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   OVG Sachsen-Anhalt, 31.01.2012 - 2 M 194/11   

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OVG Sachsen-Anhalt, 31.01.2012 - 2 M 194/11 (https://dejure.org/2012,1947)
OVG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 31.01.2012 - 2 M 194/11 (https://dejure.org/2012,1947)
OVG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 31. Januar 2012 - 2 M 194/11 (https://dejure.org/2012,1947)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Rechtsprechungsdatenbank Sachsen-Anhalt

    Baueinstellungsverfügung - Abgrenzung verfahrensfreie Instandhaltungsarbeiten und baugenehmigungspflichtiges Vorhaben

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Ein durch Tatsachen belegter "Anfangsverdacht" eines Rechtsverstoßes als ausreichendes Kriterium für den Erlass einer Baueinstellung; Verfügung einer Baueinstellung bei nicht abschließend geklärter Genehmigungspflicht einer Baumaßnahme aus präventiven Gründen

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Wann darf Baueinstellungsverfügung getroffen werden?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • OVG Sachsen-Anhalt (Leitsatz)

    Baueinstellungsverfügung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Ein durch Tatsachen belegter "Anfangsverdacht" eines Rechtsverstoßes als ausreichendes Kriterium für den Erlass einer Baueinstellung; Verfügung einer Baueinstellung bei nicht abschließend geklärter Genehmigungspflicht einer Baumaßnahme aus präventiven Gründen

  • mek-law.de (Kurzinformation/Entscheidungsbesprechung)

    Baueinstellungsverfügung: Zur Abgrenzung einer Instandhaltungsmaßnahme von einer genehmigungspflichtigen Änderung

  • rechtsportal.de (Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • mek-law.de (Kurzinformation/Entscheidungsbesprechung)

    Baueinstellungsverfügung: Zur Abgrenzung einer Instandhaltungsmaßnahme von einer genehmigungspflichtigen Änderung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BauR 2012, 929
  • ZfBR 2012, 386 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (19)Neu Zitiert selbst (13)

  • OVG Sachsen-Anhalt, 02.12.2004 - 2 M 589/04

    Keine neuen Tatsachen im Beschwerdeverfahren beim vorläufigen Rechtsschutz

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 31.01.2012 - 2 M 194/11
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. Beschl. v. 02.12.2004 - 2 M 589/04 -, Juris) kann jedoch die Beschwerde mit neuem Vorbringen insoweit nicht geführt werden kann, als damit eine Änderung der Sach-, Rechts- oder Verfahrenslage dargetan wird; neue Umstände sind beim vorläufigen Rechtsschutz im Verfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO oder im Änderungsverfahren zu Beschlüssen nach § 123 Abs. 1 VwGO einzubringen.

    Eine Ausnahme kommt nur dann in Betracht, wenn neuer Vortrag Bisheriges, vom Verwaltungsgericht bereits Behandeltes nur ergänzt oder erläutert, wenn ein Obsiegen des Beschwerdeführers offensichtlich ist, so dass er aus prozessökonomischen Gründen nicht auf das besondere Verfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO verwiesen werden sollte (Beschl. d. Senats v. 02.12.2004, a.a.O.) oder wenn der Eintritt nicht oder nur schwer wieder rückgängig zu machender Folgen noch vor Ergehen einer Entscheidung im Abänderungsverfahren droht (vgl. Beschl. d. Senats v. 25.08.2006 - 2 M 228/06 -, Juris, zur Abschiebung).

  • VGH Bayern, 18.02.2000 - 2 ZS 00.371
    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 31.01.2012 - 2 M 194/11
    Der mögliche Eintritt solcher Schäden kann den Erlass einer Baueinstellungsverfügung grundsätzlich nicht hindern, da sie in der Regel durch geeignete Sicherungsmaßnahmen - wie etwa provisorische Abdeckungen - vermieden werden können (vgl. BayVGH, Beschl. v. 18.02.2000 - 2 ZS 00.371 -, Juris).

    Soweit sich herausstellt, dass weitergehende Sicherungsmaßnahmen erforderlich sind, mit denen gegen die Baueinstellungsverfügung verstoßen werden müsste, ist die Bauaufsichtsbehörde gehalten, diese zu gestatten (vgl. BayVGH, Beschl. v. 18.02.2000, a.a.O.; Beschl. d. Senats v. 17.10.2011 - 2 M 156/11 -).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 08.02.2006 - 2 M 210/05

    Baueinstellung

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 31.01.2012 - 2 M 194/11
    Nach der neueren Rechtsprechung des Senats (vgl. Beschl. v. 08.02.2006 - 2 M 210/05 -, Juris, m. w. Nachw.) dürfen bei der Begründung des besonderen öffentlichen Interesses am Sofortvollzug einer Baueinstellungsverfügung keine zu hohen Anforderungen gestellt werden.

    Für den Erlass einer Baueinstellungsverfügung genügt regelmäßig die formelle Rechtswidrigkeit eines baugenehmigungspflichtigen Vorhabens; nur wenn sich die Genehmigungsfähigkeit geradezu aufdrängt, kann sich die Behörde wegen des auch im öffentlichen Recht geltenden Grundsatzes von Treu und Glauben auf die fehlende Genehmigung nicht berufen (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. Beschl. v. 08.02.2006, a.a.O.).

  • OVG Thüringen, 29.11.1999 - 1 EO 658/99

    Bauplanungs-, Bauordnungs- und Städtebauförderungsrecht; Baueinstellung;

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 31.01.2012 - 2 M 194/11
    Wegen des präventiv-polizeilichen Zwecks (Gefahrenabwehr, Verhinderung vollendeter Tatsachen) reicht allerdings für den Erlass der Baueinstellung schon ein durch Tatsachen belegter "Anfangsverdacht" eines Rechtsverstoßes aus; die Errichtung einer (ungenehmigten) Anlage darf schon dann vorbeugend gestoppt werden, wenn die Frage der Genehmigungsbedürftigkeit jedenfalls ernstlich zweifelhaft ist (VGH BW, Beschl. v. 10.12.1993 - 3 S 507/93 -, VBlBW 1994, 196; ThürOVG, Beschl. v. 29.11.1999 - 1 EO 658/99 -, BauR 2000, 719).

    Zwar muss die Bauaufsichtsbehörde, wenn sie bei nicht abschließend geklärter Genehmigungspflicht einer Baumaßnahme aus präventiven Gründen eine Baueinstellung verfügt, die ordnungsrechtliche Maßnahme unter Kontrolle halten und in eine erneute Prüfung der Baueinstellungsverfügung eintreten, wenn der Bauherr einen Bauantrag gestellt und Unterlagen eingereicht hat, die diese Prüfung ermöglichen (vgl. ThürOVG, Beschl. v. 29.11.1999, a.a.O.).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 25.08.2006 - 2 M 228/06

    Aussetzung der Abschiebung bei Anerkennung der Vaterschaft und familiärer

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 31.01.2012 - 2 M 194/11
    Eine Ausnahme kommt nur dann in Betracht, wenn neuer Vortrag Bisheriges, vom Verwaltungsgericht bereits Behandeltes nur ergänzt oder erläutert, wenn ein Obsiegen des Beschwerdeführers offensichtlich ist, so dass er aus prozessökonomischen Gründen nicht auf das besondere Verfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO verwiesen werden sollte (Beschl. d. Senats v. 02.12.2004, a.a.O.) oder wenn der Eintritt nicht oder nur schwer wieder rückgängig zu machender Folgen noch vor Ergehen einer Entscheidung im Abänderungsverfahren droht (vgl. Beschl. d. Senats v. 25.08.2006 - 2 M 228/06 -, Juris, zur Abschiebung).
  • BVerwG, 17.01.1986 - 4 C 80.82

    Zulässigkeit einer begrenzten Erweiterung infolge eingetretenen Bestandsschutzes;

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 31.01.2012 - 2 M 194/11
    Ohne Erfolg beruft sich die Antragstellerin auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.01.1986 (4 C 80.82 - BVerwGE 72, 362), welches sich - im Rahmen eines auf Erteilung einer Baugenehmigung gerichteten Verfahrens - mit dem sog. erweiterten Bestandsschutz befasst.
  • VGH Bayern, 18.05.2001 - 2 B 00.1347
    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 31.01.2012 - 2 M 194/11
    Der Zusammenhang einzelner - für sich betrachtet verfahrensfreier - Maßnahmen mit der Ausführung des Gesamtvorhabens bleibt bestehen, bis das Gesamtvorhaben abschließend fertig gestellt ist (vgl. BayVGH, Urt. v. 18.05.2001 - 2 B 00.1347 -, Juris).
  • OVG Sachsen, 18.08.2009 - 1 B 409/09

    Gestaltungssatzung; Baueinstellungsverfügung; vorläufiger Rechtsschutz

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 31.01.2012 - 2 M 194/11
    Bloße Baustellensicherungsarbeiten werden - so sie denn erforderlich sind - von einer Baueinstellungsverfügung regelmäßig nicht erfasst und müssen mithin nicht eigens gestattet werden (vgl. Jäde, in: Jäde/Dirnberger, Bauordnungsrecht Sachsen-Anhalt, § 79 Rn. 21; SächsOVG, Beschl. v. 18.08.2009 - 1 B 409/09 -, Juris).
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 15.01.2009 - 3 L 124/08

    Baugenehmigungspflichtige Instandsetzung

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 31.01.2012 - 2 M 194/11
    Maßgebend ist das Vorhaben insgesamt (OVG MV, Beschl. v. 15.01.2009 - 3 L 124/08 - Juris, m.w.N.), hier also die Sanierung der sechs Gebäude bzw. deren "Bauwerkshülle", die - jedenfalls auch - baugenehmigungspflichtige Maßnahmen umfassen dürfte.
  • VGH Baden-Württemberg, 11.05.2011 - 8 S 93/11

    Abgrenzung eines genehmigungspflichtigen Umbaus eines Gebäudes von

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 31.01.2012 - 2 M 194/11
    Daran fehlt es, wenn die Baumaßnahmen ihrer Qualität nach so intensiv sind, dass sie die Standfestigkeit der Anlage berühren, so dass eine statische Nachberechnung der gesamten Anlage erforderlich wird, oder wenn der Arbeitsaufwand seiner Quantität nach den für eine neue Anlage erreicht oder gar übersteigt (vgl. Beschl. d. Senats v. 17.10.2011 - 2 M 156/11 - VGH BW, Beschl. v. 11.05.2011 - 8 S 93/11 -, Juris, m.w.N.).
  • VGH Baden-Württemberg, 10.12.1993 - 3 S 507/93

    Zu den Voraussetzungen und Anforderungen einer Baueinstellungsverfügung -

  • VGH Bayern, 20.01.2009 - 15 CS 08.1638

    Beschwerde; Baueinstellung; Instandhaltungsarbeiten; Änderung baulicher Anlage

  • OVG Sachsen-Anhalt, 26.05.2009 - 2 L 164/08

    Anordnung zu Beseitigung eines baugenehmigungsfreien Carports

  • OVG Berlin-Brandenburg, 22.12.2016 - 10 S 42.15

    Anordnung der Baueinstellung; Abgrenzung von genehmigungsfreien

    Die Baueinstellungsverfügung soll vor allem das formelle Baurecht durchsetzen (BayVGH, Beschluss vom 27. April 2012 - 9 ZB 10.1503 -, juris Rn. 18), für ihren Erlass genügt daher regelmäßig die formelle Illegalität der Baumaßnahme bzw. des verwirklichten Vorhabens (vgl. OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 20. Juni 2012 - OVG 10 S 44.11 - juris Rn. 20; OVG Berlin, Beschluss vom 18. Dezember 1987 - OVG 2 S 53.87 -, DÖV 1988, 841; VGH BW, Beschluss vom 11. Mai 2011 - 8 S 93/11 -, juris Rn. 15; OVG LSA, Beschluss vom 31. Januar 2012 - 2 M 194/11 -, juris Rn. 11).

    Maßgebend ist, dass dabei die Identität der baulichen Anlage einschließlich ihres Nutzungszwecks gewahrt bleibt und sie hinsichtlich Konstruktion, Standsicherheit, Bausubstanz und äußerem Erscheinungsbild keine wesentlichen Änderungen erfährt (vgl. OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 16. Januar 2015 - OVG 10 N 63.11 -, juris Rn. 5; OVG LSA, Beschluss vom 31. Januar 2012 - 2 M 194/11 -, juris Rn. 6; VGH BW, Beschluss vom 11. Mai 2011 - 8 S 93/11 -, juris Rn. 20; OVG MV, Beschluss vom 15. Januar 2009 - 3 L 124/08 -, juris Rn. 9 und 15; Jäde, in: Bauordnungsrecht Brandenburg, Stand: Februar 2016, § 3 Rn. 29 ff.; Otto, Brandenburgische Bauordnung 2016, 4.

    Soweit das Verwaltungsgericht die Vorschriften zur Genehmigungsfreiheit von Instandhaltungsarbeiten für nicht anwendbar erachtet hat, weil es sich vorliegend nicht um ein selbstständiges Einzelvorhaben i.S.v. § 55 Abs. 1 BbgBO a. F. handele, ist es zwar zutreffend, dass für die Beurteilung der Baugenehmigungsfreiheit oder Baugenehmigungspflicht das Vorhaben insgesamt in den Blick zu nehmen ist und es nicht darauf ankommt, ob einzelne Baumaßnahmen für sich genommen baugenehmigungsfrei sind (vgl. etwa OVG RP, Urteil vom 13. April 2005 - 8 A 12135/04 -, juris Rn. 19; OVG MV, Beschluss vom 15. Januar 2009 - 3 L 124/08 -, juris Rn. 8; OVG LSA, Beschluss vom 31. Januar 2012 - 2 M 194/11 -, juris Rn. 8; BayVGH, Beschluss vom 27. April 2012 - 9 ZB 10.1503 -, juris Rn. 12 ff.).

  • VG Neustadt, 12.07.2012 - 4 K 329/12

    Fenster in Grenzwand sind unzulässig

    Die Abgrenzung der Instandhaltung von der Neuerrichtung oder Änderung einer baulichen Anlage ist für den Einzelfall im Rahmen einer Gesamtbetrachtung nach der Verkehrsauffassung zu entscheiden (OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 31. Januar 2012 - 2 M 194/11 -, juris; Bay. VGH, Urteil vom 20. Januar 2009 - 15 CS 08.1638 -, juris; ).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 11.07.2023 - 2 M 36/23

    Baueinstellung; Nutzungsänderung; Errichtung einer Solaranlage; aufgegebene

    Der mögliche Eintritt solcher Schäden kann den Erlass einer Baueinstellungsverfügung grundsätzlich nicht hindern, da sie in der Regel durch geeignete Sicherungsmaßnahmen - wie etwa provisorische Abdeckungen - vermieden werden können; bloße Baustellensicherungsarbeiten werden - so sie denn erforderlich sind - von einer Baueinstellungsverfügung regelmäßig nicht erfasst und müssen mithin nicht eigens gestattet werden (Beschluss des Senats vom 31. Januar 2012 - 2 M 194/11 - juris Rn. 14, m.w.N.).

    Im Übrigen ist die Bauaufsichtsbehörde, soweit sich herausstellt, dass tatsächlich weitergehende Sicherungsmaßnahmen erforderlich sind, mit denen gegen die Baueinstellungsverfügung verstoßen werden müsste, gehalten, diese zu gestatten (Beschluss des Senats vom 31. Januar 2012, a.a.O., m.w.N.).

    Sie zitiert zwar zutreffend hierzu vorliegende Literatur und Rechtsprechung (vgl. Beschluss des Senats vom 31. Januar 2012 - 2 M 194/11 - juris Rn. 14, m.w.N.).

    Für den Erlass einer Baueinstellungsverfügung nach § 78 Abs. 1 Satz 1 BauO LSA genügt regelmäßig die formelle Rechtswidrigkeit eines baugenehmigungspflichtigen Vorhabens; nur wenn sich die Genehmigungsfähigkeit geradezu aufdrängt, kann sich die Behörde wegen des auch im öffentlichen Recht geltenden Grundsatzes von Treu und Glauben auf die fehlende Genehmigung nicht berufen (vgl. Beschluss des Senats vom 31. Januar 2012, a.a.O., Rn. 11).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 28.01.2019 - 2 M 128/18

    Baueinstellungsverfügung wegen Erneuerung und Beseitigung von Außenwänden;

    Wegen des präventiv-polizeilichen Zwecks (Gefahrenabwehr, Verhinderung vollendeter Tatsachen) reicht für den Erlass der Baueinstellung gemäß § 78 Abs. 1 BauO LSA schon ein durch Tatsachen belegter "Anfangsverdacht" eines Rechtsverstoßes aus; die Errichtung einer (ungenehmigten) Anlage darf schon dann vorbeugend gestoppt werden, wenn die Frage der Genehmigungsbedürftigkeit jedenfalls ernstlich zweifelhaft ist (vgl. Beschl. d. Senats v. 31.01.2012 - 2 M 194/11 -, juris RdNr. 6).

    Die Abgrenzung der Instandhaltung von der baugenehmigungspflichtigen Änderung einer baulichen Anlage ist dabei für den Einzelfall im Rahmen einer Gesamtbetrachtung nach der Verkehrsauffassung zu entscheiden (vgl. Beschl. d. Senats v. 31.01.2012 - 2 M 194/11 -, a.a.O. RdNr. 6).

    Der Zusammenhang einzelner - für sich betrachtet verfahrensfreier - Maßnahmen mit der Ausführung des Gesamtvorhabens bleibt bestehen, bis das Gesamtvorhaben abschließend fertig gestellt ist (vgl. Beschl. d. Senats v. 31.01.2012 - 2 M 194/11 -, a.a.O. RdNr. 8).

    Für den Erlass einer Baueinstellungsverfügung genügt regelmäßig die formelle Rechtswidrigkeit eines baugenehmigungspflichtigen Vorhabens; nur wenn sich die Genehmigungsfähigkeit geradezu aufdrängt, kann sich die Behörde wegen des auch im öffentlichen Recht geltenden Grundsatzes von Treu und Glauben auf die fehlende Genehmigung nicht berufen (vgl. Beschl. d. Senats v. 31.01.2012 - 2 M 194/11 -, a.a.O. RdNr. 11).

  • VG Halle, 02.01.2020 - 2 B 217/19

    Anordnung der Einstellung von Baumaßnahmen und Androhung der Festsetzung eines

    Bei einer Baueinstellung bedarf es - anders als sonst - keines über das allgemeine Vollzugsinteresse hinausgehenden besonderen öffentlichen Interesses am Sofortvollzug (vgl. OVG LSA, Beschluss vom 31. Januar 2012 - 2 M 194/11 - sowie Beschluss vom 08. Februar 2006 - 2 M 210/05 - ).

    Wenn Bauarbeiten ohne die erforderliche Baugenehmigung oder unter nicht unerheblicher Abweichung von einer erteilten Baugenehmigung ausgeführt werden, ist typischerweise zu befürchten, dass der formell und möglicherweise materielle baurechtswidrige Zustand mit jedem Fortschritt der Bauarbeiten verfestigt wird (vgl. hierzu etwa VG Halle, Beschluss vom 10. Oktober 2011, 2 B 205/11 HAL, bestätigt durch OVG LSA, Beschluss vom 31. Januar 2012 - 2 M 194/11; vgl. zudem OVG LSA, Beschluss vom 08. Februar 2006 - 2 M 210/05).

  • VG Greifswald, 26.07.2016 - 5 A 1222/14

    Baugenehmigung für ein Bootshaus im Uferbereich - Erweiterung einer

    Dies ist dann der Fall, wenn die Identität des Bauwerks durch bauliche Veränderungen nicht mehr gewahrt ist, mithin der Eingriff in den vorhandenen Bestand so intensiv ist, dass er die Standfestigkeit des gesamten Gebäudes berührt und eine statische Nachberechnung des gesamten Gebäudes erforderlich macht, oder wenn die für die Instandhaltung notwendigen Arbeiten den Aufwand für einen Neubau erreichen oder gar übersteigen, oder wenn die Bausubstanz wesentlich ausgetauscht oder das Bauvolumen wesentlich erweitert wird [BVerwG, Beschluss vom 21. März 2001 - 4 B 18/01 -, Rn. 11, juris; Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 31. Januar 2012 - 2 M 194/11 -, Rn. 6, juris; Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 11. Mai 2011 - 8 S 93/11 -, Rn. 20, juris; Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 15. Januar 2009 - 3 L 124/08 -, Rn. 15, juris; VG Neustadt (Weinstraße), Urteil vom 12. Juli 2012 - 4 K 329/12.NW -, Rn. 26, juris].
  • OVG Niedersachsen, 26.10.2016 - 1 LB 87/14

    Einfriedung; Genehmigungsfreiheit; Sockel

    Ebenso wenig, wie ein einheitliches Vorhaben in einer Vielzahl für sich genommen genehmigungsfreier Baumaßnahmen verwirklicht werden darf (vgl. unveröff. Senatsb. v. 11.1.2007 - 1 ME 98/07 - v. 19.2.2009 - 1 ME 70/09 - v. 7.10.2010 - 1 LA 137/09 -, v. 6.12.2010 - 1 ME 170/10 - OVG Magdeburg, B. v. 31.1.2012 - 2 M 194/11 -, BauR 2012, 929 = BRS 79 Nr. 198, JURIS-Rdnr. 8 mwN), ist auch im umgekehrten Falle auf das Gesamtvorhaben abzustellen.
  • OVG Sachsen-Anhalt, 23.10.2019 - 2 L 51/17

    Baueinstellungsverfügung und Zwangsgeldfestsetzung; Erledigung einer

    Maßgebend ist vielmehr das Vorhaben insgesamt (vgl. Beschluss des Senats vom 31. Januar 2012 - 2 M 194/11 - juris Rn. 8).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 15.08.2018 - 2 M 65/18

    Bauaufsichtliches Einschreiten in Gestalt einer Baustilllegung

    Gegenteiliges ergibt sich auch nicht aus dem von den Antragstellern zitierten Beschluss des Senats vom 31.01.2012 (- 2 M 194/11 -, juris).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 28.07.2020 - 2 M 48/20

    Rücknahme eines baurechtlichen Fiktionszeugnisses

    Dieses liegt darin begründet, dass die Antragstellerin sonst aufgrund der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs von dem Fiktionszeugnis, das gemäß § 68 Abs. 5 Satz 3 BauO LSA der Genehmigung gleichsteht, Gebrauch machen und ihr Vorhaben verwirklichen könnte, ohne dass in dem durchzuführenden Baugenehmigungsverfahren die Vereinbarkeit des Vorhabens mit sämtlichen öffentlich-rechtlichen Vorschriften, insbesondere die Standsicherheit der neuen Gebäudeteile (§ 12 Abs. 1 Satz 1 BauO LSA), geprüft wurde, und dadurch vollendete Tatsachen geschaffen würden, die sich nach Fertigstellung nur mit hohem Aufwand wieder rückgängig machen ließen (vgl. zur Baueinstellung: Beschluss des Senats vom 31. Januar 2012 - 2 M 194/11 - juris Rn. 3).
  • VG München, 30.11.2017 - M 11 K 15.5680

    Denkmaleigenschaft umstritten - präventive Abrissuntersagung

  • VG München, 28.07.2014 - M 8 K 13.2636

    Vorbeugende Abrissuntersagung bei umstrittener Denkmaleigenschaft

  • VGH Bayern, 10.11.2021 - 15 ZB 21.1329

    Antrag auf Zulassung der Berufung (abgelehnt), Baueinstellungsverfügung,

  • OVG Niedersachsen, 10.12.2021 - 1 ME 123/21

    Baueinstellungsverfügung; Gefahrerforschung; Identität des Vorhabens;

  • OVG Sachsen-Anhalt, 24.09.2021 - 2 M 118/21

    Abschiebung bei Erkrankung der deutschen Lebenspartnerin und Verlobten eines

  • VG Greifswald, 14.09.2016 - 5 B 1466/16

    Baustopp für Ferienhaus; erneuter Lauf der Entscheidungsfrist der Baubehörde nach

  • VG München, 29.02.2016 - M 8 K 15.5673

    Anforderungen an Baueinstellung bei Abstandsflächenverletzung

  • VG Greifswald, 26.07.2016 - 5 A 787/14

    Bauplanungs-, Bauordnungs- und Städtebauförderungsrecht

  • VG München, 28.07.2014 - M 8 K 13.2380

    Baueinstellung

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