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   BVerwG, 25.06.1987 - 2 N 1.86   

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https://dejure.org/1987,145
BVerwG, 25.06.1987 - 2 N 1.86 (https://dejure.org/1987,145)
BVerwG, Entscheidung vom 25.06.1987 - 2 N 1.86 (https://dejure.org/1987,145)
BVerwG, Entscheidung vom 25. Juni 1987 - 2 N 1.86 (https://dejure.org/1987,145)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Beamtenrecht - Gesetzgebung - Zuschüsse - Versicherungsbeiträgen - Fürsorgepflicht - Beihilfekürzung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 77, 345
  • NJW 1987, 2948
  • NVwZ 1987, 1083 (Ls.)
  • NVwZ 1988, 40
 
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Wird zitiert von ... (86)Neu Zitiert selbst (20)

  • BVerfG, 23.06.1981 - 2 BvR 1067/80

    Verfassungsmäßigkeit der Beihilfeverordnung Baden-Württemberg

    Auszug aus BVerwG, 25.06.1987 - 2 N 1.86
    Zu den Bedürfnissen, die auch ein Beamter befriedigen können soll, gehören heute nach allgemeiner Anschauung "im Hinblick auf den allgemeinen Lebensstandard und die allgemeinen Verbrauchs- und Lebensgewohnheiten" u.a. auch eine Krankenversicherung als regelmäßige Form der gegenwärtigen Krankheitsvorsorge (BVerfGE 44, 249 ; 58, 68 ; BVerwGE 20, 44 ; 71, 342 ; Urteil vom 18. September 1985 - BVerwG 2 C 47.84 - <ZBR 1986, 162>).

    Auch wenn keine spezielle verfassungsrechtliche Verpflichtung besteht, die gebotene Hilfe gerade in Form von Beihilfen zu erbringen (BVerfGE 44, 249 ; 58, 68 ; BVerwGE 60, 212 ; 64, 333 ), so handelt es sich bei diesen Fürsorgeleistungen doch um Randzonen der Besoldung im materiellen Sinne (vgl. hierzu Schwegmann/Summer, BBesG, Einf. vor § 1 Rz 2, sowie Weiß/Niedermaier/Summer/Zängl, BayBG, Art. 2 E 32 b).

    Der Bundesbesoldungsgesetzgeber stellt - wie dargelegt - den Beamten mit den Dienstbezügen einen Durchschnittssatz der zu erwartenden Aufwendungen im Krankheitsfall zur Verfügung und setzt voraus, daß sie mit diesen Mitteln eine zumutbare Krankenversicherung abschließen können, an die die gebotene zusätzliche Hilfeleistung des jeweiligen Dienstherrn anknüpft (BVerfGE 44, 249 ; 58, 68 ).

    Wie das Bundesverfassungsgericht und das Bundesverwaltungsgericht wiederholt im einzelnen begründet und entschieden haben (vgl. hierzu u.a. BVerfGE 21, 329 ; 58, 68 ; 62, 354 ; BVerwGE 60, 212 ), unterscheiden sich die beamtenrechtliche Krankenfürsorge und die auf dem Sachleistungsprinzip beruhende Krankenversicherung nach der Reichsversicherungsordnung grundlegend.

  • BVerwG, 12.06.1985 - 6 C 24.84

    Akademischen Räte - Oberräte - Direktoren - Wissenschaftliche Mitarbeiter -

    Auszug aus BVerwG, 25.06.1987 - 2 N 1.86
    Zu den Bedürfnissen, die auch ein Beamter befriedigen können soll, gehören heute nach allgemeiner Anschauung "im Hinblick auf den allgemeinen Lebensstandard und die allgemeinen Verbrauchs- und Lebensgewohnheiten" u.a. auch eine Krankenversicherung als regelmäßige Form der gegenwärtigen Krankheitsvorsorge (BVerfGE 44, 249 ; 58, 68 ; BVerwGE 20, 44 ; 71, 342 ; Urteil vom 18. September 1985 - BVerwG 2 C 47.84 - <ZBR 1986, 162>).

    Dieser hat auf Grund der ihm obliegenden Fürsorgepflicht (§ 48 BRRG, § 78 BremBG, § 7 BremBesG) ergänzend einzugreifen, um sicherzustellen, daß die amtsangemessene Alimentation durch die Aufwendungen aus Anlaß von konkreten Krankheitsfällen nicht beeinträchtigt wird (BVerwGE 22, 160 ; 71, 342 ).

    Hierin kommt das den Beihilfevorschriften zugrundeliegende System der gegenseitigen Ergänzung von zumutbarer, den Beamten generell möglicher Eigenvorsorge und der ergänzenden Hilfeleistung des Dienstherrn zum Ausdruck, von dem auch das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung ausgegangen ist (vgl. u.a. Urteil vom 17. Dezember 1981 - BVerwG 2 C 24.81 - ; BVerwGE 57, 336 ; 71, 342 ; Urteil vom 18. September 1985 - BVerwG 2 C 47.84 - ).

    Diese Auslegung entspricht dem Begriff der Beihilfe nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, nach der sie nur aus besonderem Anlaß zu einem bestimmten Zweck ergänzend den Teil der durch Krankheit verursachten Aufwendungen annähernd zu decken braucht, den eine dem Beamten zumutbare Versicherung regelmäßig nicht deckt (u.a. BVerwGE 57, 336 ; 71, 342 ; Urteil vom 17. Dezember 1981 - BVerwG 2 C 24.81 - ).

  • BVerwG, 18.06.1980 - 6 C 19.79

    Beihilfe - Beihilfeberechtigter - Beihilfefähige Aufwendungen - Bemessungssatz -

    Auszug aus BVerwG, 25.06.1987 - 2 N 1.86
    Dieses ist nicht Teil der dem Beamten zustehenden Alimentation im Sinne von Art. 33 Abs. 5 GG, sondern stellt eine nach hiervon abweichenden Grundsätzen bemessene Hilfeleistung des jeweiligen Dienstherrn dar (BVerwGE 51, 193 ; 60, 88 ; 60, 212 ; 64, 333 ; Urteil vom 18. September 1985 - BVerwG 2 C 47.84 - ).

    Auch wenn keine spezielle verfassungsrechtliche Verpflichtung besteht, die gebotene Hilfe gerade in Form von Beihilfen zu erbringen (BVerfGE 44, 249 ; 58, 68 ; BVerwGE 60, 212 ; 64, 333 ), so handelt es sich bei diesen Fürsorgeleistungen doch um Randzonen der Besoldung im materiellen Sinne (vgl. hierzu Schwegmann/Summer, BBesG, Einf. vor § 1 Rz 2, sowie Weiß/Niedermaier/Summer/Zängl, BayBG, Art. 2 E 32 b).

    Wie das Bundesverfassungsgericht und das Bundesverwaltungsgericht wiederholt im einzelnen begründet und entschieden haben (vgl. hierzu u.a. BVerfGE 21, 329 ; 58, 68 ; 62, 354 ; BVerwGE 60, 212 ), unterscheiden sich die beamtenrechtliche Krankenfürsorge und die auf dem Sachleistungsprinzip beruhende Krankenversicherung nach der Reichsversicherungsordnung grundlegend.

  • BVerfG, 30.03.1977 - 2 BvR 1039/75

    Alimentationsprinzip

    Auszug aus BVerwG, 25.06.1987 - 2 N 1.86
    Zu den Bedürfnissen, die auch ein Beamter befriedigen können soll, gehören heute nach allgemeiner Anschauung "im Hinblick auf den allgemeinen Lebensstandard und die allgemeinen Verbrauchs- und Lebensgewohnheiten" u.a. auch eine Krankenversicherung als regelmäßige Form der gegenwärtigen Krankheitsvorsorge (BVerfGE 44, 249 ; 58, 68 ; BVerwGE 20, 44 ; 71, 342 ; Urteil vom 18. September 1985 - BVerwG 2 C 47.84 - <ZBR 1986, 162>).

    Auch wenn keine spezielle verfassungsrechtliche Verpflichtung besteht, die gebotene Hilfe gerade in Form von Beihilfen zu erbringen (BVerfGE 44, 249 ; 58, 68 ; BVerwGE 60, 212 ; 64, 333 ), so handelt es sich bei diesen Fürsorgeleistungen doch um Randzonen der Besoldung im materiellen Sinne (vgl. hierzu Schwegmann/Summer, BBesG, Einf. vor § 1 Rz 2, sowie Weiß/Niedermaier/Summer/Zängl, BayBG, Art. 2 E 32 b).

    Der Bundesbesoldungsgesetzgeber stellt - wie dargelegt - den Beamten mit den Dienstbezügen einen Durchschnittssatz der zu erwartenden Aufwendungen im Krankheitsfall zur Verfügung und setzt voraus, daß sie mit diesen Mitteln eine zumutbare Krankenversicherung abschließen können, an die die gebotene zusätzliche Hilfeleistung des jeweiligen Dienstherrn anknüpft (BVerfGE 44, 249 ; 58, 68 ).

  • BVerwG, 18.09.1985 - 2 C 47.84

    Beihilfeanspruch eines Beamten - Zahnärztliche Leistungen - Materialkosten -

    Auszug aus BVerwG, 25.06.1987 - 2 N 1.86
    Zu den Bedürfnissen, die auch ein Beamter befriedigen können soll, gehören heute nach allgemeiner Anschauung "im Hinblick auf den allgemeinen Lebensstandard und die allgemeinen Verbrauchs- und Lebensgewohnheiten" u.a. auch eine Krankenversicherung als regelmäßige Form der gegenwärtigen Krankheitsvorsorge (BVerfGE 44, 249 ; 58, 68 ; BVerwGE 20, 44 ; 71, 342 ; Urteil vom 18. September 1985 - BVerwG 2 C 47.84 - <ZBR 1986, 162>).

    Dieses ist nicht Teil der dem Beamten zustehenden Alimentation im Sinne von Art. 33 Abs. 5 GG, sondern stellt eine nach hiervon abweichenden Grundsätzen bemessene Hilfeleistung des jeweiligen Dienstherrn dar (BVerwGE 51, 193 ; 60, 88 ; 60, 212 ; 64, 333 ; Urteil vom 18. September 1985 - BVerwG 2 C 47.84 - ).

    Hierin kommt das den Beihilfevorschriften zugrundeliegende System der gegenseitigen Ergänzung von zumutbarer, den Beamten generell möglicher Eigenvorsorge und der ergänzenden Hilfeleistung des Dienstherrn zum Ausdruck, von dem auch das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung ausgegangen ist (vgl. u.a. Urteil vom 17. Dezember 1981 - BVerwG 2 C 24.81 - ; BVerwGE 57, 336 ; 71, 342 ; Urteil vom 18. September 1985 - BVerwG 2 C 47.84 - ).

  • BVerwG, 30.11.1964 - VIII C 268.63

    Begriff der Sachleistungen - Umfang der Alimentationspflicht - Grundsatz des

    Auszug aus BVerwG, 25.06.1987 - 2 N 1.86
    Darauf beruht es, daß Beamte kraft Gesetzes von der Versicherungspflicht, auch in der gesetzlichen Krankenversicherung, freigestellt sind (BVerwGE 20, 44 ).

    Zu den Bedürfnissen, die auch ein Beamter befriedigen können soll, gehören heute nach allgemeiner Anschauung "im Hinblick auf den allgemeinen Lebensstandard und die allgemeinen Verbrauchs- und Lebensgewohnheiten" u.a. auch eine Krankenversicherung als regelmäßige Form der gegenwärtigen Krankheitsvorsorge (BVerfGE 44, 249 ; 58, 68 ; BVerwGE 20, 44 ; 71, 342 ; Urteil vom 18. September 1985 - BVerwG 2 C 47.84 - <ZBR 1986, 162>).

    Gemäß Nr. 3 Abs. 4 BGr konnten die Versicherungsbeiträge nur anläßlich eines konkreten Beihilfefalles in gewissem Rahmen als beihilfefähige Aufwendungen berücksichtigt, nicht aber unabhängig davon generell als pauschale Zuschüsse zu den Versicherungsbeiträgen gewährt werden (vgl. hierzu BVerwGE 19, 48 ; 20, 44 ).

  • BVerfG, 08.12.1982 - 2 BvL 12/79

    Heilfürsorgeansprüche der Soldaten

    Auszug aus BVerwG, 25.06.1987 - 2 N 1.86
    Er hat vielmehr neben der von ihm abschließend geregelten Besoldung durch die Gewährung von Dienstbezügen (Art. 72 Abs. 1 GG) - ebenso wie den Dienstherren im Bund - auch den Ländern Raum zu eigener Gestaltung bei der gebotenen Ergänzung der Regelalimentation gelassen (BVerfGE 62, 354 u.a. unter Hinweis auf BVerwGE 23, 288 ; 51, 193 ).

    Wie das Bundesverfassungsgericht und das Bundesverwaltungsgericht wiederholt im einzelnen begründet und entschieden haben (vgl. hierzu u.a. BVerfGE 21, 329 ; 58, 68 ; 62, 354 ; BVerwGE 60, 212 ), unterscheiden sich die beamtenrechtliche Krankenfürsorge und die auf dem Sachleistungsprinzip beruhende Krankenversicherung nach der Reichsversicherungsordnung grundlegend.

  • BVerwG, 21.01.1982 - 2 C 46.81

    Beihilfe und Erhöhung des Bemessungssatzes der Beihilfe für Beamtenwaisen bei

    Auszug aus BVerwG, 25.06.1987 - 2 N 1.86
    Dieses ist nicht Teil der dem Beamten zustehenden Alimentation im Sinne von Art. 33 Abs. 5 GG, sondern stellt eine nach hiervon abweichenden Grundsätzen bemessene Hilfeleistung des jeweiligen Dienstherrn dar (BVerwGE 51, 193 ; 60, 88 ; 60, 212 ; 64, 333 ; Urteil vom 18. September 1985 - BVerwG 2 C 47.84 - ).

    Auch wenn keine spezielle verfassungsrechtliche Verpflichtung besteht, die gebotene Hilfe gerade in Form von Beihilfen zu erbringen (BVerfGE 44, 249 ; 58, 68 ; BVerwGE 60, 212 ; 64, 333 ), so handelt es sich bei diesen Fürsorgeleistungen doch um Randzonen der Besoldung im materiellen Sinne (vgl. hierzu Schwegmann/Summer, BBesG, Einf. vor § 1 Rz 2, sowie Weiß/Niedermaier/Summer/Zängl, BayBG, Art. 2 E 32 b).

  • BVerwG, 21.03.1979 - 6 C 25.76

    Begriff des Sachleistungssurrogats - Inanspruchnahme einer Geldleistung statt

    Auszug aus BVerwG, 25.06.1987 - 2 N 1.86
    Hierin kommt das den Beihilfevorschriften zugrundeliegende System der gegenseitigen Ergänzung von zumutbarer, den Beamten generell möglicher Eigenvorsorge und der ergänzenden Hilfeleistung des Dienstherrn zum Ausdruck, von dem auch das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung ausgegangen ist (vgl. u.a. Urteil vom 17. Dezember 1981 - BVerwG 2 C 24.81 - ; BVerwGE 57, 336 ; 71, 342 ; Urteil vom 18. September 1985 - BVerwG 2 C 47.84 - ).

    Diese Auslegung entspricht dem Begriff der Beihilfe nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, nach der sie nur aus besonderem Anlaß zu einem bestimmten Zweck ergänzend den Teil der durch Krankheit verursachten Aufwendungen annähernd zu decken braucht, den eine dem Beamten zumutbare Versicherung regelmäßig nicht deckt (u.a. BVerwGE 57, 336 ; 71, 342 ; Urteil vom 17. Dezember 1981 - BVerwG 2 C 24.81 - ).

  • BVerwG, 20.10.1976 - VI C 187.73

    Erhebliche Einkünfte - Wirtschaftliche Selbständigkeit - Beihilfeberechtigter

    Auszug aus BVerwG, 25.06.1987 - 2 N 1.86
    Dieses ist nicht Teil der dem Beamten zustehenden Alimentation im Sinne von Art. 33 Abs. 5 GG, sondern stellt eine nach hiervon abweichenden Grundsätzen bemessene Hilfeleistung des jeweiligen Dienstherrn dar (BVerwGE 51, 193 ; 60, 88 ; 60, 212 ; 64, 333 ; Urteil vom 18. September 1985 - BVerwG 2 C 47.84 - ).

    Er hat vielmehr neben der von ihm abschließend geregelten Besoldung durch die Gewährung von Dienstbezügen (Art. 72 Abs. 1 GG) - ebenso wie den Dienstherren im Bund - auch den Ländern Raum zu eigener Gestaltung bei der gebotenen Ergänzung der Regelalimentation gelassen (BVerfGE 62, 354 u.a. unter Hinweis auf BVerwGE 23, 288 ; 51, 193 ).

  • BVerwG, 17.12.1981 - 2 C 24.81
  • BVerfG, 11.04.1967 - 2 BvL 3/62

    Beamtinnenwitwer

  • BVerwG, 13.03.1980 - 6 C 1.79

    Nachrangigkeit beamtenrechtlicher Beihilfen gegenüber Leistungen der

  • BVerwG, 24.02.1966 - VIII C 276.63

    Beihilferechtlicher Begriff des angemessenen Umfanges notwendiger Aufwendungen

  • BVerwG, 25.10.1979 - 2 N 1.78

    Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen - Verletzung von

  • BVerwG, 09.11.1979 - 4 N 1.78

    Satzungserlaß

  • BVerwG, 07.10.1965 - VIII C 63.63

    Rechtsmittel

  • BVerwG, 18.08.1982 - 4 N 1.81

    Verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit "rückwirkender" Heilung von gegen § 8 Abs.

  • BVerwG, 18.09.1985 - 2 N 1.84

    Erforderliche gleichbleibende Besetzung der Richterbank im

  • BVerwG, 25.06.1964 - VIII C 23.63

    Rechtsmittel

  • BVerwG, 28.11.1991 - 2 N 1.89

    Beihilfe - Fürsorgepflichtverletzung - Behandlungsausschluss von der

    Es darf die Antwort auf die entscheidungserhebliche Fragestellung einengen und die Antwort so formulieren, wie es dies für am zweckmäßigsten hält (vgl. BVerwGE 59, 87 ; 66, 116 ; 77, 345 ).

    Dies ergibt sich aus dem Zusammenhang der vom Bundesgesetzgeber geregelten Besoldung der Beamten mit der Beihilfegewährung (vgl. BVerwGE 77, 345 ).

    Von Verfassungs wegen ist lediglich die Gewährung einer Besoldung veranlaßt, die auch die Kosten einer angemessenen Krankenversicherung deckt, die zur Abwendung krankheitsbedingter, durch Leistungen aufgrund der Fürsorgepflicht nicht ausgeglichener Belastungen erforderlich ist (vgl. BVerwGE 77, 345 ; BVerfGE 44, 249 ; 58, 68 ; 83, 89 ).

    Das gegenwärtige System der Beihilfe ist zwar nicht Bestandteil der verfassungsrechtlich geschuldeten Alimentation (vgl. BVerfGE 83, 89 ; ebenso BVerwGE 77, 345 ; 60, 88 ; ständige Rechtsprechung).

    Diese gebietet ein ergänzendes Eingreifen des Dienstherrn, damit die amtsangemessene Alimentation durch die dem Beamten entstehenden angemessenen Aufwendungen aus Anlaß von konkreten Krankheitsfällen nicht beeinträchtigt wird (vgl. BVerwGE 77, 345 ; 71, 342 ; 22, 160 ).

    Seine Grenzen findet dieser jedoch in dem aus dem Fürsorgeprinzip folgenden Gebot der effektiven Ergänzung der dem Beamten zumutbaren und im Rahmen der Bemessung der Alimentation berücksichtigten Eigenvorsorge, wobei entsprechend der zwischen Alimentation und Beihilfe als ergänzender Hilfeleistung bestehenden Wechselbeziehung der geltende "Beihilfestandard" Einfluß auf den vom Bundesbesoldungsgesetzgeber als zumutbar angesehenen Teil der Eigenvorsorge nimmt, die Besoldung in diesem Sinne sonach der Abdeckung (nur) eines Teils der aus Anlaß von Krankheits-, Geburts- oder Todesfällen entstehenden Aufwendungen zu dienen bestimmt ist (vgl. BVerwGE 51, 193 ; 60, 212 ; 77, 345 ; BVerfGE 83, 89 ).

    Denn das Beihilferecht hat in der Vergangenheit in Bund und Ländern - von Art. 3 Abs. 1 GG zwar nicht gefordert (vgl. dazu BVerwGE 51, 193 ; 77, 345 , st. Rspr.) - eine Entwicklung genommen, die dahin gekennzeichnet ist, daß sich bundesweit im wesentlichen gleiche ergänzende Fürsorgeleistungen des Dienstherrn für den Beamten aus Anlaß von Krankheits-, Geburts- und Todesfällen herausgebildet haben.

    Dieser Beihilfestandard stellt mithin die Orientierungsgröße schlechthin dar; sie gibt dem Bundesbesoldungsgesetzgeber ein annäherndes Bild über die verbleibenden Belastungen des Beamten (vgl. dazu BVerfGE 83, 89), von dem der Besoldungsgesetzgeber ausgehen kann und auch ausgegangen ist, weshalb der Beihilfestandard auch von den Ländern zu beachten ist (vgl. BVerwGE 77, 345 ).

    Diese Verfahrensweise hat der erkennende Senat in seiner Entscheidung vom 25. Juni 1987 - BVerwG 2 N 1.86 - (BVerwGE 77, 345 ) als nicht beihilfesystemkonform und von der Regelungskompetenz des Landesnormgebers nicht mehr umfaßt, erkannt.

  • BVerwG, 15.12.2005 - 2 C 35.04

    Beihilfevorschriften des Bundes und Gesetzesvorbehalt; beihilfeberechtigter

    Demgegenüber ist die gesetzliche Krankenversicherung dem Beamtenrecht fremd (vgl. Entscheidung vom 25. Juni 1987 BVerwG 2 N 1.86 BVerwGE 77, 345 ).
  • BVerfG, 13.11.1990 - 2 BvF 3/88

    100%-Grenze

    Da die Beihilfe regelmäßig nur einen bestimmten Vomhundertsatz der aus Anlaß von Krankheits-, Geburts- und Todesfällen entstehenden Aufwendungen des Beamten abdeckt, setzt sie voraus, daß der Beamte aus seinen Mitteln für die Begleichung des übrigen Teils der Aufwendungen selbst Vorsorge trifft (vgl. BVerwGE 19, 10 [12 f.]; 51, 193 [199 f.]; 60, 212 [219 f.]; 77, 345 [347 f.]).

    Der Dienstherr darf somit die Beihilfe, da er sie als eine die Eigenvorsorge des Beamten ergänzende Leistung konzipiert hat, nicht ohne Rücksicht auf die vorhandenen Versicherungsmöglichkeiten ausgestalten (vgl. BVerwGE 20, 44 [47]; 60, 212 [220]; 77, 345 [348]).

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