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   OVG Schleswig-Holstein, 19.04.1991 - 2 M 2/91   

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https://dejure.org/1991,3247
OVG Schleswig-Holstein, 19.04.1991 - 2 M 2/91 (https://dejure.org/1991,3247)
OVG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 19.04.1991 - 2 M 2/91 (https://dejure.org/1991,3247)
OVG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 19. April 1991 - 2 M 2/91 (https://dejure.org/1991,3247)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Abfallbeseitigung; Selbstanlieferer; Gebührenschuldner

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 1992, 106
 
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Wird zitiert von ... (22)Neu Zitiert selbst (3)

  • OVG Niedersachsen-Schleswig-Holstein, 13.01.1989 - 9 M 1/89
    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 19.04.1991 - 2 M 2/91
    Derartige Zweifel liegen bereits dann vor, wenn der Erfolg der Klage oder des Rechtsmittels ebenso wahrscheinlich ist, wie deren Mißerfolg (BVerwG, Beschl. v. 3.7. 1981 - 8 C 83.81 -, BayVBI. 1982, 442; OVG Lüneburg, Beschl. v. 13.1. 1989 - 9 M 1/89 -).
  • BVerfG, 12.01.1967 - 1 BvR 169/63

    Grundstücksverkehrsgesetz

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 19.04.1991 - 2 M 2/91
    Danach muß eine Rechtsvorschrift in ihren Voraussetzungen und in ihrem Inhalt so formuliert sein, daß die von ihr Betroffenen die Rechtslage erkennen ... können (BVerfGE 21, 73, 79).
  • BVerwG, 03.07.1981 - 8 C 83.81

    Anordnung der aufschiebenden Wirkung - Änderungsantrag nach § 80 Abs. 6 der

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 19.04.1991 - 2 M 2/91
    Derartige Zweifel liegen bereits dann vor, wenn der Erfolg der Klage oder des Rechtsmittels ebenso wahrscheinlich ist, wie deren Mißerfolg (BVerwG, Beschl. v. 3.7. 1981 - 8 C 83.81 -, BayVBI. 1982, 442; OVG Lüneburg, Beschl. v. 13.1. 1989 - 9 M 1/89 -).
  • OVG Schleswig-Holstein, 30.01.1995 - 2 L 55/92
    Auf die Beschwerde hin hat der Senat mit Beschluß vom 19. April 1991 - 2 M 2/91 - die aufschiebende Wirkung der Klage angeordnet und dies damit begründet, daß es ernstlichen Zweifeln ausgesetzt sei, ob § 3 Abs. 2 Satz 2 Ziff. 2.4 der Gebührensatzung des Beklagten mit der gesetzlichen Ermächtigung des § 6 Abs. 5 KAG in Einklang stehe.

    Entgegen der vom Senat im Beschluß vom 19. April 1991 - 2 M 2/91 - vertretenen Auffassung verstoße die vorgenannte Vorschrift nicht gegen die gesetzliche Ermächtigungsgrundlage des § 6 Abs. 5 KAG und auch nicht gegen den auf dem Rechtsstaatsprinzip beruhenden Bestimmtheitsgrundsatz.

    Bei isolierter Betrachtung des Wortlautes dieser Vorschriften begegnet diese Regelung deshalb rechtlichen Bedenken, weil der Satzungsgeber dann, wenn er allein den Vorgang der "Selbstanlieferung" als Abgabentatbestand hätte schaffen wollen, den durch § 6 Abs. 5 KAG gesetzten Gestaltungsrahmen überschritten hätte (vgl. Beschl. d. Senats v. 19. April 1991 - 2 M 2/91 - SchlHAnz. 1991, 112 = Die Gemeinde 1991, 252 = NVwZ-RR 1992, 106).

    Ob daneben auch die Beigeladene - wie vom Verwaltungsgericht angenommen - als Gebührenschuldnerin in Betracht kommt, mag rechtlich zweifelhaft sein, da der Gestaltungsrahmen, der dem Beklagten zur Zeit der Verabschiedung der Satzung durch das Kommunalabgabengesetz eingeräumt war, ein Anknüpfen an den isolierten Vorgang der Selbstanlieferung wohl nicht zuließ (vgl. Beschl. d. Senats v. 19. April 1991 - 2 M 2/91 -, a.a.O.).

  • OVG Schleswig-Holstein, 05.12.2007 - 2 MB 24/07

    Straßenausbaubeitrag - Entstehen der sachlichen Beitragspflicht

    Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen, wenn der Erfolg der Klage oder des Rechtsmittels ebenso wahrscheinlich ist wie deren Misserfolg (std. Rspr. des Senats, vgl. Beschlüsse v. 19.04.1991 - 2 M 2/91 -, NVwZ-RR 1992, 106 f; v. 24.06.1998 - 2 M 7/98 -, Die Gemeinde 1998, 341 f.; v. 03.06.1999 - 2 M 9/99 - v. 04.12.2000 - 2 M 43/00 - m.w.N.).
  • VG Schleswig, 24.08.2020 - 4 B 23/20

    Gewerbesteuer

    Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes liegen vor, wenn der Erfolg der Klage ebenso wahrscheinlich ist wie deren Misserfolg (vgl. OVG Schleswig, Beschl. v. 19.04.1991 - 2 M 2/91 -, juris Rn. 5).
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