Weitere Entscheidung unten: FG Schleswig-Holstein, 16.01.2013

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   FG Hamburg, 23.05.2013 - 2 K 50/12   

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https://dejure.org/2013,20837
FG Hamburg, 23.05.2013 - 2 K 50/12 (https://dejure.org/2013,20837)
FG Hamburg, Entscheidung vom 23.05.2013 - 2 K 50/12 (https://dejure.org/2013,20837)
FG Hamburg, Entscheidung vom 23. Mai 2013 - 2 K 50/12 (https://dejure.org/2013,20837)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Justiz Hamburg

    § 237 AO, § 238 Abs 1 AO, Art 19 Abs 4 GG, Art 20 Abs 3 GG, § 361 Abs 2 S 1 AO
    Zinssatz von 6 Prozent per anno gemäß § 238 Abs. 1 AO bei Aussetzungszinsen verfassungswidrig?

  • Betriebs-Berater

    6 % Aussetzungszinsen bei mehrjährigem Zinslauf (noch) verfassungswidrig?

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Abgabenordnung : Zinssatz von 6 Prozent p. a. gem. § 238 Abs. 1 AO bei Aussetzungszinsen verfassungswidrig?

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Abgabenordnung: Zinssatz von 6 Prozent p. a. gem. § 238 Abs. 1 AO bei Aussetzungszinsen verfassungswidrig?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (11)

  • raschlosser.com (Kurzinformation)

    Trotz mehrjährigem Zinslauf sind 6 % Aussetzungszinsen (noch) verfassungsgemäß

  • IWW (Kurzinformation)

    Ist der Zinssatz für Aussetzungszinsen (noch) verfassungsgemäß?

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    6% Aussetzungszinsen bei mehrjährigem Zinslauf (noch) nicht verfassungswidrig

  • Jurion (Pressemitteilung)

    6% Aussetzungszinsen bei mehrjährigem Zinslauf (noch) nicht verfassungswidrig

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    6 Prozent Aussetzungszinsen bei mehrjährigem Zinslauf (noch) nicht verfassungswidrig

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    BFH muss über Höhe des Stundungszinssatzes entscheiden

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Zinssatz bei Aussetzungszinsen verfassungswidrig?

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    6 % Aussetzungszinsen bei mehrjährigem Zinslauf (noch) verfassungswidrig?

  • steuerberaten.de (Kurzinformation)

    Aussetzung der Vollziehung von Steuerbescheid: Hohe Aussetzungszinsen verfassungswidrig?

  • haufe.de (Kurzinformation)

    6 % Aussetzungszinsen bei mehrjährigem Zinslauf (noch) nicht verfassungswidrig

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    6 % Aussetzungszinsen bei mehrjährigem Zinslauf (noch) nicht verfassungswidrig - Zinsforderungen verstoßen jedenfalls für einen Zinslauf von 2004 bis 2011 nicht gegen die Verfassung

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BB 2013, 2518
  • EFG 2013, 1734
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (12)

  • BVerfG, 03.09.2009 - 1 BvR 2539/07

    Keine Grundrechtsverletzung durch Nachforderungszinsen gem § 233a AO 1977 - Zudem

    Auszug aus FG Hamburg, 23.05.2013 - 2 K 50/12
    Das BVerfG hat mit Kammerbeschluss vom 03.09.2009 (1 BvR 2539/07, BFH/NV 2009, 2115) im Zusammenhang mit der Beurteilung der Verfassungswidrigkeit von Nachzahlungszinsen gem. § 233a AO, betreffend den Zeitraum 2001 bis 2006, erkannt, dass ein Zinssatz von einhalb Prozent pro Monat nicht wegen Verstoßes gegen das Übermaßverbot zu einer Verletzung des Rechtsstaatsprinzips nach Art. 20 Abs. 3 GG führe.

    In Konstellationen wie denen des Streitfalls ist zudem zu beachten, dass es -anders als in dem Kammerbeschluss des BVerfG vom 03.09.2009 (a. a. O.) zugrunde liegenden Verfahren wegen Nachzahlungszinsen gem. § 233a AO- um die Festsetzung von Aussetzungszinsen geht.

  • BVerfG, 26.03.1980 - 1 BvR 121/76

    Rentenversicherung; Zusatzversorgung; Besteuerung der Beamtenpensionen; Rente

    Auszug aus FG Hamburg, 23.05.2013 - 2 K 50/12
    Zwar bedarf eine typisierende Regelung der Korrektur, wenn sich die tatsächlichen Verhältnisse, die Grundlage einer zulässigen Typisierung waren, durchgreifend ändern (z. B. BVerfG vom 26.03.1980 1 BvR 121/76, 1 BvR 122/76, BStBl II 1980, 545 zur Rentenbesteuerung; vom 28.11.1984 1 BvR 1157/82, BStBl II 1985, 181 zur Anhebung des Rechnungszinsfußes bei Pensionsrückstellungen).

    Zum anderen gilt dies auch dann, wenn die tatsächlichen Verhältnisse sich im Rahmen einer langfristigen Entwicklung in einer Weise verändert haben, dass die Beseitigung der Unstimmigkeiten durch eine einfache und daher schnell zu verwirklichende Anpassung nicht möglich ist (BVerfG vom 26.03.1980 1 BvR 121/76, 1 BvR 122/76, BStBl II 1980, 545 m. w. N.).

  • BVerfG, 25.10.1988 - 2 BvR 745/88

    Eidespflicht

    Auszug aus FG Hamburg, 23.05.2013 - 2 K 50/12
    Der durch Art. 20 Abs. 3 und Art. 19 Abs. 4 GG gewährleistete Anspruch auf effektiven Rechtsschutz und damit auch auf vorläufigen Rechtsschutz (z. B. BVerfG vom 18.07.1973 1 BvR 23/73, 1 BvR 155/73, BVerfGE 35, 382 Rz. 54 zu § 80 Abs. 1 VwGO; BVerfG vom 25.10.1988 2 BvR 745/88, BVerGE 79, 69) gerät in Gefahr, wenn im Falle eines späteren endgültigen Unterliegens -oder Teilunterliegens wie im Streitfall- eine übermäßige Belastung mit Zinsen auf den ausgesetzten Steuerbetrag droht.
  • BFH, 31.03.2010 - II R 2/09

    Verzicht auf Aussetzungszinsen - Kein Anspruch auf Zinsverzicht bei

    Auszug aus FG Hamburg, 23.05.2013 - 2 K 50/12
    Das Gesetz zielt insoweit auf einen gerechten Ausgleich zwischen den Zinsvorteilen des Steuerpflichtigen und dem Zinsverlust des Steuergläubigers ab; die Aussetzungszinsen haben den Zweck, dem Steuergläubiger den Nutzungsvorteil zuzuwenden, der ihm für einen nach dem materiellen Steuergesetz geschuldeten Betrag gebührt (vgl. BFH vom 31.03.2010 II R 2/09, BFH/NV 2010, 1602).
  • BFH, 20.04.2011 - I R 80/10

    Verfassungsmäßigkeit von Nachforderungszinsen - Entscheidungsfreiheit des

    Auszug aus FG Hamburg, 23.05.2013 - 2 K 50/12
    Im Hinblick auf diese Entscheidung hat der BFH mit Urteil vom 20.04.2011 (I R 80/10, BFH/NV 2011, 1654) für den dortigen Streitzeitraum 1998 bis 2005 keine Veranlassung gesehen, die Höhe des Zinssatzes (für Nachzahlungszinsen gem. § 233a AO) in Zweifel zu ziehen.
  • BFH, 24.07.1979 - VII R 67/76

    Prozeßzinsen - Anfechtungsklage - Steuerbescheid - Rechtshängigkeit -

    Auszug aus FG Hamburg, 23.05.2013 - 2 K 50/12
    Sinn und Zweck der Verzinsungspflicht gem. § 237 AO ist es, den Nutzungsvorteil wenigstens zum Teil abzuschöpfen, den der Steuerpflichtige dadurch erhält, dass er während der Dauer der Aussetzung über eine Geldsumme verfügen kann, die nach dem im angefochtenen Steuerbescheid konkretisierten materiellen Recht "an sich" dem Steuergläubiger zusteht (vgl. z. B. BFH vom 24.07.1979 VII R 67/76, BStBl II 1979, 712; vom 20.09.1995 X R 86/94, BStBl II 1996, 53).
  • BFH, 09.05.2012 - I R 91/10

    Zulässigkeit einer Fortsetzungsfeststellungsklage - Berechtigtes Interesse nach

    Auszug aus FG Hamburg, 23.05.2013 - 2 K 50/12
    Dabei ist auch einzubeziehen, dass die Festsetzung von Aussetzungszinsen nicht nur in den Fällen der vom Steuerpflichtigen beantragten Aussetzung der Vollziehung zum Tragen kommen kann, sondern auch dann, wenn die Finanzbehörde von Amts wegen Aussetzung der Vollziehung gem. § 361 Abs. 2 Satz 1 AO gewährt, obwohl der Steuerpflichtige dies weder beantragt hat noch wünscht, um aus haushalterischen Erwägungen dem Risiko der hohen Verzinsung zu entgehen, sog. aufgedrängte Aussetzung der Vollziehung (vgl. z. B. BFH vom 09.05.2012 I R 91/10, BFH/NV 2012, 2004, vorgehend FG Köln vom 08.09.2010 13 K 960/08, EFG 2011, 105 mit Anm. Neu).
  • BFH, 20.09.1995 - X R 86/94

    Der Grundsatz von Treu und Glauben steht einer Festsetzung von Nachzahlungszinsen

    Auszug aus FG Hamburg, 23.05.2013 - 2 K 50/12
    Sinn und Zweck der Verzinsungspflicht gem. § 237 AO ist es, den Nutzungsvorteil wenigstens zum Teil abzuschöpfen, den der Steuerpflichtige dadurch erhält, dass er während der Dauer der Aussetzung über eine Geldsumme verfügen kann, die nach dem im angefochtenen Steuerbescheid konkretisierten materiellen Recht "an sich" dem Steuergläubiger zusteht (vgl. z. B. BFH vom 24.07.1979 VII R 67/76, BStBl II 1979, 712; vom 20.09.1995 X R 86/94, BStBl II 1996, 53).
  • BVerfG, 18.07.1973 - 1 BvR 23/73

    Ausländerausweisung

    Auszug aus FG Hamburg, 23.05.2013 - 2 K 50/12
    Der durch Art. 20 Abs. 3 und Art. 19 Abs. 4 GG gewährleistete Anspruch auf effektiven Rechtsschutz und damit auch auf vorläufigen Rechtsschutz (z. B. BVerfG vom 18.07.1973 1 BvR 23/73, 1 BvR 155/73, BVerfGE 35, 382 Rz. 54 zu § 80 Abs. 1 VwGO; BVerfG vom 25.10.1988 2 BvR 745/88, BVerGE 79, 69) gerät in Gefahr, wenn im Falle eines späteren endgültigen Unterliegens -oder Teilunterliegens wie im Streitfall- eine übermäßige Belastung mit Zinsen auf den ausgesetzten Steuerbetrag droht.
  • BVerfG, 28.11.1984 - 1 BvR 1157/82

    Rechnungszinsfuß

    Auszug aus FG Hamburg, 23.05.2013 - 2 K 50/12
    Zwar bedarf eine typisierende Regelung der Korrektur, wenn sich die tatsächlichen Verhältnisse, die Grundlage einer zulässigen Typisierung waren, durchgreifend ändern (z. B. BVerfG vom 26.03.1980 1 BvR 121/76, 1 BvR 122/76, BStBl II 1980, 545 zur Rentenbesteuerung; vom 28.11.1984 1 BvR 1157/82, BStBl II 1985, 181 zur Anhebung des Rechnungszinsfußes bei Pensionsrückstellungen).
  • FG Köln, 08.09.2010 - 13 K 960/08

    Finanzamt darf Steuerpflichtigen die Aussetzung der Vollziehung eines

  • BFH, 16.12.2003 - IX R 46/02

    Rückwirkende Verlängerung der Spekulationsfrist

  • BFH, 01.07.2014 - IX R 31/13

    Verzinsung bei beantragter Aussetzung der Vollziehung

    In seinem in Entscheidungen der Finanzgerichte 2013, 1734 veröffentlichten Urteil vertrat das Finanzgericht (FG) die Auffassung, die Zinsfestsetzung entspreche der gemäß §§ 237, 238 Abs. 1 AO geltenden Rechtslage.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 10.07.2014 - 14 A 1196/13

    Festsetzung der Höhe der Zinsen i.R.d. Verzinsung von Steuererstattungen und

    Gleiches gilt für die von der Klägerin mit Schriftsatz vom 13. November 2013 erwähnte Entscheidung des Finanzgerichts Hamburg, vgl. Urteil vom 25.5.2013 - 2 K 50/12 -, EFG 2013, 1734; juris, zumal diese Entscheidung Aussetzungszinsen im Sinne von § 237 AO betraf und nicht Nachforderungszinsen im Sinne von § 233a AO wie im vorliegenden Fall.
  • FG Thüringen, 22.04.2015 - 3 K 889/13

    Kein Erlass von Nachzahlungszinsen aus sachlichen Billigkeitsgründen wegen

    So weise das Finanzgericht Hamburg im Urteil vom 23.05.2013 (2 K 50/12, EFG 2013, 1734) vollkommen zu Recht darauf hin, dass die Entwicklung des Zinssatzniveaus (welches sich ab dem 01.01.2013 sogar im negativen Bereich bewege) nicht außer Acht gelassen werden dürfe.

    Unabhängig davon rechtfertigen aber die durch die Klägerin unter Bezugnahme auf das Urteil des Finanzgerichts Hamburg vom 23.05.2013 (2 K 50/12, EFG 2013, 1734) erhobenen Einwände gegen die Höhe des gesetzlichen Zinssatzes keinen sachlichen Billigkeitsgrund.

  • FG Baden-Württemberg, 16.01.2018 - 2 V 3389/16

    Aussetzung der Vollziehung: Verfassungsmäßigkeit des Zinssatzes für die

    Die Rechtsprechung hat bislang, soweit ersichtlich, in keinem Fall den Zinssatz des § 238 Abs. 1 Satz 1 AO für verfassungswidrig gehalten, sondern die Verfassungsmäßigkeit für alle Zeiträume und alle Verzinsungstatbestände bestätigt (grundlegend aus verfassungsrechtlicher Sicht BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 3. September 2009 1 BvR 2539/07, BFH/NV 2009, 2115, für Nachzahlungszinsen und den Zeitraum bis März 2006, aber mit allgemeinen Erwägungen, die auch über diesen Zeitraum hinaus Geltung beanspruchen; in den Zinszeitraum betreffend grundsätzlich chronologisch absteigender Reihe außerdem, ohne Anspruch auf Vollständigkeit: FG Münster, Urteil vom 17. August 2017 10 K 2472/16, EFG 2017, 1638, für Nachzahlungszinsen bis Dezember 2015; FG des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 20. Juli 2016 3 V 401/16, juris, für Aussetzungszinsen bis November 2015; FG Köln, Urteil vom 27. April 2017 1 K 3648/14, EFG 2017, 1493, für Nachzahlungszinsen bis September 2014; FG Münster, Beschluss vom 22. Oktober 2015 8 V 2578/15 E, juris, für Aussetzungszinsen bis März 2014; FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 15. Januar 2014 3 K 3079/13, EFG 2014, 724, für Aussetzungszinsen bis Dezember 2011, allerdings mit dem Hinweis, dass der Zinssatz auch derzeit, d. h. im Januar 2014, verfassungsgemäß sei; nachgehend und diese Auffassung jedenfalls für den Zeitraum bis Dezember 2011 bestätigend, BFH-Urteil vom 14. April 2015 IX R 5/14, BStBl II 2015, 986; BFH-Beschluss vom 19. Februar 2016 X S 38/15 (PKH), BFH/NV 2016, 940, für Nachzahlungszinsen bis 2013 mit dem Hinweis, dass die Kritik der Literatur am gesetzlichen Zinssatz weder die Funktion dieses Zinssatzes noch die einschlägige Rechtsprechung hierzu beachte; FG Düsseldorf, Urteil vom 10. März 2016 16 K 2976/14 AO, EFG 2016, 1053, für Nachzahlungszinsen bis Juli 2013, Revision anhängig (Az. beim BFH: III R 10/16) nach Zulassung durch das FG; FG München, Urteil vom 21. Juli 2015 6 K 1144/15, juris, Nachzahlungszinsen bis Juni 2013, Revision anhängig (Az. beim BFH: III R 16/16) nach Zulassung durch den BFH, BFH-Beschluss vom 13. September 2016 III B 79/15, nicht dokumentiert; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 10. Juli 2014 14 A 1196/13, Versorgungswirtschaft 2015, 93, für Nachzahlungszinsen bis August 2012; ebenso für einen offensichtlich späteren, der Entscheidung aber nicht zu entnehmenden Zeitraum danach - Zinsbescheide vom 7. November 2016 - Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 14. September 2017 14 B 939/17, juris; Thüringer FG, Urteil vom 22. April 2015 3 K 889/13, EFG 2016, 354, für Nachzahlungszinsen bis 21. November 2011; BFH-Beschluss vom 29. Mai 2013 X B 233/12, BFH/NV 2013, 1380, für Nachzahlungszinsen bis mindestens 2011; FG Hamburg, Urteil vom 23. Mai 2013 2 K 50/12, EFG 2013, 1734, für Aussetzungszinsen bis zum 21. März 2011, allerdings mit Bedenken für zukünftige Zeiträume, die das im Revisionsverfahren dazu ergangene BFH-Urteil vom 1. Juli 2014 IX R 31/13, BStBl II 2014, 925, zu dem Hinweis veranlasste, dass der Gesetzgeber von Verfassungs wegen gehalten sein kann zu überprüfen, ob die ursprüngliche Entscheidung auch unter veränderten Umständen aufrechtzuerhalten ist).

    Nach einer teilweise in der Literatur und auch in der Rechtsprechung vertretenen Auffassung gerät der Anspruch auf effektiven Rechtsschutz in Gefahr, wenn im Falle eines späteren endgültigen Unterliegens eine übermäßige Belastung mit Zinsen auf den ausgesetzten Steuerbetrag droht (FG Hamburg, Urteil vom 23. Mai 2013 2 K 50/12, EFG 2013, 1704).

  • FG Berlin-Brandenburg, 15.01.2014 - 3 K 3079/13

    Höhe der Aussetzungszinsen ist verfassungsgemäß

    Zwar habe das Finanzgericht Hamburg in einem Fall die Festsetzung von Aussetzungszinsen für den Zeitraum November 2004 bis März 2011 noch für verfassungsgemäß angesehen (FG Hamburg, Urteil vom 23.05.2013 2 K 50/12, EFG 2013, 1734, Juris).

    In diese Richtung dürfte auch der Hinweis des Finanzgerichts Hamburg zu verstehen sein, die Refinanzierungszinsen für mittelgroße und große Industrieunternehmen hätten im Mai 2013 durchschnittlich zwischen 1, 25 % und 1, 9 % betragen und private Konsumentenkredite seien - abhängig von Bonität, Laufzeit, Höhe des Darlehens u. a. - zum Zeitpunkt seiner Entscheidung (Mai 2013) zu Zinssätzen unter 4 % zu erlangen (FG Hamburg, Urteil vom 23.05.2013 2 K 50/12, EFG 2013, 1734, Juris Rn. 26).

    Die vom Finanzgericht Hamburg aufgeworfene Frage, wie lange sich ein niedriges Zinsniveau schon stabilisiert haben muss, damit die dem Gesetzgeber zuzubilligende Beobachtungszeit abgelaufen und er von Verfassungs wegen zu einer Anpassung gezwungen ist (FG Hamburg, Urteil vom 23.05.2013 2 K 50/12, EFG 2013, 1734, Juris Rn. 30-32), stellt sich damit nach Auffassung des Senats bisher gar nicht.

  • VG Düsseldorf, 19.08.2015 - 20 K 63/15

    Rechtmäßigkeit von Verzugszinsfestsetzungsbescheide aufgrund rückständiger

    vgl. FG Hamburg, Urteil vom 23. Mai 2013 - 2 K 50/12 - zitiert nach juris.
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   FG Schleswig-Holstein, 16.01.2013 - 2 K 50/12   

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FG Schleswig-Holstein, 16.01.2013 - 2 K 50/12 (https://dejure.org/2013,59347)
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