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   FG Hessen, 25.06.1997 - 2 K 626/97   

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https://dejure.org/1997,4503
FG Hessen, 25.06.1997 - 2 K 626/97 (https://dejure.org/1997,4503)
FG Hessen, Entscheidung vom 25.06.1997 - 2 K 626/97 (https://dejure.org/1997,4503)
FG Hessen, Entscheidung vom 25. Juni 1997 - 2 K 626/97 (https://dejure.org/1997,4503)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Streit über den Anspruch auf Kindergeld; Überschreitung des Zeitraums von vier Monaten zwischen zwei Ausbildungsabschnitten

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Kindergeld nach Abschluß eines Ausbildungsabschnitts

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • EFG 1998, 104
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (2)

  • Drs-Bund, 09.09.1981 - BT-Drs 9/795
    Auszug aus FG Hessen, 25.06.1997 - 2 K 626/97
    Diese feste Übergangszeit ist vom Gesetzgeber in Kenntnis der Problematik und in bewusster Abgrenzung zur Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes zu § 2 Bundeskindergeldgesetz a.F., welches die Warte- und Übergangszeiten wegen des damals eingeführten Numerus Clausus zeitlich ausdehnte, im Rahmen der Änderung des § 2 Bundeskindergeldgesetz eingeführt worden (BT-Drucks. 9/795, S. 54) .

    Zusammenfassend bleibt somit festzustellen, dass der Gesetzgeber bewusst Härten im Einzelfall bei der Schaffung dieser Regelung im Rahmen des stark typisierenden Leistungssystems des Kindergeldes in Kauf genommen hat (vgl. oben zitierte Begründung BT-Drucks. 9/795) .

  • BSG, 22.02.1990 - 4 RA 38/89

    Schulsaubildung - Übergangszeit - Fortdauer

    Auszug aus FG Hessen, 25.06.1997 - 2 K 626/97
    Der Gesetzgeber hat somit bewusst eine feste Zeitdauer festgelegt, innerhalb bzw. mit Ablauf derer der Ausbildungsabschnitt begonnen werden muss (so auch Bundessozialgericht, Urteil vom 22.2.1990 - 4 RA 38/89 -) .
  • FG Köln, 17.11.2006 - 8 K 674/06

    Gewährung von Kindergeld für ein über 18 Jahre altes Kind ohne Ausbildungsplatz

    Denn auch die unverschuldete Überschreitung der Übergangszeit, die hier durch eine sechsmonatige Zwangspause bis zum Beginn des Wehrdienstes gekennzeichnet ist, ist nach der zutreffenden Auslegung der vorgenannten Bestimmung durch das Hessische Finanzgericht (Urteil vom 25.6.1997 2 K 626/97, EFG 1998, 104) kindergeldschädlich.
  • BFH, 15.07.2003 - VIII R 92/01

    Kindergeld: Übergangszeit von mehr als 4 Monaten

    aa) Hierbei kann offen bleiben, ob diese Vorschrift in der vor der Einführung des Zweiten Gesetzes zur Familienförderung vom 16. August 2001 (BGBl 1, 2074) geltenden Fassung die Übergangszeit zwischen einem Ausbildungsabschnitt und der Ableistung des Zivildienstes oder eines anderen Dienstes im Ausland i.S. des § 14b ZDG überhaupt erfasst (so Dienstanweisung zur Durchführung des Familienleistungsausgleichs nach dem X. Abschnitt des Einkommensteuergesetzes --DA-FamEStG-- 63.3.3 Abs. 3, BStBl I 1998, 386, 389, 417; Hessisches FG, Urteil vom 25. Juni 1997 2 K 626/97, EFG 1998, 104; FG München, Urteil vom 28. Juli 1999 1 K 251/99, EFG 1999, 1186, 1187; Jachmann in Kirchhof/Söhn/ Mellinghoff, Einkommensteuergesetz, Kommentar, § 32 Rdnr. C 22; a.A. Heuermann in Blümich, Einkommensteuergesetz, Körperschaftsteuergesetz, Gewerbesteuergesetz, Kommentar, § 32 EStG Rz. 82 a).
  • OVG Niedersachsen, 30.08.2011 - 5 LA 214/10

    Gewährung von Waisengeld bei Überschreitung des Vier-Monats-Zeitraums des § 32

    Denn der Wortlaut des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2. b) EStG a. F. stellt auf das Vorliegen einer Übergangszeit von höchstens vier vollen Kalendermonaten ab, ohne insoweit subjektive Tatbestandsmerkmale wie Verschulden oder Vertretenmüssen heranzuziehen (vgl. Hess. FG, Urteil vom 25.6.1997 - 2 K 626/97 -, juris ; Schmidt, a. a. O., § 32 Rn 42; VG Göttingen, Urteil vom 23.2.2004, a. a. O.).
  • FG Rheinland-Pfalz, 28.08.2002 - 1 K 1365/02

    Kindergeld zwischen Abitur und Zivildienst

    Sie stellt nicht auf subjektive Verhältnisse ab (vgl Hessisches FG Urt. v. 25.06.1997, EFG 1998, 104 ).
  • FG Berlin, 01.06.2001 - 10 K 10095/00

    Tätigkeit nach § 14b ZDG - kein Ausbildungsverhältnis

    Diese Gleichstellung, die von Teilen der Finanzrechtsprechung gebilligt wird (so Hessisches Finanzgericht, Urteil vom 25. Juni 1997 - 2 K 626/97 -, EFG 1998, 104 ; Finanzgericht München, Urteil vom 28. Juli 1999 - 1 K 251/99 -, EFG 1999, 1186, 1187), mag unter Umständen einen Kindergeldanspruch außerhalb des EStG begründen, ändert aber nichts daran, daß der Betroffene keinen Anspruch aus dem Gesetz herzuleiten vermag.
  • FG Köln, 28.01.2000 - 7 K 7624/98

    Berechnung der Übergangszeit zwischen zwei Ausbildungsabschnitten;

    Der nächste Ausbildungsabschnitt muß dann also am darauffolgenden Tag begonnen werden (vgl. Hessisches Finanzgericht, Urteil vom 25. Juni 1997 2 K 626/97, EFG 1998, 104; Kanzler in Hermann/Heuer/Raupach, EStG, Stand Februar 1997, § 32 Rdn. 100; Jachmann in Kirschhoff/Söhn, EStG, Stand Februar 1999, § 32 Rdn. C 23; Seewald/Felix in Kirschhoff/Söhn, EStG, Stand Juli 1998, § 63 Rdn. D 91; Dürr in Frotscher, EStG, Stand September 1999, § 32 Rdn. 69).
  • FG Hessen, 28.04.1999 - 2 K 5281/98

    Ausbildung; Ausbildungsabschnitt; Übergangszeit; Arbeitnehmerpauschbetrag;

    Ausbildungswillige, die längere Übergangs- oder Wartezeiten zu überbrücken haben, müssen sich, sobald dies sichtbar wird, darauf einstellen und diese Zeiten mit einer Erwerbstätigkeit überbrücken (BT-Drs. 9/795, 54; vgl. dazu Hess. Finanzgericht, Urteil vom 25.06.1997, 2 K 626/97, EFG 1998, 104 ).
  • VG Göttingen, 23.02.2004 - 3 A 3490/02

    Voraussetzungen eines Anspruchs auf Gewährung von Waisengeld; Gewährung von

    Denn der Wortlaut des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b EStG, auf den in § 61 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG verwiesen wird, stellt auf das Vorliegen einer Übergangszeit von höchstens vier vollen Kalendermonaten ab, ohne insoweit subjektive Tatbestandsmerkmale wie Verschulden oder Vertretenmüssen heranzuziehen (so zu Recht: Hessisches Finanzgericht, rechtskräftiges Urteil vom 25.6.1997 - 2 K 626/97 -, Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 1998, 104, sowie Schmidt, Einkommensteuergesetz, Kommentar, 22. Aufl. 2003, § 32 Rdn. 42 - jeweils zur Kindergeldgewährung gem. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b EStG).
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