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   VGH Bayern, 03.11.2015 - 2 N 14.2790   

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VGH Bayern, 03.11.2015 - 2 N 14.2790 (https://dejure.org/2015,39385)
VGH Bayern, Entscheidung vom 03.11.2015 - 2 N 14.2790 (https://dejure.org/2015,39385)
VGH Bayern, Entscheidung vom 03. November 2015 - 2 N 14.2790 (https://dejure.org/2015,39385)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Normenkontrollantrag gegen eine Veränderungssperre für den Geltungsbereich eines Bebauungsplans; Voraussetzung für den Erlass einer Veränderungssperre "zur Sicherung der Planung"

  • rewis.io

    Begriff der Verhinderungsplanung bei einer durch eine Veränderungssperre gesicherten Planung

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Normenkontrollantrag gegen eine Veränderungssperre für den Geltungsbereich eines Bebauungsplans; Voraussetzung für den Erlass einer Veränderungssperre "zur Sicherung der Planung"

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerwG, 19.02.2004 - 4 CN 13.03

    Veränderungssperre; Normenkontrollverfahren; Verlängerung; Windenergieanlagen;

    Auszug aus VGH Bayern, 03.11.2015 - 2 N 14.2790
    Die gesetzliche Voraussetzung, dass die Veränderungssperre "zur Sicherung der Planung" erlassen wird, ist nur erfüllt, wenn die mit dem Aufstellungsbeschluss eingeleitete Planung im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Veränderungssperre ein Mindestmaß dessen erkennen lässt, was Inhalt des zu erwartenden Bebauungsplans sein soll (vgl. BVerwG, U.v. 19.2.2004 - 4 CN 13/03 - NVwZ 2004, 984) und wenn diese Planung nicht an schon zu diesem frühen Zeitpunkt des Verfahrens erkennbaren, nicht behebbaren Mängeln leidet (vgl. BVerwG, B. v. 21.12.1993 - 4 NB 40/93 - NVwZ 1994, 685).

    Auch aus § 14 Abs. 2 BauGB ergibt sich das Erfordernis eines Mindestmaßes an konkreter planerischer Vorstellung, denn nach dieser Vorschrift kann eine Ausnahme von der Veränderungssperre zugelassen werden, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen; ob jedoch der in der Praxis wichtigste öffentliche Belang - die Vereinbarkeit des Vorhabens mit der beabsichtigten Planung - beeinträchtigt ist, kann nur dann beurteilt werden, wenn die planerischen Vorstellungen der Gemeinde nicht noch völlig offen sind (vgl. BVerwG, U.v. 19.2.2004 a. a. O.).

  • OVG Niedersachsen, 15.01.2015 - 1 KN 61/14

    Allgemeines Wohngebiet; Beherbergungsbetrieb; Dauerwohnen; Erholung;

    Auszug aus VGH Bayern, 03.11.2015 - 2 N 14.2790
    Es ist grundsätzlich Sache der planenden Gemeinde, über die Nutzung dieses Zeitraums zu befinden (vgl. OVG Lüneburg, U.v. 15.1.2015 - 1 KN 61/14 - juris).
  • BVerwG, 10.09.1976 - IV C 39.74

    Zulässigkeit, Erneuerung und

    Auszug aus VGH Bayern, 03.11.2015 - 2 N 14.2790
    Die mit der Veränderungssperre wirksam werdenden Verbote des § 14 Abs. 1 BauGB sind dem Grundstückseigentümer - auch im Hinblick auf Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG - nicht zumutbar, wenn die Sperre eine Planung sichern soll, deren Inhalt sich noch in keiner Weise absehen lässt (vgl. BVerwG, U.v. 10.9.1976 - IV C 39.74 - BVerwGE 51, 121/128) oder die auf nicht ausräumbare rechtliche Hindernisse stößt.
  • BVerwG, 30.09.1992 - 4 NB 35.92

    Bauplanungsrecht: Abwägungsgebot beu Erlaß einer Veränderungssperre

    Auszug aus VGH Bayern, 03.11.2015 - 2 N 14.2790
    Inhaltlich muss sich die Veränderungssperre nicht dem allgemeinen Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB stellen; der in Aussicht genommene Bebauungsplan wird insbesondere nicht nach Art einer vorweggenommenen Normenkontrolle geprüft (vgl. BVerwG, B.v. 30.9.1992 - 4 NB 35/92 - NVwZ 1993, 473).
  • VGH Bayern, 19.11.2007 - 1 N 05.2521

    Normenkontrolle; Veränderungssperre; Konkretisierung der gesicherten Planung in

    Auszug aus VGH Bayern, 03.11.2015 - 2 N 14.2790
    Hierunter wird eine Planung verstanden, die sich darin erschöpft, einzelne Vorhaben auszuschließen, ohne dass die nach den Darstellungen bzw. Festsetzungen zulässigen Nutzungen in Wirklichkeit gewollt sind, sondern nur vorgeschoben werden, um andere Nutzungen zu verhindern (vgl. BayVGH, U.v. 19.11.2007 - 1 N 05.2521 - juris).
  • BVerwG, 21.12.1993 - 4 NB 40.93

    Voraussetzungen für die Wirksamkeit einer Veränderungssperre - Zweck einer

    Auszug aus VGH Bayern, 03.11.2015 - 2 N 14.2790
    Die gesetzliche Voraussetzung, dass die Veränderungssperre "zur Sicherung der Planung" erlassen wird, ist nur erfüllt, wenn die mit dem Aufstellungsbeschluss eingeleitete Planung im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Veränderungssperre ein Mindestmaß dessen erkennen lässt, was Inhalt des zu erwartenden Bebauungsplans sein soll (vgl. BVerwG, U.v. 19.2.2004 - 4 CN 13/03 - NVwZ 2004, 984) und wenn diese Planung nicht an schon zu diesem frühen Zeitpunkt des Verfahrens erkennbaren, nicht behebbaren Mängeln leidet (vgl. BVerwG, B. v. 21.12.1993 - 4 NB 40/93 - NVwZ 1994, 685).
  • BVerwG, 27.01.1999 - 4 B 129.98

    Bebauungsplan; Ausfertigung; Bekanntmachung; Inkrafttreten; Festsetzung einer

    Auszug aus VGH Bayern, 03.11.2015 - 2 N 14.2790
    Im Übrigen können positive Planungsziele auch durch negative Festsetzungen erreicht werden (vgl. BVerwG, B.v. 27.1.1999 - 4 B 129/98 - BayVBl 1999, 410).
  • BVerwG, 18.12.1990 - 4 NB 8.90

    Bauleitplanung zur Verhinderung von Fehlentwicklungen und unzulässige

    Auszug aus VGH Bayern, 03.11.2015 - 2 N 14.2790
    Eine Regelung kann selbst dann unbedenklich sein, wenn ihr Hauptzweck in der Verhinderung bestimmter städtebaulich relevanter Nutzungen besteht (vgl. BVerwG, B.v. 18.12.1990 - 4 NB 8/90 - DVBl. 1991, 445).
  • VG München, 19.01.2016 - M 1 K 15.1825

    Erfolglose Klage auf Baugenehmigung zum Wiederaufbau einer abgebrannten

    Im Übrigen können positive Planungsziele auch durch negative Festsetzungen erreicht werden (vgl. BayVGH, U.v. 3.11.2015 - 2 N 14.2790 - juris Rn. 23 m. w. N.).

    Es reicht aus, wenn die planerische Konzeption der Beigeladenen mit den Mitteln des Städtebaurechts nicht schlechthin unerreichbar ist (BayVGH, U.v. 3.11.2015 - 2 N 14.2790 - juris Rn. 23).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 13.12.2018 - 10 A 33.15

    Sicherungsbedürfnis bei einer Veränderungssperre bei einer im Wege des Berliner

    Das Sicherungsbedürfnis verlangt keine vorweggenommene Normenkontrolle des künftigen Bebauungsplans (OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 4. April 2013 - 1 LB 7/12 -, juris Rn. 40; BayVGH, Urteil vom 3. November 2015 - 2 N 14.2790 -, juris Rn. 23, jeweils m.w.N.).
  • VG Regensburg, 14.06.2016 - RN 6 E 16.722

    Zurückstellungsantrag gegen Umbau eines Lebensmittelmarkts in eine

    Im Übrigen wurden von der Antragstellerin neben dem streitgegenständlichen Grundstück allein Flächen überplant, die in ihrem Eigentum stehen, was den Anschein einer Verhinderungsplanung bekräftigt (zum Indizcharakter der Einbeziehung von gemeindeeigenen Grundstücken in eine Veränderungssperre: BayVGH, U. v. 03.11.2015, Az. 2 N 14.2790).
  • VG München, 23.06.2020 - M 1 K 18.5902

    Rechtmäßige Untersagung der Wohnnutzung im Gewerbegebiet

    Eine Regelung kann selbst dann unbedenklich sein, wenn ihr Hauptzweck in der Verhinderung bestimmter städtebaulich relevanter Nutzungen besteht; dabei können positive Planungsziele auch durch negative Festsetzungen erreicht werden (vgl. BayVGH, U.v. 3.11.2015 - 2 N 14.2790 - juris Rn. 26 m.w.N.).
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