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   OVG Sachsen-Anhalt, 03.09.2014 - 2 M 68/14   

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OVG Sachsen-Anhalt, 03.09.2014 - 2 M 68/14 (https://dejure.org/2014,25764)
OVG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 03.09.2014 - 2 M 68/14 (https://dejure.org/2014,25764)
OVG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 03. September 2014 - 2 M 68/14 (https://dejure.org/2014,25764)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Entscheidungskompetenz der Ausländerbehörde bzgl. Prüfung von zielstaatsbezogenen und inlandsbezogenen Abschiebungshindernissen durch das Bundesamt

  • rechtsportal.de

    Entscheidungskompetenz der Ausländerbehörde bzgl. Prüfung von zielstaatsbezogenen und inlandsbezogenen Abschiebungshindernissen durch das Bundesamt

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • OVG Sachsen-Anhalt (Leitsatz)

    Prüfung von Abschiebungshindernissen bei Abschiebungsanordnung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Entscheidungskompetenz der Ausländerbehörde bzgl. Prüfung von zielstaatsbezogenen und inlandsbezogenen Abschiebungshindernissen durch das Bundesamt

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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (4)

  • VGH Bayern, 12.03.2014 - 10 CE 14.427

    Im Rahmen einer Abschiebungsanordnung nach § 34a AsylVfG hat das Bundesamt sowohl

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 03.09.2014 - 2 M 68/14
    Das Bundesamt hat im Rahmen des § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG (juris: AsylVfG 1992) nicht nur zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse, sondern auch inlandsbezogene Abschiebungshindernisse nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG (juris: AufenthG 2004) umfassend zu prüfen, so dass insoweit kein Raum für eine eigene Entscheidungskompetenz der Ausländerbehörde bleibt (vgl. SaarlOVG, Beschl. v. 25.04.2014 - 2 B 215/14 -, juris; BayVGH, Beschl. v. 12.03.2014 - 10 CE 14.427 -, juris, m.w.N.).(Rn.3).

    Bei nach Erlass der Abschiebungsanordnung auftretenden Abschiebungshindernissen hat das Bundesamt gegebenenfalls die Abschiebungsanordnung aufzuheben oder die Ausländerbehörde anzuweisen, von der Vollziehung der Abschiebungsanordnung abzusehen (BayVGH, Beschl. v. 12.03.2014, a.a.O.).(Rn.3).

    Da Rechtmäßigkeitsvoraussetzung einer solchen Anordnung ist, dass die Abschiebung durchgeführt werden kann, also tatsächlich möglich und rechtlich zulässig ist, hat das Bundesamt im Rahmen des § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG - anders als bei der Entscheidung über Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG im Zusammenhang mit dem Erlass einer Abschiebungsandrohung - nicht nur zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse, sondern auch inlandsbezogene Abschiebungshindernisse nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG umfassend zu prüfen, so dass insoweit kein Raum für eine eigene Entscheidungskompetenz der Ausländerbehörde bleibt; dies gilt auch dann, wenn das Abschiebungshindernis erst nach dem Erlass der Abschiebungsanordnung entstanden ist (vgl. SaarlOVG, Beschl. v. 25.04.2014 - 2 B 215/14 -, juris; BayVGH, Beschl. v. 12.03.2014 - 10 CE 14.427 -, juris, m.w.N.).

    Bei nach Erlass der Abschiebungsanordnung auftretenden Abschiebungshindernissen hat das Bundesamt gegebenenfalls die Abschiebungsanordnung aufzuheben oder die Ausländerbehörde anzuweisen, von der Vollziehung der Abschiebungsanordnung abzusehen (BayVGH, Beschl. v. 12.03.2014, a.a.O.).

    Unter den Voraussetzungen des § 80 Abs. 7 VwGO kann der Antragsteller eine Abänderung dieser Entscheidung erreichen (vgl. BayVGH, Beschl. v. 12.03.2014, a.a.O.).

  • OVG Saarland, 25.04.2014 - 2 B 215/14

    Vorläufiger Rechtsschutz gegen Abschiebung eines Asylbewerbers nach Schweden nach

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 03.09.2014 - 2 M 68/14
    Das Bundesamt hat im Rahmen des § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG (juris: AsylVfG 1992) nicht nur zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse, sondern auch inlandsbezogene Abschiebungshindernisse nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG (juris: AufenthG 2004) umfassend zu prüfen, so dass insoweit kein Raum für eine eigene Entscheidungskompetenz der Ausländerbehörde bleibt (vgl. SaarlOVG, Beschl. v. 25.04.2014 - 2 B 215/14 -, juris; BayVGH, Beschl. v. 12.03.2014 - 10 CE 14.427 -, juris, m.w.N.).(Rn.3).

    Da Rechtmäßigkeitsvoraussetzung einer solchen Anordnung ist, dass die Abschiebung durchgeführt werden kann, also tatsächlich möglich und rechtlich zulässig ist, hat das Bundesamt im Rahmen des § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG - anders als bei der Entscheidung über Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG im Zusammenhang mit dem Erlass einer Abschiebungsandrohung - nicht nur zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse, sondern auch inlandsbezogene Abschiebungshindernisse nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG umfassend zu prüfen, so dass insoweit kein Raum für eine eigene Entscheidungskompetenz der Ausländerbehörde bleibt; dies gilt auch dann, wenn das Abschiebungshindernis erst nach dem Erlass der Abschiebungsanordnung entstanden ist (vgl. SaarlOVG, Beschl. v. 25.04.2014 - 2 B 215/14 -, juris; BayVGH, Beschl. v. 12.03.2014 - 10 CE 14.427 -, juris, m.w.N.).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 30.08.2011 - 18 B 1060/11

    Notwendigkeit eines schon konkret vorliegenden Eheschließungstermins für die

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 03.09.2014 - 2 M 68/14
    Die Rechtmäßigkeit der Abschiebungsanordnung beurteilt sich nämlich nicht abschließend nach der im Zeitpunkt ihres Erlasses gegebenen Sachlage; vielmehr hat das Bundesamt die weitere Entwicklung mit Unterstützung der Ausländerbehörde unter Kontrolle zu halten und darauf dem Einzelfall entsprechend zu reagieren (OVG NW, Beschl. v. 30.08.2011 - 18 B 1060/11 -. Juris).
  • OVG Sachsen, 09.11.2015 - 1 A 317/14

    Baugenehmigung, vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren, eingeschränktes

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 03.09.2014 - 2 M 68/14
    Der Kläger kann im Rahmen der gegen den Bescheid des Bundesamts gerichteten Klage (1 A 317/14), über die das Verwaltungsgericht noch nicht entschieden hat, das Abschiebungshindernis geltend machen.
  • VGH Bayern, 21.04.2015 - 10 CE 15.810

    Abschiebung, Abschiebungsandrohung, Abschiebungsverbot, Asylantrag,

    Nach ständiger Rechtsprechung des Senats hat das Bundesamt beim Erlass einer Abschiebungsanordnung nach § 34a Abs. 1 AsylVfG die rechtliche und tatsächliche Durchführbarkeit der Abschiebung und damit sowohl zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse als auch der Abschiebung entgegenstehende inlandsbezogene Vollzugshindernisse zu prüfen, so dass daneben für eine eigene Entscheidungskompetenz der Ausländerbehörde zur Erteilung einer Duldung nach § 60a Abs. 2 AufenthG kein Raum verbleibt (BayVGH, B.v. 12.3.2014 - 10 CE 14.427 - juris Rn. 4 m.w. Rspr-nachweisen; vgl. auch OVG Saarl, B.v. 25.4.2014 - 2 B 215/14 - und OVG LSA, B.v. 3.9.2014 - 2 M 68/14 - jeweils juris; BVerfG, B.v. 17.9.2014 - 2 BvR 732/14 - juris Rn. 11, wonach diese Rechtsprechung "von Verfassung wegen nicht zu beanstanden" ist).
  • VG München, 01.07.2015 - M 21 S7 15.50576

    Asyl-Herkunftsland: Sierra Leone

    Einer Rückführung des Antragstellers nach Ungarn stehen insbesondere keine tatsächlichen oder rechtlichen Hindernisse im Sinne des § 34 a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG entgegen (zur Einbeziehung auch sog. inlandsbezogener Abschiebungs- oder Vollzugshindernisse: BVerfG v. 17.09.2014, Az. 2 BvR 732/14, Rn. 11 bei juris; BVerfG v. 17.09.2014, Az. 2 BvR 1795/14, Rn. 9 bei juris; BayVGH v. 12.03.2014, Az. 10 CE 14.427, Rn. 4 bei juris; OVG Sachsen-Anhalt v. 03.09.2014, Az. 2 M 68/14, Rn. 3 bei juris; OVG Saarl.
  • VG Magdeburg, 02.09.2015 - 9 A 399/14

    Flüchtlingsanerkennung in Bulgarien; systemische Mängel in Bulgarien; Rückführung

    Erst dann stehen dem Erlass einer Abschiebungsanordnung nach § 34a Abs. 1 AsylVfG deshalb keine Rechtsgründe mehr entgegen, weil (nur) dann die Abschiebung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht alsbald (sobald i. S. des Gesetzes) möglich ist (vgl. OVG LSA, B. v. 03.09.2014 - 2 M 68/14 - juris).
  • VG Münster, 28.07.2020 - 8 L 523/20
    Dementsprechend bleiben gegen die Ausländerbehörde gerichtete Anträge auf Abschiebungsschutz (§ 123 VwGO) in den Fällen des § 34a AsylG ohne Erfolg (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. August 2011 - 18 B 1060/11 -, juris Rn. 2 ff.; Beschluss vom 18. April 2017 - 18 A 2222/16 - OVG Meck.-Vorpom., Beschluss vom 29. November 2004 - 2 M 299/04 -, juris Rn. 10; OVG Hmbg., Beschluss vom 3. Dezember 2010 - 4 Bs 223/10 -, juris Rn. 10; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 31. Mai 2011 - A 11 S 1523/11 -, juris Rn. 5; OVG Saarl., Beschluss vom 25. April 2014 - 2 B 215/14 -, juris Rn. 7; OVG Magdeburg, Beschluss vom 3. September 2014 - 2 M 68/14 -, juris Rn. 3; BayVGH, Beschluss vom 21. April 2015 - 10 CE 15.810 -, juris Rn. 4; VG Münster, zuletzt Beschluss vom 14. Januar 2020 - 8 L 35/20 -).
  • VG Stuttgart, 13.11.2023 - A 11 K 5631/23

    Iran: Dublin: Keine systemischen Mängel in Italien

    § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG setzt insoweit voraus, dass die Abschiebung faktisch möglich ist und ihr weder zielstaats- noch inlandsbezogene Abschiebungshindernisse entgegenstehen, wobei auch nach Erlass der Abschiebungsanordnung entstandene Hindernisse relevant sind (vgl. BayVGH, Beschluss vom 12.3.2014 - 10 CE 14.427 - juris; VG Stuttgart, Urteile vom 4.4.2014 - A 12 K 4814/13 - juris und vom 27.1.2015 - A 5 K 3246/14 - und Beschluss vom 6.4.2020 - A 12 K 8324/19 - OVG S-A, Beschluss vom 3.9.2014 - 2 M 68/14 - juris).
  • VG München, 01.07.2015 - M 21 S7 15.50575

    Asyl-Herkunftsland: Nigeria

    Einer Rückführung des Antragstellers nach Ungarn stehen insbesondere keine tatsächlichen oder rechtlichen Hindernisse im Sinne des § 34 a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG entgegen (zur Einbeziehung auch sog. inlandsbezogener Abschiebungs- oder Vollzugshindernisse: BVerfG v. 17.09.2014, Az. 2 BvR 732/14, Rn. 11 bei juris; BVerfG v. 17.09.2014, Az. 2 BvR 1795/14, Rn. 9 bei juris; BayVGH v. 12.03.2014, Az. 10 CE 14.427, Rn. 4 bei juris; OVG Sachsen-Anhalt v. 03.09.2014, Az. 2 M 68/14, Rn. 3 bei juris; OVG Saarl.
  • OVG Sachsen-Anhalt, 13.12.2017 - 2 M 81/17

    Abschiebungsschutz wegen psychischer Erkrankung

    Bei dieser Entscheidung hat das Bundesamt - anders als bei der Entscheidung über Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG im Zusammenhang mit dem Erlass einer Abschiebungsandrohung - nicht nur zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse, sondern auch inlandsbezogene Abschiebungshindernisse nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG umfassend zu prüfen, so dass insoweit kein Raum für eine eigene Entscheidungskompetenz der Ausländerbehörde bleibt (vgl. Beschl. d. Senats v. 03.09.2014 - 2 M 68/14 -, juris RdNr. 3).
  • VG München, 25.05.2016 - M 17 K 14.30166

    Aufhebung der Abschiebungsanordnung bei Vorliegen eines inlandsbezogenen

    Im Verfahren nach § 34 a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG hat das Bundesamt nicht nur zielstaatsbezogene, sondern auch inlandsbezogene Abschiebungshindernisse (§ 60 a Abs. 2 AufenthG) einschließlich sich unmittelbar aus dem Gesetz ergebender Ansprüche auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zu prüfen, so dass daneben für eine eigene Entscheidungskompetenz der Ausländerbehörde für die Erteilung einer Duldung nach § 60 a Abs. 2 AufenthG kein Raum verbleibt (mittlerweile gefestigte und einheitliche obergerichtliche Rechtsprechung, vgl. BayVGH, B.v. 12.3.2014 - 10 CE 14.427 - juris m. w. N.; OVG Saarl, B.v. 25.4.2014 - 2 B 215/14 - juris; HessVGH, B.v. 25.8.2014 - 2 A 976/14.A - juris; OVG LSA, B.v. 3.9.2014 - 2 M 68/14 - juris; OVG NW, B.v. 30.8.2011 - 18 B 1060/11 - juris Rn. 4; VGH BW, B.v. 31.5.2011 - A 11 S 1523/11 - InfAuslR 2011, 310; BVerfG, B.v. 17.9.2014 - 2 BvR 732/14 -, juris Rn. 11; VG Minden, U.v. 17.8.2015 - 10 K 536/15 A - juris Rn. 23 ff.).
  • VG Augsburg, 31.01.2020 - Au 6 E 20.69

    Kein vorläufiger Rechtsschutz gegen Abschiebung nach Griechenland gegenüber der

    Nach der Rechtsprechung hat das Bundesamt beim Erlass einer Abschiebungsanordnung nach § 34a Abs. 1 AsylG die rechtliche und tatsächliche Durchführbarkeit der Abschiebung und damit sowohl zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse als auch der Abschiebung entgegenstehende inlandsbezogene Vollzugshindernisse zu prüfen, so dass daneben für eine eigenen Entscheidungskompetenz der Ausländerbehörde zur Erteilung einer Duldung nach § 60a Abs. 2 AufenthG kein Raum verbleibt (vgl. BayVGH, B.v. 21.4.2015 - 10 CE 15.810 - juris Rn. 4 m.w.N.; vgl. auch BayVGH, B.v. 12.3.2014 - 10 CE 14.427 - juris Rn. 4; OVG Saarl., B.v. 25.4.2014 - 2 B 215/14 und OVG LSA, B.v. 3.9.2014 - 2 M 68/14 - jeweils juris; BVerfG, B.v. 17.9.2014 - 2 BvR 732/14 - juris Rn. 11; siehe auch OVG NRW, B.v. 2.1.2019 - 13 A 4599/18.A - juris Rn. 8).
  • VG München, 03.03.2016 - M 17 K 14.50703

    Inlandsbezogenes Vollstreckungshindernis wegen Reiseunfähigkeit

    Im Verfahren nach § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG hat das Bundesamt nicht nur zielstaatsbezogene, sondern auch inlandsbezogene Abschiebungshindernisse (§ 60a Abs. 2 AufenthG) einschließlich sich unmittelbar aus dem Gesetz ergebender Ansprüche auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zu prüfen, so dass daneben für eine eigene Entscheidungskompetenz der Ausländerbehörde für die Erteilung einer Duldung nach § 60 a Abs. 2 AufenthG kein Raum verbleibt (mittlerweile gefestigte und einheitliche obergerichtliche Rechtsprechung, vgl. BayVGH, B.v. 12.3.2014 - 10 CE 14.427 - juris m. w. N.; OVG Saarl, B.v. 25.4.2014 - 2 B 215/14 - juris; HessVGH, B.v. 25.8.2014 - 2 A 976/14.A - juris; OVG LSA, B.v. 3.9.2014 - 2 M 68/14 - juris; OVG NW, B.v. 30.8.2011 - 18 B 1060/11 - juris Rn. 4; VGH BW, B.v. 31.5.2011 - A 11 S 1523/11 - InfAuslR 2011, 310; BVerfG, B.v. 17.9.2014 - 2 BvR 732/14 -, juris Rn. 11; VG Minden, U.v. 17.8.2015 - 10 K 536/15 A - juris Rn. 23 ff.).
  • VG München, 07.11.2014 - M 7 S7 14.50566

    Abänderung des Beschlusses von Gericht

  • VG Magdeburg, 27.10.2014 - 9 B 396/14

    Abschiebung nach Bulgarien bei verweigerter Übernahme

  • VG Düsseldorf, 03.08.2015 - 8 L 2581/15

    Rechtmäßigkeit der Abschiebung eines Asylbewerbers nach Ungarn mangels

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