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FG Köln, 16.12.1999 - 2 K 8306/98 |
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Volltextveröffentlichungen (2)
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Höchstbeträge nach § 10 Abs. 3 EStG 1990 und 1997
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- FG Köln, 16.12.1999 - 2 K 8306/98
- BFH, 23.01.2001 - XI R 17/00
- BFH, 11.12.2002 - XI R 17/00
- BVerfG, 25.02.2008 - 2 BvR 912/03
Wird zitiert von ... (5) Neu Zitiert selbst (2)
- BVerfG, 20.08.1997 - 1 BvR 1523/88
Verfassungsrechtliche Überprüfung der Begrenzung des Sonderausgabenabzugs für …
Auszug aus FG Köln, 16.12.1999 - 2 K 8306/98
Die vorgenannte Frage betrifft einen Regelungsbereich, der vom Auftrag des Bundesverfassungsgerichts an den Gesetzgeber zu Neuordnung der Besteuerung von Alterseinkünften umfaßt wird (vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluß vom 20. August 1997 1 BvR 1523/88, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 1998, 397, 398). - FG Nürnberg, 21.06.1999 - VI 82/99
Auszug aus FG Köln, 16.12.1999 - 2 K 8306/98
Nach Auffassung des erkennenden Senates sind die Regelungen des § 10 Abs. 3 EStG nicht verfassungswidrig (vgl. Finanzgericht Nürnberg, Urteil vom 25. Juni 1999 VI 82/92, Entscheidungen der Finanzgerichte 1999, 1290).
- BVerfG, 25.02.2008 - 2 BvR 912/03
Aufgrund Rspr des BVerfG (BVerfGE 105, 73) und gesetzlicher Neuregelung der …
b) das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 16. Dezember 1999 - 2 K 8306/98 -,.Die hiergegen gerichtete Klage wurde vom Finanzgericht Köln durch Urteil vom 16. Dezember 1999 - 2 K 8306/98 - abgewiesen.
- BFH, 23.01.2001 - XI R 17/00
Verfassungsmäßigkeit des Abzugs von Vorsorgeaufwendungen
Das BMF wird nach § 122 Abs. 2 Satz 3 FGO aufgefordert, dem Revisionsverfahren gegen das Urteil des FG Köln vom 16. Dezember 1999 2 K 8306/98 beizutreten, um zu der Frage Stellung zu nehmen, ob die Kläger durch die Begrenzung des Abzugs von Vorsorgeaufwendungen als Sonderausgaben auf 10 000 DM im Jahre 1990 und auf 7 830 DM im Jahre 1997 in ihren Grundrechten verletzt werden. - FG Köln, 02.07.2001 - 15 K 3628/93
Anwendbarkeit des § 33c EStG a.F. trotz Verfassungswidrigkeit; Berücksichtigung …
Mit den zutreffenden Argumenten der FG Köln (Urteil vom 16.12.1999 2 K 8306/98, Juris) und Nürnberg (Urteil vom 25.06.1999 VI 82/92, EFG 1999, 1290) ist vielmehr die Verfassungswidrigkeit der Norm des § 10 Abs. 3 EStG im hier streitigen Jahr 1992 zu verneinen, zumal die Kläger selbst insoweit nichts Gegenteiliges substantiiert vorgetragen haben. - FG Hamburg, 02.07.2002 - II 47/01
Anspruch auf vorläufige Steuerfestsetzung nach Änderung
So hat der BFH mit Beschluss vom 23. Januar 2001 in dem Verfahren XI R 17/00 (BFHE 194, 416 , BStBl II 2001, 346) das Bundesministerium der Finanzen aufgefordert, dem Revisionsverfahren gegen das Urteil des FG Köln vom 16. Dezember 1999 2 K 8306/98 beizutreten, um zu der Frage Stellung zu nehmen, ob die dortigen Kläger durch die Begrenzung des Abzugs von Vorsorgeaufwendungen als Sonderausgaben in den Jahren 1990 - 1997 in ihren Grundrechten verletzt werden. - FG Köln, 02.07.2001 - 15 K 7397/94
Rechtmäßigkeit des Familienleistungsausgleichs 1992
Mit den zutreffenden Argumenten der FG Köln (Urteil vom 16.12.1999 2 K 8306/98, Juris) und Nürnberg (Urteil vom 25.06.1999 VI 82/92, EFG 1999, 1290) ist vielmehr die Verfassungswidrigkeit der Norm des § 10 Abs. 3 EStG im hier streitigen Jahr 1992 zu verneinen, zumal die Kläger selbst insoweit nichts Gegenteiliges substantiiert vorgetragen haben.