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   OVG Sachsen-Anhalt, 29.07.2016 - 2 M 14/16   

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https://dejure.org/2016,38184
OVG Sachsen-Anhalt, 29.07.2016 - 2 M 14/16 (https://dejure.org/2016,38184)
OVG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 29.07.2016 - 2 M 14/16 (https://dejure.org/2016,38184)
OVG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 29. Juli 2016 - 2 M 14/16 (https://dejure.org/2016,38184)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Antragsablehnung; Betriebsgeheimnis; Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis; Eigentum, geistiges; Fristen; Geschäftsgeheimnis; Grund, wichtiger; Medien, reproduzierbare; Sofortvollzug; Umweltinformation; Zugänglichmachung; Zugang zu Umweltinformationen

  • rechtsportal.de

    Beachten der Fristenregelung bei der Entscheidung über einen Anspruch auf Zugang zu Umweltinformationen im einstweiligen Rechtsschutzverfahren; Zugänglichmachung der Umweltinformationen in einer bestimmten Art und Weise (hier: auf reproduzierbare Medien); Betrieb eines ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Beachten der Fristenregelung bei der Entscheidung über einen Anspruch auf Zugang zu Umweltinformationen im einstweiligen Rechtsschutzverfahren; Zugänglichmachung der Umweltinformationen in einer bestimmten Art und Weise (hier: auf reproduzierbare Medien); Betrieb eines ...

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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (11)

  • BVerwG, 24.09.2009 - 7 C 2.09

    Emissionshandel; Emissionsberechtigung; Zuteilung; Zuteilungsbescheide;

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 29.07.2016 - 2 M 14/16
    Über die konkrete Zugangsart entscheidet die informationspflichtige Stelle grundsätzlich nach pflichtgemäßem Ermessen (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.09.2009 - BVerwG 7 C 2.09 -, BVerwGE 135, 34, RdNr. 66 in juris; Reidt/Schiller, a.a.O, § 3 RdNr. 16).

    Ein solches Interesse besteht, wenn die Offenlegung der Information geeignet ist, exklusives technisches oder kaufmännisches Wissen den Marktkonkurrenten zugänglich zu machen und so die Wettbewerbsposition des Unternehmens nachteilig zu beeinflussen (zum Ganzen: BVerwG, Urt. v. 24.09.2009, a.a.O., RdNr. 50, m.w.N.).

    § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UIG verlangt nicht, dass die begehrte Information schon als solche ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis darstellt; zugänglich gemacht wird ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis auch dann, wenn die offengelegte Information ihrerseits Rückschlüsse auf Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse zulässt (BVerwG, Urt. v. 24.09.2009, a.a.O., RdNr. 55).

    Der mögliche Schaden für einen Wettbewerber kann deshalb ebenfalls nur Gegenstand plausibler und nachvollziehbarer Prognosen sein (BVerwG, Urt. v. 24.09.2009, a.a.O., RdNr. 58 f.).

    Ist dies der Fall, sind die Informationen der Öffentlichkeit gleichwohl zugänglich zu machen, wenn das öffentliche Interesse überwiegt (zum Ganzen: BVerwG, Urt. v. 24.09.2009, a.a.O., RdNr. 42, 45).

  • VGH Bayern, 22.09.2015 - 22 CE 15.1478

    Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 29.07.2016 - 2 M 14/16
    Die dem UIG zu Grunde liegenden Zwecke insbesondere des § 3 Abs. 3 UIG legen dann eine Beschleunigung der Rechtsdurchsetzung der antragstellenden Person nahe, wenn ihr Anspruch einen hohen Evidenzgrad besitzt (vgl. BayVGH, Beschl. v. 22.09.2015, a.a.O., RdNr. 13).(Rn.31).

    Die Zugänglichmachung solcher Informationen bereits im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes führt de facto zu einer irreversiblen Vorwegnahme der Hauptsache, die regelmäßig nur ergehen darf, wenn ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg auch in der Hauptsache spricht und wenn die ohne einstweilige Anordnung zu erwartenden Nachteile für den Antragsteller unzumutbar wären (BayVGH, Beschl. v. 22.09.2015 - 22 CE 15.1478 -, GewArch 2016, 80, RdNr. 7 in juris; vgl. allgemein auch Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl., § 123 RdNr. 14, m.w.N.).

    Ferner legen die dem UIG zu Grunde liegenden Zwecke insbesondere des § 3 Abs. 3 UIG dann eine Beschleunigung der Rechtsdurchsetzung der antragstellenden Person nahe, wenn ihr Anspruch einen hohen Evidenzgrad besitzt; die Unzumutbarkeit der Verweisung des Rechtsuchenden auf ein Hauptsacheverfahren wird auch hier zusätzlich von materiell-rechtlichen Wertungen beeinflusst (vgl. BayVGH, Beschl. v. 22.09.2015, a.a.O., RdNr. 13).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 23.05.2011 - 8 B 1729/10

    Kapazität von Anlagen ist kein Betriebsgehemnis oder Geschäftsgeheimnis;

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 29.07.2016 - 2 M 14/16
    Bei der Entscheidung über einen Anspruch auf Zugang zu Umweltinformationen ist im einstweiligen Rechtsschutzverfahren die den Fristenregelungen des § 3 Abs. 3 UIG zu entnehmende Wertung, dass Informationen mit zunehmendem zeitlichen Abstand an Bedeutung verlieren können, zu beachten (vgl. OVG NW, Beschl. v. 23.05.2011 - 8 B 1729/10 -, DVBl 2011, 968 [969], RdNr. 9 ff.).

    Bei der Entscheidung im einstweiligen Rechtsschutzverfahren ist allerdings die den Fristenregelungen des § 3 Abs. 3 UIG zu entnehmende Wertung, dass Informationen mit zunehmendem zeitlichen Abstand an Bedeutung verlieren können, zu beachten (vgl. OVG NW, Beschl. v. 23.05.2011 - 8 B 1729/10 -, DVBl 2011, 968 [969], RdNr. 9 ff.).

    Würde eine Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes etwa dazu führen, dass sich die Hauptsache im Hinblick auf eine besondere Aktualität der begehrten Unterlagen auch für die antragstellende Person faktisch erledigt, ist im vorläufigen Rechtsschutzverfahren die Sach- und Rechtslage eingehend zu prüfen und eine Abwägung der gegenläufigen Interessen der antragstellenden Person und des nach § 9 UIG Betroffenen vorzunehmen (vgl. OVG NW, Beschl. v. 23.05.2011, a.a.O, RdNr. 20, 48).

  • BVerwG, 25.07.2013 - 7 B 45.12

    Zugang zu Umweltinformationen; Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 29.07.2016 - 2 M 14/16
    Dabei sind gerade auch die besonderen Kenntnisse und Qualifikationen der Wettbewerber zu berücksichtigen (BVerwG, Beschl. v. 25.07.2013 - BVerwG 7 B 45.12 -, juris, RdNr. 15).

    Dem Gebot der engen Auslegung (Art. 4 Abs. 2 UI-RL) ist beim Begriff des Betriebs- und Geschäftsgeheimnisses durch das Erfordernis der Wettbewerbsrelevanz der betreffenden Information Genüge getan (BVerwG, Beschl. v. 25.07.2013, a.a.O., RdNr. 12).

  • BPatG, 23.03.2015 - 7 W (pat) 7/14

    Patentbeschwerdeverfahren - zur Gewährung von Akteneinsicht durch Übersenden von

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 29.07.2016 - 2 M 14/16
    In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass im Rahmen von § 45 UrhG Kopien von Werken auch in Vorbereitung eines gerichtlichen oder behördlichen Verfahrens gemacht werden können (vgl. BPatG, Beschl. v. 23.03.2015 - 7 W (pat) 7/14 -, juris RdNr. 38).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 18.02.2014 - 12 S 124.13

    Beschwerde; vorläufiger Rechtsschutz; mehrpoliges Rechtsverhältnis; Anordnung der

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 29.07.2016 - 2 M 14/16
    Dem entsprechend setzt auch die Anordnung der sofortigen Vollziehung eines Umweltinformationsbescheides im überwiegenden Interesse eines Beteiligten nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO in der Regel voraus, dass dem Antragsteller ohne den die Hauptsache vorwegnehmenden vorzeitigen Informationszugang schwere und irreparable Nachteile unter Berücksichtigung des Gesetzeszwecks drohen; allein die Rechtmäßigkeit der Verfügung genügt nicht (OVG BBg, Beschl. v. 18.02.2014 - OVG 12 S 124.13 -, NVwZ-RR 2014, 542 [543], RdNr. 5).
  • BVerfG, 31.03.2004 - 1 BvR 356/04

    Versagung vorläufigen Rechtsschutzes ohne Durchführung einer auch im

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 29.07.2016 - 2 M 14/16
    Daher darf im Rahmen eines Verfahrens nach § 123 VwGO das Interesse an einer vorläufigen Regelung oder Sicherung der geltend gemachten Rechtsposition umso weniger zurückgestellt werden, je schwerer die sich aus der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes ergebenden Belastungen wiegen und je geringer die Wahrscheinlichkeit ist, dass sie im Falle des Obsiegens in der Hauptsache rückgängig gemacht werden können (vgl. BVerfG, Beschl. v. 31.03.2004 - 1 BvR 356/04 -, NVwZ 2004, 1112 [1113], RdNr. 19 in juris, m.w.N.).
  • BVerwG, 05.11.2009 - 4 C 3.09

    Factory-Outlet-Center; benachbarte zentrale Orte; Klagebefugnis; Ziele der

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 29.07.2016 - 2 M 14/16
    Für einen feststellenden Verwaltungsakt ist kennzeichnend, dass er sich mit seinem verfügenden Teil darauf beschränkt, das Ergebnis eines behördlichen Subsumtionsvorgangs verbindlich festzuschreiben (BVerwG, Urt. v. 05.11.2009 - BVerwG 4 C 3.09 -, BVerwGE 135, 209 [212], RdNr. 15, m.w.N.).
  • VGH Hessen, 30.11.2006 - 10 TG 2531/06
    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 29.07.2016 - 2 M 14/16
    Da Art. 6 der Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlament und des Rates vom 28.01.2003 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen und zur Aufhebung der Richtlinie 90/113/EWG des Rates (UI-RL) keine Regelung des Inhalts trifft, dass spezielle Erleichterungen im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes vorzusehen seien, und auch das UIG sowie das UIG LSA keine solchen Erleichterungen enthalten, sind auch bei Begehren auf Zugänglichmachung von Umweltinformationen nach dem UIG im Grundsatz die für § 123 VwGO geltenden Maßstäbe heranzuziehen (vgl. HessVGH, Beschl. v. 30.11.2006 - 10 TG 2531/06 -, NVwZ 2007, 348 [349], RdNr. 12 in juris).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 10.09.2015 - 12 B 11.14

    Umweltinformationen; internationale Beziehungen; nachteilige Auswirkungen;

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 29.07.2016 - 2 M 14/16
    Der Zugang zu Umweltinformationen ist grundsätzlich zeitnah zu gewähren, um eine effektive Kontrolle und gegebenenfalls eine Einflussnahme der Öffentlichkeit auf Entscheidungsprozesse zu ermöglichen (OVG BBg, Urt. v. 10.09.2015 - OVG 12 B 11.14 -, juris, RdNr. 50).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 15.09.2015 - 2 L 138/13

    Berichtigung eines Zeichenfehlers in der Liegenschaftskarte

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 24.11.2017 - 15 A 690/16

    Einreichung von Fachgutachten i.R.e. vereinfachten Genehmigungsverfahrens als

    vgl. Reidt/Schiller, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Band I, Loseblatt, Stand März 2010,§ 9 Rn. 17; siehe zu diesem Themenkreis außerdem OVG Rh.-Pf., Urteil vom 28. September 2016 - 8 A 10342/16 -, juris Rn. 46; OVG LSA, Beschluss vom 29. Juli 2016 - 2 M 14/16 -, juris Rn. 45; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 25. November 2008 - 10 S 2702/06 -, juris Rn. 30; VG Dresden, Urteil vom 21. April 2016 - 3 K 1371/12 -, juris Rn. 75 ff.; VG Aachen, Urteil vom 28. November 2012 - 8 K 2366/10 -, juris Rn. 58 ff.; VG Berlin, Urteile vom 11. Dezember 2011 - 2 K 91.11 -, juris Rn. 25, und vom 21. Oktober 2010 - 2 K 89.09 -, juris Rn. 36; VG Braunschweig, Urteil vom 17. Oktober 2007 - 5 A 188/06 -, juris Rn. 21; KG, Beschluss vom 11. Mai 2011 - 24 U 28/11 -, juris Rn. 5 ff.
  • VGH Baden-Württemberg, 29.06.2017 - 10 S 436/15

    Zugang zu Umweltinformationen - hier: Unterlagen im Zusammenhang mit den

    Dabei ist die informationspflichtige Stelle angesichts der Zielsetzung der §§ 22 ff. UVwG, einen (möglichst) freien (vgl. § 22 Abs. 1 UVwG) sowie bürgerfreundlich ausgestalteten und von den informationspflichtigen Stellen aktiv zu fördernden Zugang zu Umweltinformationen zu schaffen (LT-Drs. 15/5487, S. 47) sowie der in den Fristen des § 24 Abs. 3 UVwG zum Ausdruck kommenden Wertung des Gesetzgebers, dass Informationen mit zunehmendem zeitlichen Abstand regelmäßig an Bedeutung verlieren (vgl. auch OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 29.07.2016 - 2 M 14/16 - juris Rn. 31 m. w. N.), gehalten, grundsätzlich alle Einwände gegen ein Informationsersuchen bereits im Verwaltungsverfahren geltend zu machen (vgl. auch § 27 Abs. 1 Satz 3 UVwG).

    Andererseits muss ein Unternehmen, das von einem Begehren auf Zugang zu Umweltinformationen betroffen ist, zur Abwehr des Anspruchs nachvollziehbar und plausibel darlegen, dass eine Zugänglichmachung der begehrten Angaben geeignet ist, Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse zu offenbaren; lediglich pauschal gehaltene Darlegungen werden diesen Anforderungen nicht gerecht (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.09.2009 a. a. O. Rn. 58 f.; Senatsurteil vom 21.03.2017 a. a. O.; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 29.07.2016 - 2 M 14/16 - juris Rn. 46 m. w. N.).

  • VG Schleswig, 20.04.2018 - 6 A 48/16

    Klage der Deutschen Umwelthilfe gegen das Kraftfahrtbundesamt wegen Akteneinsicht

    Lediglich pauschal gehaltene Darlegungen werden diesen Anforderungen nicht gerecht (vgl. BVerwG, Urteil v. 24. September 2009 - 7 C 2/09 -, juris, Rn. 58 f.; VGH Baden-Württemberg, aaO, Rn. 52; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss v. 29. Juli 2016 - 2 M 14/16 -, juris, Rn. 46).
  • VG Schleswig, 25.04.2019 - 6 A 222/16

    Streitigkeiten nach dem Umweltinformationsgesetz

    Lediglich pauschal gehaltene Darlegungen werden diesen Anforderungen nicht gerecht (vgl. BVerwG, Urteil v. 24. September 2009 - 7 C 2/09 -, juris, Rn. 58 f.; VGH Baden-Württemberg, aaO, Rn. 52; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss v. 29. Juli 2016 - 2 M 14/16 -, juris, Rn. 46).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 08.11.2019 - 2 M 101/19

    Anordnung der Herausgabe von Umweltinformationen mit sofortiger Vollziehung

    Das Bestehen des Informationsanspruchs oder der Ablauf der Fristen nach § 3 Abs. 3 UIG reichen für sich genommen nicht aus (vgl. Beschlüsse des Senats vom 29. Juli 2016 - 2 M 14/16 - juris Rn. 29 und vom 9. Februar 2018 - 2 M 30/17 - n.v.; ebenso SchlHOVG, Beschluss vom 17. April 2007 - 4 MB 7/07 - juris Rn. 4; OVG NRW, Beschluss vom 23. Mai 2011 - 8 B 1729/10 - juris Rn. 13; OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 18. Februar 2014 - OVG 12 S 124.13 - juris Rn. 4; Reidt/Schiller, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand: Juni 2019, § 6 UIG Rn. 17).

    Die Zugänglichmachung solcher Informationen bereits im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes (gemäß § 123 VwGO) führt damit zu einer Vorwegnahme der Hauptsache, die regelmäßig nur ergehen darf, wenn ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg auch in der Hauptsache spricht und wenn die ohne einstweilige Anordnung zu erwartenden Nachteile für den Antragsteller unzumutbar wären (vgl. Beschluss des Senats vom 29. Juli 2016 - 2 M 14/16 - a.a.O. Rn. 29; ebenso: OVG Bln-Bbg, Beschlüsse vom 12. November 2012 - OVG 12 S 54.12 - juris Rn. 3 und vom 18. Februar 2014 - OVG 12 S 124.13 - a.a.O. Rn. 4; BayVGH, Beschluss vom 22. September 2015 - 22 CE 15.1478 - juris Rn. 7).

    Da weder Art. 6 der Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlament und des Rates vom 28. Januar 2003 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen und zur Aufhebung der Richtlinie 90/113/EWG des Rates (ABl. L 41 S. 26) noch das das UIG oder das UIG LSA spezielle Erleichterungen im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes vorsehen (vgl. Beschluss des Senats vom 29. Juli 2016 - 2 M 14/16 - a.a.O. Rn. 30 m.w.N.), ist es sachgerecht, im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes jeweils im Einzelfall zu untersuchen, ob das Abwarten des Ausgangs des Hauptsacheverfahrens für denjenigen Beteiligten, der einen Anspruch auf Zugang zu Umweltinformationen geltend macht, mit - gemessen am Zweck des Gesetzes - nicht hinnehmbaren Nachteilen verbunden ist.

  • VGH Hessen, 07.12.2023 - 9 A 574/18

    Auskunft über Beratungen zu Umweltinformationen in einem Konsortialausschuss

    Zur Darlegung schützenswerter Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse bedarf es insbesondere nachvollziehbarer und plausibler Ausführungen dazu, dass die Zugänglichmachung der begehrten Informationen geeignet ist, nach prognostischer Einschätzung nachteilige Wirkungen im Wettbewerb mit sich zu bringen (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.03.2016 - 7 C 2/15 -, juris Rdnr. 35 zu § 6 Satz 2 IFG; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 29.07.2016 - 2 M 14/16 -, juris Rdnr. 46 zu § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UIG; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 06.09.2012 - 8 A 10096/12 -, juris Rdnr. 43 zur mittlerweile außer Kraft getretenen Vorschrift des § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 LUIG RP).
  • OLG Brandenburg, 10.07.2017 - 6 Kart 1/17

    Einstweiliges Anordnungsverfahren gegen die Regulierungsbehörde: Anspruch eines

    Zugänglich gemacht wird ein Betriebs- und Geschäftsgeheimnis nicht nur dann, wenn die konkret betroffene Information als solche ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis darstellt, sondern bereits dann, wenn die offengelegte Information ihrerseits Rückschlüsse auf Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse zulässt (BVerwGE 135, 34 Rn. 5 zit. nach juris), wobei die besonderen Kenntnisse und Qualifikationen der Mitbewerber zu berücksichtigen sind (BVerwG, B. v. 25.07.2013 - BVerwG 7 B 45.12 Rn. 15; OVG Sachsen-Anhalt, B. v. 29.07.2016 - 2 M 14/16 Rn. 46, jeweils zit. nach juris).
  • OVG Hamburg, 28.06.2022 - 3 Bf 295/19

    Antrag auf Zugang zu Umweltinformationen

    Ergibt sich etwa eine Betroffenheit nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 UIG nur bei einer bestimmten Form der Zugänglichmachung der Umweltinformationen, hat die informationspflichtige Stelle nach pflichtgemäßem Ermessen darüber zu entscheiden, ob als milderes Mittel gegenüber der Antragsablehnung die Zugänglichmachung der Umweltinformationen in einer bestimmten Art und Weise, welche die geschützten Rechte Dritter wahrt, in Betracht kommt (vgl. OVG Magdeburg, Beschl. v. 29.7.2016, 2 M 14/16, ZfB 2018, 22 Rn. 38 ff.; Reidt/Schiller, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Werkstand: 98. EL April 2022, § 3 UIG Rn. 18a).
  • VG Frankfurt/Oder, 15.07.2021 - 5 K 486/20
    Lediglich pauschal gehaltene Darlegungen werden diesen Anforderungen nicht gerecht (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. September 2009 - 7 C 2/09 -, juris, Rn. 58 f.; VGH Baden-Württemberg, a. a. O., Rn. 52; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 29. Juli 2016 - 2 M 14/16 -, juris, Rn. 46).
  • VG Frankfurt/Oder, 15.12.2022 - 5 K 466/21
    Ob durch die Bekanntgabe einer Information ein Betriebs- und Geschäftsgeheimnis zugänglich gemacht wird, kann im Einzelfall nur aufgrund plausibler und nachvollziehbarer Darlegungen des Betroffenen beurteilt werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. September 2009 - 7 C 2/09 -, juris, Rn. 58 f.; VGH Baden-Württemberg, a. a. O., Rn. 52; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 29. Juli 2016 - 2 M 14/16 -, juris, Rn. 46).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 07.11.2019 - 15 B 1147/19

    Erleichterungen für das Vorliegen eines Anordnungsgrundes im gerichtlichen

  • VG Cottbus, 18.08.2020 - 8 K 1121/17

    Streitigkeiten nach dem Umweltinformationsgesetz

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