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OVG Schleswig-Holstein, 28.10.1997 - 2 L 69/97 |
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OVG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 28. Oktober 1997 - 2 L 69/97 (https://dejure.org/1997,16202)
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Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Grundwasserentnahme; Eigenversorgung; Kaserne; Öffentliche Wasserversorgung; Sonstige Zwecke
Verfahrensgang
- VG Schleswig, 10.03.1997 - 4 A 953/96
- OVG Schleswig-Holstein, 28.10.1997 - 2 L 69/97
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (1)
- BVerfG, 07.11.1995 - 2 BvR 413/88
'Wasserpfennig'
Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 28.10.1997 - 2 L 69/97
Wasserentnahmeentgelte sind gegenleistungsabhängig und lassen sich hinreichend scharf von Steuern unterscheiden, so daß die Regelungen in Art. 105 und 106 GG nicht durch ein "Wahlrecht" zwischen der Einführung von Steuern oder nicht-steuerlichen Abgaben zur Disposition des Gesetzgebers gestellt werden (BVerfG, Beschl. v. 07.11.1995 - 2 BvR 413/88 u. a. -, NVwZ 1996, 469, 471).
- BVerfG, 18.12.2002 - 2 BvR 591/95
Nr.
a) Die Frage, ob dem Land Schleswig-Holstein die Gesetzgebungskompetenz zur Erhebung der Grundwasserentnahmeabgabe zusteht, lässt sich mit Hilfe der im Beschluss des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 7. November 1995 (vgl.BVerfGE 93, 319 ff. ) entwickelten Maßstäbe entscheiden (vgl. OVG für das Land Schleswig-Holstein, Urteil vom 28. Oktober 1997 - 2 L 69/97 -, veröffentlicht in JURIS).Öffentliche Wasserversorgung ist nach der fachgerichtlichen Rechtsprechung in Anlehnung an § 29 Satz 1 LWG die nicht nur vorübergehende Versorgung anderer (Dritter) auf Grund vertraglicher Verpflichtung oder Satzung mit Trink- oder Brauchwasser für den allgemeinen Gebrauch (vgl. OVG für das Land Schleswig-Holstein, Urteil vom 28. Oktober 1997 - 2 L 69/97 - m.w.N., veröffentlicht in JURIS).