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   FG Niedersachsen, 03.12.2003 - 2 K 74/00   

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https://dejure.org/2003,12501
FG Niedersachsen, 03.12.2003 - 2 K 74/00 (https://dejure.org/2003,12501)
FG Niedersachsen, Entscheidung vom 03.12.2003 - 2 K 74/00 (https://dejure.org/2003,12501)
FG Niedersachsen, Entscheidung vom 03. Dezember 2003 - 2 K 74/00 (https://dejure.org/2003,12501)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Werbungskostenabzug für Auslandsgruppenreise einer Lehrerin

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 12 Nr. 1 S. 2 EStG; § 9 Abs. 1 S. 1 EStG
    Werbungskosteneigenschaft von Aufwendungen einer Englischlehrerin für eine Lehrerfortbildung mit dem Titel "American Studies Seminar in Georgia"; Voraussetzungen für das Vorliegen von Werbungskosten; Vorliegen einer beruflichen Veranlassung wegen des Erfolgens der ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 9 Abs. 1 Satz 1
    Auslandsreise bei Lehrerfortbildung als Werbungskosten - Auslandsreise; Werbungskosten; Lehrerfortbildung; Lehreraustausch; Schüleraustausch

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Auslandsreise bei Lehrerfortbildung als Werbungskosten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Werbungskosteneigenschaft von Aufwendungen einer Englischlehrerin für eine Lehrerfortbildung mit dem Titel "American Studies Seminar in Georgia"; Voraussetzungen für das Vorliegen von Werbungskosten; Vorliegen einer beruflichen Veranlassung wegen des Erfolgens der ...

Papierfundstellen

  • EFG 2004, 1289
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (4)

  • BFH, 27.11.1978 - GrS 8/77

    Beschluß des Großen Senats zur Frage, wann und inwieweit Aufwendungen für die

    Auszug aus FG Niedersachsen, 03.12.2003 - 2 K 74/00
    Nach der Rechtsprechung des BFH liegen Werbungskosten dann vor, wenn zwischen den Aufwendungen und der jeweiligen Einkunftsart ein Veranlassungszusammenhang besteht (BFH-Beschlüsse vom 27. November 1978, GrS 8/77, BFHE 126, 533, BStBl II 1979, 213, 216; vom 28. November 1977, GrS 2-3/77, BFHE 124, 43, BStBl II 1978, 105; BFH-Urteil vom 1. Oktober 1982, VI R 192/79, BFHE 136, 488, BStBl II 1983, 17).

    Im Anschluss an den Beschluss des Großen Senats vom 27. November 1978 (GrS 8/77, BStBl. II 1979, 213) ist die Abgrenzung und Endscheidung darüber, ob private Lebenshaltungskosten oder berufliche Aufwendungen vorliegen, bei Auslandsgruppenreisen unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalles zu treffen.

    Dabei sind als Kriterien zu berücksichtigen, ob das Reiseprogramm auf die besonderen beruflichen/betrieblichen Bedürfnisse und Gegebenheiten des Teilnehmers zugeschnitten ist, ob ein homogener Teilnehmerkreis besteht, wer Organisator der Reise ist, das Reiseziel bzw. die Reiseroute, das Beförderungsmittel, der Zeitpunkt der Reise, die Tageseinteilung, die Gestaltung an Wochenenden/Feiertagen, ob eine Teilnahmepflicht am Programm besteht, ob der Teilnehmer von der üblichen Arbeit freigestellt wurde und, ob ihm die Kosten der Reise erstattet wurden (vgl. Großen Senats vom 27. November 1978, GrS 8/77, BStBl. II 1979, 213).

    Bei der Beurteilung von Reisen kann die Gestaltung der Wochenenden und der Feiertage allerdings nicht außer Betracht bleiben (BFH vom 28.11.1978, GrS 8/77, BStBl. 1979, II, 213).

  • BFH, 01.10.1982 - VI R 192/79

    Zur Abzugsfähigkeit von Kreditzinsen für die Anschaffung eines PKW bei

    Auszug aus FG Niedersachsen, 03.12.2003 - 2 K 74/00
    Nach der Rechtsprechung des BFH liegen Werbungskosten dann vor, wenn zwischen den Aufwendungen und der jeweiligen Einkunftsart ein Veranlassungszusammenhang besteht (BFH-Beschlüsse vom 27. November 1978, GrS 8/77, BFHE 126, 533, BStBl II 1979, 213, 216; vom 28. November 1977, GrS 2-3/77, BFHE 124, 43, BStBl II 1978, 105; BFH-Urteil vom 1. Oktober 1982, VI R 192/79, BFHE 136, 488, BStBl II 1983, 17).
  • FG München, 28.09.1998 - 13 K 3088/97

    Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für eine Fortbildungsveranstaltung; Nicht

    Auszug aus FG Niedersachsen, 03.12.2003 - 2 K 74/00
    Zudem fiel - anders als in dem vom FG München mit Urteil vom 28. September 1998 entschiedenen Sachverhalt (13 K 3088/97), bei dem eine nicht unerhebliche private Mitveranlassung vorlag - der allgemeinbildende Charakter der Reise nicht ins Gewicht.
  • BFH, 28.11.1977 - GrS 2/77

    Kosten eines Verkehrsunfalls auf einer betrieblichen oder beruflichen Fahrt

    Auszug aus FG Niedersachsen, 03.12.2003 - 2 K 74/00
    Nach der Rechtsprechung des BFH liegen Werbungskosten dann vor, wenn zwischen den Aufwendungen und der jeweiligen Einkunftsart ein Veranlassungszusammenhang besteht (BFH-Beschlüsse vom 27. November 1978, GrS 8/77, BFHE 126, 533, BStBl II 1979, 213, 216; vom 28. November 1977, GrS 2-3/77, BFHE 124, 43, BStBl II 1978, 105; BFH-Urteil vom 1. Oktober 1982, VI R 192/79, BFHE 136, 488, BStBl II 1983, 17).
  • FG Baden-Württemberg, 07.07.2005 - 8 K 361/01

    Aufwendungen eines Englischlehrers für eine dreiwöchige Fortbildungsveranstaltung

    Der geltend gemachte berufliche Veranlassungszusammenhang ist nicht zuletzt auch deshalb glaubhaft, weil Teilnehmer einer touristisch geprägten Reise in die USA nach der allgemeinen Lebenserfahrung für gewöhnlich nicht an solchen, vom Kläger besuchten, auf den Beruf eines Fremdsprachenlehrers ausgerichtete Veranstaltungen teilnehmen (vgl. Niedersächsisches FG, Urteil vom 3. Dezember 2003, 2 K 74/00, EFG 2004, 1289 - Leitsatz -).

    Angesichts der dem Gericht bekannten, eingeschränkten Haushaltslage des Landes Baden-Württemberg fällt es nicht entscheidend ins Gewicht, dass der Dienstherr des Klägers die Kosten für die Lehrerfortbildung nicht erstattet hat (vgl. Niedersächsisches FG, Urteil vom 3. Dezember 2003, 2 K 74/00, EFG 2004, 1289 - Leitsatz - a. A. FG München Urteil vom 24. September 1998, 13 K 270/95, nicht dokumentiert).

    Nur dann, wenn die Reise so gelegt ist, dass sie besonders viele Wochenenden und Feiertage einschließt und diese "freien" Tage programmgemäß so ausgefüllt sind oder sie außerprogrammgemäß so ausgefüllt werden können, dass sie touristisch reizvolle Möglichkeiten eröffnen und damit der allgemeinen Erlebnis- und Wissensbereicherung dienen, kann angenommen werden, dass die Reise auch aus privaten Gründen unternommen worden ist (vgl. Niedersächsisches FG, Urteil vom 3. Dezember 2003, EFG 2004, 1289 - Leitsatz -).

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