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   OVG Sachsen-Anhalt, 15.12.2011 - 2 L 152/06   

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OVG Sachsen-Anhalt, 15.12.2011 - 2 L 152/06 (https://dejure.org/2011,44787)
OVG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 15.12.2011 - 2 L 152/06 (https://dejure.org/2011,44787)
OVG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 15. Dezember 2011 - 2 L 152/06 (https://dejure.org/2011,44787)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • OVG Sachsen-Anhalt (Leitsatz)

    Denkmalrechtliche Genehmigung zur Beseitigung eines Gebäudes

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Maßgeblichkeit einer objektiven Wirtschaftlichkeitsberechnung bei der Frage nach der wirtschaftlichen Zumutbarkeit der Unterhaltung eines Denkmals

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZfBR 2012, 387 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (34)Neu Zitiert selbst (43)

  • OVG Berlin-Brandenburg, 17.09.2008 - 2 B 3.06

    Zumutbarkeit der Erhaltungspflicht für ein Denkmal

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 15.12.2011 - 2 L 152/06
    b) Als Finanzierungskosten sind die Zinsen für das als Kredit aufzunehmende Sanierungskapital anzusetzen, wobei ein marktüblicher Zinssatz zugrunde zu legen ist (vgl. OVG BBg, Urt. v. 17.09.2008 - 2 B 3.06 -, NVwZ-RR 2009, 192, m. w. Nachw.).

    Eine mögliche Differenzierung zwischen den Fremdkapitalzinsen für den denkmalschutzrechtlichen Erhaltungs- und Instandsetzungsaufwand und denen für den Modernisierungsaufwand kommt jedenfalls dann nicht in Betracht, wenn das Gebäude - wie hier - ohne eine entsprechende Modernisierung nicht vermietbar wäre (siehe hierzu OVG Hamburg; Urt. v. 12.12.2007, a.a.O.; OVG BBg, Urt. v. 17.09.2008, a. a. O.).

    Tilgungsleistungen bleiben im Hinblick auf die durch den Sanierungsaufwand entstehende Substanzverbesserung und Vermögensvermehrung außer Ansatz; denn sie entsprechen dem Wertzuwachs des Objekts infolge der Investition (OVG BBg, Urt. v. 17.09.2008, a. a. O., m. w. Nachw.).

    Es ist von einer 100%-Finanzierung dieses Betrags auszugehen, weil einem Denkmaleigentümer - wie dargelegt - nicht angesonnen werden darf, aus seinem eigenen Vermögen Mittel zur Finanzierung aufzubringen (vgl. OVG BBg, Urt. v. 17.09.2008, a. a. O.).

    c) Berücksichtigt werden müssen zudem die erforderlichen Bewirtschaftungskosten (vgl. SaarlOVG, Urt. v. 20.11.2008 - 2 A 269/08 -, AS RP-SL 37, 20; OVG BBg, Urt. v. 17.09.2008, a. a. O., jew. m. w. Nachw.).

    Folgerichtig hat der Sachverständige K. in seinem Gutachten auch keine Betriebskosten in die Bewirtschaftungskosten aufgenommen (vgl. auch OVG BBg, Urt. v. 17.09.2008, a. a. O.; OVG Hamburg, Urt. v. 12.12.2007, a. a. O., vgl. auch Haaß, a. a. O., S. 1059).

    g) Allerdings sind gemäß § 10 Abs. 5 Satz 2 DenkmSchG LSA die steuerlichen Vorteile in Abzug zu bringen, die dem Denkmaleigentümer wegen der Denkmaleigenschaft seines Gebäudes zugute kommen und die konkret festzustellen oder für die Zukunft zu schätzen sind (vgl. OVG BBg, Urt. v. 17.09.2008, a. a. O., m. w. Nachw.).

    Macht allerdings der zur Erhaltung verpflichtete Denkmaleigentümer nicht von der Möglichkeit Gebrauch, öffentliche Mittel in Anspruch zu nehmen, muss er sich so behandeln lassen, als habe er diese Möglichkeit wahrgenommen (SächsOVG, Urt. v. 10.06.2010, a.a.O., RdNr. 50 in Juris; OVG BBg, Urt. v. 17.09.2008, a.a.O., RdNr. 63 in Juris; VGH BW, Urt. v. 25.03.2003, a.a.O.; NdsOVG, Urt. v. 13.03.2002 - 1 L 4339/00 -, BRS 65 Nr. 213).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 04.05.2009 - 10 A 699/07

    Erteilung einer denkmalrechtlichen Abbrucherlaubnis bei Verlust der

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 15.12.2011 - 2 L 152/06
    Die Denkmaleigenschaft kann zwar in Ausnahmefällen auch nach Durchführung von Erhaltungsarbeiten entfallen, wenn die damit verbundenen Eingriffe in das Denkmal so weit gehen, dass die Denkmalaussage verloren geht (vgl. OVG NW, Urt. v. 04.05.2009 - 10 A 699/07 -, BRS 74 Nr. 216, RdNr. 33 in Juris, m. w. Nachw.).

    Anders ist es nur, wenn sich der Zustand des Gebäudes infolge äußerer Einflüsse (Feuchtigkeit, Immissionen, Beanspruchung der Substanz durch übliche oder übermäßige Nutzung) so stark verschlechtert hat, dass ohne eine Sanierung der Verlust des Gebäudes zu erwarten ist und die Wiederherstellung eines gebrauchsfähigen Zustands wie eine Neuerrichtung zu werten ist (vgl. OVG NW, Urt. v. 04.05.2009, a.a.O., RdNr. 33 in Juris).

    Er teilt vielmehr die Auffassung des OVG NW (Urt. v. 04.05.2009, a.a.O., RdNr. 45 in Juris), dass in die Wirtschaftlichkeitsrechnung, die Auskunft über die wirtschaftliche Zumutbarkeit der Denkmalerhaltung geben soll, alle relevanten Faktoren einzubeziehen sind, die das in Rede stehende Objekt kennzeichnen.

    Aus Sicht des in seinem Eigentumsrecht ggf. unzumutbar beeinträchtigten Eigentümers spielt es keine Rolle, ob er auf Grund denkmalbedingter Sonderlasten bei Restaurierung bzw. Erhaltung oder wegen der ohnehin anfallenden laufenden Ausgaben für die Erhaltung und Nutzung des Objekts Belastungen ausgesetzt ist, die durch Erträge nicht ausgeglichen werden können (OVG NW, Urt. v. 04.05.2009, a.a.O.).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 14.10.2004 - 2 L 454/00

    Zur Denkmaleigenschaft

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 15.12.2011 - 2 L 152/06
    Denkmalfähig ist eine Sache, wenn einer der in § 2 Abs. 1 Satz 2 DenkmSchG LSA genannten Schutzgründe für ihre Erhaltung spricht; denkmalwürdig ist sie, wenn ein öffentliches Interesse besteht, das die auf einem gesetzlichen Schutzgrund beruhende Erhaltung der Sache rechtfertigt (vgl. zum Ganzen: Urt. d. Senats v. 14.10.2004 - 2 L 454/00 -, JMBl LSA 2006, 79).

    Entscheidend ist letztlich der dokumentarische und exemplarische Charakter des Schutzobjektes als eines Zeugnisses der Vergangenheit (vgl. Urt. d. Senats v. 14.10.2004, a. a. O., m. w. Nachw.).

    Städtebauliche Gründe lassen die Erhaltung und Nutzung eines Objektes dann geboten erscheinen, wenn ihm als historischem Bestandteil einer konkreten städtebaulichen Situation eine wünschenswerte stadtbildprägende Bedeutung zukommt, so dass es aus Gründen der Stadtgestaltung und wegen des Stadtbildes als Verlust empfunden würde, wenn es seine Prägung in seiner Eigenart als überlieferter baulicher Bestand nicht mehr wie bisher entfalten würde (vgl. Urt. d. Senats v. 14.10.2004, a. a. O.).

    Insoweit bedarf es einer Abwägung der ausschließlich denkmalpflegerischen Interessen untereinander und gegeneinander, vor allem der dokumentarische und exemplarische Wert des Schutzobjekts (Seltenheitswert), sein Alter, das Maß an Originalität und Integrität sowie ganz allgemein das konkrete Gewicht der einschlägigen Schutzgründe (Urt. d. Senats v. 14.10.2004, a. a. O., m. w. Nachw.).

  • VGH Bayern, 18.10.2010 - 1 B 06.63

    Zu den Anforderungen an die Prüfung, ob die Erhaltung eines Baudenkmals nach dem

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 15.12.2011 - 2 L 152/06
    Dabei kommt es nicht auf die subjektiven wirtschaftlichen Verhältnisse des betroffenen Eigentümers an, sondern auf eine objektive Wirtschaftlichkeitsberechnung in Bezug auf das Schutzobjekt (vgl. Beschl. d. Senats v. 22.02.2005 - 2 L 23/02 - BayVGH, Urt. v. 18.10.2010 - 1 B 06.63 -, BayVBl 2011, 303; VGH BW, Urt. v. 11.11.1999 - 1 S 413/99 -, BRS 62 Nr. 220).

    Zwar wird in der obergerichtlichen Rechtsprechung und Literatur teilweise die Auffassung vertreten, es sei sachgerecht, nur den so genannten denkmalpflegerischen Mehraufwand anzusetzen, während die Instandhaltungskosten, die jeder Hauseigentümer für seine Immobilie aufwenden müsse, außer Betracht zu bleiben hätten (so BayVGH, Urt. v. 18.10.2010, a.a.O.; OVG MV, Urt. v. 18.03.2009 - 3 L 503/04 -, Juris, RdNr. 50; Martin/Krautzberger, Handbuch Denkmalschutz, 3. Aufl., G II. 3. RdNr. 158).

    Anderenfalls könnte der Eigentümer durch beharrliche Vernachlässigung seiner Erhaltungsverpflichtungen erreichen, dass eine Beseitigung des Denkmals zugelassen werden muss (BayVGH, Urt. v. 18.10.2010, a.a.O., RdNr. 62, m. w. Nachw.).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 26.08.2008 - 10 A 3250/07

    Metropol Lichtspieltheater in Bonn ist kein Baudenkmal

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 15.12.2011 - 2 L 152/06
    Das öffentliche Interesse an der Erhaltung einer denkmalwürdigen Sache kann zwar entfallen, wenn ihre historische Substanz so weit verloren gegangen ist, dass sie ihre Funktion, Aussagen über geschichtliche Umstände oder Vorgänge zu dokumentieren, nicht mehr erfüllen kann (vgl. OVG NW, Urt. v. 26.08.2008 - 10 A 3250/07 -, BRS 73 Nr. 208, RdNr. 47 in Juris).

    Bloße Erhaltungsmaßnahmen führen hingegen regelmäßig nicht zum Verlust der Denkmaleigenschaft, denn der Eigentümer ist dazu verpflichtet, sein Denkmal zu erhalten (§ 9 Abs. 2 Satz 1 DenkmSchG LSA), so dass Arbeiten dieser Art lediglich Ausdruck des selbstverständlichen Umstands sind, dass Baudenkmäler "durch die Zeit gehen" und laufender Unterhaltung bedürfen (OVG NW, Urt. v. 26.08.2008, a.a.O., RdNr. 58 in Juris).

    Aus diesen Gründen wäre insbesondere die Annahme abwegig, dass beispielsweise ein Jahrhunderte altes Gebäude spätestens dann seine Denkmaleigenschaft verliert, wenn im Laufe der Jahrhunderte der letzte noch aus der Erbauungszeit stammende Stein infolge zeitbedingter Verwitterungsschäden ausgetauscht worden ist (vgl. zum Ganzen: OVG NW, Urt. v. 26.08.2008, a.a.O., RdNr. 58 in Juris).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 20.03.2009 - 10 A 1406/08

    Übernahme eines Baudenkmals einer ehemaligen Textilfabrik; Austausch von

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 15.12.2011 - 2 L 152/06
    Diese Einschränkung darf allerdings nicht so weit gehen, dass das Denkmal bloßes Zuschussobjekt ist oder überhaupt keine Nutzungsmöglichkeit mehr besteht, welche als - noch - wirtschaftlich sinnvoll angesehen werden kann (vgl. NdsOVG, Urt. v. 24.03.2003 - 1 L 601/97 -, BRS 66 Nr. 211; OVG NW, Urt. v. 20.03.2009 - 10 A 1406/08 -, Juris).

    Wirtschaftliche Belastungen, die lediglich das Spiegelbild vorausgegangener Verletzungen denkmalrechtlicher Pflichten darstellen, sind in die Wirtschaftlichkeitsrechnung allerdings nicht einzustellen; denn sonst könnte der Denkmaleigentümer bei hinreichend langer Vernachlässigung des Denkmals regelmäßig die Zurücknahme oder völlige Aufgabe des Denkmalschutzes erzwingen (vgl. OVG NW, Urt. v. 20.03.2009, a. a. O.).

  • BVerfG, 02.03.1999 - 1 BvL 7/91

    Denkmalschutz

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 15.12.2011 - 2 L 152/06
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. Beschl. v. 02.03.1999 - 1 BvL 7/91 -, BVerfGE 100, 226) können Eigentümer denkmalgeschützter Gebäude zwar nur in eingeschränktem Umfang einfordern, deren Erträgnisse müssten ihnen zur Grundlage einer selbstbestimmten Lebensführung dienen können.

    Hierbei ist wiederum das verfassungsrechtliche Gebot zu beachten, dass dem Eigentümer die Möglichkeit verbleiben muss, das geschützte Baudenkmal sinnvoll zu nutzen (BVerfG, Beschl. v. 02.03.1999, a.a.O.).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 25.08.2010 - 7 A 749/09

    Verhältnis zwischen § 61 Abs. 1 S. 2 Bauordnungsrecht NRW ( BauO NRW ) und § 87

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 15.12.2011 - 2 L 152/06
    So wird bei einer Wohnnutzung, bei der die Wohneinheiten für die Rettungskräfte der Feuerwehr nur schwer zugänglich sind, regelmäßig zu verlangen sein, dass ein zweiter Rettungsweg auch von älteren oder gebrechlichen Menschen oder kleinen Kindern nutzbar ist, die nur über eine eingeschränkte Beweglichkeit oder Geschicklichkeit verfügen, da solche Bewohner ggf. auf eine Selbstrettung angewiesen sind; dies ist etwa bei einer bloße Notleiter nicht der Fall (vgl. OVG NW, Urt. v. 25.08.2010 - 7 A 749/09 -, NVwZ-RR 2011, 47, RdNr. 60 in Juris).

    In vielen Fällen wird der nachträgliche Einbau einer Stahl(spindel)treppe zur (gefahrlosen) Gewährleistung des zweiten Rettungsweges sogar bauaufsichtlich angeordnet (vgl. etwa OVG NW, Urt. v. 25.08.2010, a.a.O, RdNr. 59 in Juris).

  • VGH Bayern, 27.09.2007 - 1 B 00.2474

    Bauplanungs- und Bauordnungsrecht: Erhaltung eines Baudenkmals in

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 15.12.2011 - 2 L 152/06
    Entscheidend ist, ob sich das Objekt "selbst trägt" (vgl. BayVGH, Urt. v. 27.09.2007 - 1 B 00.2474 -, BRS 71 Nr. 200, RdNr. 75).

    Bei der Wirtschaftlichkeitsberechnung sind vor allem die Finanzierungskosten einer Sanierung sowie die Bewirtschaftungskosten den voraussichtlichen Mieteinnahmen bzw. dem Gebrauchswert des Denkmals gegenüberzustellen (vgl. BayVGH, Urt. v. 27.09.2007, a. a. O.).

  • VGH Baden-Württemberg, 11.11.1999 - 1 S 413/99

    Rechtskräftige Feststellung der Denkmaleigenschaft; Zumutbarkeit der Erhaltung

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 15.12.2011 - 2 L 152/06
    Dabei kommt es nicht auf die subjektiven wirtschaftlichen Verhältnisse des betroffenen Eigentümers an, sondern auf eine objektive Wirtschaftlichkeitsberechnung in Bezug auf das Schutzobjekt (vgl. Beschl. d. Senats v. 22.02.2005 - 2 L 23/02 - BayVGH, Urt. v. 18.10.2010 - 1 B 06.63 -, BayVBl 2011, 303; VGH BW, Urt. v. 11.11.1999 - 1 S 413/99 -, BRS 62 Nr. 220).

    Gerade dies ist aber das entscheidende Kriterium, um feststellen zu können, ob die Versagung der Genehmigung und die damit verbundene Erhaltungspflicht die Grenze der Sozialbindung des Eigentums überschreitet (vgl. VGH BW, Urt. v. 11.11.1999, a. a. O.).

  • OVG Schleswig-Holstein, 10.03.2006 - 1 LA 11/06

    Denkmalschutzkriterien und Feststellung der Denkmalwürdigkeit eines Gebäudes

  • OVG Niedersachsen-Schleswig-Holstein, 04.10.1984 - 6 A 11/83
  • VGH Baden-Württemberg, 25.03.2003 - 1 S 190/03

    Denkmalrechtliche Erhaltungspflicht - Zumutbarkeit

  • OVG Sachsen, 10.06.2010 - 1 B 818/06

    Denkmal, Erhalt, Zumutbarkeit

  • OVG Niedersachsen, 30.10.1995 - 6 L 2747/94

    Verfassungsmäßigkeit des niedersächsischen Denkmalschutzrechts;; Denkmalschutz;

  • OVG Thüringen, 18.09.2008 - 2 KO 1103/05

    Kommunalaufsichtsrecht; Anwendbarkeit des § 123 Abs. 3 ThürKO auf vor dessen

  • BVerfG, 14.04.2010 - 1 BvR 2140/08

    Verfassungsbeschwerde gegen Versagung einer Abrissgenehmigung für ein

  • OVG Niedersachsen, 24.03.2003 - 1 L 601/97

    Wirtschaftliche Zumutbarkeit der Erhaltung eines als Baudenkmal eingestuften

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 07.05.2004 - 3 L 119/01
  • VGH Bayern, 13.08.2009 - 22 CS 09.1961

    Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit; nachträgliche Auflage zu einer

  • OLG Celle, 16.12.1998 - 2 U 23/98

    Formularmäßige Abwälzung der Betriebskosten für Gewerberaum

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 18.03.2009 - 3 L 503/04

    Wirtschaftliche Zumutbarkeit der Erhaltung eines Denkmals

  • BVerwG, 11.04.1989 - 4 B 65.89

    Umfang der Sozialbindung des Eigentums und Zumutbarkeit der Aufrechterhaltung des

  • BVerwG, 17.11.2009 - 7 B 25.09

    Denkmalschutz; Eigentumsgarantie; Eigentümer; Erhaltungspflicht; wirtschaftliche

  • OVG Saarland, 20.11.2008 - 2 A 269/08

    Genehmigung für Abriss eines Baudenkmals

  • OVG Sachsen-Anhalt, 16.03.2005 - 2 L 272/02

    Zur Erhaltungspflicht eines Kulturdenkmals

  • OVG Niedersachsen, 13.03.2002 - 1 L 4339/00

    Anspruch auf Erteilung der Abrissgenehmigung bei einem als Baudenkmal

  • OVG Thüringen, 17.11.2010 - 1 KO 832/06

    Denkmaleigenschaft eines Grundstücks, das bis zum Ende des 19. Jahrhunderts als

  • VGH Hessen, 09.03.2010 - 3 A 160/10

    Denkmalschutz und Nachbarschutz

  • OVG Sachsen-Anhalt, 22.02.2005 - 2 L 23/02

    Grenze von Auflagen im Denkmalschutz

  • BVerwG, 13.10.1961 - IV C 30.60
  • OVG Hamburg, 12.12.2007 - 2 Bf 10/02

    Abrissgenehmigung im Bereich einer Erhaltungssatzung; wirtschaftliche

  • OVG Niedersachsen, 28.11.2007 - 12 LC 70/07

    Anspruch auf Erteilung eines immissionsschutzrechtlichen Vorbescheids zur Frage

  • OVG Sachsen-Anhalt, 29.01.2008 - 2 M 358/07

    Wirtschaftliche Zumutbarkeit der Erhaltung von Denkmalen

  • OLG Hamm, 09.02.2005 - 3 U 247/04

    Zur Frage der Arzthaftung wegen fehlender Aufklärung bei einer Schnittentbindung

  • OVG Rheinland-Pfalz, 26.05.2004 - 8 A 12009/03

    Keine Abrissgenehmigung für Denkmal-Haus

  • BVerwG, 19.12.1984 - Gr. Sen. 1.84

    Rücknahme begünstigender Verwaltungsakte

  • BVerwG, 21.02.1986 - 4 C 4.84

    Fehlende

  • BVerwG, 26.03.1985 - 9 C 47.84

    Asylverfahren - Aufenthaltsbeendigung - Abschiebung - Androhung - Erledigung -

  • VG Magdeburg, 20.12.2005 - 4 A 69/04
  • BVerwG, 04.09.2007 - 1 C 21.07

    Aufenthaltsverbot; Ausweisung; Ausweisungsverfügung; Ausweisungswirkungen;

  • BVerwG, 07.07.1989 - 8 C 85.87

    Vermögensübernahme - Haftung - Gewerbesteuerschuld - Verwaltungsverfahren

  • VGH Baden-Württemberg, 10.12.1996 - 10 S 6/96

    Rückforderung eines Staatszuschusses - Beginn der Jahresfrist für die Rücknahme -

  • VG Magdeburg, 07.07.2020 - 4 A 330/18

    Denkmalschutzrechtliche Abbruchgenehmigung; Unzumutbarkeit der Unterhaltung für

    Denkmalwürdig ist ein Gebäude, wenn ein öffentliches Interesse besteht, das die auf einem gesetzlichen Schutzgrund beruhende Erhaltung der Sache rechtfertigt (vgl. OVG LSA, Urteil vom 15.12.2011 - 2 L 152/06 -, juris Rn. 55 m.w.N.).

    Das öffentliche Interesse an der Erhaltung einer denkmalwürdigen Sache kann entfallen, wenn ihre historische Substanz so weit verloren gegangen ist, dass sie ihre Funktion, Aussagen über geschichtliche Umstände oder Vorgänge zu dokumentieren, nicht mehr erfüllen kann (OVG LSA, Urteil vom 15.12.2011, a.a.O., juris Rn. 89).

    Allein die Stellung dieser Behörde als Verfahrensbeteiligter bzw. der im Verwaltungsrechtsstreit hervortretende "Gegensatz" des Beigeladenen zur Position der Klägerin vermag nicht zu belegen, dass die denkmalfachlichen Belange von der Behörde in sachwidriger Weise wahrgenommen worden sind (vgl. OVG LSA, Urteil vom 15.12.2011, a.a.O. Rn. 83).

    Anders ist es nur, wenn sich der Zustand des Gebäudes infolge äußerer Einflüsse (Feuchtigkeit, Immissionen, Beanspruchung der Substanz durch übliche oder übermäßige Nutzung) so stark verschlechtert hat, dass ohne eine Sanierung der Verlust des Gebäudes zu erwarten und die Wiederherstellung eines gebrauchsfähigen Zustands wie eine Neuerrichtung zu werten ist (OVG LSA, Urteil vom 15.12.2011, a.a.O., Rn. 90).

    aa) Zunächst ist mit dem Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt (Urteil vom 15.12.2011, a.a.O., Rn. 93 ff.) davon auszugehen, dass in erster Linie von Bedeutung ist, ob dem Eigentümer - ungeachtet finanzieller Folgelasten - überhaupt angesonnen werden darf, das Kulturdenkmal in seiner Substanz zu erhalten.

    So kann die Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt nicht zur Anwendung gelangen, wonach "andere Einkünfte" des Denkmaleigentümers aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht herangezogen werden können (siehe hierzu OVG LSA, Urteil vom 15.12.2011, a.a.O., Rn. 93).

    Weiter ist zu berücksichtigen, dass es für die Wirtschaftlichkeitsberechnung darauf ankommt, ob die zu erzielenden Einnahmen bei einer einen längeren Zeitraum umfassenden Prognose die Erhaltungskosten der baulichen Anlage übersteigen (OVG LSA, Urteil vom 15.12.2011, a.a.O., Rn. 128).

    Eine Anrechnung nach § 10 Abs. 5 Satz 2 DenkmSchG LSA setzt grundsätzlich voraus, dass die möglichen Zuwendungen dem Erhaltungspflichtigen verbindlich zugesagt worden sind oder er sonst einen Rechtsanspruch darauf hat (OVG LSA, Urteil vom 15.12.2011, a. a. O., Rn. 166 f.).

    Nach dieser Regelung sind solche Kosten aus der Wirtschaftlichkeitsberechnung auszuschließen, die dadurch verursacht sind, dass Erhaltungsmaßnahmen nach diesem Gesetz oder sonstigen öffentlichen Recht zuwider unterblieben sind (vgl. OVG LSA, Urteil vom 15.12.2011, a. a. O., Rn. 100).

    Diese sind in Anlehnung an § 24 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 i. V. m. §§ 25 ff. der Zweiten Verordnung über wohnungswirtschaftliche Berechnungen nach dem Zweiten Wohnungsbaugesetz vom 12.10.1990 (BGBl I 2178) - II. BV - zu ermitteln (hierzu ausführlich OVG LSA, Urteil vom 15.12.2011, a. a. O., Rn. 151 ff.).

    Tilgungsleistungen bleiben - wie ebenfalls geschehen - im Hinblick auf die durch den Sanierungsaufwand entstehende Substanzverbesserung und Vermögensvermehrung außer Ansatz; denn sie entsprechen dem Wertzuwachs des Objekts infolge der Investition (vgl. OVG LSA, Urteil vom 15.12.2011, a. a. O., Rn. 149).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 18.02.2015 - 2 L 175/13

    Denkmalschutzrechtliche Abrissgenehmigung

    Dass eine Abrissgenehmigung nach dem DenkmSchG LSA nur zu erteilen ist, wenn es sich bei dem strittigen Gebäude um ein Kulturdenkmal handelt, hat der Senat in seiner bisherigen Rechtsprechung bisher auch stets angenommen (vgl. Urt. v. 15.12.2011 - 2 L 152/06 -, juris, RdNr. 54 und 91; Urt. v. 29.10.2009 - 2 L 200/07 -, juris, RdNr. 27).

    Denkmalwürdig ist ein Gebäude, wenn ein öffentliches Interesse besteht, das die auf einem gesetzlichen Schutzgrund beruhende Erhaltung der Sache rechtfertigt (Urt. v. 15.12.2011 a.a.O. RdNr. 55, m.w.N).

    oder Vorgänge zu dokumentieren, nicht mehr erfüllen kann (Urt. v. 15.12.2011, a.a.O., Juris, RdNr. 89).

    Allein die Stellung dieser Behörde als Verfahrensbeteiligter bzw. der im Verwaltungsrechtsstreit hervortretende "Gegensatz" des beklagten Landesamtes zur Position des Klägers vermag nicht zu belegen, dass die denkmalfachlichen Belange von der Behörde in sachwidriger Weise wahrgenommen worden sind (vgl. Urt. d. Sen. v. 15.12.2011, a.a.O. Juris RdNr, 83).

    Anders ist es nur, wenn sich der Zustand des Gebäudes infolge äußerer Einflüsse (Feuchtigkeit, lmmis-sionen, Beanspruchung der Substanz durch übliche oder übermäßige Nutzung) so stark verschlechtert hat, dass ohne eine Sanierung der Verlust des Gebäudes zu erwarten und die Wiederherstellung eines gebrauchsfähigen Zustands wie eine Neuerrichtung zu werten ist (Urt. v. 15.12.2011, a.a.O., juris RdNr. 90).

    Die Beantwortung der Frage, ob die Denkmaleigenschaft eines Baudenkmals entfallen ist, muss daher von den Gründen der Unterschutzstellung ausgehen und prüfen, ob die hierfür maßgeblichen Teile des Gebäudes in einem solchen Umfang zerstört worden oder sonst weggefallen sind, dass die verbliebene historische Substanz keinen Zeugniswert mehr besitzt (vgl. OVG NRW, Urt. v. 12.09.2006 - 10 A 1541/05 -, NWVBl. 2007, S.107 und Urt. v. 26.08.2008 - 10 A 3250/07 -, NWVBI. 2009, S.17; Urt. des Sen. v. 15.12.2011, a.a.O. juris RdNr.90).

    Entscheidend ist letztlich der dokumentarische und exemplarische Charakter des Schutzobjektes als eines Zeugnisses der Vergangenheit (Urt. d. Sen. v. 15.12.2011, a. a. O. juris RdNr. 56, m.w.N.).

    Städtebauliche Gründe lassen daher die Erhaltung und Nutzung eines Objektes geboten erscheinen, wenn ihm als historischem Bestandteil einer konkreten städtebaulichen Situation eine wünschenswerte stadtbildprägende Bedeutung zukommt, so dass es aus Gründen der Stadtgestaltung und wegen des Stadtbildes als Verlust empfunden würde, wenn es seine Prägung in seiner Eigenart als überlieferter baulicher Bestand nicht mehr wie bisher entfalten würde (Urt. d. Sen. v. 15.12.2011, a.a.O. juris RdNr. 57, m.w.N.).

    3.1 Bei der Beantwortung dieser Frage ist nach Auffassung des Senats im Urteil vom 15.12.2011 (a.a.O. juris RdNr. 93 ff.) von folgenden Grundsätzen auszugehen:.

  • OVG Sachsen-Anhalt, 18.02.2015 - 2 L 157/13
    Dass eine Abrissgenehmigung nach dem DenkmSchG LSA nur zu erteilen ist, wenn es sich bei dem strittigen Gebäude um ein Kulturdenkmal handelt, hat der Senat in seiner bisherigen Rechtsprechung bisher auch stets angenommen (vgl. Urt. v. 15.12.2011 - 2 L 152/06 -, juris, RdNr. 54 und 91; Urt. v. 29.10.2009 - 2 L 200/07 -, juris, RdNr. 27).

    Denkmalwürdig ist ein Gebäude, wenn ein öffentliches Interesse besteht, das die auf einem gesetzlichen Schutzgrund beruhende Erhaltung der Sache rechtfertigt (Urt. v. 15.12.2011 a.a.O. RdNr. 55, m.w.N).

    Nach der Rechtsprechung des Senats kann das öffentliche Interesse an der Erhaltung einer denkmalwürdigen Sache entfallen, wenn ihre historische Substanz so weit verloren gegangen ist, dass sie ihre Funktion, Aussagen über geschichtliche Umstände oder Vorgänge zu dokumentieren, nicht mehr erfüllen kann (Urt. v. 15.12.2011, a.a.O., Juris, RdNr. 89).

    Allein die Stellung dieser Behörde als Verfahrensbeteiligter bzw. der im Verwaltungsrechtsstreit hervortretende "Gegensatz" des beklagten Landesamtes zur Position des Klägers vermag nicht zu belegen, dass die denkmalfachlichen Belange von der Behörde in sachwidriger Weise wahrgenommen worden sind (vgl. Urt. d. Sen. v. 15.12.2011, a.a.O. Juris RdNr, 83).

    Anders ist es nur, wenn sich der Zustand des Gebäudes infolge äußerer Einflüsse (Feuchtigkeit, lmmissionen, Beanspruchung der Substanz durch übliche oder übermäßige Nutzung) so stark verschlechtert hat, dass ohne eine Sanierung der Verlust des Gebäudes zu erwarten und die Wiederherstellung eines gebrauchsfähigen Zustands wie eine Neuerrichtung zu werten ist (Urt. v. 15.12.2011, a.a.O., juris RdNr. 90).

    Die Beantwortung der Frage, ob die Denkmaleigenschaft eines Baudenkmals entfallen ist, muss daher von den Gründen der Unterschutzstellung ausgehen und prüfen, ob die hierfür maßgeblichen Teile des Gebäudes in einem solchen Umfang zerstört worden oder sonst weggefallen sind, dass die verbliebene historische Substanz keinen Zeugniswert mehr besitzt (vgl. OVG NRW, Urt. v. 12.09.2006 - 10 A 1541/05 -, NWVBl. 2007, S.107 und Urt. v. 26.08.2008 - 10 A 3250/07 -, NWVBI. 2009, S.17; Urt. des Sen. v. 15.12.2011, a.a.O. juris RdNr.90).

    Entscheidend ist letztlich der dokumentarische und exemplarische Charakter des Schutzobjektes als eines Zeugnisses der Vergangenheit (Urt. d. Sen. v. 15.12.2011, a. a. O. juris RdNr. 56, m.w.N.).

    Städtebauliche Gründe lassen daher die Erhaltung und Nutzung eines Objektes geboten erscheinen, wenn ihm als historischem Bestandteil einer konkreten städtebaulichen Situation eine wünschenswerte stadtbildprägende Bedeutung zukommt, so dass es aus Gründen der Stadtgestaltung und wegen des Stadtbildes als Verlust empfunden würde, wenn es seine Prägung in seiner Eigenart als überlieferter baulicher Bestand nicht mehr wie bisher entfalten würde (Urt. d. Sen. v. 15.12.2011, a.a.O. juris RdNr. 57, m.w.N.).

    3.1 Bei der Beantwortung dieser Frage ist nach Auffassung des Senats im Urteil vom 15.12.2011 (a.a.O. juris RdNr. 93 ff.) von folgenden Grundsätzen auszugehen: "Für die Frage, ob die Erhaltung eines Denkmals dem Eigentümer wirtschaftlich zumutbar ist, ist in erster Linie von Bedeutung, ob dem Eigentümer - ungeachtet finanzieller Folgelasten - überhaupt angesonnen werden darf, das Kulturdenkmal in seiner Substanz zu erhalten.

  • VGH Bayern, 12.08.2015 - 1 B 12.79

    Wirtschaftliche Zumutbarkeit der Erhaltung eines Baudenkmals

    U.v. 20.11.2008 - 2 A 269/08 - BRS 73 Nr. 206; OVG MV, U.v. 18.3.2009 - 3 L 503/04 - juris; OVG NW, U.v. 4.5.2009 - 10 A 699/07 - BRS 74 Nr. 216; OVG LSA, U.v. 15.12.2011 - 2 L 152/06 - BRS 78 Nr. 206) der Fall, wenn der Erhalt des Denkmals auf Dauer nicht aus den Erträgen zu finanzieren ist, das Objekt sich also wirtschaftlich nicht "selbst trägt".

    Vielmehr unterliegt die Frage der wirtschaftlichen Zumutbarkeit im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (vgl. BVerfG, B.v. 2.3.1999 - 1 BvL 7/91 - BVerfGE 100, 226; BVerwG, B.v. 7.2.2002 - 4 B 4.02 - BRS 66 Nr. 209) der vollen gerichtlichen Kontrolle (vgl. OVG LSA, U.v. 15.12.2011 - 2 L 152/06 - BRS 78 Nr. 206).

    Vielmehr gehen in die Wirtschaftlichkeitsberechnung auch solche Instandhaltungskosten ein, die jeder Hauseigentümer für seine Immobilie aufwenden muss (vgl. OVG Saarl. U.v. 20.11.2008 - 2 A 269/08 - BRS 73 Nr. 206; OVG NW, U.v. 4.5.2009 - 10 A 699/07 - BRS 74 Nr. 216; OVG LSA, U.v. 15.12.2011 - 2 L 152/06 - BRS 78 Nr. 206).

    Da dem Sanierungsaufwand eine entsprechende Wertsteigerung des Objekts gegenübersteht, können die Instandsetzungskosten als solche und die bei der Rückführung eines Darlehens anfallenden Tilgungsleistungen nicht als Aufwand erfasst werden (vgl. OVG Berlin-Bbg, U.v. 17.9.2008 - 2 B 3.06 - NVwZ-RR 2009, 197; OVG LSA, U.v. 15.12.2011 - 2 L 152/06 - BRS 78 Nr. 206; OVG NW, U.v. 27.6.2013 - 2 A 2668/11 - juris).

    Anstelle von Abschreibungen werden allerdings Rücklagen für größere Reparaturen in Höhe von 1% der Sanierungskosten entsprechend der Abschreibungsregelung in § 25 Abs. 2 II. BV zugelassen (vgl. NdsOVG, U.v. 4.10.1984 - 6 A 11/83 - NJW 1986, 1892; OVG Hamburg, U.v. 12.12.2007 - 2 Bf 10/02 - BauR 2008, 1435; OVG LSA, U.v. 15.12.2011 - 2 L 152/06 - BRS 78 Nr. 206).

  • VG München, 05.10.2015 - M 8 K 12.3464

    Denkmaleigenschaft einer 1958 bis 1961 errichteten Produktionshalle (Sheddach in

    In der obergerichtlichen Rechtsprechung wird daher die Ansicht vertreten, dass es abwegig sei, anzunehmen, ein Jahrhunderte altes Gebäude verliere spätestens dann seine Denkmaleigenschaft, wenn im Laufe der Jahrhunderte der letzte noch aus der Erbauungszeit stammende Stein infolge zeitbedingter Verwitterungsschäden ausgetauscht worden ist (vgl. OVG Magdeburg, U. v. 15.12.2011 - 2 L 152/06 - juris Rn. 90).

    Die Denkmaleigenschaft kann zwar in Ausnahmefällen auch nach Durchführung von Erhaltungsarbeiten entfallen, wenn die damit verbundenen Eingriffe in das Denkmal so weit gehen, dass die Denkmalaussage verloren geht (vgl. OVG Magdeburg, U. v. 15.12.2011 - 2 L 152/06 - juris Rn. 90).

    Werden im Laufe der Zeit lediglich Bauteile im Zuge üblicher Erhaltungsmaßnahmen ausgetauscht, führt dies regelmäßig nicht zum Wegfall der Denkmaleigenschaft (vgl. BayVGH, U. v. 4.9.2012 - 2 ZB 11.587 - juris Rn. 5; OVG Magdeburg, U. v. 15.12.2011 - 2 L 152/06 - juris Rn. 90).

    Anders ist es nur, wenn sich der Zustand des Gebäudes infolge äußerer Einflüsse (Feuchtigkeit, Immissionen, Beanspruchung der Substanz durch übliche oder übermäßige Nutzung) so stark verschlechtert hat, dass ohne eine Sanierung der Verlust des Gebäudes zu erwarten ist und die Wiederherstellung eines gebrauchsfähigen Zustands wie eine Neuerrichtung zu werten ist (vgl. OVG Magdeburg, U. v. 15.12.2011 - 2 L 152/06 - juris Rn. 90).

    Selbst wenn die einer Erhaltung in diesem Sinne zugänglichen Teile eines Gebäudes im Laufe der Zeit vollständig ausgetauscht werden, führt dies regelmäßig nicht zum Verlust der Denkmaleigenschaft, wenn nicht gerade die historische Substanz dieser Gebäudeteile die Identität und damit den Denkmalwert des Gebäudes begründet (OVG Magdeburg, U. v. 15.12.2011 - 2 L 152/06 - juris Rn. 90).

  • VG Freiburg, 28.07.2016 - 2 K 1888/15

    Denkmalschutzrechtliche Genehmigung zum Abbruch eines Wohnhauses;

    Maßgeblich ist hierbei der Zeitraum, in welchem die steuerliche Sonderabschreibung der denkmalbedingten Herstellungskosten gegeben ist (vgl. Haaß, a.a.O., S. 1059; zusammenfassend OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 15.12.2011 - 2 L 152/06 -, juris).

    Vielmehr gehen in die Wirtschaftlichkeitsberechnung auch solche Instandhaltungskosten ein, die jeder Hauseigentümer für seine Immobilie aufwenden muss (vgl. Urteil der Kammer vom 19.11.2014, - 2 K 1505/13 - vgl. auch BayVGH, Urteil vom 12.08.2015 - 1 B 12.79 -, juris m.w.N. unter ausdrücklicher Aufgabe seiner früheren gegenteiligen Auffassung im Urteil vom 18.10.2010 - 1 B 06.63 -, juris; OVG Saarl. Urteil vom 20.11.2008 - 2 A 269/08 -, juris; OVG NRW, Urteil vom 20.03.2009 - 10 A 1406/08 -, juris; OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 15.12.2011 - 2 L 152/06 -, a.a.O.).

    Insoweit könnte nämlich in Erwägung zu ziehen sein, ob eine "Querfinanzierung" des Denkmals aus den Erträgen möglicher anderer baulichen Anlagen, die noch im Bauvorbescheidsverfahren im hinteren Bereich der F. 7 (frühere Nebengebäude) vorgesehen waren, möglich wäre (zur einheitlichen wirtschaftlichen Betrachtung der Sachgesamtheit, zu der ein Kulturdenkmal gehört, vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 25.03.2003 - 1 S 190/03 -, juris; ebenso OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 15.12.2011 - 2 L 152/06 -, a.a.O.).

    63 Die Finanzierungskosten sind mit dem derzeit durchschnittlichen marktüblichen Zinssatz anzusetzen und - entgegen der Ansicht der Kläger - der jeweils aktualisierten MFI-Zinsstatistik der Deutschen Bundesbank zu entnehmen, die einen objektivierten Querschnitt der Neugeschäfte zwischen privaten Haushalten und den monitären Finanzinstituten (MFI) darstellt (vgl. BayVGH, Urteil vom 12.08.2015 - 1 B 12.79 -, juris; OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 15.12.2011 - 2 L 152/06 -, a.a.O.).

    Diese beziffert die Kammer - in Entsprechung einer 100jährigen Abschreibungszeit - mit 1% der Baukosten der aktuell notwendigen Totalsanierung zuzüglich eines Aufschlags von jeweils 10% für die Besonderheiten der Denkmalsanierung und für Unvorhergesehenes (vgl. OVG Bln-Bdbg., Urt. v. 17.09.2008, a.a.O.; HambOVG, a.a.O.; NdsOVG, Urt. v. 24.03.2003, a.a.O.; ähnlich auch OVG S-A, Urt. v. 15.12.2011, a.a.O.)...".

  • OVG Sachsen-Anhalt, 13.02.2017 - 2 M 121/16

    Denkmalschutzrechtliche Erhaltungspflicht

    Zwar kann das öffentliche Interesse an der Erhaltung einer denkmalwürdigen Sache entfallen, wenn ihre historische Substanz soweit verloren gegangen ist, dass sie ihre Funktion, Aussagen über geschichtliche Umstände oder Vorgänge zu dokumentieren, nicht mehr erfüllen kann (vgl. Urt. d. Senats v. 15.12.2011 - 2 L 152/06 -, juris RdNr. 89; Urt. v. 18.02.2015 - 2 L 175/13 -, juris RdNr. 44).

    Die Frage der wirtschaftlichen Vertretbarkeit ist vielmehr objektbezogen zu beantworten (vgl. Urt. d. Senats v. 15.12.2011 - 2 L 152/06 -, a.a.O. RdNr. 93; OVG NW, Urt. v. 13.09.2013 - 10 A 1069/12 -, juris RdNr. 38).

    Denn der Eigentümer darf zwar im öffentlichen Interesse an der Erhaltung des kulturellen Erbes in seiner Eigentumsnutzung bis zu einem gewissen Grade eingeschränkt, nicht aber gezwungen werden, dauerhaft defizitär zu wirtschaften (vgl. Urt. d. Senats v. 15.12.2011 - 2 L 152/06 -, a.a.O. RdNr. 93; OVG NW, Urt. v. 13.09.2013 - 10 A 1069/12 -, a.a.O. RdNr. 33).

    Dem trägt § 10 Abs. 5 Satz 3 DenkmSchG LSA Rechnung, der bestimmt, dass sich der Verpflichtete nicht auf die Belastung durch erhöhte Erhaltungsmaßnahmen berufen kann, die dadurch verursacht wurden, dass Erhaltungsmaßnahmen diesem Gesetz oder sonstigem öffentlichen Recht zuwider unterblieben sind (vgl. Urt. d. Senats v. 15.12.2011 - 2 L 152/06 -, a.a.O. RdNr. 93; Urt. v. 18.02.2015 - 2 L 175/13 -, a.a.O. RdNr. 83).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 18.08.2016 - 2 L 65/14

    Denkmalschutzrechtliche Abrissgenehmigung

    Denkmalwürdig ist ein Gebäude, wenn ein öffentliches Interesse besteht, das die auf einem gesetzlichen Schutzgrund beruhende Erhaltung der Sache rechtfertigt (Urt. v. 15.12.2011 - 2 L 152/06 -, juris RdNr. 55, m.w.N.).

    Das Gericht darf deshalb bei seiner Entscheidung die fachkundigen Stellungnahmen dieser Fachbehörde verwerten (vgl. OVG LSA, Urt. v. 15.12.2011, a.a.O., RdNr.83).

    Anders ist es nur, wenn sich der Zustand des Gebäudes infolge äußerer Einflüsse (Feuchtigkeit, Immissionen, Beanspruchung der Substanz durch übliche oder übermäßige Nutzung) so stark verschlechtert hat, dass ohne eine Sanierung der Verlust des Gebäudes zu erwarten und die Wiederherstellung eines gebrauchsfähigen Zustands wie eine Neuerrichtung zu werten ist (Urt. v. 15.12.2011, a.a.O., RdNr. 90).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 23.06.2022 - 2 L 84/20

    Denkmalschutz und kommunale Planungshoheit; gesteigerte Erhaltungspflicht von

    Anstelle der dort vorgesehenen Abschreibungen für Gebäude werden allerdings regelmäßig Rückstellungen für größere Reparaturen in Höhe von 1 % des Gebäudewerts und der Sanierungskosten in die Berechnung eingestellt (zum Ganzen: Urteil des Senats vom 15. Dezember 2011 - 2 L 152/06 - juris - Rn. 94 ff., juris, m.w.N.; für die Berücksichtigung der Abschreibung allerdings: BayVGH, Urteil vom 12. August 2015 - 1 B 12.79 - juris Rn. 23).

    Tilgungsleistungen bleiben im Hinblick auf die durch den Sanierungsaufwand entstehende Substanzverbesserung und Vermögensvermehrung außer Ansatz; denn sie entsprechen dem Wertzuwachs des Objekts infolge der Investition (Urteil des Senats vom 15. Dezember 2011, a.a.O., Rn. 149, m.w.N.).

    (1) Nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. Urteil vom 15. Dezember 2011, a.a.O. Rn. 93) können "andere Einkünfte" des - privaten - Denkmaleigentümers aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht herangezogen werden, auch wenn der Wortlaut des § 10 Abs. 4 Satz 2 DenkmSchG LSA diese Möglichkeit offen lässt.

    Die Einschränkung der Gewinnerwartung darf nicht so weit gehen, dass das Denkmal bloßes Zuschussobjekt ist oder überhaupt keine Nutzungsmöglichkeit mehr besteht, welche als - noch - wirtschaftlich sinnvoll angesehen werden kann; entscheidend ist, ob sich das Objekt "selbst trägt" (Urteil des Senats vom 15. Dezember 2011, a.a.O., m.w.N.).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 26.07.2012 - 2 L 154/10

    Anfechtung denkmalschutzrechtlicher Auflagen im bergrechtlichen

    Grundsätzlich vermittelt der Beigeladene als staatliche Denkmalschutzbehörde das zur denkmalschutzrechtlichen Beurteilung erforderliche Fachwissen (vgl. Urt. des Senats v. 15.12.2011, 2 L 152/06, m.w.N., nach juris).

    Dies kann der Fall sein, wenn die Wertung des Gerichts zusätzliche Kenntnisse erfordert oder wenn sachkundige Aussagen der Denkmalfachbehörde umstritten und in fachlicher Hinsicht einer weiteren Aufklärung bedürfen (vgl. zum Vorstehenden: Urt. des Senats v. 15.12.2011, 2 L 152/06, m.w.N., nach juris).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 07.03.2024 - 2 M 70/23

    Solaranlage auf Dach im Denkmalbereich

  • VG Freiburg, 19.11.2014 - 2 K 1505/13
  • VG Magdeburg, 24.06.2014 - 4 A 167/12

    Keine denkmalrechtliche Genehmigung zum Abriss des ehemaligen

  • VGH Baden-Württemberg, 22.11.2019 - 1 S 2984/18

    Genehmigung zum Abriss eines sanierungsfähigen Kulturdenkmals

  • BVerwG, 22.01.2013 - 4 B 4.13

    Anhörungsrüge; Rügefrist; Beginn der Rügefrist

  • VG Magdeburg, 20.07.2016 - 4 A 128/16

    Zumutbarkeit einer Erhaltungsanordnung bzgl. eines denkmalgeschützten Hauses

  • OVG Sachsen-Anhalt, 05.03.2014 - 2 M 164/13

    Wohnpark Paulusviertel in Halle darf gebaut werden.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 27.06.2013 - 2 A 2668/11

    Erteilung einer baurechtlichen Genehmigung für den Abbruch eines Denkmals

  • OVG Sachsen-Anhalt, 12.10.2017 - 2 L 166/15

    Baugenehmigung für einen Imbisswagen; erhebliche Beeinträchtigung der

  • OVG Sachsen-Anhalt, 02.12.2015 - 2 L 4/15

    Verlust der Zugehörigkeit zu einem Denkmalbereich

  • BVerwG, 10.12.2012 - 4 B 16.12

    Anforderungen an die Rüge gegen eine unzulässige Überraschungsentscheidung

  • VG Cottbus, 06.06.2018 - 3 K 457/16

    Denkmalschutz

  • OVG Sachsen-Anhalt, 06.04.2023 - 2 L 62/21

    Drittanfechtung einer Baugenehmigung für den Neubau eines Mehrfamilienhauses

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 31.05.2012 - 2 A 931/11

    Zulässigkeit des Abbruchs eines denkmalgeschützten sog. Hüttenmeisterhauses aus

  • VG Magdeburg, 27.03.2014 - 4 A 262/13

    Baugenehmigung für den Anbau in einem Blockinnenbereich; Festlegung der hinteren

  • OVG Schleswig-Holstein, 30.11.2012 - 1 LB 3/12

    Eintragung eines im Miteigentum stehenden Wohnhauses in das Denkmalbuch;

  • VG Gelsenkirchen, 10.12.2019 - 6 K 9819/17

    Denkmal Abbruchgenehmigung Zumutbarkeit Eigentum

  • VG Hamburg, 21.07.2015 - 9 K 2909/11

    Denkmalschutz; geschichtliche Bedeutung; Traditionalismus; örtlicher Bezugsrahmen

  • OVG Hamburg, 06.12.2012 - 2 Bf 133/11

    Denkmalrechtliche Unterschutzstellung eines Gebäudes im Verhältnis zu dessen

  • OVG Sachsen-Anhalt, 01.06.2022 - 2 M 33/22

    Heranziehung eines Nachlasspflegers zu denkmalschutzrechtlichen Maßnahmen

  • VG Gießen, 23.11.2022 - 1 K 1720/20

    "Abriss denkmalgeschützter Villa"

  • OVG Sachsen-Anhalt, 05.01.2022 - 2 M 131/21

    Denkmalrechtliche Sanierungsanordnung zur Verhinderung eines drohenden

  • VG Halle, 15.11.2021 - 2B169/21
  • VG Magdeburg, 03.05.2012 - 4 A 226/11

    Denkmalrechtliche Genehmigungsfiktion

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