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   FG Mecklenburg-Vorpommern, 12.09.2013 - 2 K 62/11   

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FG Mecklenburg-Vorpommern, 12.09.2013 - 2 K 62/11 (https://dejure.org/2013,40787)
FG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 12.09.2013 - 2 K 62/11 (https://dejure.org/2013,40787)
FG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 12. September 2013 - 2 K 62/11 (https://dejure.org/2013,40787)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Festsetzung von Kapitalertragssteuer durch einen Nachforderungsbescheid

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Keine steuerfreie Kapitalrückzahlung nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 S. 3 EStG ohne entsprechende Feststellung eines veränderten steuerlichen Einlagekontos bzw. einer Bescheinigung nach § 27 Abs. 3 KStG Einkommensteuerbescheid des Gesellschafters keine Bindungswirkung für ...

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Keine steuerfreie Kapitalrückzahlung nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 S. 3 EStG ohne entsprechende Feststellung eines veränderten steuerlichen Einlagekontos bzw. einer Bescheinigung nach § 27 Abs. 3 KStG - Einkommensteuerbescheid des Gesellschafters keine Bindungswirkung für ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2014, 936
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (15)

  • BFH, 19.05.2010 - I R 51/09

    Bindung an die Feststellungen des Bestands des steuerlichen Einlagekontos auch

    Auszug aus FG Mecklenburg-Vorpommern, 12.09.2013 - 2 K 62/11
    Gilt danach das steuerliche Einlagenkonto für die Leistung der Körperschaft als verwendet, ist diese Verwendungsfiktion auch auf der Ebene der Gesellschafter zu beachten (BFH-Urteil vom 19. Mai 2010, I R 51/09, BFH/NV 2010, 1833 ; Finanzgericht-FG-Baden-Württemberg, Urteil vom 18. November 2011, 11 K 1481/09, EFG 2012, 949).

    Der Feststellungsbescheid gemäß § 27 Abs. 2 KStG entfaltet aber über § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG auch für die Anteilseigener materiell-rechtliche Bindungswirkung (vgl. BFH-Urteil vom 19. Mai 2010, I R 51/09, BFH/NV 2010, 1833 ; FG Baden-Württemberg, Urteil vom 18. November 2011, 11 K 1481/09, EFG 2012, 949; anders noch FG Baden-Württemberg, Urteil vom 15. Dezember 2008, 10 K 169/06, EFG 2009, 875).

    Aufgrund der Bedeutung des § 27 KStG für den Tatbestand des § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG und der oben dargelegten tatbestandlichen Wirkungen des Bescheides über die Feststellung des Bestandes des steuerlichen Einlagekontos (vgl. dazu BFH-Urteil vom 19. Mai 2010, I R 51/09, BFH/NV 2010, 1886; FG Baden-Württemberg, Urteil vom 18. November 2011, 11 K 1481/09, EFG 2012, 949) wird sich im Veranlagungsverfahren für den Gläubiger der Kapitalerträge auch kaum zuverlässig beurteilen lassen können, ob die Voraussetzungen für den Kapitalertragsteuereinbehalt nach § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 Nr. 1 Sätze 1 und 3 EStG vorgelegen haben.

    Die Klägerin für 2003 einerseits nach den Grundsätzen des erst im Jahre 2010 ergangenen Urteils des Bundesfinanzhof (BFH-Urteil vom 19. Mai 2010, I R 51/09, BFH/NV 2010, 1833 ) an die nach der Betriebsprüfung auch materiell bestandskräftig gewordene Feststellung ihres steuerlichen Einlagekontos zum 31. Dezember 2003 zu binden, andererseits auszublenden, dass mit der nach der Betriebsprüfung ebenfalls bestandskräftig gewordenen Gewinnfeststellung für den Gesellschafter feststeht, dass dieser Bezug von ihm nicht zu versteuern ist, hält der Senat unter den hier gegebenen Umständen nicht mehr für sachgerecht, zumal die Kapitalertragsteuer die Besteuerung von Kapitalerträgen nach der im Streitjahr 2003 noch geltenden Rechtslage zwar sicherstellen, aber nicht begründen sollte.

  • BFH, 18.02.1970 - I R 97/66

    Maßgeblichkeit der Veranlagung des Gläubigers der Kapitalerträge bei der

    Auszug aus FG Mecklenburg-Vorpommern, 12.09.2013 - 2 K 62/11
    Eine Verpflichtung, Kapitalertragsteuer einzubehalten und abzuführen, bestehe nach dem Urteil des Bundesfinanzhofes vom 18. Februar 1970 (I R 97/66, BStBl. II 1970, 464) nur, wenn die Kapitalerträge beim Gläubiger zu den Einkünften aus Kapitalvermögen, aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb, aus selbständiger Arbeit oder aus Vermietung und Verpachtung gehörten.

    d.) Soweit die Klägerin unter Hinweis auf das Urteil des Bundesfinanzhofes vom 18. Februar 1970 (I R 97/66, BStBl II 1970, 464 ) die Ansicht vertritt, der Beklagte habe für 2003 auch deshalb keine Kapitalertragsteuer nachfordern dürfen, weil die für dieses Streitjahr ausgezahlten Beträge bei ihren Gesellschaftern im Rahmen der Veranlagung als steuerfreie Kapitalrückzahlung behandelt worden seien und diese Veranlagungen nicht mehr abänderbar seien, vermag der Senat sich dieser Ansicht für den Streitfall nicht anzuschließen.

    Daraus folge zugleich, dass nicht nur die Höhe der festgesetzten Einkommensteuer, sondern auch die Einordnung der Einkünfte im Steuerbescheid des Gläubigers der Kapitalerträge eine bindende Wirkung für den Steuerabzug vom Kapitalertrag und damit auch für das Erstattungsverfahren nach § 13 Kapitalertragsteuer-Durchführungsverordnung habe (BFH-Urteil vom 18. Februar 1970, I R 97/66, BStBl II 1970, 464 ).

    Er misst der Frage, welcher Bedeutung § 27 KStG im Anwendungsbereich des § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG zukommt, grundsätzliche Bedeutung zu und hält insoweit und wegen des Urteils des Bundesfinanzhofes vom 18. Februar 1970 ( I R 97/66, BStBl II 1970, 464 ) eine (weitere) Entscheidung des Bundesfinanzhofes auch zur Fortbildung des Rechts für erforderlich.

  • FG Baden-Württemberg, 18.11.2011 - 11 K 1481/09

    (Voraussetzungen für eine Ausschüttung aus dem steuerlichen Einlagekonto i.S. des

    Auszug aus FG Mecklenburg-Vorpommern, 12.09.2013 - 2 K 62/11
    Gilt danach das steuerliche Einlagenkonto für die Leistung der Körperschaft als verwendet, ist diese Verwendungsfiktion auch auf der Ebene der Gesellschafter zu beachten (BFH-Urteil vom 19. Mai 2010, I R 51/09, BFH/NV 2010, 1833 ; Finanzgericht-FG-Baden-Württemberg, Urteil vom 18. November 2011, 11 K 1481/09, EFG 2012, 949).

    Der Feststellungsbescheid gemäß § 27 Abs. 2 KStG entfaltet aber über § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG auch für die Anteilseigener materiell-rechtliche Bindungswirkung (vgl. BFH-Urteil vom 19. Mai 2010, I R 51/09, BFH/NV 2010, 1833 ; FG Baden-Württemberg, Urteil vom 18. November 2011, 11 K 1481/09, EFG 2012, 949; anders noch FG Baden-Württemberg, Urteil vom 15. Dezember 2008, 10 K 169/06, EFG 2009, 875).

    Da der mit diesem Bescheid festgestellte Bestand des steuerlichen Einlagenkontos zum 31. Dezember 2003 mit dessen Bestand zum 31. Dezember 2002 übereinstimmt, steht für den hier streitbefangenen Bezug - die im Dezember 2003 erfolgte Auszahlung von 50.000,00 EUR - fest, dass dieser keine Ausschüttung ist, für die der Betrag aus dem steuerlichen Einlagekonto im Sinne des § 27 KStG als verwendet gilt (vgl. auch FG Baden-Württemberg, Urteil vom 18. November 2011, 11 K 1481/09, EFG 2012, 949).

    Aufgrund der Bedeutung des § 27 KStG für den Tatbestand des § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG und der oben dargelegten tatbestandlichen Wirkungen des Bescheides über die Feststellung des Bestandes des steuerlichen Einlagekontos (vgl. dazu BFH-Urteil vom 19. Mai 2010, I R 51/09, BFH/NV 2010, 1886; FG Baden-Württemberg, Urteil vom 18. November 2011, 11 K 1481/09, EFG 2012, 949) wird sich im Veranlagungsverfahren für den Gläubiger der Kapitalerträge auch kaum zuverlässig beurteilen lassen können, ob die Voraussetzungen für den Kapitalertragsteuereinbehalt nach § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 Nr. 1 Sätze 1 und 3 EStG vorgelegen haben.

  • BFH, 13.09.2000 - I R 61/99

    Umsatzabhängige Vergütung bei partiarischen Darlehen

    Auszug aus FG Mecklenburg-Vorpommern, 12.09.2013 - 2 K 62/11
    Es folgt auch nicht daraus, dass es sich bei der Festsetzung der Kapitalertragsteuer durch einen Nachforderungsbescheid materiell-rechtlich nicht nur um die Geltendmachung der durch § 44 Abs. 1 EStG bestimmten Entrichtungsschuld des Schuldners der Kapitalerträge, sondern um die Geltendmachung eines Haftungsanspruches handelt (vgl. dazu BFH-Urteil vom 13. September 2000, I R 61/99, BStBl II 2001, 67 ; BFH-Beschluss vom 18. März 2009, I B 210/08, BFH/NV 2009, 1237 ).

    Die Steuerfestsetzung nach § 167 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 155 AO erfasst denjenigen, der die Steueranmeldung als Entrichtungsschuldner nicht abgibt, gerade auch in seiner Funktion als Haftungsschuldner (vgl. BFH-Urteil vom 13. September 2000, I R 61/99, BStBl II 2001, 67 ; BFH-Beschluss vom 18. März 2009, I B 210/08, BFH/NV 2009, 1237 ).

    Dazu gehört zwar nicht das Entschließungs- und das Auswahlermessen, wohl aber die Exkulpationsmöglichkeit des Steuerpflichtigen gemäß § 44 Abs. 5 Satz 1 letzter Halbsatz EStG (vgl. BFH-Urteil vom 13. September 2000, I R 61/99, BStBl II 2001, 67 ).

  • BFH, 18.03.2009 - I B 210/08

    Abzugsteuer - Nacherhebungsbescheid - Verletzung der Abzugspflicht bei

    Auszug aus FG Mecklenburg-Vorpommern, 12.09.2013 - 2 K 62/11
    Es folgt auch nicht daraus, dass es sich bei der Festsetzung der Kapitalertragsteuer durch einen Nachforderungsbescheid materiell-rechtlich nicht nur um die Geltendmachung der durch § 44 Abs. 1 EStG bestimmten Entrichtungsschuld des Schuldners der Kapitalerträge, sondern um die Geltendmachung eines Haftungsanspruches handelt (vgl. dazu BFH-Urteil vom 13. September 2000, I R 61/99, BStBl II 2001, 67 ; BFH-Beschluss vom 18. März 2009, I B 210/08, BFH/NV 2009, 1237 ).

    Die Steuerfestsetzung nach § 167 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 155 AO erfasst denjenigen, der die Steueranmeldung als Entrichtungsschuldner nicht abgibt, gerade auch in seiner Funktion als Haftungsschuldner (vgl. BFH-Urteil vom 13. September 2000, I R 61/99, BStBl II 2001, 67 ; BFH-Beschluss vom 18. März 2009, I B 210/08, BFH/NV 2009, 1237 ).

  • BFH, 20.12.1995 - I R 166/94

    1. Zinsabschlag ist auch bei Gläubiger von Kapitalerträgen zu erheben, der in

    Auszug aus FG Mecklenburg-Vorpommern, 12.09.2013 - 2 K 62/11
    Sachlich unbillig ist die Besteuerung eines Sachverhaltes, der unter einen gesetzlichen Besteuerungstatbestand fällt, im Einzelfall mit dem Sinn des Steuergesetzes aber nicht vereinbar ist, wenn also ein "Überhang" des gesetzlichen Tatbestandes über die Wertungen des Gesetzgebers feststellbar ist und der Sachverhalt zwar den gesetzlichen Tatbestand erfüllt, die Besteuerung aber den Wertungen des Gesetzgebers zuwiderläuft (vgl. BFH-Urteil vom 20. Dezember 1995, I R 166/94, BStBl II 1996, 308 ).

    a.) Zwar hat der Gesetzgeber die Erhebungsform der Kapitalertragsteuer in den Streitjahren noch als Abschlagsteuer ausgestaltet und mit den Regelungen in § 44a EStG abschließende Ausnahmetatbestände geschaffen, nach denen der Steuerabzug nicht vorzunehmen ist, so dass eine Freistellung vom Zinsabschlag aus Gründen sachlicher Unbilligkeit grundsätzlich nicht in Betracht kommt (vgl. BFH-Urteil vom 20. Dezember 1995, I R 166/94, BStBl II 1996, 308 ).

  • FG Baden-Württemberg, 15.12.2008 - 10 K 169/06

    Bindungswirkung einer Bescheinigung nach § 27 Abs. 1 Satz 5 KStG 2002, wenn in

    Auszug aus FG Mecklenburg-Vorpommern, 12.09.2013 - 2 K 62/11
    Dieser Aussage des Finanzgerichts Baden-Württemberg (Urteil vom 15. Dezember 2008, 10 K 169/06, EFG 2009, 875) folge auch der Bundesfinanzhof in seinem Beschluss vom 03. Februar 2010 ( I B 32/09, BFH/NV 2010, 1128 ).

    Der Feststellungsbescheid gemäß § 27 Abs. 2 KStG entfaltet aber über § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG auch für die Anteilseigener materiell-rechtliche Bindungswirkung (vgl. BFH-Urteil vom 19. Mai 2010, I R 51/09, BFH/NV 2010, 1833 ; FG Baden-Württemberg, Urteil vom 18. November 2011, 11 K 1481/09, EFG 2012, 949; anders noch FG Baden-Württemberg, Urteil vom 15. Dezember 2008, 10 K 169/06, EFG 2009, 875).

  • BFH, 11.08.1987 - VII R 121/84

    Erlaß von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis: Zu den Voraussetzungen, die

    Auszug aus FG Mecklenburg-Vorpommern, 12.09.2013 - 2 K 62/11
    Soweit der Beklagte in seinem Bescheid vom 19. Mai 2011 unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes (BFH-Urteil vom 26. Februar 1987, IV R 298/84, BStBl II 1987, 612 ; BFH-Urteil vom 11. August 1987, VII R 121/84, BStBl II 1988, 521 ; BFH-Beschluss vom 14. April 1989, III B 5/89, BStBl II 1990, 351 ) darauf hinweist, dass ein Billigkeitserlass die Folgen eines nicht eingelegten oder nicht weiter verfolgten Rechtsbehelfs nicht ausgleichen dürfe, lassen sich diese Grundsätze nur bedingt auf den Streitfall übertragen.
  • BFH, 06.10.2009 - I R 25/09

    Zuflussfiktion bei Gewinnanteilen stiller Gesellschafter - Kapitalertragsteuer -

    Auszug aus FG Mecklenburg-Vorpommern, 12.09.2013 - 2 K 62/11
    Dabei kann die ordnungsgemäße Beachtung der gesetzlichen Vorschriften steuerlicher Art von jedem kaufmännischen Leiter eines Gewerbebetriebes verlangt werden (vgl. BFH-Urteil vom 06. Oktober 2009, I R 25/09, BFH/NV 2010, 620).
  • BFH, 14.04.1989 - III B 5/89

    Selbst grobe Schätzungsfehler bei der Feststellung von Besteuerungsgrundlagen

    Auszug aus FG Mecklenburg-Vorpommern, 12.09.2013 - 2 K 62/11
    Soweit der Beklagte in seinem Bescheid vom 19. Mai 2011 unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes (BFH-Urteil vom 26. Februar 1987, IV R 298/84, BStBl II 1987, 612 ; BFH-Urteil vom 11. August 1987, VII R 121/84, BStBl II 1988, 521 ; BFH-Beschluss vom 14. April 1989, III B 5/89, BStBl II 1990, 351 ) darauf hinweist, dass ein Billigkeitserlass die Folgen eines nicht eingelegten oder nicht weiter verfolgten Rechtsbehelfs nicht ausgleichen dürfe, lassen sich diese Grundsätze nur bedingt auf den Streitfall übertragen.
  • BFH, 26.02.1987 - IV R 298/84

    Erlaß von Steuern aus Billigkeitsgründen bei zukunftssichernden Maßnahmen bei

  • BFH, 03.02.2010 - I B 32/09

    Bindung an eine Steuerbescheinigung i. S. des § 27 KStG 2002 - Ausschüttungen an

  • BFH, 18.12.1986 - I R 52/83

    Kapitalertragsteuer - Erstattete Steuer - Zurückforderung - Aufhebung eines

  • BFH, 31.10.2000 - VIII R 14/00

    Vorbehalt der Nachprüfung bei Feststellungsbescheiden

  • BFH, 05.10.2004 - VII R 7/04

    Steuerbescheid und Haftungsbescheid stehen nicht in dem Verhältnis von

  • BFH, 28.01.2015 - I R 70/13

    Bindung des Gesellschafters an die Feststellungen des steuerlichen Einlagekontos

    Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 12. September 2013  2 K 62/11 wird als unbegründet zurückgewiesen.

    Das FG hat die Klage (betreffend das Streitjahr 2006) abgewiesen (FG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 12. September 2013  2 K 62/11, Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2014, 936).

  • FG Rheinland-Pfalz, 18.07.2014 - 1 K 1338/12

    Steuerliches Einlagekonto einer Kapitalgesellschaft und Steuerbescheinigung

    Die in § 27 Abs. 5 KStG gesetzlich fingierte Verwendung der Einlage verdrängt die tatsächliche Verwendung der Einlage und die Regelung des § 27 Abs. 1 Satz 3 KStG (vgl. Urteil des Finanzgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 12. September 2013 2 K 62/11, EFG 2014, 936, Revision anhängig unter I R 70/13; Zimmermann, Anmerkung zum Urteil des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts vom 28. November 2013 1 K 35/12, EFG 2014, 584).

    Mit der verschärften Neufassung des § 27 Abs. 5 KStG hat der Gesetzgeber eindeutig seinen Willen zu erkennen gegeben, dass die Rechtsfolgen einer nicht rechtzeitig erteilten Steuerbescheinigung die materiellrechtliche Berechnung nach § 27 Abs. 1 Satz 3 KStG überlagern (vgl. Urteil des Finanzgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 12. September 2013 2 K 62/11, a.a.O.).

    Insoweit fehlt es an der für diese Verfahren erforderlichen Voraussetzung einer sachlichen Unbilligkeit deswegen, weil der Gesetzgeber die Rechtsfolgen einer nicht/nicht rechtzeitig erteilten Steuerbescheinigung eindeutig und bewusst geregelt hat und die steuerpflichtige Körperschaft zudem mit ausdrücklichen Nachfragen in der Körperschaftsteuererklärung nach erteilten Steuerbescheinigungen und nach das Einlagekonto mindernden Leistungen hinreichend sensibilisiert worden ist (vgl. Urteil des Finanzgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 12. September 2013 2 K 62/11, a.a.O.; Zimmermann, a.a.O.).

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