Weitere Entscheidung unten: OVG Schleswig-Holstein, 26.04.2018

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   OVG Schleswig-Holstein, 04.05.2018 - 2 LB 17/18   

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OVG Schleswig-Holstein, 04.05.2018 - 2 LB 17/18 (https://dejure.org/2018,11105)
OVG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 04.05.2018 - 2 LB 17/18 (https://dejure.org/2018,11105)
OVG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 04. Mai 2018 - 2 LB 17/18 (https://dejure.org/2018,11105)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • Justiz Schleswig-Holstein

    § 3 Abs 1 Nr 1 AsylVfG 1992, § 3a Abs 1 Nr 1 AsylVfG 1992, Art 16a GG
    (Keine) Verfolgung von unverfolgt ausgereisten Syrern durch den syrischen Staat

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anspruch eines syrischen Staatsangehörigen, arabischer Volkszugehörigkeit und sunnitischer Glaubensrichtung auf Anerkennung als Flüchtling im Sinne von § 3 AsylG bzw. der Genfer Flüchtlingskonvention; Drohen einer Verfolgung durch das syrische Regime aufgrund der ...

  • rewis.io
  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    AsylG § 3
    Anspruch eines syrischen Staatsangehörigen, arabischer Volkszugehörigkeit und sunnitischer Glaubensrichtung auf Anerkennung als Flüchtling im Sinne von § 3 AsylG bzw. der Genfer Flüchtlingskonvention ; Drohen einer Verfolgung durch das syrische Regime aufgrund der ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • schleswig-holstein.de (Pressemitteilung)

    Weiterhin kein Flüchtlingsstatus für syrische Asylsuchende

  • lto.de (Kurzinformation)

    Flüchtlingsstatus für Syrer: Ab wann ist man Regimegegner?

  • lto.de (Pressebericht)

    OVG-Rechtsprechung zu wehrpflichtigen Syrern: Mal so und mal anders

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Weiterhin kein Flüchtlingsstatus für syrische Asylsuchende

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Weiterhin kein Flüchtlingsstatus für syrische Asylsuchende - Auch bei Flucht vor Wehrdienst oder bevorstehender Heranziehung zum Reservedienst kann nicht grundsätzlich von Gefahr für Leib und Leben bei Rückkehr ausgegangen werden

Sonstiges

  • schleswig-holstein.de (Terminmitteilung)

    Mündliche Verhandlung zum Thema Schutzstatus syrischer wehrpflichtiger Flüchtlinge; Verkündungstermin am 4. Mai 2018

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (138)Neu Zitiert selbst (53)

  • OVG Niedersachsen, 27.06.2017 - 2 LB 91/17

    Beantragung der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft durch einen syrischen

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 04.05.2018 - 2 LB 17/18
    Im Hinblick auf die bestehende Erkenntnislage wird jedoch unterschiedlich beurteilt, ob grundsätzlich allen Personen wegen illegaler Ausreise, Asylantragstellung oder längerem Aufenthalt im westlichen Ausland bei einer Rückkehr nach Syrien eine (Verfolgungs-)Handlung i.S.d. § 3a AsylG - hier: Befragung mit der konkreten Gefahr einer Verhaftung und/ oder einer schwerwiegenden Misshandlung bis hin zur Folter und willkürlichen Tötung - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht (die Gefahr einer Verfolgungshandlung verneinend: VGH München, Urteil vom 12. Dezember 2016 - 21 B 16/30338 - juris, Rn. 70 ff.; OVG Münster, Urteil vom 21. Februar 2017 - 14 A 2316/16 - juris, Rn. 35-44; OVG Hamburg, a.a.O., Rn. 52; aufgrund von Zweifeln eine beachtlich wahrscheinliche Verfolgungshandlung verneinend: OVG Lüneburg, Urteil vom 27. Juni 2017 - 2 LB 91/17 - juris, Rn. 44; Beschluss vom 12. September 2017 - 2 LB 750/17 - juris, Rn. 40; zweifelnd, aber offen gelassen: OVG Koblenz, Urteil vom 16. Dezember 2016 - 1 A 10922/16 - juris, Rn. 48 ff.; OVG Saarlouis, Urteil vom 2. Februar 2017 - 2 A 515/16 - juris, Rn. 22 f., vom 11. März 2017 - 2 A 215/27 - juris, Rn. 23 f.; die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgungshandlung bejahend: OVG Bremen, Urteil vom 24. Januar 2018 - 2 LB 194/17 - juris, Rn. 36; so wohl auch OVG, Bautzen, Urteil vom 7. Februar 2018 - 5 A 1245/17 - juris, Rn. 22).

    Dem syrischen Regime dürfte sich bei der hohen Zahl von Flüchtlingen aufdrängen, dass es sich hierbei weit überwiegend um Bürgerkriegsflüchtlinge handelt (so beispielsweise auch OVG Münster, a.a.O. Rn. 66; OVG Lüneburg, Urteil vom 27. Juni 2017 - 2 LB 91/17 - juris, Rn. 52).

    Einige Erkenntnisquellen weisen zwar auf eine große Anzahl verschwundener und in der Regel unter Misshandlungen getöteter Syrer hin (z.B. AA, Ad hoc-Bericht vom 17. Februar 2012, S. 7 ff., erwähnt eine präzedenzlose Verhaftungswelle anlässlich der Protestbewegung von März 2011, Menschenrechtsverteidiger hätten die Zahl der Verschwundenen und Verhafteten damals auf circa 40.000 geschätzt, die syrische Plattform Violations Documentation Centre habe damals namentlich ca. 19.400 Haftfälle belegt; vgl. zu den Angaben von Amnesty International [AI] für die Jahre 2011 bis 2015: OVG Lüneburg, Urteil vom 27. Juni 2017 - 2 LB 91/17 - juris, Rn. 49).

    Konkrete Informationen über die aktuelle Lage sind daher schwierig zu erlangen (Danish Refugee Council/ Danish Immigration Service [DRC], August 2017, S. 5; vgl. auch OVG Lüneburg, Urteil vom 27. Juni 2017 - 2 LB 91/17 - juris, Rn. 38: "unklare Auskunftslage"; OVG Bautzen spricht von einer "dünnen" Auskunftslage, Urteil vom 7. Februar 2018 - 5 A 1245/17 - juris, Rn. 25).

    Sie sind insgesamt zu pauschal und unbsubstantiiert (vgl. hierzu auch OVG Lüneburg, Urteil vom 27. Juni 2017 - 2 LB 91/17 - juris, Rn. 53; VGH München, Urteil vom 21. März 2017 - 21 B 16.31011 - juris, Rn. 62).

    Der Senat schließt sich dieser in der obergerichtlichen Rechtsprechung vertretenen Sichtweise an (vgl. ebenso OVG Lüneburg, Urteil vom 27. Juni 2017 - 2 LB 91/17 - juris, Rn. 44, 52, 59; OVG Saarlouis, Urteil vom 2. Februar 2017 - 2 A 515/16 - juris, Rn. 22; OVG Münster, Urteil vom 21. Februar 2017 - 14 A 2316/16.A - juris, Rn. 60; OVG Koblenz, Urteil vom 16. Dezember 2016 - 1 A 10922/16.OVG - juris, Rn. 167; OVG Bautzen, Urteil vom 7. Februar 2018 - 5 A 1245/17.A - juris, Rn. 24).

    Ferner sind Sunniten sowohl im Regime als auch in den Streitkräften - zum Teil in hohen Stellungen - vertreten (vgl. Gerlach, "Was in Syrien geschieht", Bundeszentrale für politische Bildung, vom 19. Februar 2016; vgl. auch OVG Münster, Urteil vom 21. Februar 2017, a.a.O., Rn. 83 f.; OVG Lüneburg, Urteil vom 27. Juni 2017, a.a.O., Rn. 68).

    Der Senat schließt sich zudem der in obergerichtlichen Rechtsprechung vertretenen Auffassung an, dass viel dafür spricht, dass diejenigen, die vor den Auseinandersetzungen zwischen dem Assad-Regime und Konfliktparteien in ihrer Region ins Ausland geflohen sind, sich also dem Konflikt gerade entzogen haben, auch aus Sicht des syrischen Regimes nicht als Bedrohung aufgefasst werden (so OVG Bremen, Urteil vom 24. Januar 2018 - 2 LB 194/17 - juris, Rn. 66 ff.; OVG Lüneburg, Urteil vom 27. Juni 2017 - 2 LB 91/17 - juris, Rn. 71; vgl. auch OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16. Dezember 2016 - 1 A 10922/16 - juris, Rn. 160 ff.).

    Die gebotene Gesamtwürdigung der dargelegten Auskünfte, die in erheblichem Umfang von willkürlichen Verhaltensweisen des Regimes und seiner Vertreter berichten, der bereits zu der Frage einer Verfolgungshandlung ausgewerteten Erkenntnislage sowie der dargelegten Interessenlage des syrischen Regimes im Hinblick auf die Rückführung der Vielzahl von Wehr- und Militärdienstentziehern in die syrische Armee führt nach Auffassung des Senats zu der Schlussfolgerung, dass eine Inhaftierung und anschließende Misshandlung und damit eine Verfolgungshandlung wegen einer (unterstellten) regimefeindlichen Haltung nicht als beachtlich wahrscheinlich anzusehen ist, sofern nicht weitere risikoerhöhende Faktoren in der jeweiligen Person vorliegen (so im Ergebnis auch OVG Koblenz, Urteil vom 16. Dezember 2016 - 1 A 10922/16 - juris, Rn. 139 ff.; OVG Saarlouis, Urteil vom 2. Februar 2017 - 2 A 515/16 - juris, Rn. 31; OVG Münster, Urteil vom 4. Mai 2017 - 14 A 2023/16.A - juris, Rn. 53 ff.; OVG Lüneburg, Urteil vom 27. Juni 2017 - 2 LB 91/17 - juris, Rn. 85 ff.; OVG Hamburg, Urteil vom 11. Januar 2018 - 1 Bf 81/17.A - juris, Rn. 131 ff.; bejahend, wenn auch nicht entscheidungserheblich OVG Bremen, Urteil vom 24. Januar 2018 - 2 LB 194/17 - juris, Rn. 71).

    Vor diesem Hintergrund kommt es auch nicht mehr auf die Frage an, ob es im Hinblick auf § 3a Abs. 2 Nr. 5, § 3 Abs. 2 Satz 1 AsylG ebenso wie bei den übrigen Verfolgungshandlungen einer Verknüpfung gemäß § 3a Abs. 3 AsylG bedarf (bejahend u.a. OVG Münster, Urteil vom 4. Mai 2017 - 14 A 2023/16.A - juris, Rn. 87, und Beschluss vom 7. November 2017 - 14 A 2295/17.A - juris, Rn. 16; vgl. zum Meinungsstand OVG Lüneburg, Urteil vom 27. Juni 2017 - 2 LB 91/17 - juris, Rn. 97 ff.), die voraussetzen würde, dass dem Kläger zu 1) wegen einer unterstellten Wehrdienstverweigerung beachtlich wahrscheinlich eine an die ihm zugeschriebene politische Überzeugung anknüpfende Bestrafung droht, die sich als härter als üblich darstellt (sog. Politmalus).

  • VG Düsseldorf, 15.02.2017 - 5 K 7480/16

    Anerkennung eines syrischen Staatsangehörigen als Asylberechtigter; Zuerkennung

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 04.05.2018 - 2 LB 17/18
    Vielmehr seien dem Auswärtigen Amt Fälle bekannt, in denen syrische Staatsangehörige nach Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft aus dem Bundesgebiet für mehrere Monate nach Syrien zurückgekehrt seien (AA vom 2. Januar 2017, a.a.O., S. 5).

    Zudem werden junge Männer an Kontrollstellen oder bei Razzien auf öffentlichen Plätzen (zwangs)rekrutiert (AA vom 2. Januar 2017 an VG Düsseldorf zu Az. 5 K 7480/16.A, S. 3; BFA vom August 2017, S. 18; DRC, August 2017, S. 13).

    Die zu zahlende Gebühr wurde von 5.000 US-Dollar im Jahr 2014 auf 8.000 US-Dollar erhöht (vgl. BFA vom 25. Januar 2018, S. 42, und AA an VG Düsseldorf zu Az. 5 K 7480/16.A vom 2. Januar 2017, S. 6).

    Es besteht keine Möglichkeit, den Wehrdienst zu verweigern bzw. zivilen Ersatzdienst zu leisten (UNHCR vom April 2017, S. 30; AA vom 2. Januar 2017 an VG Düsseldorf zu Az. 5 K 7480/16.A, S. 5; SFH vom 23. März 2017, S. 4).

    Gediente Wehrpflichtige müssen nach Beendigung des Wehrdienstes als Reservisten jederzeit abrufbar sein und mit ihrer Einberufung rechnen (AA vom 2. Januar 2017 an VG Düsseldorf zu Az. 5 K 7480/16.A, S. 4).

    Wehrdienstverweigerung wird in Syrien nach dem Military Penal Code geahndet (vgl. AA an VG Düsseldorf vom 2. Januar 2017 zu Az. 5 K 7480/16.A, S. 4 f.; Deutsche Botschaft Beirut vom 3. Februar 2016, S. 2; SFH, vom 30. Juli 2014, S. 3 f. und vom 23. März 2017, S. 8 f.).

    Berichten zufolge kann auch ein Wehrdienstentzug durch illegale Ausreise von nicht gemusterten bzw. nicht einberufenen Wehrpflichtigen mit Geldbuße oder Gefängnis bestraft werden (AA an VG Düsseldorf vom 2. Januar 2017 zum Az. 5 K 7480/16.A, S. 5).

    Sanktionen wegen Verletzung dieser Pflicht richten sich ausschließlich nur deshalb gegen Männer, weil eine Wehrdienstpflicht in Syrien nur für Männer besteht (vgl. zuletzt DOI, Auskunft an VGH Kassel vom 22. Februar 2018, S. 4; AA an VG Düsseldorf vom 2. Januar 2017 zu Az. 5 K 7480/16.A, S. 4).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 16.12.2016 - 1 A 10922/16

    Keine generelle Flüchtlingseigenschaft für Syrer

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 04.05.2018 - 2 LB 17/18
    Im Hinblick auf die bestehende Erkenntnislage wird jedoch unterschiedlich beurteilt, ob grundsätzlich allen Personen wegen illegaler Ausreise, Asylantragstellung oder längerem Aufenthalt im westlichen Ausland bei einer Rückkehr nach Syrien eine (Verfolgungs-)Handlung i.S.d. § 3a AsylG - hier: Befragung mit der konkreten Gefahr einer Verhaftung und/ oder einer schwerwiegenden Misshandlung bis hin zur Folter und willkürlichen Tötung - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht (die Gefahr einer Verfolgungshandlung verneinend: VGH München, Urteil vom 12. Dezember 2016 - 21 B 16/30338 - juris, Rn. 70 ff.; OVG Münster, Urteil vom 21. Februar 2017 - 14 A 2316/16 - juris, Rn. 35-44; OVG Hamburg, a.a.O., Rn. 52; aufgrund von Zweifeln eine beachtlich wahrscheinliche Verfolgungshandlung verneinend: OVG Lüneburg, Urteil vom 27. Juni 2017 - 2 LB 91/17 - juris, Rn. 44; Beschluss vom 12. September 2017 - 2 LB 750/17 - juris, Rn. 40; zweifelnd, aber offen gelassen: OVG Koblenz, Urteil vom 16. Dezember 2016 - 1 A 10922/16 - juris, Rn. 48 ff.; OVG Saarlouis, Urteil vom 2. Februar 2017 - 2 A 515/16 - juris, Rn. 22 f., vom 11. März 2017 - 2 A 215/27 - juris, Rn. 23 f.; die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgungshandlung bejahend: OVG Bremen, Urteil vom 24. Januar 2018 - 2 LB 194/17 - juris, Rn. 36; so wohl auch OVG, Bautzen, Urteil vom 7. Februar 2018 - 5 A 1245/17 - juris, Rn. 22).

    Für den Senat ist nicht feststellbar, dass das syrische Regime mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit jedem unverfolgt für längere Zeit ausgereisten syrischen Staatsbürger, der im Ausland ein Asylverfahren betrieben hatte und wieder zurückkehrt, pauschal unterstellt, ein Regimegegner zu sein bzw. in Verbindung mit oppositionellen Kreisen im Exil zu stehen, sofern nicht besondere, individuelle gefahrerhöhende Merkmale vorliegen (wie hier im Ergebnis auch: OVG Koblenz, Urteil vom 16. Dezember 2016 - 1 A 10922/16 - juris, Rn. 54 ff.; OVG Saarlouis, Urteile vom 2. Februar 2017 - 2 A 515/16 - juris und vom 17. Oktober 2017 - 2 A 365/17 - juris, Rn. 22 ff.; OVG Lüneburg, Beschluss vom 12. September 2017 - 2 LB 750/17 - juris; VGH Mannheim, Urteil vom 9. August 2017 - A 11 S 513/17 - juris, Rn. 42 ff.; OVG Schleswig, a.a.O.; VGH München, Urteil vom 12. Dezember 2016 - 21 B 16.30338 - juris; OVG Hamburg, Urteil vom 11. Januar 2018 - 1 Bf 81/17.A - juris, Rn. 63 ff.; OVG Bremen, Urteil vom 24. Januar 2018 - 2 LB 194/17 - juris - Rn. 38 ff.; OVG Bautzen, Urteil vom 7. Februar 2018 - 5 A 1245/17 - juris, Rn. 23 ff.; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22. November 2017 - OVG 3 B 12.17 - juris, Rn. 20 ff.).

    Der Senat schließt sich dieser in der obergerichtlichen Rechtsprechung vertretenen Sichtweise an (vgl. ebenso OVG Lüneburg, Urteil vom 27. Juni 2017 - 2 LB 91/17 - juris, Rn. 44, 52, 59; OVG Saarlouis, Urteil vom 2. Februar 2017 - 2 A 515/16 - juris, Rn. 22; OVG Münster, Urteil vom 21. Februar 2017 - 14 A 2316/16.A - juris, Rn. 60; OVG Koblenz, Urteil vom 16. Dezember 2016 - 1 A 10922/16.OVG - juris, Rn. 167; OVG Bautzen, Urteil vom 7. Februar 2018 - 5 A 1245/17.A - juris, Rn. 24).

    Der Senat schließt sich zudem der in obergerichtlichen Rechtsprechung vertretenen Auffassung an, dass viel dafür spricht, dass diejenigen, die vor den Auseinandersetzungen zwischen dem Assad-Regime und Konfliktparteien in ihrer Region ins Ausland geflohen sind, sich also dem Konflikt gerade entzogen haben, auch aus Sicht des syrischen Regimes nicht als Bedrohung aufgefasst werden (so OVG Bremen, Urteil vom 24. Januar 2018 - 2 LB 194/17 - juris, Rn. 66 ff.; OVG Lüneburg, Urteil vom 27. Juni 2017 - 2 LB 91/17 - juris, Rn. 71; vgl. auch OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16. Dezember 2016 - 1 A 10922/16 - juris, Rn. 160 ff.).

    Vor allem im Hinblick auf den weiterhin hohen Personalbedarf in der syrischen Armee und die Rekrutierungsbemühungen des Assad-Regimes fallen selbst die geschilderten - wenn auch nur zum Teil belegten - Verfolgungsfälle nicht im erforderlichen Maße ins Gewicht (so ebenfalls OVG Hamburg, Urteil vom 11. Januar 2018 - 1 Bf 81/17.A - juris, Rn. 107 ff.; die Frage einer Verfolgungshandlung ebenfalls verneinend OVG Lüneburg, zuletzt mit Beschluss vom 22. Februar 2018 - 2 LB 1789/17 - juris, Rn. 94 ff.; die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgungshandlung im Ergebnis wohl bejahend: OVG Münster, Urteil vom 4. Mai 2017 - 14 A 2023/16.A - juris, Rn. 41; OVG Koblenz, Urteil vom 16. Dezember 2016 - 1 A 10922/16 - juris, Rn. 147, 152).

    Die gebotene Gesamtwürdigung der dargelegten Auskünfte, die in erheblichem Umfang von willkürlichen Verhaltensweisen des Regimes und seiner Vertreter berichten, der bereits zu der Frage einer Verfolgungshandlung ausgewerteten Erkenntnislage sowie der dargelegten Interessenlage des syrischen Regimes im Hinblick auf die Rückführung der Vielzahl von Wehr- und Militärdienstentziehern in die syrische Armee führt nach Auffassung des Senats zu der Schlussfolgerung, dass eine Inhaftierung und anschließende Misshandlung und damit eine Verfolgungshandlung wegen einer (unterstellten) regimefeindlichen Haltung nicht als beachtlich wahrscheinlich anzusehen ist, sofern nicht weitere risikoerhöhende Faktoren in der jeweiligen Person vorliegen (so im Ergebnis auch OVG Koblenz, Urteil vom 16. Dezember 2016 - 1 A 10922/16 - juris, Rn. 139 ff.; OVG Saarlouis, Urteil vom 2. Februar 2017 - 2 A 515/16 - juris, Rn. 31; OVG Münster, Urteil vom 4. Mai 2017 - 14 A 2023/16.A - juris, Rn. 53 ff.; OVG Lüneburg, Urteil vom 27. Juni 2017 - 2 LB 91/17 - juris, Rn. 85 ff.; OVG Hamburg, Urteil vom 11. Januar 2018 - 1 Bf 81/17.A - juris, Rn. 131 ff.; bejahend, wenn auch nicht entscheidungserheblich OVG Bremen, Urteil vom 24. Januar 2018 - 2 LB 194/17 - juris, Rn. 71).

    Sie ist zudem nicht derartig verifiziert, dass darauf die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer politischen Verfolgung gestützt werden kann (so ausdrücklich OVG Münster, Urteil vom 4. Mai 2017 - 14 A 2023/16.A - juris Rn. 70; ebenso OVG Koblenz, Urteil vom 16. Dezember 2016 - 1 A 10922/16 - juris, Rn. 153; OVG Saarlouis, Urteil vom 2. Februar 2017 - 2 A 515/16 - juris, Rn. 31; OVG Lüneburg, Beschluss vom 22. Februar 2018 - 2 LB 1789/17 - juris, Rn. 99).

    Angesichts der in Syrien generell herrschenden Brutalität und Willkür von Sicherheits- und Justizorganen stellt die Anwendung von Folter als solche jedenfalls kein gewichtiges Indiz für die politische Motiviertheit einer Verfolgung wegen Wehrdienstentziehung dar (ebenso OVG Koblenz, Urteil vom 16. Dezember 2016 - 1 A 10922/16 - juris, Rn. 154).

  • OVG Niedersachsen, 22.02.2018 - 2 LB 1789/17

    Flüchtling; Syrien

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 04.05.2018 - 2 LB 17/18
    Dass Rückkehrer (gegenwärtig nur aus dem arabischen Raum, zu dem noch Flugverbindungen bestehen) am Flughafen von Damaskus und ggf. Latakia intensiven Kontrollen ausgesetzt sind und dass Personen, bei denen der Verdacht besteht, dass diese gegen das Assad-Regime eingestellt sind oder oppositionell aktiv gewesen sind, den Flughafen nicht wie beabsichtigt wieder verlassen können und ihnen Folter oder andere gravierende Misshandlungen drohen, wird allgemein angenommen und dürfte hinreichend gesichert sein (siehe OVG Hamburg, Urteil vom 11. Januar 2018 - 1 Bf 81/17.A - juris, Rn. 51; OVG Lüneburg, zuletzt mit Beschluss vom 22. Februar 2018 - 2 LB 1789/17 - juris, Rn. 57, jeweils m.w.N.; BFA vom 25. Januar 2018, S. 81 ff. m.w.N.).

    Der Senat hat zumindest erhebliche Zweifel daran, ob die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgungshandlung im Sinne von § 3a AsylG auf die zur Verfügung stehende Erkenntnislage gestützt werden kann (vgl. zu den unterschiedlichen Auffassungen über die Bestimmung des Prognosemaßstabs OVG Lüneburg, Beschluss vom 22. Februar 2018, a.a.O. und OVG Bremen, Urteil vom 24. Januar 2018, a.a.O.).

    Vor allem im Hinblick auf den weiterhin hohen Personalbedarf in der syrischen Armee und die Rekrutierungsbemühungen des Assad-Regimes fallen selbst die geschilderten - wenn auch nur zum Teil belegten - Verfolgungsfälle nicht im erforderlichen Maße ins Gewicht (so ebenfalls OVG Hamburg, Urteil vom 11. Januar 2018 - 1 Bf 81/17.A - juris, Rn. 107 ff.; die Frage einer Verfolgungshandlung ebenfalls verneinend OVG Lüneburg, zuletzt mit Beschluss vom 22. Februar 2018 - 2 LB 1789/17 - juris, Rn. 94 ff.; die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgungshandlung im Ergebnis wohl bejahend: OVG Münster, Urteil vom 4. Mai 2017 - 14 A 2023/16.A - juris, Rn. 41; OVG Koblenz, Urteil vom 16. Dezember 2016 - 1 A 10922/16 - juris, Rn. 147, 152).

    Zudem werden das nach dem dargestellten Erkenntnisstand beachtliche Interesse des syrischen Regimes an einer Truppenverstärkung und die schon immer praktizierte Einbindung auch oppositioneller Gruppen in die syrische Armee sowie der Umstand, dass sich die Betreffenden durch Flucht aus einer regierungsfeindlichen Zone dem Konflikt und damit der Einnahme durch den Regierungsgegner gerade entzogen haben, nicht zureichend in die Bewertung aufgenommen (ebenso OVG Lüneburg, zuletzt mit Beschluss vom 22. Februar 2018 - 2 LB 1789/17 - juris, Rn. 123, dessen Würdigung sich der Senat anschließt).

    Sie ist zudem nicht derartig verifiziert, dass darauf die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer politischen Verfolgung gestützt werden kann (so ausdrücklich OVG Münster, Urteil vom 4. Mai 2017 - 14 A 2023/16.A - juris Rn. 70; ebenso OVG Koblenz, Urteil vom 16. Dezember 2016 - 1 A 10922/16 - juris, Rn. 153; OVG Saarlouis, Urteil vom 2. Februar 2017 - 2 A 515/16 - juris, Rn. 31; OVG Lüneburg, Beschluss vom 22. Februar 2018 - 2 LB 1789/17 - juris, Rn. 99).

    Nach Auffassung des Senats ist auch die besondere Intensität der drohenden Verfolgungshandlungen angesichts des seit jeher stark repressiven Charakters des syrischen Staates nicht geeignet, die Gerichtetheit der drohenden Maßnahmen auf einen Verfolgungsgrund zu indizieren (ebenso ausdrücklich OVG Lüneburg, Beschluss vom 22. Februar 2018 - 2 LB 1789/17 - juris, Rn. 123).

    Zwar ist bekannt, dass die verschiedenen, teilweise durch Interessen von außen gesteuerten Konfliktparteien des Bürgerkriegs in Syrien schwere Verletzungen des humanitären Völkerrechts begangen haben (vgl. UNHCR vom November 2017, S. 9, AI, Report Syrien 2018, S. 2 ff.; Human Rights Watch vom 13. Februar 2017, Syria: Coordinates Chemical Attacks on Aleppo; OVG Münster, Urteil vom 4. Mai 2017 - 14 A 2023/16.A - juris, Rn. 92; OVG Lüneburg, Beschluss vom 22. Februar 2018 - 2 LB 1789/17 - juris, Rn. 104 m.w.N.).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 04.05.2017 - 14 A 2023/16

    Kein Flüchtlingsstatus für Syrer im wehrdienstfähigen Alter

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 04.05.2018 - 2 LB 17/18
    Vor allem im Hinblick auf den weiterhin hohen Personalbedarf in der syrischen Armee und die Rekrutierungsbemühungen des Assad-Regimes fallen selbst die geschilderten - wenn auch nur zum Teil belegten - Verfolgungsfälle nicht im erforderlichen Maße ins Gewicht (so ebenfalls OVG Hamburg, Urteil vom 11. Januar 2018 - 1 Bf 81/17.A - juris, Rn. 107 ff.; die Frage einer Verfolgungshandlung ebenfalls verneinend OVG Lüneburg, zuletzt mit Beschluss vom 22. Februar 2018 - 2 LB 1789/17 - juris, Rn. 94 ff.; die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgungshandlung im Ergebnis wohl bejahend: OVG Münster, Urteil vom 4. Mai 2017 - 14 A 2023/16.A - juris, Rn. 41; OVG Koblenz, Urteil vom 16. Dezember 2016 - 1 A 10922/16 - juris, Rn. 147, 152).

    Die gebotene Gesamtwürdigung der dargelegten Auskünfte, die in erheblichem Umfang von willkürlichen Verhaltensweisen des Regimes und seiner Vertreter berichten, der bereits zu der Frage einer Verfolgungshandlung ausgewerteten Erkenntnislage sowie der dargelegten Interessenlage des syrischen Regimes im Hinblick auf die Rückführung der Vielzahl von Wehr- und Militärdienstentziehern in die syrische Armee führt nach Auffassung des Senats zu der Schlussfolgerung, dass eine Inhaftierung und anschließende Misshandlung und damit eine Verfolgungshandlung wegen einer (unterstellten) regimefeindlichen Haltung nicht als beachtlich wahrscheinlich anzusehen ist, sofern nicht weitere risikoerhöhende Faktoren in der jeweiligen Person vorliegen (so im Ergebnis auch OVG Koblenz, Urteil vom 16. Dezember 2016 - 1 A 10922/16 - juris, Rn. 139 ff.; OVG Saarlouis, Urteil vom 2. Februar 2017 - 2 A 515/16 - juris, Rn. 31; OVG Münster, Urteil vom 4. Mai 2017 - 14 A 2023/16.A - juris, Rn. 53 ff.; OVG Lüneburg, Urteil vom 27. Juni 2017 - 2 LB 91/17 - juris, Rn. 85 ff.; OVG Hamburg, Urteil vom 11. Januar 2018 - 1 Bf 81/17.A - juris, Rn. 131 ff.; bejahend, wenn auch nicht entscheidungserheblich OVG Bremen, Urteil vom 24. Januar 2018 - 2 LB 194/17 - juris, Rn. 71).

    Sie ist zudem nicht derartig verifiziert, dass darauf die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer politischen Verfolgung gestützt werden kann (so ausdrücklich OVG Münster, Urteil vom 4. Mai 2017 - 14 A 2023/16.A - juris Rn. 70; ebenso OVG Koblenz, Urteil vom 16. Dezember 2016 - 1 A 10922/16 - juris, Rn. 153; OVG Saarlouis, Urteil vom 2. Februar 2017 - 2 A 515/16 - juris, Rn. 31; OVG Lüneburg, Beschluss vom 22. Februar 2018 - 2 LB 1789/17 - juris, Rn. 99).

    Solche willkürliche, von den spezifischen Verfolgungsgründen des § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG losgelöste Folter, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung begründen jedoch keinen Flüchtlingsschutz, sondern einen Anspruch auf subsidiären Schutz nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 AsylG, den der Kläger zu 1) bereits von der Beklagten zuerkannt bekommen hat (ebenso zum Ganzen: OVG Münster, Urteil vom 4. Mai 2017 - 14 A 2023/16.A - juris, Rn. 76 ff.).

    Ob diese Fallgestaltung - Entziehung durch Flucht - überhaupt dem Begriff der Wehrdienstverweigerung i. S. d. § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG unterfällt, ist zumindest zweifelhaft (verneinend OVG Münster, Urteil vom 4. Mai 2017 - 14 A 2023/16.A - juris, Rn. 95).

    Zwar ist bekannt, dass die verschiedenen, teilweise durch Interessen von außen gesteuerten Konfliktparteien des Bürgerkriegs in Syrien schwere Verletzungen des humanitären Völkerrechts begangen haben (vgl. UNHCR vom November 2017, S. 9, AI, Report Syrien 2018, S. 2 ff.; Human Rights Watch vom 13. Februar 2017, Syria: Coordinates Chemical Attacks on Aleppo; OVG Münster, Urteil vom 4. Mai 2017 - 14 A 2023/16.A - juris, Rn. 92; OVG Lüneburg, Beschluss vom 22. Februar 2018 - 2 LB 1789/17 - juris, Rn. 104 m.w.N.).

    Vor diesem Hintergrund kommt es auch nicht mehr auf die Frage an, ob es im Hinblick auf § 3a Abs. 2 Nr. 5, § 3 Abs. 2 Satz 1 AsylG ebenso wie bei den übrigen Verfolgungshandlungen einer Verknüpfung gemäß § 3a Abs. 3 AsylG bedarf (bejahend u.a. OVG Münster, Urteil vom 4. Mai 2017 - 14 A 2023/16.A - juris, Rn. 87, und Beschluss vom 7. November 2017 - 14 A 2295/17.A - juris, Rn. 16; vgl. zum Meinungsstand OVG Lüneburg, Urteil vom 27. Juni 2017 - 2 LB 91/17 - juris, Rn. 97 ff.), die voraussetzen würde, dass dem Kläger zu 1) wegen einer unterstellten Wehrdienstverweigerung beachtlich wahrscheinlich eine an die ihm zugeschriebene politische Überzeugung anknüpfende Bestrafung droht, die sich als härter als üblich darstellt (sog. Politmalus).

  • OVG Sachsen, 07.02.2018 - 5 A 1245/17

    Syrische Asylbewerber; Flüchtlingseigenschaft; illegale Ausreise aus Syrien;

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 04.05.2018 - 2 LB 17/18
    Im Hinblick auf die bestehende Erkenntnislage wird jedoch unterschiedlich beurteilt, ob grundsätzlich allen Personen wegen illegaler Ausreise, Asylantragstellung oder längerem Aufenthalt im westlichen Ausland bei einer Rückkehr nach Syrien eine (Verfolgungs-)Handlung i.S.d. § 3a AsylG - hier: Befragung mit der konkreten Gefahr einer Verhaftung und/ oder einer schwerwiegenden Misshandlung bis hin zur Folter und willkürlichen Tötung - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht (die Gefahr einer Verfolgungshandlung verneinend: VGH München, Urteil vom 12. Dezember 2016 - 21 B 16/30338 - juris, Rn. 70 ff.; OVG Münster, Urteil vom 21. Februar 2017 - 14 A 2316/16 - juris, Rn. 35-44; OVG Hamburg, a.a.O., Rn. 52; aufgrund von Zweifeln eine beachtlich wahrscheinliche Verfolgungshandlung verneinend: OVG Lüneburg, Urteil vom 27. Juni 2017 - 2 LB 91/17 - juris, Rn. 44; Beschluss vom 12. September 2017 - 2 LB 750/17 - juris, Rn. 40; zweifelnd, aber offen gelassen: OVG Koblenz, Urteil vom 16. Dezember 2016 - 1 A 10922/16 - juris, Rn. 48 ff.; OVG Saarlouis, Urteil vom 2. Februar 2017 - 2 A 515/16 - juris, Rn. 22 f., vom 11. März 2017 - 2 A 215/27 - juris, Rn. 23 f.; die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgungshandlung bejahend: OVG Bremen, Urteil vom 24. Januar 2018 - 2 LB 194/17 - juris, Rn. 36; so wohl auch OVG, Bautzen, Urteil vom 7. Februar 2018 - 5 A 1245/17 - juris, Rn. 22).

    Für den Senat ist nicht feststellbar, dass das syrische Regime mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit jedem unverfolgt für längere Zeit ausgereisten syrischen Staatsbürger, der im Ausland ein Asylverfahren betrieben hatte und wieder zurückkehrt, pauschal unterstellt, ein Regimegegner zu sein bzw. in Verbindung mit oppositionellen Kreisen im Exil zu stehen, sofern nicht besondere, individuelle gefahrerhöhende Merkmale vorliegen (wie hier im Ergebnis auch: OVG Koblenz, Urteil vom 16. Dezember 2016 - 1 A 10922/16 - juris, Rn. 54 ff.; OVG Saarlouis, Urteile vom 2. Februar 2017 - 2 A 515/16 - juris und vom 17. Oktober 2017 - 2 A 365/17 - juris, Rn. 22 ff.; OVG Lüneburg, Beschluss vom 12. September 2017 - 2 LB 750/17 - juris; VGH Mannheim, Urteil vom 9. August 2017 - A 11 S 513/17 - juris, Rn. 42 ff.; OVG Schleswig, a.a.O.; VGH München, Urteil vom 12. Dezember 2016 - 21 B 16.30338 - juris; OVG Hamburg, Urteil vom 11. Januar 2018 - 1 Bf 81/17.A - juris, Rn. 63 ff.; OVG Bremen, Urteil vom 24. Januar 2018 - 2 LB 194/17 - juris - Rn. 38 ff.; OVG Bautzen, Urteil vom 7. Februar 2018 - 5 A 1245/17 - juris, Rn. 23 ff.; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22. November 2017 - OVG 3 B 12.17 - juris, Rn. 20 ff.).

    Konkrete Informationen über die aktuelle Lage sind daher schwierig zu erlangen (Danish Refugee Council/ Danish Immigration Service [DRC], August 2017, S. 5; vgl. auch OVG Lüneburg, Urteil vom 27. Juni 2017 - 2 LB 91/17 - juris, Rn. 38: "unklare Auskunftslage"; OVG Bautzen spricht von einer "dünnen" Auskunftslage, Urteil vom 7. Februar 2018 - 5 A 1245/17 - juris, Rn. 25).

    Der Senat schließt sich dieser in der obergerichtlichen Rechtsprechung vertretenen Sichtweise an (vgl. ebenso OVG Lüneburg, Urteil vom 27. Juni 2017 - 2 LB 91/17 - juris, Rn. 44, 52, 59; OVG Saarlouis, Urteil vom 2. Februar 2017 - 2 A 515/16 - juris, Rn. 22; OVG Münster, Urteil vom 21. Februar 2017 - 14 A 2316/16.A - juris, Rn. 60; OVG Koblenz, Urteil vom 16. Dezember 2016 - 1 A 10922/16.OVG - juris, Rn. 167; OVG Bautzen, Urteil vom 7. Februar 2018 - 5 A 1245/17.A - juris, Rn. 24).

    Andere Obergerichte (VGH München, Urteil vom 14. Februar 2017 - 21 B 16.31001 - juris; VGH Mannheim, Urteil vom 28. Juni 2017 - A 11 S 664/17 - juris; VGH Kassel, Urteil vom 6. Juni 2017 - 3 A 3040/16.A - juris, für rückkehrende Wehrdienstentzieher, die aus einem regierungsfeindlichen Gebiet stammen; OVG Bautzen, Urteil vom 7. Februar 2018 - 5 A 1245/17.A - juris, Rn. 38 ff.) sind zu der Überzeugung gelangt, dass nach Syrien zurückkehrenden Männern mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Inhaftierung und menschenrechtswidrige Misshandlung droht, weil ihnen vom syrischen Regime eine regimefeindliche Haltung zugeschrieben werde.

  • OVG Hamburg, 11.01.2018 - 1 Bf 81/17

    Kein Anspruch eines syrischen Geflüchteten auf Gewährung des Flüchtlingsstatus

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 04.05.2018 - 2 LB 17/18
    Dass Rückkehrer (gegenwärtig nur aus dem arabischen Raum, zu dem noch Flugverbindungen bestehen) am Flughafen von Damaskus und ggf. Latakia intensiven Kontrollen ausgesetzt sind und dass Personen, bei denen der Verdacht besteht, dass diese gegen das Assad-Regime eingestellt sind oder oppositionell aktiv gewesen sind, den Flughafen nicht wie beabsichtigt wieder verlassen können und ihnen Folter oder andere gravierende Misshandlungen drohen, wird allgemein angenommen und dürfte hinreichend gesichert sein (siehe OVG Hamburg, Urteil vom 11. Januar 2018 - 1 Bf 81/17.A - juris, Rn. 51; OVG Lüneburg, zuletzt mit Beschluss vom 22. Februar 2018 - 2 LB 1789/17 - juris, Rn. 57, jeweils m.w.N.; BFA vom 25. Januar 2018, S. 81 ff. m.w.N.).

    Für den Senat ist nicht feststellbar, dass das syrische Regime mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit jedem unverfolgt für längere Zeit ausgereisten syrischen Staatsbürger, der im Ausland ein Asylverfahren betrieben hatte und wieder zurückkehrt, pauschal unterstellt, ein Regimegegner zu sein bzw. in Verbindung mit oppositionellen Kreisen im Exil zu stehen, sofern nicht besondere, individuelle gefahrerhöhende Merkmale vorliegen (wie hier im Ergebnis auch: OVG Koblenz, Urteil vom 16. Dezember 2016 - 1 A 10922/16 - juris, Rn. 54 ff.; OVG Saarlouis, Urteile vom 2. Februar 2017 - 2 A 515/16 - juris und vom 17. Oktober 2017 - 2 A 365/17 - juris, Rn. 22 ff.; OVG Lüneburg, Beschluss vom 12. September 2017 - 2 LB 750/17 - juris; VGH Mannheim, Urteil vom 9. August 2017 - A 11 S 513/17 - juris, Rn. 42 ff.; OVG Schleswig, a.a.O.; VGH München, Urteil vom 12. Dezember 2016 - 21 B 16.30338 - juris; OVG Hamburg, Urteil vom 11. Januar 2018 - 1 Bf 81/17.A - juris, Rn. 63 ff.; OVG Bremen, Urteil vom 24. Januar 2018 - 2 LB 194/17 - juris - Rn. 38 ff.; OVG Bautzen, Urteil vom 7. Februar 2018 - 5 A 1245/17 - juris, Rn. 23 ff.; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22. November 2017 - OVG 3 B 12.17 - juris, Rn. 20 ff.).

    Es liegen insbesondere keine Erkenntnisse vor, dass Sunniten in Damaskus oder dessen unmittelbarer Umgebung wegen ihrer Religionszugehörigkeit durch das Assad-Regime verfolgt werden (so auch OVG Hamburg, Urteil vom 11. Januar 2018 - 1 Bf 81/17.A - juris, Rn. 86).

    Vor allem im Hinblick auf den weiterhin hohen Personalbedarf in der syrischen Armee und die Rekrutierungsbemühungen des Assad-Regimes fallen selbst die geschilderten - wenn auch nur zum Teil belegten - Verfolgungsfälle nicht im erforderlichen Maße ins Gewicht (so ebenfalls OVG Hamburg, Urteil vom 11. Januar 2018 - 1 Bf 81/17.A - juris, Rn. 107 ff.; die Frage einer Verfolgungshandlung ebenfalls verneinend OVG Lüneburg, zuletzt mit Beschluss vom 22. Februar 2018 - 2 LB 1789/17 - juris, Rn. 94 ff.; die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgungshandlung im Ergebnis wohl bejahend: OVG Münster, Urteil vom 4. Mai 2017 - 14 A 2023/16.A - juris, Rn. 41; OVG Koblenz, Urteil vom 16. Dezember 2016 - 1 A 10922/16 - juris, Rn. 147, 152).

    Die gebotene Gesamtwürdigung der dargelegten Auskünfte, die in erheblichem Umfang von willkürlichen Verhaltensweisen des Regimes und seiner Vertreter berichten, der bereits zu der Frage einer Verfolgungshandlung ausgewerteten Erkenntnislage sowie der dargelegten Interessenlage des syrischen Regimes im Hinblick auf die Rückführung der Vielzahl von Wehr- und Militärdienstentziehern in die syrische Armee führt nach Auffassung des Senats zu der Schlussfolgerung, dass eine Inhaftierung und anschließende Misshandlung und damit eine Verfolgungshandlung wegen einer (unterstellten) regimefeindlichen Haltung nicht als beachtlich wahrscheinlich anzusehen ist, sofern nicht weitere risikoerhöhende Faktoren in der jeweiligen Person vorliegen (so im Ergebnis auch OVG Koblenz, Urteil vom 16. Dezember 2016 - 1 A 10922/16 - juris, Rn. 139 ff.; OVG Saarlouis, Urteil vom 2. Februar 2017 - 2 A 515/16 - juris, Rn. 31; OVG Münster, Urteil vom 4. Mai 2017 - 14 A 2023/16.A - juris, Rn. 53 ff.; OVG Lüneburg, Urteil vom 27. Juni 2017 - 2 LB 91/17 - juris, Rn. 85 ff.; OVG Hamburg, Urteil vom 11. Januar 2018 - 1 Bf 81/17.A - juris, Rn. 131 ff.; bejahend, wenn auch nicht entscheidungserheblich OVG Bremen, Urteil vom 24. Januar 2018 - 2 LB 194/17 - juris, Rn. 71).

  • OVG Bremen, 24.01.2018 - 2 LB 194/17

    Kein Flüchtlingsschutz für Syrer, die nicht der Wehrpflicht unterliegen -

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 04.05.2018 - 2 LB 17/18
    Im Hinblick auf die bestehende Erkenntnislage wird jedoch unterschiedlich beurteilt, ob grundsätzlich allen Personen wegen illegaler Ausreise, Asylantragstellung oder längerem Aufenthalt im westlichen Ausland bei einer Rückkehr nach Syrien eine (Verfolgungs-)Handlung i.S.d. § 3a AsylG - hier: Befragung mit der konkreten Gefahr einer Verhaftung und/ oder einer schwerwiegenden Misshandlung bis hin zur Folter und willkürlichen Tötung - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht (die Gefahr einer Verfolgungshandlung verneinend: VGH München, Urteil vom 12. Dezember 2016 - 21 B 16/30338 - juris, Rn. 70 ff.; OVG Münster, Urteil vom 21. Februar 2017 - 14 A 2316/16 - juris, Rn. 35-44; OVG Hamburg, a.a.O., Rn. 52; aufgrund von Zweifeln eine beachtlich wahrscheinliche Verfolgungshandlung verneinend: OVG Lüneburg, Urteil vom 27. Juni 2017 - 2 LB 91/17 - juris, Rn. 44; Beschluss vom 12. September 2017 - 2 LB 750/17 - juris, Rn. 40; zweifelnd, aber offen gelassen: OVG Koblenz, Urteil vom 16. Dezember 2016 - 1 A 10922/16 - juris, Rn. 48 ff.; OVG Saarlouis, Urteil vom 2. Februar 2017 - 2 A 515/16 - juris, Rn. 22 f., vom 11. März 2017 - 2 A 215/27 - juris, Rn. 23 f.; die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgungshandlung bejahend: OVG Bremen, Urteil vom 24. Januar 2018 - 2 LB 194/17 - juris, Rn. 36; so wohl auch OVG, Bautzen, Urteil vom 7. Februar 2018 - 5 A 1245/17 - juris, Rn. 22).

    Der Senat hat zumindest erhebliche Zweifel daran, ob die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgungshandlung im Sinne von § 3a AsylG auf die zur Verfügung stehende Erkenntnislage gestützt werden kann (vgl. zu den unterschiedlichen Auffassungen über die Bestimmung des Prognosemaßstabs OVG Lüneburg, Beschluss vom 22. Februar 2018, a.a.O. und OVG Bremen, Urteil vom 24. Januar 2018, a.a.O.).

    Für den Senat ist nicht feststellbar, dass das syrische Regime mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit jedem unverfolgt für längere Zeit ausgereisten syrischen Staatsbürger, der im Ausland ein Asylverfahren betrieben hatte und wieder zurückkehrt, pauschal unterstellt, ein Regimegegner zu sein bzw. in Verbindung mit oppositionellen Kreisen im Exil zu stehen, sofern nicht besondere, individuelle gefahrerhöhende Merkmale vorliegen (wie hier im Ergebnis auch: OVG Koblenz, Urteil vom 16. Dezember 2016 - 1 A 10922/16 - juris, Rn. 54 ff.; OVG Saarlouis, Urteile vom 2. Februar 2017 - 2 A 515/16 - juris und vom 17. Oktober 2017 - 2 A 365/17 - juris, Rn. 22 ff.; OVG Lüneburg, Beschluss vom 12. September 2017 - 2 LB 750/17 - juris; VGH Mannheim, Urteil vom 9. August 2017 - A 11 S 513/17 - juris, Rn. 42 ff.; OVG Schleswig, a.a.O.; VGH München, Urteil vom 12. Dezember 2016 - 21 B 16.30338 - juris; OVG Hamburg, Urteil vom 11. Januar 2018 - 1 Bf 81/17.A - juris, Rn. 63 ff.; OVG Bremen, Urteil vom 24. Januar 2018 - 2 LB 194/17 - juris - Rn. 38 ff.; OVG Bautzen, Urteil vom 7. Februar 2018 - 5 A 1245/17 - juris, Rn. 23 ff.; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22. November 2017 - OVG 3 B 12.17 - juris, Rn. 20 ff.).

    Der Senat schließt sich zudem der in obergerichtlichen Rechtsprechung vertretenen Auffassung an, dass viel dafür spricht, dass diejenigen, die vor den Auseinandersetzungen zwischen dem Assad-Regime und Konfliktparteien in ihrer Region ins Ausland geflohen sind, sich also dem Konflikt gerade entzogen haben, auch aus Sicht des syrischen Regimes nicht als Bedrohung aufgefasst werden (so OVG Bremen, Urteil vom 24. Januar 2018 - 2 LB 194/17 - juris, Rn. 66 ff.; OVG Lüneburg, Urteil vom 27. Juni 2017 - 2 LB 91/17 - juris, Rn. 71; vgl. auch OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16. Dezember 2016 - 1 A 10922/16 - juris, Rn. 160 ff.).

    Die gebotene Gesamtwürdigung der dargelegten Auskünfte, die in erheblichem Umfang von willkürlichen Verhaltensweisen des Regimes und seiner Vertreter berichten, der bereits zu der Frage einer Verfolgungshandlung ausgewerteten Erkenntnislage sowie der dargelegten Interessenlage des syrischen Regimes im Hinblick auf die Rückführung der Vielzahl von Wehr- und Militärdienstentziehern in die syrische Armee führt nach Auffassung des Senats zu der Schlussfolgerung, dass eine Inhaftierung und anschließende Misshandlung und damit eine Verfolgungshandlung wegen einer (unterstellten) regimefeindlichen Haltung nicht als beachtlich wahrscheinlich anzusehen ist, sofern nicht weitere risikoerhöhende Faktoren in der jeweiligen Person vorliegen (so im Ergebnis auch OVG Koblenz, Urteil vom 16. Dezember 2016 - 1 A 10922/16 - juris, Rn. 139 ff.; OVG Saarlouis, Urteil vom 2. Februar 2017 - 2 A 515/16 - juris, Rn. 31; OVG Münster, Urteil vom 4. Mai 2017 - 14 A 2023/16.A - juris, Rn. 53 ff.; OVG Lüneburg, Urteil vom 27. Juni 2017 - 2 LB 91/17 - juris, Rn. 85 ff.; OVG Hamburg, Urteil vom 11. Januar 2018 - 1 Bf 81/17.A - juris, Rn. 131 ff.; bejahend, wenn auch nicht entscheidungserheblich OVG Bremen, Urteil vom 24. Januar 2018 - 2 LB 194/17 - juris, Rn. 71).

  • OVG Saarland, 07.02.2017 - 2 A 515/16

    Keine generelle Flüchtlingsanerkennung für Syrer

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 04.05.2018 - 2 LB 17/18
    Im Hinblick auf die bestehende Erkenntnislage wird jedoch unterschiedlich beurteilt, ob grundsätzlich allen Personen wegen illegaler Ausreise, Asylantragstellung oder längerem Aufenthalt im westlichen Ausland bei einer Rückkehr nach Syrien eine (Verfolgungs-)Handlung i.S.d. § 3a AsylG - hier: Befragung mit der konkreten Gefahr einer Verhaftung und/ oder einer schwerwiegenden Misshandlung bis hin zur Folter und willkürlichen Tötung - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht (die Gefahr einer Verfolgungshandlung verneinend: VGH München, Urteil vom 12. Dezember 2016 - 21 B 16/30338 - juris, Rn. 70 ff.; OVG Münster, Urteil vom 21. Februar 2017 - 14 A 2316/16 - juris, Rn. 35-44; OVG Hamburg, a.a.O., Rn. 52; aufgrund von Zweifeln eine beachtlich wahrscheinliche Verfolgungshandlung verneinend: OVG Lüneburg, Urteil vom 27. Juni 2017 - 2 LB 91/17 - juris, Rn. 44; Beschluss vom 12. September 2017 - 2 LB 750/17 - juris, Rn. 40; zweifelnd, aber offen gelassen: OVG Koblenz, Urteil vom 16. Dezember 2016 - 1 A 10922/16 - juris, Rn. 48 ff.; OVG Saarlouis, Urteil vom 2. Februar 2017 - 2 A 515/16 - juris, Rn. 22 f., vom 11. März 2017 - 2 A 215/27 - juris, Rn. 23 f.; die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgungshandlung bejahend: OVG Bremen, Urteil vom 24. Januar 2018 - 2 LB 194/17 - juris, Rn. 36; so wohl auch OVG, Bautzen, Urteil vom 7. Februar 2018 - 5 A 1245/17 - juris, Rn. 22).

    Für den Senat ist nicht feststellbar, dass das syrische Regime mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit jedem unverfolgt für längere Zeit ausgereisten syrischen Staatsbürger, der im Ausland ein Asylverfahren betrieben hatte und wieder zurückkehrt, pauschal unterstellt, ein Regimegegner zu sein bzw. in Verbindung mit oppositionellen Kreisen im Exil zu stehen, sofern nicht besondere, individuelle gefahrerhöhende Merkmale vorliegen (wie hier im Ergebnis auch: OVG Koblenz, Urteil vom 16. Dezember 2016 - 1 A 10922/16 - juris, Rn. 54 ff.; OVG Saarlouis, Urteile vom 2. Februar 2017 - 2 A 515/16 - juris und vom 17. Oktober 2017 - 2 A 365/17 - juris, Rn. 22 ff.; OVG Lüneburg, Beschluss vom 12. September 2017 - 2 LB 750/17 - juris; VGH Mannheim, Urteil vom 9. August 2017 - A 11 S 513/17 - juris, Rn. 42 ff.; OVG Schleswig, a.a.O.; VGH München, Urteil vom 12. Dezember 2016 - 21 B 16.30338 - juris; OVG Hamburg, Urteil vom 11. Januar 2018 - 1 Bf 81/17.A - juris, Rn. 63 ff.; OVG Bremen, Urteil vom 24. Januar 2018 - 2 LB 194/17 - juris - Rn. 38 ff.; OVG Bautzen, Urteil vom 7. Februar 2018 - 5 A 1245/17 - juris, Rn. 23 ff.; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22. November 2017 - OVG 3 B 12.17 - juris, Rn. 20 ff.).

    Der Senat schließt sich dieser in der obergerichtlichen Rechtsprechung vertretenen Sichtweise an (vgl. ebenso OVG Lüneburg, Urteil vom 27. Juni 2017 - 2 LB 91/17 - juris, Rn. 44, 52, 59; OVG Saarlouis, Urteil vom 2. Februar 2017 - 2 A 515/16 - juris, Rn. 22; OVG Münster, Urteil vom 21. Februar 2017 - 14 A 2316/16.A - juris, Rn. 60; OVG Koblenz, Urteil vom 16. Dezember 2016 - 1 A 10922/16.OVG - juris, Rn. 167; OVG Bautzen, Urteil vom 7. Februar 2018 - 5 A 1245/17.A - juris, Rn. 24).

    Die gebotene Gesamtwürdigung der dargelegten Auskünfte, die in erheblichem Umfang von willkürlichen Verhaltensweisen des Regimes und seiner Vertreter berichten, der bereits zu der Frage einer Verfolgungshandlung ausgewerteten Erkenntnislage sowie der dargelegten Interessenlage des syrischen Regimes im Hinblick auf die Rückführung der Vielzahl von Wehr- und Militärdienstentziehern in die syrische Armee führt nach Auffassung des Senats zu der Schlussfolgerung, dass eine Inhaftierung und anschließende Misshandlung und damit eine Verfolgungshandlung wegen einer (unterstellten) regimefeindlichen Haltung nicht als beachtlich wahrscheinlich anzusehen ist, sofern nicht weitere risikoerhöhende Faktoren in der jeweiligen Person vorliegen (so im Ergebnis auch OVG Koblenz, Urteil vom 16. Dezember 2016 - 1 A 10922/16 - juris, Rn. 139 ff.; OVG Saarlouis, Urteil vom 2. Februar 2017 - 2 A 515/16 - juris, Rn. 31; OVG Münster, Urteil vom 4. Mai 2017 - 14 A 2023/16.A - juris, Rn. 53 ff.; OVG Lüneburg, Urteil vom 27. Juni 2017 - 2 LB 91/17 - juris, Rn. 85 ff.; OVG Hamburg, Urteil vom 11. Januar 2018 - 1 Bf 81/17.A - juris, Rn. 131 ff.; bejahend, wenn auch nicht entscheidungserheblich OVG Bremen, Urteil vom 24. Januar 2018 - 2 LB 194/17 - juris, Rn. 71).

    Sie ist zudem nicht derartig verifiziert, dass darauf die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer politischen Verfolgung gestützt werden kann (so ausdrücklich OVG Münster, Urteil vom 4. Mai 2017 - 14 A 2023/16.A - juris Rn. 70; ebenso OVG Koblenz, Urteil vom 16. Dezember 2016 - 1 A 10922/16 - juris, Rn. 153; OVG Saarlouis, Urteil vom 2. Februar 2017 - 2 A 515/16 - juris, Rn. 31; OVG Lüneburg, Beschluss vom 22. Februar 2018 - 2 LB 1789/17 - juris, Rn. 99).

  • VG Düsseldorf, 28.06.2017 - 5 K 7221/16
    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 04.05.2018 - 2 LB 17/18
    Es sei jedoch bekannt, dass die syrischen Sicherheitsdienste de facto im rechtsfreien Raum agierten und im Allgemeinen Folter in größerem Maßstab anwendeten (AA vom 2. Januar 2017 an VG Düsseldorf zu Az. 5 K 7221/16 A, S. 2 f.).

    Anders könne dies aussehen, wenn das Regime davon ausgeht, dass sich die Person oppositionell betätigt hat (AA an VG Wiesbaden vom 2. Januar 2017 und an VG Düsseldorf vom 2. Januar 2017 zu Az. 5 K 7221/16.A, S. 2; vgl. auch AA an OVG Schleswig vom 7. November 2016).

    Die syrischen Sicherheitsdienste agierten allerdings de facto im rechtsfreien Raum (AA an VG Düsseldorf vom 2. Januar 2017 zu Az. 5 K 7221/16.A, S. 2 f.).

    Das Auswärtige Amt (Auskunft an VG Düsseldorf zu Az. 5 K 7221/16 A vom 2. Januar 2017, S. 2 f.) berichtet - wie bereits ausgeführt - allgemein über Befragungen von Rückkehrern aus dem Ausland und führt gleichzeitig aus, dass zu einer systematischen Anwendung von schwerwiegenden Eingriffen bei derartigen Befragungen keine Erkenntnisse vorlägen.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 21.02.2017 - 14 A 2316/16

    Kein Flüchtlingsstatus für Syrer

  • EuGH, 26.02.2015 - C-472/13

    Der Gerichtshof stellt klar, unter welchen Voraussetzungen einem Deserteur aus

  • OVG Schleswig-Holstein, 23.11.2016 - 3 LB 17/16

    Schutzstatus syrischer Flüchtlinge

  • OVG Niedersachsen, 12.09.2017 - 2 LB 750/17

    Syrien; Wehrdienst

  • BVerwG, 19.01.2009 - 10 C 52.07

    Flüchtlingsanerkennung; Verfolgungshandlung; zielgerichtete Handlung;

  • VGH Baden-Württemberg, 28.06.2017 - A 11 S 664/17

    Flüchtlingseigenschaft einen staatenlosen palästinensischen Volkszugehörigen aus

  • VGH Baden-Württemberg, 09.08.2017 - A 11 S 710/17

    Flüchtlingsschutz für Syrer; Rückkehr nach Syrien; Vater eines Wehrpflichtigen

  • VGH Bayern, 12.12.2016 - 21 B 16.30372

    Nicht jedem Asylantragsteller droht bei einer Rückkehr nach Syrien die Verfolgung

  • BVerwG, 19.08.1986 - 9 C 322.85

    Misshandlung eines zairischen Staatsangehörigen auf Grund dessen Verweigerung des

  • VGH Hessen, 06.06.2017 - 3 A 3040/16

    Flüchtlingsanerkennung für syrische Bürgerkriegsflüchtlinge

  • VGH Baden-Württemberg, 21.08.2017 - A 11 S 513/17

    Asylverfahren zu Syrien

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 07.11.2017 - 14 A 2295/17
  • OVG Saarland, 11.04.2018 - 2 A 147/18

    Auswirkung der Bezugnahme eines Asylbewerbers auf eines oder mehrere der vom

  • OVG Niedersachsen, 14.03.2018 - 2 LB 1749/17

    Risikoprofil; Sunnit; Syrien; UNHCR

  • VGH Bayern, 21.03.2017 - 21 B 16.31011

    Keine flüchtlingsrelevante Verfolgung aufgrund der Freistellung wegen

  • OVG Sachsen, 07.02.2018 - 5 A 1237/17

    Minderjähriger syrischer Asylbewerber; Flüchtlingseigenschaft; illegale Ausreise

  • BVerwG, 06.12.1988 - 9 C 22.88

    Ausländer - Politische Verfolgung - Latente Gefährdungslage - Republikflucht -

  • BVerwG, 25.06.1991 - 9 C 131.90

    Asylanspruch wegen Nachfluchtgrund - Asylrelevanz der Wehrdienstentziehung -

  • VGH Bayern, 14.02.2017 - 21 B 16.31001

    Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft für wehrpflichtigen Syrer

  • BVerwG, 24.04.2017 - 1 B 22.17

    Grundsätzliche Bedeutung; Divergenz; Syrien; Flüchtlingsschutz; illegale

  • VGH Bayern, 12.12.2016 - 21 B 16.30338

    Nicht jedem Asylantragsteller droht bei einer Rückkehr nach Syrien die Verfolgung

  • VGH Baden-Württemberg, 19.06.2013 - A 11 S 927/13

    Betroffenheit von politischer Verfolgung; Generalverdacht gegenüber syrischen

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 07.05.2013 - 14 A 1008/13

    Anspruch eines syrischen Staatsangehörigen auf Zuerkennung der

  • BVerwG, 02.02.2010 - 10 B 18.09

    Prüfung einer Gruppenverfolgung; Tamilen in Sri Lanka

  • BVerfG, 29.04.2009 - 2 BvR 78/08

    Verletzung des Willkürverbotes (Art 3 Abs 1 GG) im Asylverfahren

  • BVerwG, 07.10.1980 - 6 C 39.80

    Verwaltungsgerichtsverfahren - Widerspruchsbescheid - Prüfungskammer für

  • BVerwG, 03.07.1987 - 4 C 12.84

    Einwilligungserklärung - Beweiskraft - Wasserrecht - Nießbrauch -

  • BVerfG, 10.07.1989 - 2 BvR 502/86

    Tamilen

  • OVG Schleswig-Holstein, 14.12.2006 - 1 LB 67/05

    Irak, Jesiden, Gruppenverfolgung, Verfolgung durch Dritte, nichtstaatliche

  • OVG Saarland, 17.10.2017 - 2 A 365/17

    Flüchtlingsstatus syrischer Staatsangehöriger

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 06.10.2016 - 14 A 1852/16

    Politische Verfolgung von nach Syrien zurückkehrenden syrischen

  • OVG Berlin-Brandenburg, 22.11.2017 - 3 B 12.17

    Flüchtlingsschutzverfahren Syrien; illegale Ausreise; Asylantrag; Aufenthalt im

  • VGH Baden-Württemberg, 02.05.2017 - A 11 S 562/17

    Verfolgung in Syrien wegen Wehrdienstentziehung

  • BVerwG, 16.02.1993 - 9 C 31.92

    Asylrecht - Prognose - Politische Verfolgung - Verfolgungswiederholung -

  • BVerwG, 31.01.2013 - 10 C 15.12

    Afghanistan; Provinz Helmand; Kabul; Abschiebung; Abschiebungsverbot;

  • BVerwG, 20.02.2013 - 10 C 23.12

    Ahmadiyya-Glaubensgemeinschaft; Ahmadis; Flüchtlingsanerkennung; Folgeverfahren;

  • BVerwG, 27.04.2010 - 10 C 5.09

    Abschiebungsverbot; Anspruchsgrundlage; Beweismaß; beachtliche

  • BVerwG, 01.03.2012 - 10 C 7.11

    Widerruf der Flüchtlingsanerkennung; dauerhafte Änderung der Verhältnisse im

  • BVerwG, 01.06.2011 - 10 C 25.10

    Rechtskraft; Wiederholungsverbot; Rücknahme; Widerruf; Widerruf der

  • BVerwG, 14.12.1993 - 9 C 45.92

    Bewilligung von Prozesskostenhilfe

  • BVerwG, 05.11.1991 - 9 C 118.90

    Asylrecht - Gruppenverfolgung - Gefahr politischer Verfolgung - Zumutbarkeit

  • BVerwG, 29.03.1990 - 5 B 16.90
  • BVerwG, 06.03.1990 - 9 C 14.89

    Christliche Türken - Türkisches Waisenhaus - Religiöse Identität - Asylrechtliche

  • OVG Schleswig-Holstein, 08.11.2018 - 2 LB 16/18

    Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft eines syrischen Staatsangehörigen durch

    Der Senat hat mit am 4. Mai 2018 verkündeten Urteilen (u.a. 2 LB 17/18, juris Rn. 36 ff.) unter Verweis auf das Urteil vom 23. November 2016 (3 LB 17/16, juris) ausgeführt, dass nach der gegenwärtigen Erkenntnislage keine hinreichende Grundlage für die Annahme besteht, dass der totalitäre Staat Syrien jeden Rückkehrer, auch solche, die ihr Land unverfolgt verlassen haben, pauschal unter eine Art Generalverdacht stellt, der Opposition anzugehören, sofern nicht besondere, individuell gefahrerhöhende Umstände vorliegen, die auf eine oppositionelle Einstellung hinweisen.

    Wegen der Begründung im Einzelnen, insbesondere der Bewertung der vorliegenden Erkenntnismittel wird auf das Urteil vom 4. Mai 2018 - 2 LB 17/18, juris Rn. 36 bis 75 verwiesen.

    Hieran hält der Senat fest, neue Erkenntnisse haben sich seit dem Urteil des Senats vom 4. Mai 2018 (2 LB 17/18) nicht ergeben.

    Der Senat hat zu diesem Aspekt im Urteil vom 4. Mai 2018 (Az. 2 LB 17/18, juris Rn. 77 bis 81) Folgendes ausgeführt:.

    aa) Der Senat hat die zur Verfügung stehenden Erkenntnismittel hinsichtlich der tatsächlichen Fragen im Zusammenhang mit dem Wehrdienst in der syrischen Armee im Verfahren 2 LB 17/18 ausgewertet und im Urteil vom 4. Mai 2018 (2 LB 17/18, juris Rn. 90 ff.) hierzu Folgendes ausgeführt:.

    (1) Der Senat hat hierzu im Urteil vom 4. Mai 2018 (2 LB 17/18, juris Rn. 103 ff.) insbesondere darauf abgestellt, dass für die Frage des Vorliegens einer Verfolgungshandlung im Sinne von § 3a AsylG zu bewerten ist, ob sich aus den zur Verfügung stehenden Erkenntnisquellen in hinreichender Dichte Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Kläger bei der gedanklich zu unterstellenden Rückkehr nach Syrien bestraft bzw. inhaftiert werden würde (mit der damit verbundenen Gefahr der Folter oder Misshandlung), wenn ihm das syrische Regime die Erfüllung der Straftatbestände der Wehrdienst- bzw. Militärdienstentziehung unterstellt.

    Insoweit wird wegen der der Erkenntnisse und deren Auswertung im Einzelnen auf die Ausführungen im Senatsurteil vom 4. Mai 2018 (2 LB 17/18, juris Rn. 105 ff.) verwiesen.

    Auch insoweit wird wegen der Auswertung der Erkenntnisse im Einzelnen auf die Ausführungen im Senatsurteil vom 4. Mai (2 LB 17/18, juris Rn. 127 ff.) verwiesen; neue Erkenntnisse haben sich seitdem nicht ergeben.

    Auch insoweit wird wegen der Begründung im Einzelnen auf das genannte Senatsurteil vom 4. Mai 2018 (2 LB 17/18, juris Rn. 138 ff.) verwiesen, an der der Senat festhält.

    Im Urteil vom 4. Mai 2018 (2 LB 17/18, juris Rn. 147 f.) hat er insoweit Folgendes ausgeführt:.

  • OVG Schleswig-Holstein, 10.07.2019 - 5 LB 23/19

    Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft

    Dieser hat zu dieser Frage mit am 4. Mai 2018 verkündeten Urteilen (u.a. 2 LB 17/18, juris Rn. 36 ff.) unter Verweis auf das Urteil vom 23. November 2016 (3 LB 17/16, juris) ausgeführt, dass nach der gegenwärtigen Erkenntnislage keine hinreichende Grundlage für die Annahme besteht, dass der totalitäre Staat Syrien jeden Rückkehrer, auch solche, die ihr Land unverfolgt verlassen haben, pauschal unter eine Art Generalverdacht stellt, der Opposition anzugehören, sofern nicht besondere, individuell gefahrerhöhende Umstände vorliegen, die auf eine oppositionelle Einstellung hinweisen.

    Wegen der Begründung im Einzelnen, insbesondere der Bewertung der vorliegenden Erkenntnismittel wird auf die Urteile des erkennenden Senats vom 19. Juni 2019 (5 LB 22/19; 5 LB 24/19 - jeweils die Ausführungen unter 3. a)) sowie auf das Urteil des 2. Senats des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 4. Mai 2018 - 2 LB 17/18, juris, Rn. 36 bis 75 verwiesen.

    Der 2. Senat des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts hat zu diesem Aspekt im Urteil vom 4. Mai 2018 (Az. 2 LB 17/18, juris, Rn. 77 bis 81) Folgendes ausgeführt:.

    Erforderlich ist vielmehr auch danach stets eine hinreichend substantiierte Einzelfallbetrachtung (ebenso schon Urteil vom 4. Mai 2018 - 2 LB 17/18 - juris; OVG Lüneburg, Beschluss vom 14. März 2018 - 2 LB 1749/17 - juris, Rn. 118; OVG Saarlouis, Beschluss vom 11. April 2018 - 2 A 147/18 -, juris, Rn. 9).

    aa) Der 2. Senat des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts hat die zur Verfügung stehenden Erkenntnismittel hinsichtlich der tatsächlichen Fragen im Zusammenhang mit dem Wehrdienst in der syrischen Armee im Verfahren 2 LB 17/18 ausgewertet und im Urteil vom 4. Mai 2018 (2 LB 17/18, juris, Rn. 90 ff.) hierzu Folgendes ausgeführt:.

    Der 2. Senat hat hierzu im Urteil vom 4. Mai 2018 (2 LB 17/18, juris Rn. 103 ff.) insbesondere darauf abgestellt, dass für die Frage des Vorliegens einer Verfolgungshandlung im Sinne von § 3a AsylG zu bewerten ist, ob sich aus den zur Verfügung stehenden Erkenntnisquellen in hinreichender Dichte Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Kläger bei der gedanklich zu unterstellenden Rückkehr nach Syrien bestraft bzw. inhaftiert werden würde (mit der damit verbundenen Gefahr der Folter oder Misshandlung), wenn ihm das syrische Regime die Erfüllung der Straftatbestände der Wehrdienst- bzw. Militärdienstentziehung unterstellt.

    Insoweit wird wegen der Erkenntnisse und deren Auswertung im Einzelnen auf die Ausführungen im Urteil des 2. Senats des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 4. Mai 2018 (2 LB 17/18, juris Rn. 105 ff.) verwiesen, welcher sich der Senat anschließt.

    Auch insoweit wird wegen der Auswertung der Erkenntnisse im Einzelnen auf die Ausführungen im Urteil des 2. Senats des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 4. Mai 2018 (2 LB 17/18 -, juris, Rn. 127 ff.) sowie auf das Urteil des Senats vom 19. Juni 2019 (2 LB 22/19 - 3. c) cc) (2)) verwiesen; neue Erkenntnisse haben sich seitdem nicht ergeben.

    Auch insoweit wird wegen der Begründung im Einzelnen auf das genannte Urteil des 2. Senats des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 4. Mai 2018 (2 LB 17/18 -, juris, Rn. 138 ff.) sowie das Urteil des erkennenden Senats vom 19. Juni 2019 (5 LB 22/19 -, aaO) verwiesen.

    Zum anderen hat der 2. Senat des Schleswig-Holsteinisches Oberverwaltungsgerichts im Urteil vom 4. Mai 2018 (2 LB 17/18, juris Rn. 147 f.) Folgendes ausgeführt:.

  • OVG Schleswig-Holstein, 08.11.2018 - 2 LB 50/18

    Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft eines syrischen Staatsangehörigen aus

    Der Senat hat hierzu mit am 4. Mai 2018 verkündeten Urteilen (u.a. 2 LB 17/18, juris Rn. 36 ff.) unter Verweis auf das Urteil vom 23. November 2016 (3 LB 17/16, juris) ausgeführt, dass nach der gegenwärtigen Erkenntnislage keine hinreichende Grundlage für die Annahme besteht, dass der totalitäre Staat Syrien jeden Rückkehrer, auch solche, die ihr Land unverfolgt verlassen haben, pauschal unter eine Art Generalverdacht stellt, der Opposition anzugehören, sofern nicht besondere, individuell gefahrerhöhende Umstände vorliegen, die auf eine oppositionelle Einstellung hinweisen.

    Wegen der Begründung im Einzelnen, insbesondere der Bewertung der vorliegenden Erkenntnismittel wird auf das Urteil vom 4. Mai 2018 - 2 LB 17/18, juris Rn. 36 bis 75 verwiesen.

    Der Senat hat zu diesem Aspekt im Urteil vom 4. Mai 2018 (Az. 2 LB 17/18, juris Rn. 77 bis 81) Folgendes ausgeführt:.

    aa) Der Senat hat die zur Verfügung stehenden Erkenntnismittel hinsichtlich der tatsächlichen Fragen im Zusammenhang mit dem Wehrdienst in der syrischen Armee im Verfahren 2 LB 17/18 ausgewertet und im Urteil vom 4. Mai 2018 (2 LB 17/18, juris Rn. 90 ff.) hierzu Folgendes ausgeführt:.

    (1) Der Senat hat hierzu im Urteil vom 4. Mai 2018 (2 LB 17/18, juris Rn. 103 ff.) insbesondere darauf abgestellt, dass für die Frage des Vorliegens einer Verfolgungshandlung im Sinne von § 3a AsylG zu bewerten ist, ob sich aus den zur Verfügung stehenden Erkenntnisquellen in hinreichender Dichte Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Kläger bei der gedanklich zu unterstellenden Rückkehr nach Syrien bestraft bzw. inhaftiert werden würde (mit der damit verbundenen Gefahr der Folter oder Misshandlung), wenn ihm das syrische Regime die Erfüllung der Straftatbestände der Wehrdienst- bzw. Militärdienstentziehung unterstellt.

    Insoweit wird wegen der der Erkenntnisse und deren Auswertung im Einzelnen auf die Ausführungen im Senatsurteil vom 4. Mai 2018 (2 LB 17/18, juris Rn. 105 ff.) verwiesen.

    Auch insoweit wird wegen der Auswertung der Erkenntnisse im Einzelnen auf die Ausführungen im Senatsurteil vom 4. Mai (2 LB 17/18, juris Rn. 127 ff.) verwiesen; neue Erkenntnisse haben sich seitdem nicht ergeben.

    Auch insoweit wird wegen der Begründung im Einzelnen auf das genannte Senatsurteil vom 4. Mai (2 LB 17/18, juris Rn. 138 ff.) verwiesen, an der der Senat festhält.

    Im Urteil vom 4. Mai 2018 (2 LB 17/18, juris Rn. 147 f.) hat er insoweit Folgendes ausgeführt:.

  • OVG Schleswig-Holstein, 26.09.2019 - 5 LB 38/19

    Asylrecht: (Keine) Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zugunsten syrischer

    Dieser hat zu dieser Frage mit am 4. Mai 2018 verkündeten Urteilen (u. a. 2 LB 17/18 -, juris Rn. 36 ff.) unter Verweis auf das Urteil vom 23. November 2016 (3 LB 17/16 -, juris) ausgeführt, dass nach der gegenwärtigen Erkenntnislage keine hinreichende Grundlage für die Annahme besteht, dass der totalitäre Staat Syrien jeden Rückkehrer, auch solche, die ihr Land unverfolgt verlassen haben, pauschal unter eine Art Generalverdacht stellt, der Opposition anzugehören, sofern nicht besondere, individuell gefahrerhöhende Umstände vorliegen, die auf eine oppositionelle Einstellung hinweisen.

    Wegen der Begründung im Einzelnen, insbesondere der Bewertung der vorliegenden Erkenntnismittel wird auf die Urteile des erkennenden Senats vom 19. Juni 2019 (vgl. jeweils die Ausführungen unter 3. a)) sowie auf das Urteil des 2. Senats des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 4. Mai 2018 - 2 LB 17/18 -, juris, Rn. 36 bis 75 verwiesen.

    Der 2. Senat des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts hat zu diesem Aspekt im Urteil vom 4. Mai 2018 (2 LB 17/18 -, juris, Rn. 77 bis 81) Folgendes ausgeführt:.

    aa) Der 2. Senat des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts hat die zur Verfügung stehenden Erkenntnismittel hinsichtlich der tatsächlichen Fragen im Zusammenhang mit dem Wehrdienst in der syrischen Armee im Verfahren 2 LB 17/18 ausgewertet und im Urteil vom 4. Mai 2018 (2 LB 17/18 -, juris, Rn. 90 ff.) hierzu Folgendes ausgeführt:.

    Der 2. Senat hat hierzu im Urteil vom 4. Mai 2018 (2 LB 17/18 -, juris Rn. 103 ff.) insbesondere darauf abgestellt, dass für die Frage des Vorliegens einer Verfolgungshandlung im Sinne von § 3a AsylG zu bewerten ist, ob sich aus den zur Verfügung stehenden Erkenntnisquellen in hinreichender Dichte Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Kläger zu 1) bei der gedanklich zu unterstellenden Rückkehr nach Syrien bestraft bzw. inhaftiert werden würde (mit der damit verbundenen Gefahr der Folter oder Misshandlung), wenn ihm das syrische Regime die Erfüllung der Straftatbestände der Wehrdienst- bzw. Militärdienstentziehung unterstellt.

    Insoweit wird wegen der Erkenntnisse und deren Auswertung im Einzelnen auf die Ausführungen im Urteil des 2. Senats des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 4. Mai 2018 (2 LB 17/18 -, juris, Rn. 105 ff.) verwiesen, welcher sich der Senat anschließt.

    Auch insoweit wird wegen der Auswertung der Erkenntnisse im Einzelnen auf die Ausführungen im Urteil des 2. Senats des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 4. Mai 2018 (2 LB 17/18 -, juris, Rn. 127 ff.) sowie auf das Urteil des Senats vom 19. Juni 2019 (vgl. 2 LB 24/19 -, 3 c) cc) (2)) verwiesen; neue Erkenntnisse haben sich seitdem nicht ergeben.

    Auch insoweit wird wegen der Begründung im Einzelnen auf das genannte Urteil des 2. Senats des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 4. Mai 2018 (2 LB 17/18 -, juris, Rn. 138 ff.) sowie das Urteil des erkennenden Senats vom 19. Juni 2019 (5 LB 24/19, aaO) verwiesen.

    Zum anderen hat der 2. Senat des Schleswig-Holsteinisches Oberverwaltungsgerichts im Urteil vom 4. Mai 2018 (2 LB 17/18, juris Rn. 147 f.) Folgendes ausgeführt:.

  • OVG Schleswig-Holstein, 28.02.2019 - 2 LB 28/18

    Anerkennung syrischer Staatsangehöriger, kurdischer Volkszugehörigkeit und

    Der Senat hat hierzu mit am 4. Mai 2018 verkündeten Urteilen (u.a. 2 LB 17/18, juris Rn. 36 ff.; zuletzt bestätigt u.a. durch Urteil vom 8. November 2018 - 2 LB 31/18 -, juris) unter Verweis auf das Urteil vom 23. November 2016 (3 LB 17/16, juris) ausgeführt, dass nach der gegenwärtigen Erkenntnislage keine hinreichende Grundlage für die Annahme besteht, dass der totalitäre Staat Syrien jeden Rückkehrer, auch solche, die ihr Land unverfolgt verlassen haben, pauschal unter eine Art Generalverdacht stellt, der Opposition anzugehören, sofern nicht besondere, individuell gefahrerhöhende Umstände vorliegen, die auf eine oppositionelle Einstellung hinweisen.

    Wegen der Begründung im Einzelnen, insbesondere der Bewertung der vorliegenden Erkenntnismittel wird auf das Urteil vom 4. Mai 2018 - 2 LB 17/18, juris Rn. 36 bis 75 verwiesen.

    Der Senat hat zu diesem Aspekt im Urteil vom 4. Mai 2018 (2 LB 17/18, juris, Rn. 77 bis 81) Folgendes ausgeführt:.

    aa) Der Senat hat die zur Verfügung stehenden Erkenntnismittel hinsichtlich der tatsächlichen Fragen im Zusammenhang mit dem Wehrdienst in der syrischen Armee im Verfahren 2 LB 17/18 ausgewertet und im Urteil vom 4. Mai 2018 (2 LB 17/18, juris, Rn. 90 ff.) hierzu Folgendes ausgeführt:.

    (1) Der Senat hat hierzu im Urteil vom 4. Mai 2018 (2 LB 17/18, juris Rn. 103 ff.) insbesondere darauf abgestellt, dass für die Frage des Vorliegens einer Verfolgungshandlung im Sinne von § 3a AsylG zu bewerten ist, ob sich aus den zur Verfügung stehenden Erkenntnisquellen in hinreichender Dichte Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Kläger bei der gedanklich zu unterstellenden Rückkehr nach Syrien bestraft bzw. inhaftiert werden würde (mit der damit verbundenen Gefahr der Folter oder Misshandlung), wenn ihm das syrische Regime die Erfüllung der Straftatbestände der Wehrdienst- bzw. Militärdienstentziehung unterstellt.

    Insoweit wird wegen der der Erkenntnisse und deren Auswertung im Einzelnen auf die Ausführungen im Senatsurteil vom 4. Mai 2018 (2 LB 17/18, juris Rn. 105 ff.) verwiesen.

    Auch insoweit wird wegen der Auswertung der Erkenntnisse im Einzelnen auf die Ausführungen im Senatsurteil vom 4. Mai 2018 (2 LB 17/18, juris Rn. 127 ff.) verwiesen; neue Erkenntnisse haben sich seitdem nicht ergeben.

    Auch insoweit wird wegen der Begründung im Einzelnen auf das genannte Senatsurteil vom 4. Mai 2018 (2 LB 17/18, juris Rn. 138 ff.) verwiesen, an der der Senat festhält.

    Zum anderen hat der Senat im Urteil vom 4. Mai 2018 (2 LB 17/18, juris Rn. 147 f.) Folgendes ausgeführt:.

  • OVG Schleswig-Holstein, 28.02.2019 - 2 LB 19/18

    Anerkennung syrischer Staatsangehöriger, arabischer Volkszugehörigkeit und

    Der Senat hat hierzu mit am 4. Mai 2018 verkündeten Urteilen (u.a. 2 LB 17/18, juris Rn. 36 ff.) unter Verweis auf das Urteil vom 23. November 2016 (3 LB 17/16, juris) ausgeführt, dass nach der gegenwärtigen Erkenntnislage keine hinreichende Grundlage für die Annahme besteht, dass der totalitäre Staat Syrien jeden Rückkehrer, auch solche, die ihr Land unverfolgt verlassen haben, pauschal unter eine Art Generalverdacht stellt, der Opposition anzugehören, sofern nicht besondere, individuell gefahrerhöhende Umstände vorliegen, die auf eine oppositionelle Einstellung hinweisen.

    Wegen der Begründung im Einzelnen, insbesondere der Bewertung der vorliegenden Erkenntnismittel wird auf das Urteil vom 4. Mai 2018 - 2 LB 17/18 - juris, Rn. 36 bis 75 verwiesen.

    Der Senat hat zu diesem Aspekt im Urteil vom 4. Mai 2018 (Az. 2 LB 17/18, juris, Rn. 77 bis 81) Folgendes ausgeführt:.

    aa) Der Senat hat die zur Verfügung stehenden Erkenntnismittel hinsichtlich der tatsächlichen Fragen im Zusammenhang mit dem Wehrdienst in der syrischen Armee im Verfahren 2 LB 17/18 ausgewertet und im Urteil vom 4. Mai 2018 (2 LB 17/18, juris, Rn. 90 ff.) hierzu Folgendes ausgeführt:.

    (1) Der Senat hat hierzu im Urteil vom 4. Mai 2018 (2 LB 17/18, juris Rn. 103 ff.) insbesondere darauf abgestellt, dass für die Frage des Vorliegens einer Verfolgungshandlung im Sinne von § 3a AsylG zu bewerten ist, ob sich aus den zur Verfügung stehenden Erkenntnisquellen in hinreichender Dichte Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Kläger zu 2) bei der gedanklich zu unterstellenden Rückkehr nach Syrien bestraft bzw. inhaftiert werden würde (mit der damit verbundenen Gefahr der Folter oder Misshandlung), wenn ihm das syrische Regime die Erfüllung der Straftatbestände der Wehrdienst- bzw. Militärdienstentziehung unterstellt.

    Insoweit wird wegen der der Erkenntnisse und deren Auswertung im Einzelnen auf die Ausführungen im Senatsurteil vom 4. Mai 2018 (2 LB 17/18, juris Rn. 105 ff.) verwiesen.

    Auch insoweit wird wegen der Auswertung der Erkenntnisse im Einzelnen auf die Ausführungen im Senatsurteil vom 4. Mai 2018 (2 LB 17/18, juris Rn. 127 ff.) verwiesen; neue Erkenntnisse haben sich seitdem nicht ergeben.

    Auch insoweit wird wegen der Begründung im Einzelnen auf das genannte Senatsurteil vom 4. Mai 2018 (2 LB 17/18, juris Rn. 138 ff.) verwiesen, an der der Senat festhält.

    Zum anderen hat der Senat im Urteil vom 4. Mai 2018 (2 LB 17/18, juris Rn. 147 f.) Folgendes ausgeführt:.

  • OVG Schleswig-Holstein, 18.10.2018 - 2 LB 40/18

    Politische Verfolgung eines Syrers

    Der Senat hat hierzu mit am 4. Mai 2018 verkündeten Urteilen (u.a. 2 LB 17/18, juris Rn. 36 ff.) unter Verweis auf das Urteil vom 23. November 2016 (3 LB 17/16, juris) ausgeführt, dass nach der gegenwärtigen Erkenntnislage keine hinreichende Grundlage für die Annahme besteht, dass der totalitäre Staat Syrien jeden Rückkehrer, auch solche, die ihr Land unverfolgt verlassen haben, pauschal unter eine Art Generalverdacht stellt, der Opposition anzugehören, sofern nicht besondere, individuell gefahrerhöhende Umstände vorliegen, die auf eine oppositionelle Einstellung hinweisen.

    Wegen der Begründung im Einzelnen, insbesondere der Bewertung der vorliegenden Erkenntnismittel wird auf das Urteil vom 4. Mai 2018 - 2 LB 17/18, juris Rn. 36 bis 75 verwiesen.

    Der Senat hat zu diesem Aspekt im Urteil vom 4. Mai 2018 (Az. 2 LB 17/18, juris Rn. 77 bis 81) Folgendes ausgeführt:.

    aa) Der Senat hat die zur Verfügung stehenden Erkenntnismittel hinsichtlich der tatsächlichen Fragen im Zusammenhang mit dem Wehrdienst in der syrischen Armee im Verfahren 2 LB 17/18 ausgewertet und im Urteil vom 4. Mai 2018 (2 LB 17/18, juris Rn. 90 ff.) hierzu Folgendes ausgeführt:.

    (1) Der Senat hat hierzu im Urteil vom 4. Mai 2018 (2 LB 17/18, juris Rn. 103 ff.) insbesondere darauf abgestellt, dass für die Frage des Vorliegens einer Verfolgungshandlung im Sinne von § 3a AsylG zu bewerten ist, ob sich aus den zur Verfügung stehenden Erkenntnisquellen in hinreichender Dichte Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Kläger bei der gedanklich zu unterstellenden Rückkehr nach Syrien bestraft bzw. inhaftiert werden würde (mit der damit verbundenen Gefahr der Folter oder Misshandlung), wenn ihm das syrische Regime die Erfüllung der Straftatbestände der Wehrdienst- bzw. Militärdienstentziehung unterstellt.

    Insoweit wird wegen der der Erkenntnisse und deren Auswertung im Einzelnen auf die Ausführungen im Senatsurteil vom 4. Mai 2018 (2 LB 17/18, juris Rn. 105 ff.) verwiesen.

    Auch insoweit wird wegen der Auswertung der Erkenntnisse im Einzelnen auf die Ausführungen im Senatsurteil vom 4. Mai (2 LB 17/18, juris Rn. 127 ff.) verwiesen; neue Erkenntnisse haben sich seitdem nicht ergeben.

    Auch insoweit wird wegen der Begründung im Einzelnen auf das genannte Senatsurteil vom 4. Mai (2 LB 17/18, juris Rn. 138 ff.) verwiesen, an der der Senat festhält.

    Im Urteil vom 4. Mai 2018 (2 LB 17/18, juris Rn. 147 f.) hat er insoweit Folgendes ausgeführt:.

  • OVG Schleswig-Holstein, 16.08.2019 - 5 LB 36/19

    Asylanerkennung von syrischen Staatsangehörigen, kurdischer Volkszugehörigkeit

    Dieser hat zu dieser Frage mit am 4. Mai 2018 verkündeten Urteilen (u. a. 2 LB 17/18 -, juris Rn. 36 ff.) unter Verweis auf das Urteil vom 23. November 2016 (3 LB 17/16 -, juris) ausgeführt, dass nach der gegenwärtigen Erkenntnislage keine hinreichende Grundlage für die Annahme besteht, dass der totalitäre Staat Syrien jeden Rückkehrer, auch solche, die ihr Land unverfolgt verlassen haben, pauschal unter eine Art Generalverdacht stellt, der Opposition anzugehören, sofern nicht besondere, individuell gefahrerhöhende Umstände vorliegen, die auf eine oppositionelle Einstellung hinweisen.

    Wegen der Begründung im Einzelnen, insbesondere der Bewertung der vorliegenden Erkenntnismittel wird auf die Urteile des erkennenden Senats vom 19. Juni 2019 (vgl. jeweils die Ausführungen unter 3. a)) sowie auf das Urteil des 2. Senats des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 4. Mai 2018 - 2 LB 17/18 -, juris, Rn. 36 bis 75 verwiesen.

    Der 2. Senat des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts hat zu diesem Aspekt im Urteil vom 4. Mai 2018 (2 LB 17/18 -, juris, Rn. 77 bis 81) Folgendes ausgeführt:.

    aa) Der 2. Senat des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts hat die zur Verfügung stehenden Erkenntnismittel hinsichtlich der tatsächlichen Fragen im Zusammenhang mit dem Wehrdienst in der syrischen Armee im Verfahren 2 LB 17/18 ausgewertet und im Urteil vom 4. Mai 2018 (2 LB 17/18 -, juris, Rn. 90 ff.) hierzu Folgendes ausgeführt:.

    Der 2. Senat hat hierzu im Urteil vom 4. Mai 2018 (2 LB 17/18 -, juris Rn. 103 ff.) insbesondere darauf abgestellt, dass für die Frage des Vorliegens einer Verfolgungshandlung im Sinne von § 3a AsylG zu bewerten ist, ob sich aus den zur Verfügung stehenden Erkenntnisquellen in hinreichender Dichte Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Kläger zu 1) bei der gedanklich zu unterstellenden Rückkehr nach Syrien bestraft bzw. inhaftiert werden würde (mit der damit verbundenen Gefahr der Folter oder Misshandlung), wenn ihm das syrische Regime die Erfüllung der Straftatbestände der Wehrdienst- bzw. Militärdienstentziehung unterstellt.

    Insoweit wird wegen der Erkenntnisse und deren Auswertung im Einzelnen auf die Ausführungen im Urteil des 2. Senats des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 4. Mai 2018 (2 LB 17/18 -, juris, Rn. 105 ff.) verwiesen, welcher sich der Senat anschließt.

    Auch insoweit wird wegen der Auswertung der Erkenntnisse im Einzelnen auf die Ausführungen im Urteil des 2. Senats des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 4. Mai 2018 (2 LB 17/18 -, juris, Rn. 127 ff.) sowie auf das Urteil des Senats vom 19. Juni 2019 (vgl. 2 LB 24/19 -, 3 c) cc) (2)) verwiesen; neue Erkenntnisse haben sich seitdem nicht ergeben.

    Auch insoweit wird wegen der Begründung im Einzelnen auf das genannte Urteil des 2. Senats des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 4. Mai 2018 (2 LB 17/18 -, juris, Rn. 138 ff.) sowie das Urteil des erkennenden Senats vom 19. Juni 2019 (5 LB 24/19, aaO) verwiesen.

    Zum anderen hat der 2. Senat des Schleswig-Holsteinisches Oberverwaltungsgerichts im Urteil vom 4. Mai 2018 (2 LB 17/18, juris Rn. 147 f.) Folgendes ausgeführt:.

  • OVG Schleswig-Holstein, 27.02.2019 - 2 LB 28/18

    Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft eines syrischen Staatsangehörigen aus

    Der Senat hat hierzu mit am 4. Mai 2018 verkündeten Urteilen (u.a. 2 LB 17/18, juris Rn. 36 ff.; zuletzt bestätigt u.a. durch Urteil vom 8. November 2018 - 2 LB 31/18 -, juris) unter Verweis auf das Urteil vom 23. November 2016 (3 LB 17/16, juris) ausgeführt, dass nach der gegenwärtigen Erkenntnislage keine hinreichende Grundlage für die Annahme besteht, dass der totalitäre Staat Syrien jeden Rückkehrer, auch solche, die ihr Land unverfolgt verlassen haben, pauschal unter eine Art Generalverdacht stellt, der Opposition anzugehören, sofern nicht besondere, individuell gefahrerhöhende Umstände vorliegen, die auf eine oppositionelle Einstellung hinweisen.

    Wegen der Begründung im Einzelnen, insbesondere der Bewertung der vorliegenden Erkenntnismittel wird auf das Urteil vom 4. Mai 2018 - 2 LB 17/18, juris Rn. 36 bis 75 verwiesen.

    Der Senat hat zu diesem Aspekt im Urteil vom 4. Mai 2018 (2 LB 17/18, juris, Rn. 77 bis 81) Folgendes ausgeführt:.

    aa) Der Senat hat die zur Verfügung stehenden Erkenntnismittel hinsichtlich der tatsächlichen Fragen im Zusammenhang mit dem Wehrdienst in der syrischen Armee im Verfahren 2 LB 17/18 ausgewertet und im Urteil vom 4. Mai 2018 (2 LB 17/18, juris, Rn. 90 ff.) hierzu Folgendes ausgeführt:.

    (1) Der Senat hat hierzu im Urteil vom 4. Mai 2018 (2 LB 17/18, juris Rn. 103 ff.) insbesondere darauf abgestellt, dass für die Frage des Vorliegens einer Verfolgungshandlung im Sinne von § 3a AsylG zu bewerten ist, ob sich aus den zur Verfügung stehenden Erkenntnisquellen in hinreichender Dichte Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Kläger bei der gedanklich zu unterstellenden Rückkehr nach Syrien bestraft bzw. inhaftiert werden würde (mit der damit verbundenen Gefahr der Folter oder Misshandlung), wenn ihm das syrische Regime die Erfüllung der Straftatbestände der Wehrdienst- bzw. Militärdienstentziehung unterstellt.

    Insoweit wird wegen der der Erkenntnisse und deren Auswertung im Einzelnen auf die Ausführungen im Senatsurteil vom 4. Mai 2018 ( 2 LB 17/18, juris Rn. 105 ff.) verwiesen.

    Auch insoweit wird wegen der Auswertung der Erkenntnisse im Einzelnen auf die Ausführungen im Senatsurteil vom 4. Mai 2018 ( 2 LB 17/18, juris Rn. 127 ff.) verwiesen; neue Erkenntnisse haben sich seitdem nicht ergeben.

    Auch insoweit wird wegen der Begründung im Einzelnen auf das genannte Senatsurteil vom 4. Mai 2018 ( 2 LB 17/18, juris Rn. 138 ff.) verwiesen, an der der Senat festhält.

    Zum anderen hat der Senat im Urteil vom 4. Mai 2018 (2 LB 17/18, juris Rn. 147 f.) Folgendes ausgeführt:.

  • OVG Schleswig-Holstein, 29.03.2019 - 2 LB 15/18

    Flüchtlingseigenschaft von Syrern

    Der Senat hat hierzu mit am 4. Mai 2018 verkündeten Urteilen (u.a. 2 LB 17/18, juris Rn. 36 ff.) unter Verweis auf das Urteil vom 23. November 2016 (3 LB 17/16, juris) ausgeführt, dass nach der gegenwärtigen Erkenntnislage keine hinreichende Grundlage für die Annahme besteht, dass der totalitäre Staat Syrien jeden Rückkehrer, auch solche, die ihr Land unverfolgt verlassen haben, pauschal unter eine Art Generalverdacht stellt, der Opposition anzugehören, sofern nicht besondere, individuell gefahrerhöhende Umstände vorliegen, die auf eine oppositionelle Einstellung hinweisen.

    Wegen der Begründung im Einzelnen, insbesondere der Bewertung der vorliegenden Erkenntnismittel wird auf das Urteil vom 4. Mai 2018 - 2 LB 17/18 - juris, Rn. 36 bis 75 verwiesen.

    Der Senat hat zu diesem Aspekt im Urteil vom 4. Mai 2018 (Az. 2 LB 17/18, juris, Rn. 77 bis 81) Folgendes ausgeführt:.

    aa) Der Senat hat die zur Verfügung stehenden Erkenntnismittel hinsichtlich der tatsächlichen Fragen im Zusammenhang mit dem Wehrdienst in der syrischen Armee im Verfahren 2 LB 17/18 ausgewertet und im Urteil vom 4. Mai 2018 (2 LB 17/18, juris, Rn. 90 ff.) hierzu Folgendes ausgeführt:.

    (1) Der Senat hat hierzu im Urteil vom 4. Mai 2018 (2 LB 17/18, juris Rn. 103 ff.) insbesondere darauf abgestellt, dass für die Frage des Vorliegens einer Verfolgungshandlung im Sinne von § 3a AsylG zu bewerten ist, ob sich aus den zur Verfügung stehenden Erkenntnisquellen in hinreichender Dichte Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Kläger zu 1) bei der gedanklich zu unterstellenden Rückkehr nach Syrien bestraft bzw. inhaftiert werden würde (mit der damit verbundenen Gefahr der Folter oder Misshandlung), wenn ihm das syrische Regime die Erfüllung der Straftatbestände der Wehrdienst- bzw. Militärdienstentziehung unterstellt.

    Insoweit wird wegen der der Erkenntnisse und deren Auswertung im Einzelnen auf die Ausführungen im Senatsurteil vom 4. Mai 2018 (2 LB 17/18, juris Rn. 105 ff.) verwiesen.

    Auch insoweit wird wegen der Auswertung der Erkenntnisse im Einzelnen auf die Ausführungen im Senatsurteil vom 4. Mai 2018 (2 LB 17/18, juris Rn. 127 ff.) verwiesen; neue Erkenntnisse haben sich seitdem nicht ergeben.

    Auch insoweit wird wegen der Begründung im Einzelnen auf das genannte Senatsurteil vom 4. Mai 2018 (2 LB 17/18, juris Rn. 138 ff.) verwiesen, an der der Senat festhält.

    Zum anderen hat der Senat im Urteil vom 4. Mai 2018 (2 LB 17/18, juris Rn. 147 f.) Folgendes ausgeführt:.

  • OVG Schleswig-Holstein, 18.04.2019 - 2 LB 54/18

    Flüchtlingseigenschaftszuerkennung an syrische Staatsangehörige, kurdischer

  • OVG Schleswig-Holstein, 11.07.2019 - 5 LB 29/19

    (Keine) Anerkennung eines syrischen Staatsangehörigen kurdischer

  • OVG Schleswig-Holstein, 29.03.2019 - 2 LB 23/18

    Flüchtlingseigenschaft eines aus Syrien Geflohenen

  • OVG Schleswig-Holstein, 29.03.2019 - 2 LB 68/18

    Flüchtlingseigenschaft eines aus Syrien Geflohenen

  • OVG Schleswig-Holstein, 22.08.2019 - 5 LB 37/19

    Anerkennung syrischer Staatsangehöriger, kurdischer Volkszugehörigkeit und

  • OVG Schleswig-Holstein, 07.03.2019 - 2 LB 29/18

    Anerkennung syrischer Staatsangehöriger, arabischer Volkszugehörigkeit und

  • OVG Schleswig-Holstein, 04.03.2019 - 2 LB 73/18

    Asylrecht: Keine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung von aus Syrien

  • OVG Schleswig-Holstein, 10.04.2019 - 2 LB 52/18

    Flüchtlingseigenschaftszuerkennung an syrische Staatsangehörige, kurdischer

  • OVG Schleswig-Holstein, 27.03.2019 - 2 LB 68/18

    Anerkennung eines syrischen Staatsangehörigen als Flüchtling hinsichtlich

  • OVG Schleswig-Holstein, 07.03.2019 - 2 LB 32/18

    Anerkennung syrischer Staatsangehöriger, arabischer Volkszugehörigkeit und

  • OVG Schleswig-Holstein, 22.08.2019 - 5 LB 33/19

    Anerkennung syrischer Staatsangehöriger als Flüchtling; Maßstab der vollen

  • OVG Schleswig-Holstein, 17.04.2019 - 2 LB 35/18

    Flüchtlingseigenschaftszuerkennung an syrische Staatsangehörige, arabischer

  • OVG Schleswig-Holstein, 19.06.2019 - 5 LB 24/19

    Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft

  • OVG Schleswig-Holstein, 08.11.2018 - 2 LB 31/18

    Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft eines syrischen Staatsangehörigen aus

  • VGH Baden-Württemberg, 23.10.2018 - A 3 S 791/18

    Syrische Asylbewerber; Rückkehrprognose; illegale Ausreise und Aufenthalt im

  • OVG Schleswig-Holstein, 27.09.2018 - 2 LB 21/18

    Keine Anerkennung eines Syrers kurdischer Volkszugehörigkeit und jesidischen

  • OVG Schleswig-Holstein, 19.06.2019 - 5 LB 20/19

    (Keine) Anerkennung eines syrischen Staatsangehörigen syrisch-orthodoxen Glaubens

  • OVG Niedersachsen, 05.12.2018 - 2 LB 570/18

    Beachtliche Wahrscheinlichkeit; Deserteur; Desertion; Flüchtlingsanerkennung;

  • OVG Niedersachsen, 16.01.2020 - 2 LB 731/19

    Asyl; Asylantragstellung; Auslandsaufenthalt; Flüchtling; Flüchtlingseigenschaft;

  • OVG Schleswig-Holstein, 17.08.2018 - 2 LB 30/18

    Anerkennung eines Syrers arabischer Volkszugehörigkeit und sunnitischen Glaubens

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 22.03.2021 - 14 A 3439/18

    Kein Flüchtlingsschutz für Wehrdienstentzieher

  • OVG Schleswig-Holstein, 10.07.2019 - 5 LB 25/19

    (Keine) Anerkennung eines syrischen Staatsangehörigen arabischer

  • OVG Niedersachsen, 22.04.2021 - 2 LB 147/18

    Amnestie; Asylantrag; Ausreise; beachtliche Wahrscheinlichkeit; bestimmte soziale

  • OVG Niedersachsen, 22.04.2021 - 2 LB 408/20

    Amnestie; Asylantrag; Ausreise; beachtliche Wahrscheinlichkeit; bestimmte soziale

  • OVG Niedersachsen, 02.07.2019 - 2 LB 402/19

    Asyl; Asylantragstellung; Ausreise (illegal); bestimmte soziale Gruppe;

  • OVG Schleswig-Holstein, 17.08.2018 - 2 LB 24/18

    Anspruch eines syrischen Staatsangehörigen, arabischer Volkszugehörigkeit und

  • OVG Schleswig-Holstein, 10.10.2018 - 2 LB 67/18

    Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft an syrische Staatsangehörige, kurdischer

  • VGH Hessen, 23.08.2021 - 8 A 1992/18

    Kein Flüchtlingsschutz für Wehrdienstentzieher aus Syrien

  • OVG Schleswig-Holstein, 10.07.2018 - 2 LB 34/18

    Anerkennung syrischer Asylbewerber als Flüchtlinge im Sinne des § 3 AsylGjuris:

  • OVG Schleswig-Holstein, 27.09.2018 - 2 LB 71/18

    Verfolgungsprognose bei geflüchteten syrischen Staatsbediensteten; hier: Lehrer

  • OVG Schleswig-Holstein, 13.09.2018 - 2 LB 38/18

    Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft an syrische Staatsangehörige, arabischer

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 13.03.2020 - 14 A 2778/17

    Kein Familienasyl für die Eltern bei zwischenzeitlicher Volljährigkeit des Sohnes

  • OVG Schleswig-Holstein, 19.06.2019 - 5 LB 22/19

    Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft eines drusischen Syrers

  • OVG Schleswig-Holstein, 13.09.2018 - 2 LB 39/18

    Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft an syrische Staatsangehörige, arabischer

  • OVG Schleswig-Holstein, 23.07.2019 - 5 LB 30/19

    Asyl Syrien; beachtliche Wahrscheinlichkeit bei offener Verfolgungsprognose;

  • OVG Schleswig-Holstein, 11.07.2019 - 5 LB 35/19

    (Keine) Anerkennung eines syrischen Staatsangehörigen arabischer

  • OVG Schleswig-Holstein, 27.06.2019 - 5 LB 21/19

    Anerkennung als Flüchtling

  • OVG Niedersachsen, 16.07.2020 - 2 LB 39/20

    Asyl; Asylanerkennung; Asylantragstellung; Auslandsaufenthalt; bestimmte soziale

  • OVG Niedersachsen, 03.04.2019 - 2 LB 341/19

    Asyl; Flüchtling; Flüchtlingsanerkennung; Kriegsverbrechen; Syrien;

  • OVG Niedersachsen, 11.03.2019 - 2 LB 284/19

    Bestimmte soziale Gruppe; Flüchtling; Flüchtlingsanerkennung;

  • VGH Baden-Württemberg, 18.11.2020 - A 3 S 956/18

    Syrien: kein § 3 für kurdische Volkszugehörige jezidischen Glaubens

  • VGH Bayern, 09.05.2019 - 20 B 19.30643

    Keine Verfolgung einer alleinstehende Frau bei der Rückkehr nach Syrien

  • OVG Bremen, 20.02.2019 - 2 LB 152/18

    Anspruch eines syrischen Staatsangehörigen kurdischer Volks- und yezidischer

  • OVG Niedersachsen, 06.09.2019 - 2 LB 327/18

    Bedeutung der Zugehörigkeit zu religiösen oder ethischen Minderheiten in Syrien

  • OVG Sachsen-Anhalt, 01.07.2021 - 3 L 154/18

    Keine beachtliche Wahrscheinlichkeit politischer Verfolgung bei Entziehung vom

  • VGH Bayern, 09.05.2019 - 20 B 19.30534

    Keine Verfolgung einer alleinstehende Frau bei der Rückkehr nach Syrien

  • OVG Berlin-Brandenburg, 12.02.2019 - 3 B 27.17

    Keine Zuerkennung internationalen Flüchtlingsstatus für Leitenden Beamten aus

  • BVerfG, 05.12.2018 - 2 BvR 1122/18

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde wegen Versagung von Prozesskostenhilfe für

  • VGH Bayern, 10.09.2019 - 20 B 19.32549

    Keine Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft für syrischen Asylsuchenden

  • OVG Schleswig-Holstein, 01.04.2019 - 2 LB 36/18

    Flüchtlingseigenschaft eines aus Syrien Geflohenen

  • OVG Bremen, 29.01.2019 - 2 LB 127/18

    Anspruch eines syrischen Staatsangehörigen mit armenischer Volkszugehörigkeit und

  • VGH Bayern, 21.11.2019 - 20 B 19.30456

    Keine Flüchtlingsanerkennung für syrische Asylsuchende - Wehrdienstentziehung

  • OVG Schleswig-Holstein, 03.01.2020 - 5 LB 34/19

    Keine Verfolgungsgefahr einer syrischen Staatsangehörigen bei einer Rückkehr in

  • OVG Schleswig-Holstein, 22.08.2019 - 5 LB 31/19

    Anerkennung syrischer Staatsangehöriger als Flüchtling; Maßstab der vollen

  • OVG Schleswig-Holstein, 13.03.2019 - 2 LB 45/18

    Anerkennung syrischer Staatsangehöriger und kurdischer Volkszugehörigkeit als

  • OVG Schleswig-Holstein, 07.03.2019 - 2 LB 43/18

    Anerkennung syrischer Staatsangehöriger, arabischer Volkszugehörigkeit und

  • OVG Schleswig-Holstein, 30.12.2019 - 5 LB 28/19

    (Keine) Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft an syrische Staatsangehörige,

  • OVG Schleswig-Holstein, 22.08.2019 - 5 LB 39/19

    Anerkennung eines palästinensischen Volkszugehörigen sunnitischen Glaubens aus

  • OVG Schleswig-Holstein, 19.06.2019 - 5 LB 19/19

    (Keine) Anerkennung einer syrischen Staatsangehörigen tscherkessischer

  • OVG Schleswig-Holstein, 13.03.2019 - 2 LB 72/18

    Anerkennung syrischer Staatsangehöriger, arabischer Volkszugehörigkeit und

  • BVerfG, 22.08.2018 - 2 BvR 2647/17

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde wegen Verletzung des Anspruchs auf

  • OVG Sachsen-Anhalt, 08.03.2022 - 3 L 74/21

    Keine beachtliche Wahrscheinlichkeit politischer Verfolgung bei einfacher

  • VG Hannover, 07.03.2019 - 4 A 3526/17
  • VGH Bayern, 07.08.2019 - 20 B 19.30621

    Keine Flüchtlingseigenschaft einer alleinstehenden syrischen Lehrerin

  • VG Cottbus, 17.12.2018 - 1 K 584/16
  • BVerfG, 04.12.2018 - 2 BvR 2726/17

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe für

  • OVG Sachsen-Anhalt, 14.10.2021 - 3 L 188/20
  • OVG Schleswig-Holstein, 30.12.2019 - 5 LB 26/19

    (Keine) Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft an syrische Staatsangehörige,

  • OVG Niedersachsen, 30.03.2020 - 2 LB 452/18

    Anhörung; Anhörungspflicht; Minderjähriger

  • OVG Schleswig-Holstein, 03.01.2019 - 5 LB 32/19

    Verfolgung einer Syrerin im Fall ihrer Rückkehr

  • OVG Niedersachsen, 22.01.2019 - 2 LB 811/18

    Fernbleiben vom Dienst; Lehrer; politische Verfolgung; regimefeindliche

  • VGH Bayern, 30.01.2020 - 20 B 19.32952

    Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft

  • OVG Schleswig-Holstein, 04.05.2018 - 2 LB 62/18

    Keine Verfolgung von Kurden in Syrien

  • BVerfG, 26.09.2020 - 2 BvR 1942/18

    Verletzung des Rechts auf effektiven und gleichen Rechtsschutz durch Versagung

  • OVG Schleswig-Holstein, 04.05.2018 - 2 LB 20/18

    Weiterhin kein Flüchtlingsstatus für syrische Asylsuchende

  • VGH Bayern, 30.06.2020 - 20 B 19.31187

    Zur Flüchtlingseigenschaft syrischer Staatsangehöriger

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 18.04.2019 - 14 A 2608/18

    Anspruch eines syrischen Staatsangehörigen mit kurdischer Volkszugehörigkeit und

  • VG Berlin, 22.11.2023 - 18 K 11.23

    Asylrecht: Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft für einen syrischen

  • OVG Niedersachsen, 31.08.2020 - 2 LB 674/18

    Armee; Deserteur; Desertion; Flüchtlingseigenschaft; Syrien; Verfolgung,

  • OVG Berlin-Brandenburg, 10.10.2018 - 3 B 24.18

    Verfolgung von Syrern in Aleppo und der nahegelegenen Ortschaft Al-Bab bei

  • OVG Niedersachsen, 15.05.2023 - 2 LB 444/19

    Beweiserleichterung; Hayat Tahrir al-Sham; HTS; Idlib; IS; Islamischer Staat;

  • OVG Schleswig-Holstein, 29.06.2018 - 2 LA 401/18

    Asylrecht: Rückkehr von Syrern nach Syrien; Wehrdienstverweigerung;

  • VGH Bayern, 09.09.2019 - 20 B 19.32017

    Syrien: Kein Flüchtlingsschutz wegen Militärdienstentziehung

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 23.08.2022 - 14 A 3716/18

    Ablehnung der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft; Flüchtlingseigenschaft im

  • VGH Bayern, 12.08.2019 - 20 B 19.32457

    Angehörige von syrischen Wehrdienstpflichtigen haben keinen Anspruch auf

  • OVG Schleswig-Holstein, 04.05.2018 - 2 LB 46/18

    Weiterhin kein Flüchtlingsstatus für syrische Asylsuchende

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 13.06.2019 - 14 A 2089/18

    Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft; Nachweis einer

  • OVG Schleswig-Holstein, 19.05.2020 - 5 LA 75/19

    Verfolgung syrischer Staatsangehöriger arabischer Volkszugehörigkeit im

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 07.12.2018 - 14 A 997/18

    Nachweis einer drohenden politischen Verfolgung wegen einer Wehrdienstentziehung

  • VG Berlin, 25.10.2023 - 18 K 191.21

    Asylfolgeantrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft

  • VG Berlin, 10.01.2024 - 18 K 150.23

    Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft an syrischen Asylbewerber wegen

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 15.01.2019 - 14 A 2212/18

    Anspruch eines syrischen Staatsangehörigen arabischer Volkszugehörigkeit und

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 12.12.2018 - 14 A 847/18

    Anspruch eines syrischen Staatsangehörigen arabischer Volkszugehörigkeit und

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 06.11.2018 - 14 A 632/18

    Anspruch eines syrischen Staatsangehörigen arabischer Volkszugehörigkeit und

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 23.08.2022 - 14 A 3389/20

    Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft eines syrischen Staatsangehörigen aus

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 10.05.2021 - 14 A 2736/18

    Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft eines syrischen Staatsangehörigen wegen

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 13.02.2019 - 14 A 2210/18

    Anspruch eines syrischen Staatsangehörigen arabischer Volkszugehörigkeit und

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 12.12.2018 - 14 A 667/18

    Anspruch eines syrischen Staatsangehörigen arabischer Volks- und islamischer

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 24.10.2018 - 14 A 718/18

    Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft eines syrischen Staatsangehörigen wegen

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 20.12.2018 - 14 A 2350/18

    Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft eines syrischen Staatsangehörigen aus

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 06.11.2018 - 14 A 620/18

    Anspruch eines syrischen Staatsangehörigen arabischer Volkszugehörigkeit und

  • VG Aachen, 09.06.2021 - 1 K 1646/20

    Asyl Unzulässigkeitsentscheidung; Syrien; Kurden Wehrdienst;

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 14.08.2020 - 14 A 3590/19

    Nachweis einer politischen Verfolgung im Falle einer Rückkehr nach Syrien

  • VGH Bayern, 09.05.2019 - 20 B 19.30793

    Militärdienstentzug führt nicht zur Verfolgungsmaßnahmen wegen Sippenhaft

  • OVG Sachsen, 06.02.2019 - 5 A 1066/17
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 17.05.2022 - 14 A 2105/18

    Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 19.11.2020 - 14 A 627/18

    Nachweis der politischen Verfolgung im Falle der Rückkehr nach Syrien

  • OVG Schleswig-Holstein, 18.01.2019 - 2 LA 75/18

    Asylrecht: Antrag auf Zulassung der Berufung; Geltendmachung grundsätzlicher

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 16.06.2020 - 14 A 784/20

    Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft eines syrischen Staatsangehörigen wegen

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 21.08.2019 - 14 A 4428/18

    Rechtmäßigkeit einer Ablehnung der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft;

  • VG Schleswig, 08.06.2021 - 13 A 239/21

    Folgeantrag; Syrien; Wehrdienstentziehung; keine Änderung der Sach- oder

  • VGH Bayern, 21.10.2019 - 20 B 19.32236

    Erfolgreiche Berufung des BAMF gegen Zuerkennung der Flüchtlöingseigenschaft

  • VGH Bayern, 01.10.2019 - 20 B 19.32618

    Erfolglose auf Flüchtlingszuerkennung gerichtete Berufung eines subsidiär

  • VG Aachen, 19.08.2021 - 1 K 1444/20

    Syrien: Flüchtlingsanerkennung in anderem Mitgliedstaat begründet keinen

  • VGH Bayern, 02.10.2019 - 20 B 19.31661

    Kein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft

  • VG Aachen, 07.09.2018 - 6 K 1127/17
  • VGH Bayern, 28.01.2020 - 20 B 19.30388

    Kein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft wegen

  • VG Darmstadt, 01.06.2021 - 7 K 3155/16

    Ukraine: keine Schutzberechtigung wegen Wehrdienstverweigerung

  • VG Aachen, 07.09.2018 - 6 K 1999/17

    Syrien; Flüchtling; Wehrdienst; Kurden; Afrin

  • VG Halle, 23.04.2021 - 4 A 72/21

    Asylrecht (Syrien)

  • VG Magdeburg, 25.11.2019 - 8 A 179/19

    Erfordernis der Verknüpfung zwischen Verfolgungshandlung und Verfolgungsgrund in

  • VG Freiburg, 14.08.2018 - A 13 K 50/17
  • VG München, 04.09.2019 - M 22 K 16.32641

    Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft

  • VGH Bayern, 09.09.2019 - 20 B 32.017
  • OVG Schleswig-Holstein, 14.12.2020 - 5 LA 124/19

    (Zulässigkeit der Verknüpfung zwischen den Verfolgungsgründen in § 3 Abs 1 Nr 1

  • VG Schleswig, 06.09.2021 - 10 A 121/21

    Somalia: Kein Flüchtlingsschutz wegen vorgebrachter beabsichtigter Rekrutierung

  • VG Halle, 23.04.2021 - 4 A 38/21

    Syrien: Klage abgewiesen; Keine asylrelevante Verfolgung wegen Wehrdienstentzugs

  • VG Berlin, 14.11.2019 - 1 K 800.16

    Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft - Verfolgung

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Rechtsprechung
   OVG Schleswig-Holstein, 26.04.2018 - 2 LB 17/18   

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https://dejure.org/2018,94929
OVG Schleswig-Holstein, 26.04.2018 - 2 LB 17/18 (https://dejure.org/2018,94929)
OVG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 26.04.2018 - 2 LB 17/18 (https://dejure.org/2018,94929)
OVG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 26. April 2018 - 2 LB 17/18 (https://dejure.org/2018,94929)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (45)

  • OVG Niedersachsen, 27.06.2017 - 2 LB 91/17

    Beantragung der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft durch einen syrischen

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 26.04.2018 - 2 LB 17/18
    Dass Rückkehrer (gegenwärtig nur aus dem arabischen Raum, zu dem noch Flug­ verbindungen bestehen) am Flughafen von Damaskus und ggf. Latakia intensiven Kontrollen ausgesetzt sind und dass Personen, bei denen der Verdacht besteht, dass diese gegen das Assad-Regime eingestellt sind oder oppositionell aktiv gewe­ sen sind, den Flughafen nicht wie beabsichtigt wieder verlassen können und ihnen Folter oder andere gravierende Misshandlungen drohen, wird allgemein angenom­ men und dürfte hinreichend gesichert sein (siehe OVG Hamburg, Urteil vom 11. Ja­ nuar 2 0 1 8 - 1 Bf 81/17.A-juris, Rn. 51; OVG Lüneburg, zuletzt mit Beschluss vom 22. Februar 2 0 1 8 - 2 LB 1789/17 - juris, Rn. 57, jeweils m.w.N.; BFA vom 25. Ja­ nuar 2018, S. 81 ff. m.w.N.) lm Hinblick auf die bestehende Erkenntnislage wird jedoch unterschiedlich beurteilt, ob grundsätzlich allen Personen wegen illegaler Ausreise, Asylantragstellung oder längerem Aufenthalt irifi westlichen Ausland bei einer Rückkehr nach Syrien eine (Verfolgungs-)Handlung i.S.d. § 3a AsylG - hier: Befragung mit der konkreten Ge­ fahr einer Verhaftung und/ oder einer schwerwiegenden Misshandlung bis hin zur Folter und willkürlichen Tötung - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht (die Ge­ fahr einer Verfolgungshandlung verneinend: VGH München, Urteil vom 12. Dezem­ ber 2016 - 21 B 16/30338 - juris, Rn. 70 ff.; OVG Münster, Urteil vom 21. Februar 2017 - 14 A 2316/16 - juris, Rn. 35-44; OVG Hamburg, a.a.O., Rn. 52; aufgrund von Zweifeln eine beachtlich wahrscheinliche Verfolgungshandlung verneinend: OVG Lüneburg, Urteil vom 27. Juni 2017 - 2 LB 91/17 - juris, Rn. 44; Beschluss vom 12. September 2017 - 2 LB 750/17-juris, Rn. 40; zweifelnd, aber offen gelas­ sen: OVG Koblenz, Urteil vom 16. Dezember 2016 - 1 A10922/16 - juris, Rn. 48 ff.; OVG Saarlouis, Urteil vom 2. Februar 2017 - 2 A 515/16 - juris, Rn. 22 f., vom 11. März 2017 - 2 A 215/27 - juris, Rn. 23 f.; die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgungshandlung bejahend: OVG Bremen, Urteil vom 24. Januar 2018 - 2 LB 194/17 - juris, Rn. 36; so wohl auch OVG, Bautzen, Urteil vom 7. Februar 2 0 1 8 - 5 A 1245/17 - juris, Rn. 22).

    Dem syrischen Regime dürfte sich bei der ho­ hen Zahl von Flüchtlingen aufdrängen, dass es sich hierbei weit überwiegend um Bürgerkriegsflüchtlinge handelt (so beispielsweise auch OVG Münster, a.a.O. Rn. 66; OVG Lüneburg, Urteil vom 27. Juni 2017 - 2 LB 91/17 - juris, Rn. 52).

    Einige Erkenntnisquellen weisen zwar auf eine große Anzahl verschwundener und in der Regel unter Misshandlungen getöteter Syrer hin (z.B. AA, Ad hoc-Bericht vom 17. Februar 2012, S. 7 ff., erwähnt eine präzedenzlose Verhaftungswelle anlässlich der Protestbewegung von März 2011, Menschenrechtsverteidiger hätten die Zahl der Verschwundenen und Verhafteten damals auf circa 40.000 geschätzt, die syri­ sche Plattform Violations Documentation Centre habe damals namentlich ca. 19.400 Haftfälle belegt; vgl. zu den Angaben von Amnesty International [AI] für die Jahre 2011 bis 2015: OVG Lüneburg, Urteil vom 27. Juni 2 0 1 7 - 2 LB 91/17 - juris, Rn. 49).

    Konkrete Informationen über die aktuelle Lage sind daher schwierig zu erlangen (Danish Refugee Council/ Danish Immigration Service [DRC], August 2017, S. 5; vgl. auch OVG Lüneburg, Urteil vom 27. Juni 2017 - 2 LB 91/17 - juris, Rn. 38: "unklare Auskunftslage"; OVG Bautzen spricht von einer "dünnen" Aus­ kunftslage, Urteil vom 7. Februar 2018 - 5 A 1245/17 - juris, Rn. 25).

    Sie sind insgesamt zu pau­ schal und unbsubstantiiert (vgl. hierzu auch OVG Lüneburg, Urteil vom 27. Juni 2 0 1 7 - 2 LB 91/17-juris, Rn. 53; VGH München, Urteil vom 21. März 2 0 1 7 - 2 1 B 16.31011 - juris, Rn. 62).

    Der Senat schließt sich dieser in der obergerichtlichen Rechtsprechung vertretenen Sichtweise an (vgl. ebenso OVG Lüneburg, Urteil vom 27. Juni 2 0 1 7 - 2 LB 91/17 - juris, Rn. 44, 52, 59; OVG Saarlouis, Urteil vom 2. Februar 2017 - 2 A 515/16 - juris, Rn. 22; OVG Münster, Urteil vom.21. Februar 2 0 1 7 - 1 4 A2316/16.A-juris, Rn. 60; OVG Koblenz, Urteil vom 16. Dezember 2016 - 1 A10922/16.0VG-juris, Rn. 167; OVG Bautzen, Urteil vom 7. Februar2018-5 A 1245/17.A-juris, Rn. 24).

    Ferner sind Sunniten sowohl im Regime als auch in den Streitkräften - zürn Teil in hohen Stellungen - vertreten (vgl. Gerlach, "Was in Syrien geschieht", Bun­ deszentrale für politische Bildung, vom 19. Februar 2016; vgl. auch OVG Münster, Urteil vom 21. Februar 2017, a.a.O., Rn. 83 f.; OVG Lüneburg, Urteil vom 27. Juni 2017, a.a.O., Rn. 68).

    Der Senat schließt sich zudem der in obergerichtlichen Rechtsprechung vertretenen Auffassung an, dass viel dafür spricht, dass diejenigen, die vor den Auseinandersetzungen zwischen dem Assad- Regime und Konfliktparteien in ihrer Region ins Ausland geflohen sind, sich also dem Konflikt gerade entzogen haben, auch aus Sicht des syrischen Regimes nicht als Bedrohung aufgefasst werden (so OVG Bremen, Urteil vom 24. Januar 2018 - 2 LB 194/17-juris, Rn. 66 ff.; OVG Lüneburg, Urteil vom 27. Juni 2 0 1 7 - 2 LB 91/17-juris, Rn. 7 1 ; vgl. auch OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16. Dezember 2 0 1 6 - 1 A 10922/16-juris, Rn. 160 ff.).

    Die gebotene Gesamtwürdigung derdargelegten Auskünfte, die in erheblichem Um­ fang von willkürlichen Verhaltensweisen des Regimes und seiner Vertreter berich­ ten, der bereits zu der Frage einer Verfolgungshandlung ausgewerteten Erkenntnis­ lage sowie der dargelegten Interessenlage des syrischen Regimes im Hinblick auf die Rückführung der Vielzahl von Wehr- und Militärdienstentziehern in die syrische Armee führt nach Auffassung des Senats zu der Schlussfolgerung, dass eine Inhaf­ tierung und anschließende Misshandlung und damit eine Verfolgungshandlung we­ gen einer (unterstellten) regimefeindlichen Haltung nicht als beachtlich wahrschein­ lich anzusehen ist, sofern nicht weitere risikoerhöhende Faktoren in der jeweiligen Person vorliegen (so im Ergebnis auch OVG Koblenz, Urteil vom 16. Dezember 2016 - 1 A 10922/16 - juris, Rn. 1.39 ff.; OVG Saarlouis, Urteil vom 2. Februar 2017 - 2 A 515/16 - juris, Rn. 3 1 ; OVG Münster, Urteil vom 4. Mai 2017 - 14 A 2023/16.A-juris, Rn. 53 ff.; OVG Lüneburg, Urteil vom 27. Juni 2017 - 2 LB 91/17 -juris, Rn. 85 ff.; OVG Hamburg, Urteil vom 11. Januar 2 0 1 8 - 1 Bf 81/17.A - juris, Rn. 131 ff.; bejahend, wenn auch nicht entscheidungserheblich OVG Bremen, Urteil vom 24. Januar 2 0 1 8 - 2 LB 194/17-juris, Rn. 71).

    Vor diesem Hintergrund kommt es auch nicht mehr auf die Frage an, ob es im Hin­ blick auf § 3a Abs. 2 Nr. 5, § 3 Abs. 2 Satz 1 AsylG ebenso wie bei den übrigen Verfolgungshandlungen einer Verknüpfung gemäß § 3a Abs. 3 AsylG bedarf (beja­ hend u.a. OVG Münster, Urteil vom 4. Mai 2017 - 14 A 2023/16.A - juris, Rn. 87, und Beschluss vom 7. November 2017 - 14 A 2295/17.A - juris, Rn. 16; vgl. zum Meinungsstand OVG Lüneburg, Urteil vom 27. Juni 2 0 1 7 - 2 LB 91/17 - juris, Rn. 97 ff.), die voraussetzen würde, dass dem Kläger zu 1) wegen einer unterstellten Wehrdienstverweigerung beachtlich wahrscheinlich eine an die ihm zugeschrie­ bene politische Überzeugung anknüpfende Bestrafung droht, die sich als härter als üblich darstellt (sog. Politmalus).

  • VG Düsseldorf, 15.02.2017 - 5 K 7480/16

    Anerkennung eines syrischen Staatsangehörigen als Asylberechtigter; Zuerkennung

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 26.04.2018 - 2 LB 17/18
    Vielmehr seien dem Auswärtigen Amt Fälle bekannt, in denen syrische Staatsangehörige nach Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft aus dem Bundesgebiet für mehrere Monate nach Syrien zu­ rückgekehrt seien (AA vom 2. Januar 2017, a.a.O., S. 5).

    Zudem werden junge Männer an Kontrollstellen oder bei Razzien auf öffentlichen Plätzen (zwangs)rekrutiert (AA vom 2. Januar 2017 an VG Düsseldorf zu Az. 5 K 7480/16.A, S. 3; BFA vom August 2017, S. 18; DRC, August 2017, S. 13).

    Die zu zahlende Gebühr wurde von 5.000 US-Dollar im Jahr 2014 auf 8.000 US-Dollar erhöht (vgl. BFA vom 25. Januar 2018, S. 42, und AA an VG Düsseldorf zu Az. 5 K 7480/16.A vom 2. Januar 2017, S. 6).

    Es besteht keine Möglichkeit, den Wehrdienst zu verweigern bzw. zivilen Ersatz­ dienst zu leisten (UNHCR vom April 2017, S. 30; AA vom 2. Januar 2017 an VG Düsseldorf zu Az. 5 K 7480/16.A, S. 5; SFH vom 23. März 2017, S. 4).

    Gediente Wehrpflichtige müssen nach Beendigung des Wehrdienstes als Reservis­ ten jederzeit abrufbar sein und mit ihrer Einberufung rechnen (AA vom 2. Januar 2017 an VG Düsseldorf zu Az. 5 K 7480/16.A, S. 4).

    Wehrdienstverweigerung wird in Syrien nach dem Military Penal Code geahndet (vgl. AA an VG Düsseldorf vom 2. Januar 2017 zu Az. 5 K 7480/16.A, S. 4 f.; Deut­ sche Botschaft Beirut vom 3. Februar 2016, S. 2; SFH, vom 30. Juli 2014, S. 3 f. und vom 23. März 2017, S. 8 f.).

    Berich­ ten zufolge kann auch ein Wehrdienstentzug durch illegale Ausreise von nicht ge­ musterten bzw. nicht einberufenen Wehrpflichtigen mit Geldbuße oder Gefängnis bestraft werden (AA an VG Düsseldorf vom 2. Januar 2017 zum Az. 5 K 7480/16.A, S. 5).

    Sanktionen wegen Verletzung dieser Pflicht richten sich aus­ schließlich nur deshalb gegen Männer, weil eine Wehrdienstpflicht in Syrien nur für Männer besteht (vgl. zuletzt DOI, Auskunft an VGH Kassel vom 22. Februar 2018, S. 4; AA an VG Düsseldorf vom 2. Januar 2017 zu Az. 5 K 7480/16.A, S. 4).

  • OVG Niedersachsen, 22.02.2018 - 2 LB 1789/17

    Flüchtling; Syrien

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 26.04.2018 - 2 LB 17/18
    Dass Rückkehrer (gegenwärtig nur aus dem arabischen Raum, zu dem noch Flug­ verbindungen bestehen) am Flughafen von Damaskus und ggf. Latakia intensiven Kontrollen ausgesetzt sind und dass Personen, bei denen der Verdacht besteht, dass diese gegen das Assad-Regime eingestellt sind oder oppositionell aktiv gewe­ sen sind, den Flughafen nicht wie beabsichtigt wieder verlassen können und ihnen Folter oder andere gravierende Misshandlungen drohen, wird allgemein angenom­ men und dürfte hinreichend gesichert sein (siehe OVG Hamburg, Urteil vom 11. Ja­ nuar 2 0 1 8 - 1 Bf 81/17.A-juris, Rn. 51; OVG Lüneburg, zuletzt mit Beschluss vom 22. Februar 2 0 1 8 - 2 LB 1789/17 - juris, Rn. 57, jeweils m.w.N.; BFA vom 25. Ja­ nuar 2018, S. 81 ff. m.w.N.) lm Hinblick auf die bestehende Erkenntnislage wird jedoch unterschiedlich beurteilt, ob grundsätzlich allen Personen wegen illegaler Ausreise, Asylantragstellung oder längerem Aufenthalt irifi westlichen Ausland bei einer Rückkehr nach Syrien eine (Verfolgungs-)Handlung i.S.d. § 3a AsylG - hier: Befragung mit der konkreten Ge­ fahr einer Verhaftung und/ oder einer schwerwiegenden Misshandlung bis hin zur Folter und willkürlichen Tötung - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht (die Ge­ fahr einer Verfolgungshandlung verneinend: VGH München, Urteil vom 12. Dezem­ ber 2016 - 21 B 16/30338 - juris, Rn. 70 ff.; OVG Münster, Urteil vom 21. Februar 2017 - 14 A 2316/16 - juris, Rn. 35-44; OVG Hamburg, a.a.O., Rn. 52; aufgrund von Zweifeln eine beachtlich wahrscheinliche Verfolgungshandlung verneinend: OVG Lüneburg, Urteil vom 27. Juni 2017 - 2 LB 91/17 - juris, Rn. 44; Beschluss vom 12. September 2017 - 2 LB 750/17-juris, Rn. 40; zweifelnd, aber offen gelas­ sen: OVG Koblenz, Urteil vom 16. Dezember 2016 - 1 A10922/16 - juris, Rn. 48 ff.; OVG Saarlouis, Urteil vom 2. Februar 2017 - 2 A 515/16 - juris, Rn. 22 f., vom 11. März 2017 - 2 A 215/27 - juris, Rn. 23 f.; die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgungshandlung bejahend: OVG Bremen, Urteil vom 24. Januar 2018 - 2 LB 194/17 - juris, Rn. 36; so wohl auch OVG, Bautzen, Urteil vom 7. Februar 2 0 1 8 - 5 A 1245/17 - juris, Rn. 22).

    Der Senat hat zumindest erhebliche Zweifel daran, ob die beachtliche Wahrschein­ lichkeit einer Verfolgungshandlung im Sinne von § 3a AsylG auf die zur Verfügung stehende Erkenntnislage gestützt werden kann (vgl. zu den unterschiedlichen Auf­ fassungen über die Bestimmung des Prognosemaßstabs OVG Lüneburg, Be­ schluss vom 22. Februar 2018, a.a.O. und OVG Bremen, Urteil vom 24. Januar 2018, a.a.O.).

    Vor allem im Hinblick auf den weiterhin hohen Personalbedarf in der syrischen Armee und die Rekrutierungsbemühungen des Assad-Regimes fallen selbst die geschilderten - wenn auch nur zum Teil belegten - Verfolgungsfälle nicht im erforderlichen Maße ins Gewicht (so ebenfalls OVG Hamburg, Urteil vom 11. Januar 2018 - 1 Bf 81/17.A - juris, Rn. 107 ff.; die Frage einer Verfolgungs­ handlung ebenfalls verneinend OVG Lüneburg, zuletzt mit Beschluss vom 22. Feb­ ruar 2 0 1 8 - 2 LB 1789/17-juris, Rn. 94 ff.; die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgungshandlung im Ergebnis wohl bejahend: OVG Münster, Urteil vom 4. Mai 2 0 1 7 - 1 4 A2023/16.A-juris, Rn. 41; OVG Koblenz, Urteil vom 16. Dezember2016 - 1 A 10922/16-juris, Rn. 147, 152).

    Zudem werden das nach dem dargestellten Erkenntnisstand beachtliche In­ teresse des syrischen Regimes an einer Truppenverstärkung und die schon immer praktizierte Einbindung auch oppositioneller Gruppen in die syrische Armee sowie der Umstand, dass sich die Betreffenden durch Flucht aus einer regierungsfeindli­ chen Zone dem Konflikt und damit der Einnahme durch den Regierungsgegner ge­ rade entzogen haben, nicht zureichend in die Bewertung aufgenommen (ebenso OVG Lüneburg, zuletzt mit Beschluss vom 22. Februar 2018 - 2 LB 1789/17 - juris, Rn. 123, dessen Würdigung sich der Senat anschließt).

    Sie ist zudem nicht derartig verifiziert, dass darauf die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer politischen Verfolgung gestützt werden kann (so ausdrücklich. OVG Münster, Urteil vom 4. Mai 2017 - 14 A 2023/16.A-juris Rn. 70; ebenso OVG Koblenz, Urteil vom 16. Dezember 2 0 1 6 - 1 A10922/16-juris, Rn. 153; OVG Saarlouis, Urteil vom 2. Februar 2017 - 2 A 515/16 - juris, Rn. 3 1 ; OVG Lüneburg, Beschluss vom 22. F e b r u a r 2 0 1 8 - 2 LB 1789/17-juris, Rn. 99).

    Nach Auf­ fassung des Senats ist auch die besondere Intensität der drohenden Verfolgungs­ handlungen angesichts des seit jeher stark repressiven Charakters des syrischen Staates nicht geeignet, die Gerichtetheit der drohenden Maßnahmen auf einen Ver­ folgungsgrund zu indizieren (ebenso ausdrücklich OVG Lüneburg, Beschluss vom 22. Februar 2018 - 2 LB 1789/17 - juris, Rn. 123).

    Zwar ist bekannt, dass die.verschiedenen, teilweise durch Interessen von außen gesteuerten Konfliktparteien des Bürgerkriegs in Syrien schwere Verletzungen des humanitären Völkerrechts begangen haben (vgl. UNHCR vom November 2017, S. 9, AI, Report Syrien 2018, S. 2 ff.; Human Rights Watch vom 13. Februar 2017, Syria: Coordinates Chemical Attacks on Aleppo; OVG Münster, Urteil vom 4. Mai 2017 - 14 A 2023/16.A-juris, Rn. 92; OVG Lüneburg, Beschluss vom 22. Februar 2 0 1 8 - 2 LB 1789/17 - juris, Rn. 104 m.w.N.j. Auch kann sich grundsätzlich jeder Militärangehörige auf § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG berufen, auch derjenige, der lediglich logistische oder unterstützende Funktionen hat; die Vorschrift ist damit nicht darauf beschränkt, dass der betreffende Militärangehörige persönlich Verbrechen der ge­ nannten Art begehen müsste (EuGH, Urteil vom 26. Februar 2015 - C-472/13 - Shepherd, juris, Rn. 33, 37 zu dem der Regelung zugrunde liegenden Artikel 9 Abs. 2 lit. e der Richtlinie 2004/83/EG).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 04.05.2017 - 14 A 2023/16

    Kein Flüchtlingsstatus für Syrer im wehrdienstfähigen Alter

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 26.04.2018 - 2 LB 17/18
    Die gebotene Gesamtwürdigung derdargelegten Auskünfte, die in erheblichem Um­ fang von willkürlichen Verhaltensweisen des Regimes und seiner Vertreter berich­ ten, der bereits zu der Frage einer Verfolgungshandlung ausgewerteten Erkenntnis­ lage sowie der dargelegten Interessenlage des syrischen Regimes im Hinblick auf die Rückführung der Vielzahl von Wehr- und Militärdienstentziehern in die syrische Armee führt nach Auffassung des Senats zu der Schlussfolgerung, dass eine Inhaf­ tierung und anschließende Misshandlung und damit eine Verfolgungshandlung we­ gen einer (unterstellten) regimefeindlichen Haltung nicht als beachtlich wahrschein­ lich anzusehen ist, sofern nicht weitere risikoerhöhende Faktoren in der jeweiligen Person vorliegen (so im Ergebnis auch OVG Koblenz, Urteil vom 16. Dezember 2016 - 1 A 10922/16 - juris, Rn. 1.39 ff.; OVG Saarlouis, Urteil vom 2. Februar 2017 - 2 A 515/16 - juris, Rn. 3 1 ; OVG Münster, Urteil vom 4. Mai 2017 - 14 A 2023/16.A-juris, Rn. 53 ff.; OVG Lüneburg, Urteil vom 27. Juni 2017 - 2 LB 91/17 -juris, Rn. 85 ff.; OVG Hamburg, Urteil vom 11. Januar 2 0 1 8 - 1 Bf 81/17.A - juris, Rn. 131 ff.; bejahend, wenn auch nicht entscheidungserheblich OVG Bremen, Urteil vom 24. Januar 2 0 1 8 - 2 LB 194/17-juris, Rn. 71).

    Sie ist zudem nicht derartig verifiziert, dass darauf die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer politischen Verfolgung gestützt werden kann (so ausdrücklich. OVG Münster, Urteil vom 4. Mai 2017 - 14 A 2023/16.A-juris Rn. 70; ebenso OVG Koblenz, Urteil vom 16. Dezember 2 0 1 6 - 1 A10922/16-juris, Rn. 153; OVG Saarlouis, Urteil vom 2. Februar 2017 - 2 A 515/16 - juris, Rn. 3 1 ; OVG Lüneburg, Beschluss vom 22. F e b r u a r 2 0 1 8 - 2 LB 1789/17-juris, Rn. 99).

    Solche willkürliche, von den spezifischen Verfolgungsgründen des § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG losgelöste Folter, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung begründen jedoch keinen Flüchtlingsschutz, sondern einen Anspruch auf subsidiären Schutz nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 AsylG, den der Kläger zu 1) bereits von der Beklagten zuerkannt bekommen hat (ebenso zum Ganzen: OVG Münster, Urteil vom 4. Mai 2017 - 14 A 2023/16.A-juris, Rn. 76 ff.).

    Ob diese Fallgestaltung - Entziehung durch Flucht - über­ haupt dem Begriff der Wehrdienstverweigerung i. S. d. § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG un­ terfällt, ist zumindest zweifelhaft (verneinend OVG Münster, Urteil vom 4. Mai 2017 - 14 A 2023/16.A - juris, Rn. 95).

    Zwar ist bekannt, dass die.verschiedenen, teilweise durch Interessen von außen gesteuerten Konfliktparteien des Bürgerkriegs in Syrien schwere Verletzungen des humanitären Völkerrechts begangen haben (vgl. UNHCR vom November 2017, S. 9, AI, Report Syrien 2018, S. 2 ff.; Human Rights Watch vom 13. Februar 2017, Syria: Coordinates Chemical Attacks on Aleppo; OVG Münster, Urteil vom 4. Mai 2017 - 14 A 2023/16.A-juris, Rn. 92; OVG Lüneburg, Beschluss vom 22. Februar 2 0 1 8 - 2 LB 1789/17 - juris, Rn. 104 m.w.N.j. Auch kann sich grundsätzlich jeder Militärangehörige auf § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG berufen, auch derjenige, der lediglich logistische oder unterstützende Funktionen hat; die Vorschrift ist damit nicht darauf beschränkt, dass der betreffende Militärangehörige persönlich Verbrechen der ge­ nannten Art begehen müsste (EuGH, Urteil vom 26. Februar 2015 - C-472/13 - Shepherd, juris, Rn. 33, 37 zu dem der Regelung zugrunde liegenden Artikel 9 Abs. 2 lit. e der Richtlinie 2004/83/EG).

    Vor diesem Hintergrund kommt es auch nicht mehr auf die Frage an, ob es im Hin­ blick auf § 3a Abs. 2 Nr. 5, § 3 Abs. 2 Satz 1 AsylG ebenso wie bei den übrigen Verfolgungshandlungen einer Verknüpfung gemäß § 3a Abs. 3 AsylG bedarf (beja­ hend u.a. OVG Münster, Urteil vom 4. Mai 2017 - 14 A 2023/16.A - juris, Rn. 87, und Beschluss vom 7. November 2017 - 14 A 2295/17.A - juris, Rn. 16; vgl. zum Meinungsstand OVG Lüneburg, Urteil vom 27. Juni 2 0 1 7 - 2 LB 91/17 - juris, Rn. 97 ff.), die voraussetzen würde, dass dem Kläger zu 1) wegen einer unterstellten Wehrdienstverweigerung beachtlich wahrscheinlich eine an die ihm zugeschrie­ bene politische Überzeugung anknüpfende Bestrafung droht, die sich als härter als üblich darstellt (sog. Politmalus).

  • OVG Bremen, 24.01.2018 - 2 LB 194/17

    Kein Flüchtlingsschutz für Syrer, die nicht der Wehrpflicht unterliegen -

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 26.04.2018 - 2 LB 17/18
    Dass Rückkehrer (gegenwärtig nur aus dem arabischen Raum, zu dem noch Flug­ verbindungen bestehen) am Flughafen von Damaskus und ggf. Latakia intensiven Kontrollen ausgesetzt sind und dass Personen, bei denen der Verdacht besteht, dass diese gegen das Assad-Regime eingestellt sind oder oppositionell aktiv gewe­ sen sind, den Flughafen nicht wie beabsichtigt wieder verlassen können und ihnen Folter oder andere gravierende Misshandlungen drohen, wird allgemein angenom­ men und dürfte hinreichend gesichert sein (siehe OVG Hamburg, Urteil vom 11. Ja­ nuar 2 0 1 8 - 1 Bf 81/17.A-juris, Rn. 51; OVG Lüneburg, zuletzt mit Beschluss vom 22. Februar 2 0 1 8 - 2 LB 1789/17 - juris, Rn. 57, jeweils m.w.N.; BFA vom 25. Ja­ nuar 2018, S. 81 ff. m.w.N.) lm Hinblick auf die bestehende Erkenntnislage wird jedoch unterschiedlich beurteilt, ob grundsätzlich allen Personen wegen illegaler Ausreise, Asylantragstellung oder längerem Aufenthalt irifi westlichen Ausland bei einer Rückkehr nach Syrien eine (Verfolgungs-)Handlung i.S.d. § 3a AsylG - hier: Befragung mit der konkreten Ge­ fahr einer Verhaftung und/ oder einer schwerwiegenden Misshandlung bis hin zur Folter und willkürlichen Tötung - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht (die Ge­ fahr einer Verfolgungshandlung verneinend: VGH München, Urteil vom 12. Dezem­ ber 2016 - 21 B 16/30338 - juris, Rn. 70 ff.; OVG Münster, Urteil vom 21. Februar 2017 - 14 A 2316/16 - juris, Rn. 35-44; OVG Hamburg, a.a.O., Rn. 52; aufgrund von Zweifeln eine beachtlich wahrscheinliche Verfolgungshandlung verneinend: OVG Lüneburg, Urteil vom 27. Juni 2017 - 2 LB 91/17 - juris, Rn. 44; Beschluss vom 12. September 2017 - 2 LB 750/17-juris, Rn. 40; zweifelnd, aber offen gelas­ sen: OVG Koblenz, Urteil vom 16. Dezember 2016 - 1 A10922/16 - juris, Rn. 48 ff.; OVG Saarlouis, Urteil vom 2. Februar 2017 - 2 A 515/16 - juris, Rn. 22 f., vom 11. März 2017 - 2 A 215/27 - juris, Rn. 23 f.; die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgungshandlung bejahend: OVG Bremen, Urteil vom 24. Januar 2018 - 2 LB 194/17 - juris, Rn. 36; so wohl auch OVG, Bautzen, Urteil vom 7. Februar 2 0 1 8 - 5 A 1245/17 - juris, Rn. 22).

    Der Senat hat zumindest erhebliche Zweifel daran, ob die beachtliche Wahrschein­ lichkeit einer Verfolgungshandlung im Sinne von § 3a AsylG auf die zur Verfügung stehende Erkenntnislage gestützt werden kann (vgl. zu den unterschiedlichen Auf­ fassungen über die Bestimmung des Prognosemaßstabs OVG Lüneburg, Be­ schluss vom 22. Februar 2018, a.a.O. und OVG Bremen, Urteil vom 24. Januar 2018, a.a.O.).

    Für den Se­ nat ist nicht feststellbar, dass das syrische Regime mit beachtlicher Wahrscheinlich­ keit jedem unverfolgt für längere Zeit ausgereisten syrischen Staatsbürger, der im Ausland ein Asylverfahren betrieben hatte und wieder zurückkehrt, pauschal unter­ stellt, ein Regimegegner zu sein bzw. in Verbindung mit oppositionellen Kreisen im Exil zu stehen, sofern nicht besondere, individuelle gefahrerhöhende Merkmale vor­ liegen (wie hier im Ergebnis auch: OVG Koblenz, Urteil vom 16. Dezember 2016 - 1 A 10922/16 - juris, Rn. 54 ff.; OVG Saarlouis, Urteile vom 2. Februar 2017 - 2 A 515/16 - juris und vom 17. Oktober 2017 - 2 A 365/17 - juris, Rn. 22 ff.; OVG Lüneburg, Beschluss vom 12. September 2017 - 2 LB 750/17 - juris; VGH Mann­ heim, Urteil vom 9. August 2 0 1 7 - A 11 S 513/17-juris, Rn. 42 ff.; OVG Schleswig, a.a.O.; VGH München, Urteil vom 12. Dezember 2 0 1 6 - 2 1 B 16.30338-juris; OVG Hamburg, Urteil vom 11. Januar 2 0 1 8 - 1 Bf 81/17.A-juris, Rn. 63 ff.; OVG Bremen, Urteil vom 24. Januar 2 0 1 8 - 2 LB 194/17 - juris - Rn, 38 ff.; OVG Bautzen, Urteil vom 7. Februar 2018 - 5 A 1245/17 - juris, Rn. 23 ff.; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22. November 2017 - OVG 3 B 12.17 - juris, Rn. 20 ff.).

    Der Senat schließt sich zudem der in obergerichtlichen Rechtsprechung vertretenen Auffassung an, dass viel dafür spricht, dass diejenigen, die vor den Auseinandersetzungen zwischen dem Assad- Regime und Konfliktparteien in ihrer Region ins Ausland geflohen sind, sich also dem Konflikt gerade entzogen haben, auch aus Sicht des syrischen Regimes nicht als Bedrohung aufgefasst werden (so OVG Bremen, Urteil vom 24. Januar 2018 - 2 LB 194/17-juris, Rn. 66 ff.; OVG Lüneburg, Urteil vom 27. Juni 2 0 1 7 - 2 LB 91/17-juris, Rn. 7 1 ; vgl. auch OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16. Dezember 2 0 1 6 - 1 A 10922/16-juris, Rn. 160 ff.).

    Die gebotene Gesamtwürdigung derdargelegten Auskünfte, die in erheblichem Um­ fang von willkürlichen Verhaltensweisen des Regimes und seiner Vertreter berich­ ten, der bereits zu der Frage einer Verfolgungshandlung ausgewerteten Erkenntnis­ lage sowie der dargelegten Interessenlage des syrischen Regimes im Hinblick auf die Rückführung der Vielzahl von Wehr- und Militärdienstentziehern in die syrische Armee führt nach Auffassung des Senats zu der Schlussfolgerung, dass eine Inhaf­ tierung und anschließende Misshandlung und damit eine Verfolgungshandlung we­ gen einer (unterstellten) regimefeindlichen Haltung nicht als beachtlich wahrschein­ lich anzusehen ist, sofern nicht weitere risikoerhöhende Faktoren in der jeweiligen Person vorliegen (so im Ergebnis auch OVG Koblenz, Urteil vom 16. Dezember 2016 - 1 A 10922/16 - juris, Rn. 1.39 ff.; OVG Saarlouis, Urteil vom 2. Februar 2017 - 2 A 515/16 - juris, Rn. 3 1 ; OVG Münster, Urteil vom 4. Mai 2017 - 14 A 2023/16.A-juris, Rn. 53 ff.; OVG Lüneburg, Urteil vom 27. Juni 2017 - 2 LB 91/17 -juris, Rn. 85 ff.; OVG Hamburg, Urteil vom 11. Januar 2 0 1 8 - 1 Bf 81/17.A - juris, Rn. 131 ff.; bejahend, wenn auch nicht entscheidungserheblich OVG Bremen, Urteil vom 24. Januar 2 0 1 8 - 2 LB 194/17-juris, Rn. 71).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 16.12.2016 - 1 A 10922/16

    Keine generelle Flüchtlingseigenschaft für Syrer

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 26.04.2018 - 2 LB 17/18
    Für den Se­ nat ist nicht feststellbar, dass das syrische Regime mit beachtlicher Wahrscheinlich­ keit jedem unverfolgt für längere Zeit ausgereisten syrischen Staatsbürger, der im Ausland ein Asylverfahren betrieben hatte und wieder zurückkehrt, pauschal unter­ stellt, ein Regimegegner zu sein bzw. in Verbindung mit oppositionellen Kreisen im Exil zu stehen, sofern nicht besondere, individuelle gefahrerhöhende Merkmale vor­ liegen (wie hier im Ergebnis auch: OVG Koblenz, Urteil vom 16. Dezember 2016 - 1 A 10922/16 - juris, Rn. 54 ff.; OVG Saarlouis, Urteile vom 2. Februar 2017 - 2 A 515/16 - juris und vom 17. Oktober 2017 - 2 A 365/17 - juris, Rn. 22 ff.; OVG Lüneburg, Beschluss vom 12. September 2017 - 2 LB 750/17 - juris; VGH Mann­ heim, Urteil vom 9. August 2 0 1 7 - A 11 S 513/17-juris, Rn. 42 ff.; OVG Schleswig, a.a.O.; VGH München, Urteil vom 12. Dezember 2 0 1 6 - 2 1 B 16.30338-juris; OVG Hamburg, Urteil vom 11. Januar 2 0 1 8 - 1 Bf 81/17.A-juris, Rn. 63 ff.; OVG Bremen, Urteil vom 24. Januar 2 0 1 8 - 2 LB 194/17 - juris - Rn, 38 ff.; OVG Bautzen, Urteil vom 7. Februar 2018 - 5 A 1245/17 - juris, Rn. 23 ff.; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22. November 2017 - OVG 3 B 12.17 - juris, Rn. 20 ff.).

    Der Senat schließt sich zudem der in obergerichtlichen Rechtsprechung vertretenen Auffassung an, dass viel dafür spricht, dass diejenigen, die vor den Auseinandersetzungen zwischen dem Assad- Regime und Konfliktparteien in ihrer Region ins Ausland geflohen sind, sich also dem Konflikt gerade entzogen haben, auch aus Sicht des syrischen Regimes nicht als Bedrohung aufgefasst werden (so OVG Bremen, Urteil vom 24. Januar 2018 - 2 LB 194/17-juris, Rn. 66 ff.; OVG Lüneburg, Urteil vom 27. Juni 2 0 1 7 - 2 LB 91/17-juris, Rn. 7 1 ; vgl. auch OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16. Dezember 2 0 1 6 - 1 A 10922/16-juris, Rn. 160 ff.).

    Vor allem im Hinblick auf den weiterhin hohen Personalbedarf in der syrischen Armee und die Rekrutierungsbemühungen des Assad-Regimes fallen selbst die geschilderten - wenn auch nur zum Teil belegten - Verfolgungsfälle nicht im erforderlichen Maße ins Gewicht (so ebenfalls OVG Hamburg, Urteil vom 11. Januar 2018 - 1 Bf 81/17.A - juris, Rn. 107 ff.; die Frage einer Verfolgungs­ handlung ebenfalls verneinend OVG Lüneburg, zuletzt mit Beschluss vom 22. Feb­ ruar 2 0 1 8 - 2 LB 1789/17-juris, Rn. 94 ff.; die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgungshandlung im Ergebnis wohl bejahend: OVG Münster, Urteil vom 4. Mai 2 0 1 7 - 1 4 A2023/16.A-juris, Rn. 41; OVG Koblenz, Urteil vom 16. Dezember2016 - 1 A 10922/16-juris, Rn. 147, 152).

    Die gebotene Gesamtwürdigung derdargelegten Auskünfte, die in erheblichem Um­ fang von willkürlichen Verhaltensweisen des Regimes und seiner Vertreter berich­ ten, der bereits zu der Frage einer Verfolgungshandlung ausgewerteten Erkenntnis­ lage sowie der dargelegten Interessenlage des syrischen Regimes im Hinblick auf die Rückführung der Vielzahl von Wehr- und Militärdienstentziehern in die syrische Armee führt nach Auffassung des Senats zu der Schlussfolgerung, dass eine Inhaf­ tierung und anschließende Misshandlung und damit eine Verfolgungshandlung we­ gen einer (unterstellten) regimefeindlichen Haltung nicht als beachtlich wahrschein­ lich anzusehen ist, sofern nicht weitere risikoerhöhende Faktoren in der jeweiligen Person vorliegen (so im Ergebnis auch OVG Koblenz, Urteil vom 16. Dezember 2016 - 1 A 10922/16 - juris, Rn. 1.39 ff.; OVG Saarlouis, Urteil vom 2. Februar 2017 - 2 A 515/16 - juris, Rn. 3 1 ; OVG Münster, Urteil vom 4. Mai 2017 - 14 A 2023/16.A-juris, Rn. 53 ff.; OVG Lüneburg, Urteil vom 27. Juni 2017 - 2 LB 91/17 -juris, Rn. 85 ff.; OVG Hamburg, Urteil vom 11. Januar 2 0 1 8 - 1 Bf 81/17.A - juris, Rn. 131 ff.; bejahend, wenn auch nicht entscheidungserheblich OVG Bremen, Urteil vom 24. Januar 2 0 1 8 - 2 LB 194/17-juris, Rn. 71).

    Angesichts der in Syrien generell herrschenden Brutalität und Willkür von Sicherheits- und Justizorganen stellt die Anwendung von Folter als solche jedenfalls kein gewichtiges Indiz für die politische Motiviertheit einer Verfolgung wegen Wehrdienstentziehung dar (ebenso OVG Kob­ lenz, Urteil vom 16. Dezember2016 - 1 A 10922/16-juris, Rn. 154).

  • OVG Saarland, 07.02.2017 - 2 A 515/16

    Keine generelle Flüchtlingsanerkennung für Syrer

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 26.04.2018 - 2 LB 17/18
    Dass Rückkehrer (gegenwärtig nur aus dem arabischen Raum, zu dem noch Flug­ verbindungen bestehen) am Flughafen von Damaskus und ggf. Latakia intensiven Kontrollen ausgesetzt sind und dass Personen, bei denen der Verdacht besteht, dass diese gegen das Assad-Regime eingestellt sind oder oppositionell aktiv gewe­ sen sind, den Flughafen nicht wie beabsichtigt wieder verlassen können und ihnen Folter oder andere gravierende Misshandlungen drohen, wird allgemein angenom­ men und dürfte hinreichend gesichert sein (siehe OVG Hamburg, Urteil vom 11. Ja­ nuar 2 0 1 8 - 1 Bf 81/17.A-juris, Rn. 51; OVG Lüneburg, zuletzt mit Beschluss vom 22. Februar 2 0 1 8 - 2 LB 1789/17 - juris, Rn. 57, jeweils m.w.N.; BFA vom 25. Ja­ nuar 2018, S. 81 ff. m.w.N.) lm Hinblick auf die bestehende Erkenntnislage wird jedoch unterschiedlich beurteilt, ob grundsätzlich allen Personen wegen illegaler Ausreise, Asylantragstellung oder längerem Aufenthalt irifi westlichen Ausland bei einer Rückkehr nach Syrien eine (Verfolgungs-)Handlung i.S.d. § 3a AsylG - hier: Befragung mit der konkreten Ge­ fahr einer Verhaftung und/ oder einer schwerwiegenden Misshandlung bis hin zur Folter und willkürlichen Tötung - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht (die Ge­ fahr einer Verfolgungshandlung verneinend: VGH München, Urteil vom 12. Dezem­ ber 2016 - 21 B 16/30338 - juris, Rn. 70 ff.; OVG Münster, Urteil vom 21. Februar 2017 - 14 A 2316/16 - juris, Rn. 35-44; OVG Hamburg, a.a.O., Rn. 52; aufgrund von Zweifeln eine beachtlich wahrscheinliche Verfolgungshandlung verneinend: OVG Lüneburg, Urteil vom 27. Juni 2017 - 2 LB 91/17 - juris, Rn. 44; Beschluss vom 12. September 2017 - 2 LB 750/17-juris, Rn. 40; zweifelnd, aber offen gelas­ sen: OVG Koblenz, Urteil vom 16. Dezember 2016 - 1 A10922/16 - juris, Rn. 48 ff.; OVG Saarlouis, Urteil vom 2. Februar 2017 - 2 A 515/16 - juris, Rn. 22 f., vom 11. März 2017 - 2 A 215/27 - juris, Rn. 23 f.; die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgungshandlung bejahend: OVG Bremen, Urteil vom 24. Januar 2018 - 2 LB 194/17 - juris, Rn. 36; so wohl auch OVG, Bautzen, Urteil vom 7. Februar 2 0 1 8 - 5 A 1245/17 - juris, Rn. 22).

    Für den Se­ nat ist nicht feststellbar, dass das syrische Regime mit beachtlicher Wahrscheinlich­ keit jedem unverfolgt für längere Zeit ausgereisten syrischen Staatsbürger, der im Ausland ein Asylverfahren betrieben hatte und wieder zurückkehrt, pauschal unter­ stellt, ein Regimegegner zu sein bzw. in Verbindung mit oppositionellen Kreisen im Exil zu stehen, sofern nicht besondere, individuelle gefahrerhöhende Merkmale vor­ liegen (wie hier im Ergebnis auch: OVG Koblenz, Urteil vom 16. Dezember 2016 - 1 A 10922/16 - juris, Rn. 54 ff.; OVG Saarlouis, Urteile vom 2. Februar 2017 - 2 A 515/16 - juris und vom 17. Oktober 2017 - 2 A 365/17 - juris, Rn. 22 ff.; OVG Lüneburg, Beschluss vom 12. September 2017 - 2 LB 750/17 - juris; VGH Mann­ heim, Urteil vom 9. August 2 0 1 7 - A 11 S 513/17-juris, Rn. 42 ff.; OVG Schleswig, a.a.O.; VGH München, Urteil vom 12. Dezember 2 0 1 6 - 2 1 B 16.30338-juris; OVG Hamburg, Urteil vom 11. Januar 2 0 1 8 - 1 Bf 81/17.A-juris, Rn. 63 ff.; OVG Bremen, Urteil vom 24. Januar 2 0 1 8 - 2 LB 194/17 - juris - Rn, 38 ff.; OVG Bautzen, Urteil vom 7. Februar 2018 - 5 A 1245/17 - juris, Rn. 23 ff.; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22. November 2017 - OVG 3 B 12.17 - juris, Rn. 20 ff.).

    Der Senat schließt sich dieser in der obergerichtlichen Rechtsprechung vertretenen Sichtweise an (vgl. ebenso OVG Lüneburg, Urteil vom 27. Juni 2 0 1 7 - 2 LB 91/17 - juris, Rn. 44, 52, 59; OVG Saarlouis, Urteil vom 2. Februar 2017 - 2 A 515/16 - juris, Rn. 22; OVG Münster, Urteil vom.21. Februar 2 0 1 7 - 1 4 A2316/16.A-juris, Rn. 60; OVG Koblenz, Urteil vom 16. Dezember 2016 - 1 A10922/16.0VG-juris, Rn. 167; OVG Bautzen, Urteil vom 7. Februar2018-5 A 1245/17.A-juris, Rn. 24).

    Die gebotene Gesamtwürdigung derdargelegten Auskünfte, die in erheblichem Um­ fang von willkürlichen Verhaltensweisen des Regimes und seiner Vertreter berich­ ten, der bereits zu der Frage einer Verfolgungshandlung ausgewerteten Erkenntnis­ lage sowie der dargelegten Interessenlage des syrischen Regimes im Hinblick auf die Rückführung der Vielzahl von Wehr- und Militärdienstentziehern in die syrische Armee führt nach Auffassung des Senats zu der Schlussfolgerung, dass eine Inhaf­ tierung und anschließende Misshandlung und damit eine Verfolgungshandlung we­ gen einer (unterstellten) regimefeindlichen Haltung nicht als beachtlich wahrschein­ lich anzusehen ist, sofern nicht weitere risikoerhöhende Faktoren in der jeweiligen Person vorliegen (so im Ergebnis auch OVG Koblenz, Urteil vom 16. Dezember 2016 - 1 A 10922/16 - juris, Rn. 1.39 ff.; OVG Saarlouis, Urteil vom 2. Februar 2017 - 2 A 515/16 - juris, Rn. 3 1 ; OVG Münster, Urteil vom 4. Mai 2017 - 14 A 2023/16.A-juris, Rn. 53 ff.; OVG Lüneburg, Urteil vom 27. Juni 2017 - 2 LB 91/17 -juris, Rn. 85 ff.; OVG Hamburg, Urteil vom 11. Januar 2 0 1 8 - 1 Bf 81/17.A - juris, Rn. 131 ff.; bejahend, wenn auch nicht entscheidungserheblich OVG Bremen, Urteil vom 24. Januar 2 0 1 8 - 2 LB 194/17-juris, Rn. 71).

    Sie ist zudem nicht derartig verifiziert, dass darauf die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer politischen Verfolgung gestützt werden kann (so ausdrücklich. OVG Münster, Urteil vom 4. Mai 2017 - 14 A 2023/16.A-juris Rn. 70; ebenso OVG Koblenz, Urteil vom 16. Dezember 2 0 1 6 - 1 A10922/16-juris, Rn. 153; OVG Saarlouis, Urteil vom 2. Februar 2017 - 2 A 515/16 - juris, Rn. 3 1 ; OVG Lüneburg, Beschluss vom 22. F e b r u a r 2 0 1 8 - 2 LB 1789/17-juris, Rn. 99).

  • OVG Sachsen, 07.02.2018 - 5 A 1245/17

    Syrische Asylbewerber; Flüchtlingseigenschaft; illegale Ausreise aus Syrien;

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 26.04.2018 - 2 LB 17/18
    Dass Rückkehrer (gegenwärtig nur aus dem arabischen Raum, zu dem noch Flug­ verbindungen bestehen) am Flughafen von Damaskus und ggf. Latakia intensiven Kontrollen ausgesetzt sind und dass Personen, bei denen der Verdacht besteht, dass diese gegen das Assad-Regime eingestellt sind oder oppositionell aktiv gewe­ sen sind, den Flughafen nicht wie beabsichtigt wieder verlassen können und ihnen Folter oder andere gravierende Misshandlungen drohen, wird allgemein angenom­ men und dürfte hinreichend gesichert sein (siehe OVG Hamburg, Urteil vom 11. Ja­ nuar 2 0 1 8 - 1 Bf 81/17.A-juris, Rn. 51; OVG Lüneburg, zuletzt mit Beschluss vom 22. Februar 2 0 1 8 - 2 LB 1789/17 - juris, Rn. 57, jeweils m.w.N.; BFA vom 25. Ja­ nuar 2018, S. 81 ff. m.w.N.) lm Hinblick auf die bestehende Erkenntnislage wird jedoch unterschiedlich beurteilt, ob grundsätzlich allen Personen wegen illegaler Ausreise, Asylantragstellung oder längerem Aufenthalt irifi westlichen Ausland bei einer Rückkehr nach Syrien eine (Verfolgungs-)Handlung i.S.d. § 3a AsylG - hier: Befragung mit der konkreten Ge­ fahr einer Verhaftung und/ oder einer schwerwiegenden Misshandlung bis hin zur Folter und willkürlichen Tötung - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht (die Ge­ fahr einer Verfolgungshandlung verneinend: VGH München, Urteil vom 12. Dezem­ ber 2016 - 21 B 16/30338 - juris, Rn. 70 ff.; OVG Münster, Urteil vom 21. Februar 2017 - 14 A 2316/16 - juris, Rn. 35-44; OVG Hamburg, a.a.O., Rn. 52; aufgrund von Zweifeln eine beachtlich wahrscheinliche Verfolgungshandlung verneinend: OVG Lüneburg, Urteil vom 27. Juni 2017 - 2 LB 91/17 - juris, Rn. 44; Beschluss vom 12. September 2017 - 2 LB 750/17-juris, Rn. 40; zweifelnd, aber offen gelas­ sen: OVG Koblenz, Urteil vom 16. Dezember 2016 - 1 A10922/16 - juris, Rn. 48 ff.; OVG Saarlouis, Urteil vom 2. Februar 2017 - 2 A 515/16 - juris, Rn. 22 f., vom 11. März 2017 - 2 A 215/27 - juris, Rn. 23 f.; die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgungshandlung bejahend: OVG Bremen, Urteil vom 24. Januar 2018 - 2 LB 194/17 - juris, Rn. 36; so wohl auch OVG, Bautzen, Urteil vom 7. Februar 2 0 1 8 - 5 A 1245/17 - juris, Rn. 22).

    Für den Se­ nat ist nicht feststellbar, dass das syrische Regime mit beachtlicher Wahrscheinlich­ keit jedem unverfolgt für längere Zeit ausgereisten syrischen Staatsbürger, der im Ausland ein Asylverfahren betrieben hatte und wieder zurückkehrt, pauschal unter­ stellt, ein Regimegegner zu sein bzw. in Verbindung mit oppositionellen Kreisen im Exil zu stehen, sofern nicht besondere, individuelle gefahrerhöhende Merkmale vor­ liegen (wie hier im Ergebnis auch: OVG Koblenz, Urteil vom 16. Dezember 2016 - 1 A 10922/16 - juris, Rn. 54 ff.; OVG Saarlouis, Urteile vom 2. Februar 2017 - 2 A 515/16 - juris und vom 17. Oktober 2017 - 2 A 365/17 - juris, Rn. 22 ff.; OVG Lüneburg, Beschluss vom 12. September 2017 - 2 LB 750/17 - juris; VGH Mann­ heim, Urteil vom 9. August 2 0 1 7 - A 11 S 513/17-juris, Rn. 42 ff.; OVG Schleswig, a.a.O.; VGH München, Urteil vom 12. Dezember 2 0 1 6 - 2 1 B 16.30338-juris; OVG Hamburg, Urteil vom 11. Januar 2 0 1 8 - 1 Bf 81/17.A-juris, Rn. 63 ff.; OVG Bremen, Urteil vom 24. Januar 2 0 1 8 - 2 LB 194/17 - juris - Rn, 38 ff.; OVG Bautzen, Urteil vom 7. Februar 2018 - 5 A 1245/17 - juris, Rn. 23 ff.; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22. November 2017 - OVG 3 B 12.17 - juris, Rn. 20 ff.).

    Konkrete Informationen über die aktuelle Lage sind daher schwierig zu erlangen (Danish Refugee Council/ Danish Immigration Service [DRC], August 2017, S. 5; vgl. auch OVG Lüneburg, Urteil vom 27. Juni 2017 - 2 LB 91/17 - juris, Rn. 38: "unklare Auskunftslage"; OVG Bautzen spricht von einer "dünnen" Aus­ kunftslage, Urteil vom 7. Februar 2018 - 5 A 1245/17 - juris, Rn. 25).

    Der Senat schließt sich dieser in der obergerichtlichen Rechtsprechung vertretenen Sichtweise an (vgl. ebenso OVG Lüneburg, Urteil vom 27. Juni 2 0 1 7 - 2 LB 91/17 - juris, Rn. 44, 52, 59; OVG Saarlouis, Urteil vom 2. Februar 2017 - 2 A 515/16 - juris, Rn. 22; OVG Münster, Urteil vom.21. Februar 2 0 1 7 - 1 4 A2316/16.A-juris, Rn. 60; OVG Koblenz, Urteil vom 16. Dezember 2016 - 1 A10922/16.0VG-juris, Rn. 167; OVG Bautzen, Urteil vom 7. Februar2018-5 A 1245/17.A-juris, Rn. 24).

    Andere Obergerichte (VGH München, Urteil vom 14. Februar 2017 - 21 B 16.31001 - juris; VGH Mannheim, Urteil vom 28. Juni 2 0 1 7 - A 11 S 664/17-juris; VGH Kassel, Urteil vom 6. Juni 2017 - 3 A 3040/16.A - juris, für rückkehrende Wehrdienstentzieher, die aus einem regierungsfeindlichen Gebiet stammen; OVG Bautzen, Urteil vom 7. Februar 2018 - 5 A 1245/17.A-juris, Rn. 38 ff.) sind zu der Überzeugung gelangt, dass nach Syrien zurückkehrenden Männern mit beachtli­ cher Wahrscheinlichkeit eine Inhaftierung und menschenrechtswidrige Misshand­ lung droht, weil ihnen vom syrischen Regime eine regimefeindliche Haltung zuge­ schrieben werde.

  • VG Düsseldorf, 28.06.2017 - 5 K 7221/16
    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 26.04.2018 - 2 LB 17/18
    Es sei jedoch bekannt, dass die syrischen Sicherheitsdienste de facto im rechtsfreien Raum agierten und im Allgemeinen Folter in größerem Maßstab anwendeten (AA vom 2. Januar 2017 an VG Düsseldorf zu Az. 5 K 7221/16 A, S. 2 f.).

    Anders könne dies aussehen, wenn das Regime davon ausgeht, dass sich die Person op­ positionell betätigt hat (AA an VG Wiesbaden vom 2. Januar 2017 und an VG Düs­ seldorf vom 2. Januar 2017 zu Az. 5 K 7221/16.A, S. 2; vgl. auch AA an OVG Schleswig vom 7. November 2016).

    Die syrischen Sicherheitsdienste agierten allerdings de facto im rechtsfreien Raum (AA an VG Düsseldorf vom 2. Januar 2017 zu Az. 5 K 7221/16.A, S. 2 f.).

    Das Auswärtige Amt (Auskunft an VG Düsseldorf zu Az. 5 K 7221/16 A vom 2. Ja­ nuar 2017, S. 2 f.) berichtet - wie bereits ausgeführt - allgemein über Befragungen von Rückkehrern aus dem Ausland und führt gleichzeitig aus, dass zu einer systematischen Anwendung von schwerwiegenden Eingriffen bei derartigen Befragun­ gen keine Erkenntnisse vorlägen.

  • EuGH, 26.02.2015 - C-472/13

    Der Gerichtshof stellt klar, unter welchen Voraussetzungen einem Deserteur aus

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 26.04.2018 - 2 LB 17/18
    Zwar ist bekannt, dass die.verschiedenen, teilweise durch Interessen von außen gesteuerten Konfliktparteien des Bürgerkriegs in Syrien schwere Verletzungen des humanitären Völkerrechts begangen haben (vgl. UNHCR vom November 2017, S. 9, AI, Report Syrien 2018, S. 2 ff.; Human Rights Watch vom 13. Februar 2017, Syria: Coordinates Chemical Attacks on Aleppo; OVG Münster, Urteil vom 4. Mai 2017 - 14 A 2023/16.A-juris, Rn. 92; OVG Lüneburg, Beschluss vom 22. Februar 2 0 1 8 - 2 LB 1789/17 - juris, Rn. 104 m.w.N.j. Auch kann sich grundsätzlich jeder Militärangehörige auf § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG berufen, auch derjenige, der lediglich logistische oder unterstützende Funktionen hat; die Vorschrift ist damit nicht darauf beschränkt, dass der betreffende Militärangehörige persönlich Verbrechen der ge­ nannten Art begehen müsste (EuGH, Urteil vom 26. Februar 2015 - C-472/13 - Shepherd, juris, Rn. 33, 37 zu dem der Regelung zugrunde liegenden Artikel 9 Abs. 2 lit. e der Richtlinie 2004/83/EG).

    Jedoch kann nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Union der Schutz auf nicht den Kampftruppen angehörende Personen nur dann ausgedehnt werden, wenn es bei vernünftiger Betrachtung plausibel erscheint, dass sie sich bei der Aus­ übung ihrer Funktionen in hinreichend unmittelbarer Weise an solchen Handlungen beteiligen müssten (EuGH, Urteil vom 26. Februar 2015-C-472/13-juris, Rn. 38).

    Folglich obliegt es demjenigen, der die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt bekommen möchte, mit hinreichender Plausibilität darzulegen, dass die Einheit, der er ange­ hört, die Einsätze, mit denen sie betraut wurde, unter Umständen durchführt oder in der Vergangenheit durchgeführt hat, unter denen Handlungen der in dieser Bestim­ mung genannten Art mit hoher Wahrscheinlichkeit begangen werden oder wurden (EuGH, Urteil vom 26. Februar2015-C-472/13-juris, Rn. 43).

  • OVG Niedersachsen, 12.09.2017 - 2 LB 750/17

    Syrien; Wehrdienst

  • BVerwG, 19.01.2009 - 10 C 52.07

    Flüchtlingsanerkennung; Verfolgungshandlung; zielgerichtete Handlung;

  • OVG Schleswig-Holstein, 23.11.2016 - 3 LB 17/16

    Schutzstatus syrischer Flüchtlinge

  • VGH Baden-Württemberg, 28.06.2017 - A 11 S 664/17

    Flüchtlingseigenschaft einen staatenlosen palästinensischen Volkszugehörigen aus

  • BVerwG, 19.08.1986 - 9 C 322.85

    Misshandlung eines zairischen Staatsangehörigen auf Grund dessen Verweigerung des

  • VGH Baden-Württemberg, 09.08.2017 - A 11 S 710/17

    Flüchtlingsschutz für Syrer; Rückkehr nach Syrien; Vater eines Wehrpflichtigen

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 21.02.2017 - 14 A 2316/16

    Kein Flüchtlingsstatus für Syrer

  • BVerwG, 07.10.1980 - 6 C 39.80

    Verwaltungsgerichtsverfahren - Widerspruchsbescheid - Prüfungskammer für

  • BFH, 20.03.1956 - I 33/55 U

    Abzugsfähigkeit der Gesellschaftssteuer als Betriebsausgabe bei Vorliegen eines

  • OVG Berlin-Brandenburg, 22.11.2017 - 3 B 12.17

    Flüchtlingsschutzverfahren Syrien; illegale Ausreise; Asylantrag; Aufenthalt im

  • VGH Hessen, 06.06.2017 - 3 A 3040/16

    Flüchtlingsanerkennung für syrische Bürgerkriegsflüchtlinge

  • BVerfG, 29.04.2009 - 2 BvR 78/08

    Verletzung des Willkürverbotes (Art 3 Abs 1 GG) im Asylverfahren

  • BVerwG, 24.04.2017 - 1 B 22.17

    Grundsätzliche Bedeutung; Divergenz; Syrien; Flüchtlingsschutz; illegale

  • OVG Saarland, 17.10.2017 - 2 A 365/17

    Flüchtlingsstatus syrischer Staatsangehöriger

  • BVerfG, 10.07.1989 - 2 BvR 502/86

    Tamilen

  • BVerwG, 05.05.1958 - IV C 175.56

    Umfang des Hausrats im Sinne des Lastenausgleichsrechts (LAG) - Feststellung von

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 07.05.2013 - 14 A 1008/13

    Anspruch eines syrischen Staatsangehörigen auf Zuerkennung der

  • OVG Niedersachsen, 14.03.2018 - 2 LB 1749/17

    Risikoprofil; Sunnit; Syrien; UNHCR

  • VGH Bayern, 14.02.2017 - 21 B 16.31001

    Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft für wehrpflichtigen Syrer

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 07.11.2017 - 14 A 2295/17
  • OVG Sachsen, 07.02.2018 - 5 A 1237/17

    Minderjähriger syrischer Asylbewerber; Flüchtlingseigenschaft; illegale Ausreise

  • VGH Baden-Württemberg, 19.06.2013 - A 11 S 927/13

    Betroffenheit von politischer Verfolgung; Generalverdacht gegenüber syrischen

  • OVG Schleswig-Holstein, 14.12.2006 - 1 LB 67/05

    Irak, Jesiden, Gruppenverfolgung, Verfolgung durch Dritte, nichtstaatliche

  • BVerwG, 06.12.1988 - 9 C 22.88

    Ausländer - Politische Verfolgung - Latente Gefährdungslage - Republikflucht -

  • VGH Baden-Württemberg, 21.08.2017 - A 11 S 513/17

    Asylverfahren zu Syrien

  • BVerwG, 05.11.1991 - 9 C 118.90

    Asylrecht - Gruppenverfolgung - Gefahr politischer Verfolgung - Zumutbarkeit

  • OVG Saarland, 11.04.2018 - 2 A 147/18

    Auswirkung der Bezugnahme eines Asylbewerbers auf eines oder mehrere der vom

  • VGH Bayern, 12.12.2016 - 21 B 16.30372

    Nicht jedem Asylantragsteller droht bei einer Rückkehr nach Syrien die Verfolgung

  • BVerwG, 02.02.2010 - 10 B 18.09

    Prüfung einer Gruppenverfolgung; Tamilen in Sri Lanka

  • BVerwG, 03.07.1987 - 4 C 12.84

    Einwilligungserklärung - Beweiskraft - Wasserrecht - Nießbrauch -

  • BVerwG, 25.06.1991 - 9 C 131.90

    Asylanspruch wegen Nachfluchtgrund - Asylrelevanz der Wehrdienstentziehung -

  • BVerwG, 14.12.1993 - 9 C 45.92

    Bewilligung von Prozesskostenhilfe

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 06.10.2016 - 14 A 1852/16

    Politische Verfolgung von nach Syrien zurückkehrenden syrischen

  • BVerwG, 06.03.1990 - 9 C 14.89

    Christliche Türken - Türkisches Waisenhaus - Religiöse Identität - Asylrechtliche

  • BVerwG, 27.04.2010 - 10 C 5.09

    Abschiebungsverbot; Anspruchsgrundlage; Beweismaß; beachtliche

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