Weitere Entscheidung unten: OVG Mecklenburg-Vorpommern, 15.02.2007

Rechtsprechung
   OVG Sachsen-Anhalt, 24.04.2006 - 2 M 174/06   

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https://dejure.org/2006,23440
OVG Sachsen-Anhalt, 24.04.2006 - 2 M 174/06 (https://dejure.org/2006,23440)
OVG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 24.04.2006 - 2 M 174/06 (https://dejure.org/2006,23440)
OVG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 24. April 2006 - 2 M 174/06 (https://dejure.org/2006,23440)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Judicialis

    GewO § 1; ; GewO § 14; ; LSA SOG § 7; ; LSA SOG § 13

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • sachsen-anhalt.de (Pressemitteilung)

    Der Auto- und Trödelmarkt in Magdeburg-Rothensee auf einem Grundstück am August-Bebel-Damm (sog. Russenmarkt) darf bis auf weiteres stattfinden.

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Treffen von Anordnungen über die Art und Weise der Ausübung eines Gewerbes auf der Grundlage polizei- und ordnungsrechtlicher Vorschriften; Polizeirechtliche Inanspruchnahme eines Zweckveranlassers; Umfang der Zurechnung von Verstößen eines Marktbesuchers gegen die ...

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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (5)

  • VGH Baden-Württemberg, 30.07.2002 - 10 S 2153/01

    Störerauswahl: Mieter oder Eigentümer - Zweckveranlasser; Dereliktion

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 24.04.2006 - 2 M 174/06
    Als Zweckveranlasser kommt nur derjenige in Betracht, der sich selbst zwar rechtmäßig verhält und durch sein Verhalten auch keine Gefährdung oder Störung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung unmittelbar herbeiführt, durch sein Verhalten aber den Eintritt einer solchen Gefährdung oder Störung herausfordert, indem er eine Lage schafft, in der sich Dritte dazu entschließen, die öffentliche Sicherheit oder Ordnung zu gefährden oder zu stören; Entsprechendes gilt, wenn er Dritten die tatsächliche Möglichkeit verschafft, einen hierauf gerichteten vorgefassten Entschluss in die Tat umzusetzen (vgl. VGH BW, Urt. v. 30.07.2002 - 10 S 2153/01 -, ESVGH 53, 59 [nur Leitsatz]).

    Hinzukommen muss, dass das Verhalten des Zweckveranlassers und die durch das Verhalten des Dritten eintretende Gefahr oder Störung eine natürliche Einheit bilden, das heißt, dass zwischen dem Verhalten des Zweckveranlassers und der Gefahr oder Störung bei objektiver Betrachtung ein enger Wirkungs- und Verantwortungszusammenhang besteht, der es rechtfertigt, dem Zweckveranlasser das Verhalten Dritter zuzurechnen (vgl. OVG NW, Beschl. v. 11.11.2002 - 5 A 4177/00 -, NWVBl 2003, 320; OVG Hamburg, Beschl. v. 15.08.1996 - Bs II 157/96 -, Juris; VGH BW, Urt. v. 30.07.2002, a. a. O.) Götz, Allgemeines Polizeirecht, 12. Aufl., RdNr. 198).

  • BVerwG, 24.06.1971 - I C 39.67

    Gestattung des Betriebes eines Gewerbes für jedermann - Zulassungsschranke oder

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 24.04.2006 - 2 M 174/06
    Ihr ist zwar insoweit zu folgen, dass eine Anordnung auf der Grundlage polizei- und ordnungsrechtlicher Vorschriften nur dann zulässig ist, wenn sie die Art und Weise der Ausübung des Gewerbes betrifft, nicht aber, wenn sie einer Gewerbeuntersagung gleichkommt (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.06.1971 - I C 39.67 -, BVerwGE 38, 209 [213 ff.]; Kahl in: Landmann/Rohmer, GewO, § 1 RdNrn. 16 f.).

    Nach der bereits zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 24.06.1971, a. a. O., S. 216 f.) ist eine Maßnahme der Polizei- und Ordnungsbehörde gegen einen Gewerbetreibenden mit den Vorschriften der Gewerbeordnung selbst dann vereinbar, wenn sie praktisch bewirkt, dass das Gewerbe nicht mehr an der bisherigen Stelle ausgeübt werden kann.

  • OVG Niedersachsen-Schleswig-Holstein, 24.09.1987 - 12 A 269/86
    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 24.04.2006 - 2 M 174/06
    Maßgebend ist, ob aus der Sicht eines unbeteiligten Dritten die erwartete Störung nach Sätzen der Erfahrung eine nahe liegende Folge (und nicht lediglich atypische Konsequenz) der an das "Publikum" gerichteten Handlung ist (vgl. NdsOVG, Urt. v. 24.09.1987 - 12 A 269/86 -, NVwZ 1988, 638).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 11.11.2002 - 5 A 4177/00

    Verantwortlichkeit des Fahrzeugveräußerers, der seiner Meldeplicht zuwider

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 24.04.2006 - 2 M 174/06
    Hinzukommen muss, dass das Verhalten des Zweckveranlassers und die durch das Verhalten des Dritten eintretende Gefahr oder Störung eine natürliche Einheit bilden, das heißt, dass zwischen dem Verhalten des Zweckveranlassers und der Gefahr oder Störung bei objektiver Betrachtung ein enger Wirkungs- und Verantwortungszusammenhang besteht, der es rechtfertigt, dem Zweckveranlasser das Verhalten Dritter zuzurechnen (vgl. OVG NW, Beschl. v. 11.11.2002 - 5 A 4177/00 -, NWVBl 2003, 320; OVG Hamburg, Beschl. v. 15.08.1996 - Bs II 157/96 -, Juris; VGH BW, Urt. v. 30.07.2002, a. a. O.) Götz, Allgemeines Polizeirecht, 12. Aufl., RdNr. 198).
  • VGH Baden-Württemberg, 29.05.1995 - 1 S 442/95

    Polizeiverfügung gegen Hausbesitzer als Zweckveranlasser wegen Vermietung von

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 24.04.2006 - 2 M 174/06
    Soweit es das Verwaltungsgericht für die Verantwortlichkeit der Antragstellerin hat genügen lassen, dass sie mit der Struktur des Marktes "eine Häufung bestimmter Nachfrageschichten bewirke, in deren Folge die Gefahr der Vorbereitung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten oder die Anbahnung illegaler Geschäfte relativ gesehen erheblich ansteige", berücksichtigt es nicht hinreichend, dass die Antragstellerin mit der Veranstaltung auch eines solchen, das niedrige Preissegment bedienenden Markts von einer ihr zustehenden rechtlichen Befugnis Gebrauch macht, was bei der Zurechnung nicht unberücksichtigt bleiben kann (vgl. VGH BW, Beschl. v. 29.05.1995 - 1 S 442/95 -, DVBl 1996, 564).
  • VG Saarlouis, 28.08.2009 - 6 K 125/09

    Kosten der Rückbeförderung eines Heimbewohners

    OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 24.04.2006 - 2 M 174/06 -, bei juris; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 22.11.2005 - 10 S 1208/04 - a.a.O., und Beschluss vom 29.05.1995 - 1 S 442/95 -, ESVGH 45, 288 = DÖV 1996, 83; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 11.11.2002 - 5 A 4177/00 -, ZfSch 2003, 478; Hess. VGH, Beschluss vom 23.04.1992 - 11 TH 3607/90 -, NVwZ-RR 1992, 622.
  • VGH Hessen, 07.07.2023 - 8 B 921/23
    Denn generell sind subjektive Kriterien der Gefahrenabwehr völlig fremd, die innere Einstellung des Störers spielt keine Rolle (OVG Sachsen-Anh, Beschl. v. 24.04.2006 - 2 M 174/06 -, juris Rn. 5; Nds. OVG NVwZ 1988, 638 (639); Baudewin, Öffentliche Ordnung im Versammlungsrecht, 4. Aufl. 2023, Rn. 312 - 314).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 07.09.2012 - 3 L 35/10

    Störereigenschaft des Eigentümers bzw. Baulastträgers einer öffentlichen

    Während teilweise auf die Absicht des Veranlassers abgestellt wird, d. h. es darauf ankommt, ob dieser den Erfolg, also die Gefahr bzw. Störung, durch eine andere Person (subjektiv) bezweckt oder zumindest billigend in Kauf genommen hat (sog. subjektive Theorie: vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 26.10.1989 - 1 S 3448/88 -, DÖV 1990, 346 = Juris; Hess.VGH, Beschl. v. 27.02.1992 - 11 TH 1975/91 -, NVwZ 1992, 1111 (1113) = Juris), ist nach anderer Auffassung entscheidend, ob aus der Sicht eines unbeteiligten Dritten die eingetretene Folge typischerweise durch die Veranlassung herbeigeführt wird, d. h. wenn sich die Gefahr oder Störung infolge des Verhaltens eines dritten Person - nämlich des "Zweckveranlassers" - (gleichsam) zwangsläufig einstellt (sog. objektive Theorie: OVG Niedersachsen, Beschl. v.24.09.1987- 12 A 269/86 -, NVwZ 1988, 638 (639); beide Kriterien verbindend: vgl. OVG LSA, Beschl. v. 24.04.2006 - 2 M 174/06 -, Juris; VGH Bad.-Württ. Urt. v. 22.11.2005 - 10 S 1208/04 -, ESVGH 56, 115 = Juris; Beschl. v. 29.05.1995, a. a. O.; OVG NRW, Beschl. v. 11.11.2002 - 5 A 4177/00 -, Juris; Hess.VGH, Beschl. v. 23.04.1992 - 11 TH 3607/90 -, NVwZ-RR 1992, 622 = Juris).
  • VG Stuttgart, 14.03.2007 - 1 K 2512/07

    Rechtmäßigkeit der Untersagung einer Nutzung von Räumlichkeiten als

    Das bedeutet, dass zwischen dem Verhalten des Zweckveranlassers und der Gefahr oder Störung bei objektiver Betrachtung ein enger Wirkungs- und Verantwortungszusammenhang besteht, der es rechtfertigt, dem Zweckveranlasser das Verhalten Dritter zuzurechnen (OVG S-A, Beschluss v. 24.04.2006 - 2 M 174/06 - VGH BW, Urteil v. 30.07.2002 - 10 S 2153/01 - OVG NRW, Beschluss v. 11.11.2002, NWVBI 2003, 320 ; OVG Hamburg, Beschluss v. 15.08.1996 - Bs II 157/96 -).
  • VG Stuttgart, 14.03.2007 - 1 K 2510/07

    Rechtmäßigkeit der Untersagung der Nutzung von Räumlichkeiten als Bordellbetrieb;

    Das bedeutet, dass zwischen dem Verhalten des Zweckveranlassers und der Gefahr oder Störung bei objektiver Betrachtung ein enger Wirkungs- und Verantwortungszusammenhang besteht, der es rechtfertigt, dem Zweckveranlasser das Verhalten Dritter zuzurechnen (OVG S-A, Beschluss v. 24.04.2006 - 2 M 174/06 - VGH BW, Urteil v. 30.07.2002 - 10 S 2153/01 - OVG NRW, Beschluss v. 11.11.2002, NVWBl 2003, 320; OVG Hamburg, Beschluss v. 15.08.1996 - Bs II 157/96 -).
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Rechtsprechung
   OVG Mecklenburg-Vorpommern, 15.02.2007 - 2 M 174/06   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2007,21089
OVG Mecklenburg-Vorpommern, 15.02.2007 - 2 M 174/06 (https://dejure.org/2007,21089)
OVG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 15.02.2007 - 2 M 174/06 (https://dejure.org/2007,21089)
OVG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 15. Februar 2007 - 2 M 174/06 (https://dejure.org/2007,21089)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de

    Die dienstrechtliche Einordnung einer Personalmaßnahme

  • Wolters Kluwer
  • Wolters Kluwer

    Vorliegen einer statusänderungsbedürftigen aber nicht geregelten Versetzung; Untersagung der Verwendung eines anderen Bediensteten auf dem Dienstposten des Schulleiters eines bestimmten Gymnasiums; Ermittlung der dienstlichen Einordnung einer Personalmaßnahme durch ...

  • Judicialis

    KWG M-V § 43; ; KWG M-V § 56; ; KWG M-V § 61 Abs. 2 Nr. 2; ; KWG M-V § 71; ; LBG M-V § 8 Abs. 4 Nr. 2

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Versetzung; Amt; Funktion

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (1)

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 10.01.2007 - 2 L 101/06

    Maßgeblicher Rückwirkungszeitpunkt eines Widerruf bei der Rückforderung einer

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 15.02.2007 - 2 M 174/06
    Für die Auslegung von Willensäußerungen der Verwaltung ist gemäß der im öffentlichen Recht entsprechend anwendbaren Auslegungsregel des § 133 BGB nicht der innere, sondern der erklärte Wille maßgebend, wie ihn der Empfänger bei objektiver Würdigung verstehen konnte (vgl. Urteil des Senats v. 10.01.2007 - 2 L 101/06 -, m.w.N.).
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 16.11.2007 - 2 M 153/07

    Einstweiliger Rechtsschutz gegen die in Aussicht gestellte Besetzung der

    Der Antragsteller trägt zur Begründung seiner Beschwerde zunächst vor, in dem hiesigen Verfahren verfolge er entgegen der Auslegung seines Begehrens durch das Verwaltungsgericht die Sicherung eines Versetzungsbegehrens aufgrund einer Bewerbung vom 9. September 2006 in einem neuen Stellenbesetzungsverfahren, sodass die Rechtskraft des Beschlusses des Senats vom 13. Februar 2007 im Verfahren 2 M 174/06 nicht entgegenstehe.

    Dazu hätte es einer substantiierten Auseinandersetzung insbesondere mit dem Beschluss des Senats vom 13. Februar 2007 im vorangegangenen Beschwerdeverfahren 2 M 174/06 bedurft, in dem im Einzelnen dargelegt worden ist, warum zumindest in dem bis dahin liegenden Verhalten des Antragsgegners, namentlich in dem Schreiben vom 12. Juni 2006, keine Entscheidung zur Versetzung des Antragstellers auf die Stelle des Schulleiters des Gymnasiums in X. als Studiendirektor oder Oberstudiendirektor (Amt im abstrakt-funktionellen Sinne) bzw. eine entsprechende Zusicherung i. S. des § 38 VwVfG M-V zu sehen ist.

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