbeitgeber überlassenen betrieblichen Kfz ist ebenfalls eine Vereinfachungsregelung, genauer eine grundsätzlich zwingende, stark typisierende und pauschalierende Bewertungsregel (BFH-Beschluss vom 3. März 2009 VI B 107/08 ZSteu 2009, R 390 bis 391, BFH-Urteil vom 13. Februar 2003 X R 23/01, BStBl II 2003, 472).
  • BFH, 11.09.2003 - VI B 101/03

    Abgeltungswirkung der Entfernungspauschale

    Auszug aus FG Schleswig-Holstein, 30.09.2009 - 2 K 386/07
    Solche Folgen sind jeder abgeltenden Typisierung immanent, da hinsichtlich der Abzugsbeträge nicht auf die Besonderheiten des jeweils verwirklichten individuellen Sachverhaltes abgestellt, sondern ein typischer Sachverhalt der Besteuerung zu Grunde gelegt wird (BFH-Beschluss vom 11. September 2003, VI B 101/03, BStBl II 2003, 893).
  • BFH, 30.11.1979 - VI R 83/77

    Die auf Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte entfallenden Kreditzinsen für

    Auszug aus FG Schleswig-Holstein, 30.09.2009 - 2 K 386/07
    Solche Kosten entziehen sich ihrer Natur nach einer Pauschalierung (BFH-Urteil vom 30. November 1979, VI R 83/77, BStBl II 1980, 138; zusammenfassend hierzu auch Finanzgericht Münster in seinem Urteil vom 13. Januar 2003, 5 K 727/00 E, EFG 2003, 607).
  • BFH, 03.03.2009 - VI B 107/08

    Keine Anwendung der 1%-Regelung bei ausscheidender Privatnutzung - Beweis des

    Auszug aus FG Schleswig-Holstein, 30.09.2009 - 2 K 386/07
    Die so genannte 1 v.H.-Regelung zur Ermittlung des als Arbeitslohn zu erfassenden Vorteils aus der Nutzung eines vom Arbeitgeber überlassenen betrieblichen Kfz ist ebenfalls eine Vereinfachungsregelung, genauer eine grundsätzlich zwingende, stark typisierende und pauschalierende Bewertungsregel (BFH-Beschluss vom 3. März 2009 VI B 107/08 ZSteu 2009, R 390 bis 391, BFH-Urteil vom 13. Februar 2003 X R 23/01, BStBl II 2003, 472).
  • FG Niedersachsen, 24.04.2013 - 9 K 218/12

    Berücksichtigung von durch eine Falschbetankung auf dem Weg vom Wohnort zur

    Soweit ersichtlich, ist nur das FG Schleswig-Holstein (Urteil vom 30. September 2009 2 K 386/07, DStRE 2010, 147) der Auffassung, dass die Abgeltungswirkung des § 9 Abs. 2 Satz 1 EStG nur gewöhnliche Kosten umfasst, die durch die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte entstehen.
  • LSG Berlin-Brandenburg, 08.12.2011 - L 20 AS 47/08

    Autoreparaturkosten

    Nur solche Kosten könnten daneben berücksichtigt werden, die ihrer Natur nach außergewöhnlich und nicht vorhersehbar sind, die auf für den Erwerbstätigen "unabwendbaren Ereignissen" beruhen und sich deshalb ihrer Natur nach einer Pauschalierung entziehen (vgl. BFH, Urteil vom 14. Juli 1978, VI R 158/76, BFHE 125, 553; Schleswig-Holsteinisches FG, Urteil vom 30. September 2009, 2 K 386/07, DStRE 2010, 147).
  • FG Mecklenburg-Vorpommern, 26.06.2013 - 3 K 56/12

    Entfernungspauschale mautpflichtige Straße als kürzeste Verbindung zwischen

    Der Senat konnte offen lassen, ob die Mautgebühren als Kosten für Straßennutzung von der Abgeltungswirkung der Entfernungspauschale erfasst werden oder als außergewöhnliche Aufwendungen im Rahmen der allgemeinen Werbungskosten nach § 9 Abs. 1 S. 1 EStG neben der Entfernungspauschale zu berücksichtigen sind (vgl. dazu Schleswig-Holsteinisches FG, Urteil vom 30.09.2009 - 2 K 386/07, DStRE 2010, 147 ), denn im Streitfall sind dem Kläger keine Mautgebühren entstanden.
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