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   OVG Niedersachsen, 24.10.2016 - 2 NB 35/16   

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OVG Niedersachsen, 24.10.2016 - 2 NB 35/16 (https://dejure.org/2016,37906)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 24.10.2016 - 2 NB 35/16 (https://dejure.org/2016,37906)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 24. Oktober 2016 - 2 NB 35/16 (https://dejure.org/2016,37906)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 17 Abs 2 KapVO ND; § 20 Abs 1 S 2 KapVO ND; Art 6 Abs 2 S 2 VergabeStVtr ND
    HannibaL; Modellstudiengang; Modellstudiengang: HannibaL; Patientenkapazität

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (20)Neu Zitiert selbst (13)

  • OVG Niedersachsen, 17.11.2014 - 2 NB 81/14

    HannibaL; Humanmedizin; Modellstudiengang; Kapazität; patientenbezogene

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 24.10.2016 - 2 NB 35/16
    Dem Verordnungsgeber kommt vielmehr bei der Entwicklung der Parameter für den Modellstudiengang eine Einschätzungsprärogative zu; denn eine mathematische Beweisführung ist nicht möglich, da die maßgeblichen Umstände nicht naturwissenschaftlich beweisbar sind, sondern mit Wahrscheinlichkeiten gearbeitet werden muss und "die Entwicklung eines (Anm.: hier neuen) Parameters aus der zum Teil modellhaften Anwendung sehr subtiler Verfahren mit differenzierenden Eingabegrößen gewonnen wird" (so schon Niederschrift über die Sitzung der Arbeitsgruppe Medizin v. 13.10.1978, dort Anlage "Die besonderen Parameter für den klinischen Teil des Studiengangs Medizin in der Kapazitätsverordnung", S. 3 zu der Entwicklung des herkömmlichen Parameters; Sen. Beschl. v. 17.11.2014 - 2 NB 81/14 u.a. -, WS 2013/2014, juris).

    Die Darlegung der Antragsgegnerin, sie trage seit Jahren eine Überlast (vgl. auch Sen., Beschl. v. 17.11.2014 - 2 NB 81/14 u.a. -, WS 2013/2014, juris) verstärkt iVm. der 10-jährigen Dauer des Modellstudienganges die Frage nach der Plausibilität der Vorgaben in § 17 Abs. 2 KapVO; denn wenn die Antragsgegnerin über Jahre aus ihrem ambulanten Bereich und aus den externen Einrichtungen zusätzliche Studienplätze errechnet, obgleich diese Vorgehensweise mit der zugrunde liegenden Formel nicht in Übereinklang zu bringen sein dürfte und zudem (nach ihrer Kapazitätsberechnung) darauf nochmals einen Zuschlag macht, sie die aufgenommenen 270 Studierenden aber ordnungsgemäß ausbilden kann, spricht dies dafür, dass Einzelwerte in der Formel (sei es die Gruppengröße oder die Patienteneignung oder die Belastbarkeit) nicht den tatsächlichen Gegebenheiten entsprechen.

    (2) Dem nach alledem bestehenden Erklärungsbedarf (vgl. auch u.a. Beschl. des Sen. v 17.11.2014 - 2 NB 81/14 ua. - und - 2 NB 55/14 ua. -, an dem die Prozessbevollmächtigten des vorliegenden Verfahrens beteiligt waren, jeweils WS 2013/2014) ist die Antragsgegnerin bislang nicht zureichend nachgekommen, insbesondere auch nicht im Rahmen der o.a. mündlichen Verhandlung.

  • OVG Hamburg, 28.09.2015 - 3 Nc 7/15

    Vorläufige Zulassung zum Studium Humanmedizin - hier: Universitätsklinikum

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 24.10.2016 - 2 NB 35/16
    Die Zuordnung der teilstationären Patienten, zu denen nach Darstellung der Antragsgegnerin auch die Patienten von Tages- bzw. Nachtkliniken zählen, zu dem stationären Bereich kann der Kläger nach der Rechtsprechung des Senats nicht verlangen (vgl. Sen., Urt. v. 7.6.2016 - 2 LB 70/15 -, WS 2012/2013, Uni Göttingen, Beschl. v. 9.9.2015 - 2 NB 401/14 -, WS 2014/2015, Uni Göttingen, jeweils juris; für eine Zuordnung zum stationären Bereich OVG Hamburg, Beschl. v. 28.9.2015 - 3 Nc 7/15 -, v. 21.4.2015 - 3 Nc 121/14 -, v. 30.7.2014 - 3 NC 10/14 -, jeweils juris).
  • OVG Hamburg, 21.04.2015 - 3 Nc 121/14

    Zulassung zum 2. Abschnitt des Studiums der Humanmedizin (Klinik) an der

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 24.10.2016 - 2 NB 35/16
    Die Zuordnung der teilstationären Patienten, zu denen nach Darstellung der Antragsgegnerin auch die Patienten von Tages- bzw. Nachtkliniken zählen, zu dem stationären Bereich kann der Kläger nach der Rechtsprechung des Senats nicht verlangen (vgl. Sen., Urt. v. 7.6.2016 - 2 LB 70/15 -, WS 2012/2013, Uni Göttingen, Beschl. v. 9.9.2015 - 2 NB 401/14 -, WS 2014/2015, Uni Göttingen, jeweils juris; für eine Zuordnung zum stationären Bereich OVG Hamburg, Beschl. v. 28.9.2015 - 3 Nc 7/15 -, v. 21.4.2015 - 3 Nc 121/14 -, v. 30.7.2014 - 3 NC 10/14 -, jeweils juris).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 21.04.2016 - 13 B 114/16

    Zulässigkeit der Berechnung der kapazität abweichend von den Vorgaben der

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 24.10.2016 - 2 NB 35/16
    Da es an weiteren Berechnungsvorgaben in der KapVO für den Modellstudiengang fehlt, ist die Antragsgegnerin zu verpflichten, Studienbewerber bis zur Grenze ihrer Funktionsfähigkeit aufzunehmen (vgl. OVG NW, Beschl. v. 21.4.2016 - 13 B 114/16 -, juris; OVG Hamburg, Beschl. v. 9.2.2015 - 3 Nc 55/14 -, juris).
  • OVG Hamburg, 09.02.2015 - 3 Nc 55/14

    Zulassungsbeschränkungen an der Hafen City Universität unwirksam

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 24.10.2016 - 2 NB 35/16
    Da es an weiteren Berechnungsvorgaben in der KapVO für den Modellstudiengang fehlt, ist die Antragsgegnerin zu verpflichten, Studienbewerber bis zur Grenze ihrer Funktionsfähigkeit aufzunehmen (vgl. OVG NW, Beschl. v. 21.4.2016 - 13 B 114/16 -, juris; OVG Hamburg, Beschl. v. 9.2.2015 - 3 Nc 55/14 -, juris).
  • OVG Hamburg, 30.07.2014 - 3 Nc 10/14

    Zulassung zum 2. Abschnitt des Studiums der Humanmedizin (Klinik) an der

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 24.10.2016 - 2 NB 35/16
    Die Zuordnung der teilstationären Patienten, zu denen nach Darstellung der Antragsgegnerin auch die Patienten von Tages- bzw. Nachtkliniken zählen, zu dem stationären Bereich kann der Kläger nach der Rechtsprechung des Senats nicht verlangen (vgl. Sen., Urt. v. 7.6.2016 - 2 LB 70/15 -, WS 2012/2013, Uni Göttingen, Beschl. v. 9.9.2015 - 2 NB 401/14 -, WS 2014/2015, Uni Göttingen, jeweils juris; für eine Zuordnung zum stationären Bereich OVG Hamburg, Beschl. v. 28.9.2015 - 3 Nc 7/15 -, v. 21.4.2015 - 3 Nc 121/14 -, v. 30.7.2014 - 3 NC 10/14 -, jeweils juris).
  • OVG Niedersachsen, 16.09.2015 - 2 NB 15/15

    Außeruniversitäres Lehrkrankenhaus; HannibaL; Humanmedizin; Kapazität;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 24.10.2016 - 2 NB 35/16
    Vielmehr ist in der NdsKapVO - anders als für den Medizinstudiengang an der Universität Oldenburg - eine ausdrücklich für den Modellstudiengang geltende Kapazitätsberechnungsvorgabe geschaffen worden und hat die Antragsgegnerin (Schriftsatz v. 16.7.2015 S.4 f, WS 2014/2015) bestätigt, dass die im Bewirtschaftungsvermerk genannten 270 Plätze nicht als Maximalwert zu verstehen sind (vgl. Sen., Beschl. v. 16.9.2015 - 2 NB 15/15 -, juris).
  • BVerfG, 22.10.1991 - 1 BvR 393/85

    Zulassung zum Studium

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 24.10.2016 - 2 NB 35/16
    Sie bedürfen einer gesetzlichen Grundlage und sind nur dann verfassungsgemäß, wenn sie zum Schutz eines überragend wichtigen Gemeinschaftsgutes - Funktionsfähigkeit der Universitäten in Wahrnehmung ihrer Aufgaben in Forschung, Lehre und Studium - und nur in den Grenzen des unbedingt Erforderlichen unter erschöpfender Nutzung der vorhandenen, mit öffentlichen Mitteln geschaffenen Ausbildungskapazitäten angeordnet werden (vgl. BVerfG, Beschl. v. 29.6.2015 - 1 BvR 590/15 -, juris, v. 21.7.2005 - 1 BvR 584/05 -, juris mwN., v. 31.3.2004 - 1 BvR 356/04 -, NVwZ 2004, 1112, v. 22.10.1991 - 1 BvR 393/85 u.a. -, BVerfGE 85, 36 mwN., Urt. v. 18.7.1972 - 1 BvL 32/70 u.a. - BVerfGE 33, 303 ).
  • BVerfG, 21.07.2005 - 1 BvR 584/05

    Keine Verletzung von Art 12 Abs 1 GG oder Art 3 Abs 1 GG durch Ablehnung eines

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 24.10.2016 - 2 NB 35/16
    Sie bedürfen einer gesetzlichen Grundlage und sind nur dann verfassungsgemäß, wenn sie zum Schutz eines überragend wichtigen Gemeinschaftsgutes - Funktionsfähigkeit der Universitäten in Wahrnehmung ihrer Aufgaben in Forschung, Lehre und Studium - und nur in den Grenzen des unbedingt Erforderlichen unter erschöpfender Nutzung der vorhandenen, mit öffentlichen Mitteln geschaffenen Ausbildungskapazitäten angeordnet werden (vgl. BVerfG, Beschl. v. 29.6.2015 - 1 BvR 590/15 -, juris, v. 21.7.2005 - 1 BvR 584/05 -, juris mwN., v. 31.3.2004 - 1 BvR 356/04 -, NVwZ 2004, 1112, v. 22.10.1991 - 1 BvR 393/85 u.a. -, BVerfGE 85, 36 mwN., Urt. v. 18.7.1972 - 1 BvL 32/70 u.a. - BVerfGE 33, 303 ).
  • OVG Niedersachsen, 21.12.2006 - 2 NB 347/06

    Vorläufige Zulassung zum Studium der Humanmedizin außerhalb der durch eine

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 24.10.2016 - 2 NB 35/16
    Allerdings räumen Art. 6 Abs. 2 Satz 2 Staatsvertrag 2008 in Verbindung mit der Innovationsklausel der §§ 1 Abs. 2, 20 KapVO für die Kapazitätsermittlung bei Modellstudiengängen grds. gewisse Spielräume ein (vgl. allg. Sen., Beschl. v. 21.12.2006 - 2 NB 347/06 ua. -, zur Einführung des Modellstudienganges im WS 2005/2006; der neu ausgehandelte "Staatsvertrag über die gemeinsame Einrichtung für Hochschulzulassung" vom März 2016 gilt frühestens ab dem Wintersemester 2018/2019).
  • BVerfG, 31.03.2004 - 1 BvR 356/04

    Versagung vorläufigen Rechtsschutzes ohne Durchführung einer auch im

  • BVerfG, 29.06.2016 - 1 BvR 590/15

    Nach einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ist regelmäßig die

  • BVerfG, 18.07.1972 - 1 BvL 32/70

    numerus clausus I

  • OVG Niedersachsen, 28.11.2019 - 2 NB 1/19

    Zulassung zum Modellstudiengang der Humanmedizin an der Medizinischen Hochschule

    Nachdem der Senat im April 2016 in einem Berufungsverfahren (2 LB 270/15) einen Aufklärungsbeschluss hinsichtlich der in § 17 Abs. 2 KapVO festgelegten Parameter und der zugrundeliegenden Berechnungen erlassen hatte (das Verfahren wurde im November 2016 aufgrund eines anderweitigen Studienplatzes des betreffenden Klägers für erledigt erklärt), hat er für das Wintersemester 2015/2016 im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes erstmals weitere Studienplätze außerhalb der in der ZZ-VO festgesetzten Kapazität zugesprochen, da sich die der Kapazitätsermittlung zugrunde liegende Vorschrift des § 17 Abs. 2 KapVO in einem Hauptsacheverfahren voraussichtlich als nichtig erweisen werde und die Antragsgegnerin daher verpflichtet sei, Studienbewerber bis zur Grenze der Funktionsfähigkeit aufzunehmen (vgl. Senatsbeschl. v. 24.10.2016 - 2 NB 35/16 u.a. -, juris).

    Begründungslücken oder Fehler des Ableitungszusammenhanges können den Schluss nahelegen, dass das Gebot erschöpfender Kapazitätsauslastung verletzt wurde (vgl. BVerfG, Beschl. v. 22.10.1991 - 1 BvR 393/85 u.a. -, juris Rn. 66, 72 ff.; VerfGH Berlin, Beschl. v. 15.1.2014 - 109/13 -, juris Rn. 34 ff.; OVG NRW, Beschl. v. 21.4.2016 - 13 B 114/16 -, juris Rn. 23; Senatsbeschl. v. 24.10.2016 - 2 NB 35/16 u.a. -, juris Rn. 15 und v. 16.8.2017 - 2 NB 284/16 u.a. -, juris Rn. 36, m. w. N.).

    Generiere die Antragsgegnerin gleichwohl aus der MHH-Ambulanz sowie aus externen Ausbildungsstellen weitere Vollstudienplätze, übernehme sie zudem noch - nach eigenen Angaben - seit Jahren eine "freiwillige Überlast", um auf 270 Studierende zu kommen, und habe sie in den vergangenen Jahren die Studierenden gleichwohl ordnungsgemäß ausbilden können, sei dies - zumindest nach derzeitigem Erkenntnisstand - ein erhebliches Indiz für die Annahme, dass die der Formel zugrunde gelegten Einzelwerte für Patienteneignung, Belastbarkeit, Gruppengröße in der Ausbildungswirklichkeit höher anzusetzen sein dürften (vgl. Beschl. v. 16.8.2017 - 2 NB 284/16 u.a. -, WS 2016/2017, Veröffentlichung in juris geplant, v. 24.12.2016 - 2 NB 35/16 u.a. -, juris WS 2015/2016).".

    Jedoch ist bei der dortigen Berechnungsweise jedenfalls im Ausgangspunkt und insofern rational nachvollziehbar unterstellt worden, dass die Ausbildung eines Studierenden mit den in die Formel eingesetzten Ausbildungsstunden zureichend abgedeckt ist (vgl. Senatsbeschl. v. 24.10.2016 - 2 NB 35/16 u.a. -, juris Rn. 18 f.; zur Verfassungsmäßigkeit des stationären Parameters von 15, 5 % nach § 17 Abs. 1 Nr. 1 KapVO im Übrigen Senatsurt. v. 25.6.2019 - 2 LC 655/17 -, juris Rn. 23 ff., m. w. N.; Senatsbeschl. v. 15.5.2019 - 2 NB 353/18 -, juris Rn. 10 f.; Senatsurt. v. 7.4.2016 - 2 LB 60/15 -, juris Rn. 69 f.).

    Angesichts der mittlerweile ständigen Rechtsprechung des Senats zur voraussichtlichen Nichtigkeit des § 17 Abs. 2 KapVO in der derzeitigen Fassung (vgl. Senatsbeschl. v. 24.10.2016 - 2 NB 35/16 u.a. -, v. 16.8.2017 - 2 NB 284/16 u.a.-, v. 22.9.2017 - 2 NB 944/17 u.a. -, v. 29.8.2019 - 2 NB 15/18 -, 2 NB 407/18 - und - 2 NB 104/19 - sowie v. 18.9.2019 - 2 NB 533/19 u.a. -, alle in juris) ist es Aufgabe des niedersächsischen Verordnungsgebers, unter Beachtung des Kapazitätserschöpfungsgebotes eine neue Berechnungsmethode für die Ermittlung der patientenbezogenen Kapazität im Modellstudiengang Humanmedizin zu finden.

    Der vom Senat in seiner bisherigen Rechtsprechung in diesem Zusammenhang verwendete Begriff der Verpflichtung zur Aufnahme von Studienbewerbern bis zur Grenze der Funktionsfähigkeit (vgl. hierzu Senatsbeschl. v. 24.10.2016 - 2 NB 35/16 u.a. -, juris Rn. 39, m. w. N.; HambOVG, Beschl. v. 9.2.2015 - 3 Nc 55/14 -, juris Rn. 29; BVerwG, Urt. v. 15.12.1989 - 7 C 15.88 -, juris Rn. 25) unterscheidet sich qualitativ nicht von einer Verpflichtung zur erschöpfenden Nutzung freigebliebener Kapazitäten, denn auch bislang ist der Senat davon ausgegangen, dass bei der Ermittlung der Aufnahmegrenze nicht von einem stets starren Zuschlag auszugehen ist, sondern vielmehr das Spannungsfeld der widerstreitenden Grundrechtspositionen der Studienbewerber, der schon Studierenden sowie der Hochschulen und Hochschullehrer zu berücksichtigen und in einen Ausgleich zu bringen ist (vgl. Senatsbeschl. v. 16.8.2017 - 2 NB 284/16 u.a. -, juris Rn. 42 und v. 22.9.2017 - 2 NB 944/17 u.a. -, juris Rn. 15; OVG NRW, Beschl. v. 15.5.2017 - 13 C 7/17-, juris Rn. 10 ff.).

    Für eine Anlehnung an die Regelung in § 17 Abs. 1 KapVO spricht auch, dass - wie der Senat bereits in der Vergangenheit herausgestellt hat - die Einführung eines Modellstudienganges grundsätzlich nicht dazu führen soll, Studienplätze im Vergleich zu einem Regelstudiengang abzuschmelzen (vgl. Senatsbeschl. v. 24.10.2016 - 2 NB 35/16 u.a. -, juris Rn. 39).

  • OVG Niedersachsen, 29.08.2019 - 2 NB 15/18

    Zulassung zum Modellstudiengang der Humanmedizin an der Medizinischen Hochschule

    Die Medizinische Hochschule Hannover ist vielmehr verpflichtet, Studienbewerber bis zur Grenze ihrer Funktionsfähigkeit bzw. bis zur erschöpfenden Nutzung freigebliebener Kapazitäten aufzunehmen (Fortführung der Senatsrechtsprechung, vgl. Senatsbeschl. v. 24.10.2016 - 2 NB 35/16 -, Senatsbeschl. v. 16.8.2017 - 2 NB 284/16 -, Senatsbeschl. v. 22.9.2017 - 2 NB 944/17 -, jeweils in juris).

    Nachdem der Senat im April 2016 in einem Berufungsverfahren (2 LB 270/15) einen Aufklärungsbeschluss hinsichtlich der in § 17 Abs. 2 KapVO festgelegten Parameter und der zugrundeliegenden Berechnungen erlassen hatte (das Verfahren wurde im November 2016 aufgrund eines anderweitigen Studienplatzes des betreffenden Klägers für erledigt erklärt), hat er für das Wintersemester 2015/2016 im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes erstmals weitere Studienplätze außerhalb der in der ZZ-VO festgesetzten Kapazität zugesprochen, da sich die der Kapazitätsermittlung zugrunde liegende Vorschrift des § 17 Abs. 2 KapVO in einem Hauptsacheverfahren voraussichtlich als nichtig erweisen werde und die Antragsgegnerin daher verpflichtet sei, Studienbewerber bis zur Grenze der Funktionsfähigkeit aufzunehmen (vgl. Senatsbeschl. v. 24.10.2016 - 2 NB 35/16 u.a. -, juris).

    Begründungslücken oder Fehler des Ableitungszusammenhanges können den Schluss nahelegen, dass das Gebot erschöpfender Kapazitätsauslastung verletzt wurde (vgl. BVerfG, Beschl. v. 22.10.1991 - 1 BvR 393/85 u.a. -, juris Rn. 66, 72 ff.; VerfGH Berlin, Beschl. v. 15.1.2014 - 109/13 -, juris Rn. 34 ff.; OVG NRW, Beschl. v. 21.4.2016 - 13 B 114/16 -, juris Rn. 23; Senatsbeschl. v. 24.10.2016 - 2 NB 35/16 u.a. -, juris Rn. 15 und Senatsbeschl. v. 16.8.2017 - 2 NB 284/16 u.a. -, juris Rn. 36, m. w. N.).

    Die diesbezüglichen Ausführungen des Senats in seinen Beschlüssen zum Wintersemester 2015/2016 (Senatsbeschl. v. 24.10.2016 - 2 NB 35/16 u.a. -, juris), Wintersemester 2016/2017 (Senatsbeschl. v. 16.8.2017 - 2 NB 284/16 u.a. -, juris) sowie zum Sommersemester 2017 gelten auch für das im Streit stehende Wintersemester 2017/2018 fort.

    Generiere die Antragsgegnerin gleichwohl aus der MHH-Ambulanz sowie aus externen Ausbildungsstellen weitere Vollstudienplätze, übernehme sie zudem noch - nach eigenen Angaben - seit Jahren eine "freiwillige Überlast", um auf 270 Studierende zu kommen, und habe sie in den vergangenen Jahren die Studierenden gleichwohl ordnungsgemäß ausbilden können, sei dies - zumindest nach derzeitigem Erkenntnisstand - ein erhebliches Indiz für die Annahme, dass die der Formel zugrunde gelegten Einzelwerte für Patienteneignung, Belastbarkeit, Gruppengröße in der Ausbildungswirklichkeit höher anzusetzen sein dürften (vgl. Beschl. v. 16.8.2017 - 2 NB 284/16 u.a. -, WS 2016/2017, Veröffentlichung in juris geplant, v. 24.12.2016 - 2 NB 35/16 u.a. -, juris WS 2015/2016).".

    Jedoch ist bei der dortigen Berechnungsweise jedenfalls im Ausgangspunkt und insofern rational nachvollziehbar unterstellt worden, dass die Ausbildung eines Studierenden mit den in die Formel eingesetzten Ausbildungsstunden zureichend abgedeckt ist (vgl. Senatsbeschl. v. 24.10.2016 - 2 NB 35/16 u.a. -, juris Rn. 18 f.; zur Verfassungsmäßigkeit des stationären Parameters von 15, 5 % nach § 17 Abs. 1 Nr. 1 KapVO im Übrigen Senatsbeschl. v. 15.5.2019 - 2 NB 353/18 -, juris Rn. 10 f., m. w. N.; Senatsurt. v. 7.4.2016 - 2 LB 60/15 -, juris Rn. 69 f.).

    Sind die Vorgaben des § 17 Abs. 2 KapVO in einem Hauptsacheverfahren daher aller Voraussicht nach als nichtig anzusehen, ist die Antragsgegnerin verpflichtet, Studienbewerber bis zur Grenze ihrer Funktionsfähigkeit (vgl. zu diesem Begriff: Senatsbeschl. v. 24.10.2016 - 2 NB 35/16 u.a. -, juris Rn. 39, m. w. N.; Hamb. OVG, Beschl. v. 9.2.2015 - 3 Nc 55/14 -, juris Rn. 29; BVerwG, Urt. v. 15.12.1989 - 7 C 15.88 -, juris Rn. 25) bzw.bis zur erschöpfenden Nutzung freigebliebener Kapazitäten (vgl. zu diesem Begriff: OVG NRW, Beschl. v. 3.7.2015 - 13 B 113/15 - juris Rn. 38 ff. und v. 15.5.2017- 13 C 7/17 -, juris Rn 4 ff.) aufzunehmen.

    Zu den bereits in den Vorsemestern erhobenen Einwänden der Antragsgegnerin hält der Senat an seinen Ausführungen in den entsprechenden Beschlüssen fest (vgl. Senatsbeschl. v. 24.10.2016 - 2 NB 35/16 u.a. - Senatsbeschl. v. 16.8.2017 - 2 NB 284/16 u.a. - Senatsbeschl. v. 22.9.2017 - 2 NB 944/17 u.a. -, alle in juris).

  • OVG Niedersachsen, 29.08.2019 - 2 NB 407/18

    Zulassung zum Modellstudiengang der Humanmedizin an der Medizinischen Hochschule

    Die Medizinische Hochschule Hannover ist vielmehr verpflichtet, Studienbewerber bis zur Grenze ihrer Funktionsfähigkeit bzw. bis zur erschöpfenden Nutzung freigebliebener Kapazitäten aufzunehmen (Fortführung der Senatsrechtsprechung, vgl. Senatsbeschl. v. 24.10.2016 - 2 NB 35/16 -, Senatsbeschl. v. 16.8.2017 - 2 NB 284/16 -, Senatsbeschl. v. 22.9.2017 - 2 NB 944/17 -, jeweils in juris).

    Nachdem der Senat im April 2016 in einem Berufungsverfahren (2 LB 270/15) einen Aufklärungsbeschluss hinsichtlich der in § 17 Abs. 2 KapVO festgelegten Parameter und der zugrundeliegenden Berechnungen erlassen hatte (das Verfahren wurde im November 2016 aufgrund eines anderweitigen Studienplatzes des betreffenden Klägers für erledigt erklärt), hat er für das Wintersemester 2015/2016 im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes erstmals weitere Studienplätze außerhalb der in der ZZ-VO festgesetzten Kapazität zugesprochen, da sich die der Kapazitätsermittlung zugrunde liegende Vorschrift des § 17 Abs. 2 KapVO in einem Hauptsacheverfahren voraussichtlich als nichtig erweisen werde und die Antragsgegnerin daher verpflichtet sei, Studienbewerber bis zur Grenze der Funktionsfähigkeit aufzunehmen (vgl. Senatsbeschl. v. 24.10.2016 - 2 NB 35/16 u.a. -, juris).

    Begründungslücken oder Fehler des Ableitungszusammenhanges können den Schluss nahelegen, dass das Gebot erschöpfender Kapazitätsauslastung verletzt wurde (vgl. BVerfG, Beschl. v. 22.10.1991 - 1 BvR 393/85 u.a. -, juris Rn. 66, 72 ff.; VerfGH Berlin, Beschl. v. 15.1.2014 - 109/13 -, juris Rn. 34 ff.; OVG NRW, Beschl. v. 21.4.2016 - 13 B 114/16 -, juris Rn. 23; Senatsbeschl. v. 24.10.2016 - 2 NB 35/16 u.a. -, juris Rn. 15 und Senatsbeschl. v. 16.8.2017 - 2 NB 284/16 u.a. -, juris Rn. 36, m. w. N.).

    Die diesbezüglichen Ausführungen des Senats in seinen Beschlüssen zum Wintersemester 2015/2016 (Senatsbeschl. v. 24.10.2016 - 2 NB 35/16 u.a. -, juris), Wintersemester 2016/2017 (Senatsbeschl. v. 16.8.2017 - 2 NB 284/16 u.a. -, juris) sowie zum Sommersemester 2017 gelten auch für das im Streit stehende Sommersemester 2018 fort.

    - nach eigenen Angaben - seit Jahren eine "freiwillige Überlast", um auf 270 Studierende zu kommen, und habe sie in den vergangenen Jahren die Studierenden gleichwohl ordnungsgemäß ausbilden können, sei dies - zumindest nach derzeitigem Erkenntnisstand - ein erhebliches Indiz für die Annahme, dass die der Formel zugrunde gelegten Einzelwerte für Patienteneignung, Belastbarkeit, Gruppengröße in der Ausbildungswirklichkeit höher anzusetzen sein dürften (vgl. Beschl. v. 16.8.2017 - 2 NB 284/16 u.a. -, WS 2016/2017, Veröffentlichung in juris geplant, v. 24.12.2016 - 2 NB 35/16 u.a. -, juris WS 2015/2016).".

    Jedoch ist bei der dortigen Berechnungsweise jedenfalls im Ausgangspunkt und insofern rational nachvollziehbar unterstellt worden, dass die Ausbildung eines Studierenden mit den in die Formel eingesetzten Ausbildungsstunden zureichend abgedeckt ist (vgl. Senatsbeschl. v. 24.10.2016 - 2 NB 35/16 u.a. -, juris Rn. 18 f.; zur Verfassungsmäßigkeit des stationären Parameters von 15, 5 % nach § 17 Abs. 1 Nr. 1 KapVO im Übrigen Senatsbeschl. v. 15.5.2019 - 2 NB 353/18 -, juris Rn. 10 f., m. w. N.; Senatsurt. v. 7.4.2016 - 2 LB 60/15 -, juris Rn. 69 f.).

    Sind die Vorgaben des § 17 Abs. 2 KapVO in einem Hauptsacheverfahren daher aller Voraussicht nach als nichtig anzusehen, ist die Antragsgegnerin verpflichtet, Studienbewerber bis zur Grenze ihrer Funktionsfähigkeit (vgl. zu diesem Begriff: Senatsbeschl. v. 24.10.2016 - 2 NB 35/16 u.a. -, juris Rn. 39, m. w. N.; Hamb. OVG, Beschl. v. 9.2.2015 - 3 Nc 55/14 -, juris Rn. 29; BVerwG, Urt. v. 15.12.1989 - 7 C 15.88 -, juris Rn. 25) bzw.bis zur erschöpfenden Nutzung freigebliebener Kapazitäten (vgl. zu diesem Begriff: OVG NRW, Beschl. v. 3.7.2015 - 13 B 113/15 - juris Rn. 38 ff. und v. 15.5.2017- 13 C 7/17 -, juris Rn 4 ff.) aufzunehmen.

    Zu den bereits in den Vorsemestern erhobenen Einwänden der Antragsgegnerin hält der Senat an seinen Ausführungen in den entsprechenden Beschlüssen fest (vgl. Senatsbeschl. v. 24.10.2016 - 2 NB 35/16 u.a. - Senatsbeschl. v. 16.8.2017 - 2 NB 284/16 u.a. - Senatsbeschl. v. 22.9.2017 - 2 NB 944/17 u.a. -, alle in juris).

  • OVG Niedersachsen, 29.08.2019 - 2 NB 104/19

    Zulassung zum Modellstudiengang der Humanmedizin an der Medizinischen Hochschule

    Die Medizinische Hochschule Hannover ist vielmehr verpflichtet, Studienbewerber bis zur Grenze ihrer Funktionsfähigkeit bzw. bis zur erschöpfenden Nutzung freigebliebener Kapazitäten aufzunehmen (Fortführung der Senatsrechtsprechung, vgl. Senatsbeschl. v. 24.10.2016 - 2 NB 35/16 -, Senatsbeschl. v. 16.8.2017 - 2 NB 284/16 -, Senatsbeschl. v. 22.9.2017 - 2 NB 944/17 -, jeweils in juris).

    Nachdem der Senat im April 2016 in einem Berufungsverfahren (2 LB 270/15) einen Aufklärungsbeschluss hinsichtlich der in § 17 Abs. 2 KapVO festgelegten Parameter und der zugrundeliegenden Berechnungen erlassen hatte (das Verfahren wurde im November 2016 aufgrund eines anderweitigen Studienplatzes des betreffenden Klägers für erledigt erklärt), hat er für das Wintersemester 2015/2016 im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes erstmals weitere Studienplätze außerhalb der in der ZZ-VO festgesetzten Kapazität zugesprochen, da sich die der Kapazitätsermittlung zugrunde liegende Vorschrift des § 17 Abs. 2 KapVO in einem Hauptsacheverfahren voraussichtlich als nichtig erweisen werde und die Antragsgegnerin daher verpflichtet sei, Studienbewerber bis zur Grenze der Funktionsfähigkeit aufzunehmen (vgl. Senatsbeschl. v. 24.10.2016 - 2 NB 35/16 u.a. -, juris).

    Begründungslücken oder Fehler des Ableitungszusammenhanges können den Schluss nahelegen, dass das Gebot erschöpfender Kapazitätsauslastung verletzt wurde (vgl. BVerfG, Beschl. v. 22.10.1991 - 1 BvR 393/85 u.a. -, juris Rn. 66, 72 ff.; VerfGH Berlin, Beschl. v. 15.1.2014 - 109/13 -, juris Rn. 34 ff.; OVG NRW, Beschl. v. 21.4.2016 - 13 B 114/16 -, juris Rn. 23; Senatsbeschl. v. 24.10.2016 - 2 NB 35/16 u.a. -, juris Rn. 15 und Senatsbeschl. v. 16.8.2017 - 2 NB 284/16 u.a. -, juris Rn. 36, m. w. N.).

    Die diesbezüglichen Ausführungen des Senats in seinen Beschlüssen zum Wintersemester 2015/2016 (Senatsbeschl. v. 24.10.2016 - 2 NB 35/16 u.a. -, juris), Wintersemester 2016/2017 (Senatsbeschl. v. 16.8.2017 - 2 NB 284/16 u.a. -, juris) sowie zum Sommersemester 2017 gelten auch für das im Streit stehende Wintersemester 2018/2019 fort.

    Generiere die Antragsgegnerin gleichwohl aus der MHH-Ambulanz sowie aus externen Ausbildungsstellen weitere Vollstudienplätze, übernehme sie zudem noch- nach eigenen Angaben - seit Jahren eine "freiwillige Überlast", um auf 270 Studierende zu kommen, und habe sie in den vergangenen Jahren die Studierenden gleichwohl ordnungsgemäß ausbilden können, sei dies - zumindest nach derzeitigem Erkenntnisstand - ein erhebliches Indiz für die Annahme, dass die der Formel zugrunde gelegten Einzelwerte für Patienteneignung, Belastbarkeit, Gruppengröße in der Ausbildungswirklichkeit höher anzusetzen sein dürften (vgl. Beschl. v. 16.8.2017 - 2 NB 284/16 u.a. -, WS 2016/2017, Veröffentlichung in juris geplant, v. 24.12.2016 - 2 NB 35/16 u.a. -, juris WS 2015/2016).".

    Jedoch ist bei der dortigen Berechnungsweise jedenfalls im Ausgangspunkt und insofern rational nachvollziehbar unterstellt worden, dass die Ausbildung eines Studierenden mit den in die Formel eingesetzten Ausbildungsstunden zureichend abgedeckt ist (vgl. Senatsbeschl. v. 24.10.2016 - 2 NB 35/16 u.a. -, juris Rn. 18 f.; zur Verfassungsmäßigkeit des stationären Parameters von 15, 5 % nach § 17 Abs. 1 Nr. 1 KapVO im Übrigen Senatsbeschl. v. 15.5.2019 - 2 NB 353/18 -, juris Rn. 10 f., m. w. N.; Senatsurt. v. 7.4.2016 - 2 LB 60/15 -, juris Rn. 69 f.).

    Sind die Vorgaben des § 17 Abs. 2 KapVO in einem Hauptsacheverfahren daher aller Voraussicht nach als nichtig anzusehen, ist die Antragsgegnerin verpflichtet, Studienbewerber bis zur Grenze ihrer Funktionsfähigkeit (vgl. zu diesem Begriff: Senatsbeschl. v. 24.10.2016 - 2 NB 35/16 u.a. -, juris Rn. 39, m. w. N.; Hamb. OVG, Beschl. v. 9.2.2015 - 3 Nc 55/14 -, juris Rn. 29; BVerwG, Urt. v. 15.12.1989 - 7 C 15.88 -, juris Rn. 25) bzw.bis zur erschöpfenden Nutzung freigebliebener Kapazitäten (vgl. zu diesem Begriff: OVG NRW, Beschl. v. 3.7.2015 - 13 B 113/15 - juris Rn. 38 ff. und v. 15.5.2017- 13 C 7/17 -, juris Rn 4 ff.) aufzunehmen.

    Zu den bereits in den Vorsemestern erhobenen Einwänden der Antragsgegnerin hält der Senat an seinen Ausführungen in den entsprechenden Beschlüssen fest (vgl. Senatsbeschl. v. 24.10.2016 - 2 NB 35/16 u.a. - Senatsbeschl. v. 16.8.2017 - 2 NB 284/16 u.a. - Senatsbeschl. v. 22.9.2017 - 2 NB 944/17 u.a. -, alle in juris).

  • OVG Niedersachsen, 28.11.2019 - 2 NB 552/19

    Zulassung zum Modellstudiengang der Humanmedizin an der Medizinischen Hochschule

    Nachdem der Senat im April 2016 in einem Berufungsverfahren (2 LB 270/15) einen Aufklärungsbeschluss hinsichtlich der in § 17 Abs. 2 KapVO festgelegten Parameter und der zugrundeliegenden Berechnungen erlassen hatte (das Verfahren wurde im November 2016 aufgrund eines anderweitigen Studienplatzes des betreffenden Klägers für erledigt erklärt), hat er für das Wintersemester 2015/2016 im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes erstmals weitere Studienplätze außerhalb der in der ZZ-VO festgesetzten Kapazität zugesprochen, da sich die der Kapazitätsermittlung zugrunde liegende Vorschrift des § 17 Abs. 2 KapVO in einem Hauptsacheverfahren voraussichtlich als nichtig erweisen werde und die Antragsgegnerin daher verpflichtet sei, Studienbewerber bis zur Grenze der Funktionsfähigkeit aufzunehmen (vgl. Senatsbeschl. v. 24.10.2016 - 2 NB 35/16 u.a. -, juris).

    Begründungslücken oder Fehler des Ableitungszusammenhanges können den Schluss nahelegen, dass das Gebot erschöpfender Kapazitätsauslastung verletzt wurde (vgl. BVerfG, Beschl. v. 22.10.1991 - 1 BvR 393/85 u.a. -, juris Rn. 66, 72 ff.; VerfGH Berlin, Beschl. v. 15.1.2014 - 109/13 -, juris Rn. 34 ff.; OVG NRW, Beschl. v. 21.4.2016 - 13 B 114/16 -, juris Rn. 23; Senatsbeschl. v. 24.10.2016 - 2 NB 35/16 u.a. -, juris Rn. 15 und v. 16.8.2017 - 2 NB 284/16 u.a. -, juris Rn. 36, m. w. N.).

    Generiere die Antragsgegnerin gleichwohl aus der MHH-Ambulanz sowie aus externen Ausbildungsstellen weitere Vollstudienplätze, übernehme sie zudem noch - nach eigenen Angaben - seit Jahren eine "freiwillige Überlast", um auf 270 Studierende zu kommen, und habe sie in den vergangenen Jahren die Studierenden gleichwohl ordnungsgemäß ausbilden können, sei dies - zumindest nach derzeitigem Erkenntnisstand - ein erhebliches Indiz für die Annahme, dass die der Formel zugrunde gelegten Einzelwerte für Patienteneignung, Belastbarkeit, Gruppengröße in der Ausbildungswirklichkeit höher anzusetzen sein dürften (vgl. Beschl. v. 16.8.2017 - 2 NB 284/16 u.a. -, WS 2016/2017, Veröffentlichung in juris geplant, v. 24.12.2016 - 2 NB 35/16 u.a. -, juris WS 2015/2016).".

    Jedoch ist bei der dortigen Berechnungsweise jedenfalls im Ausgangspunkt und insofern rational nachvollziehbar unterstellt worden, dass die Ausbildung eines Studierenden mit den in die Formel eingesetzten Ausbildungsstunden zureichend abgedeckt ist (vgl. Senatsbeschl. v. 24.10.2016 - 2 NB 35/16 u.a. -, juris Rn. 18 f.; zur Verfassungsmäßigkeit des stationären Parameters von 15, 5 % nach § 17 Abs. 1 Nr. 1 KapVO im Übrigen Senatsurt. v. 25.6.2019 - 2 LC 655/17 -, juris Rn. 23 ff., m. w. N.; Senatsbeschl. v. 15.5.2019 - 2 NB 353/18 -, juris Rn. 10 f.; Senatsurt. v. 7.4.2016 - 2 LB 60/15 -, juris Rn. 69 f.).

    Angesichts der mittlerweile ständigen Rechtsprechung des Senats zur voraussichtlichen Nichtigkeit des § 17 Abs. 2 KapVO in der derzeitigen Fassung (vgl. Senatsbeschl. v. 24.10.2016 - 2 NB 35/16 u.a. -, v. 16.8.2017 - 2 NB 284/16 u.a.-, v. 22.9.2017 - 2 NB 944/17 u.a. -, v. 29.8.2019 - 2 NB 15/18 -, 2 NB 407/18 - und - 2 NB 104/19 - sowie v. 18.9.2019 - 2 NB 533/19 u.a. -, alle in juris) ist es Aufgabe des niedersächsischen Verordnungsgebers, unter Beachtung des Kapazitätserschöpfungsgebotes eine neue Berechnungsmethode für die Ermittlung der patientenbezogenen Kapazität im Modellstudiengang Humanmedizin zu finden.

    Der vom Senat in seiner bisherigen Rechtsprechung in diesem Zusammenhang verwendete Begriff der Verpflichtung zur Aufnahme von Studienbewerbern bis zur Grenze der Funktionsfähigkeit (vgl. hierzu Senatsbeschl. v. 24.10.2016 - 2 NB 35/16 u.a. -, juris Rn. 39, m. w. N.; HambOVG, Beschl. v. 9.2.2015 - 3 Nc 55/14 -, juris Rn. 29; BVerwG, Urt. v. 15.12.1989 - 7 C 15.88 -, juris Rn. 25) unterscheidet sich qualitativ nicht von einer Verpflichtung zur erschöpfenden Nutzung freigebliebener Kapazitäten, denn auch bislang ist der Senat davon ausgegangen, dass bei der Ermittlung der Aufnahmegrenze nicht von einem stets starren Zuschlag auszugehen ist, sondern vielmehr das Spannungsfeld der widerstreitenden Grundrechtspositionen der Studienbewerber, der schon Studierenden sowie der Hochschulen und Hochschullehrer zu berücksichtigen und in einen Ausgleich zu bringen ist (vgl. Senatsbeschl. v. 16.8.2017 - 2 NB 284/16 u.a. -, juris Rn. 42 und v. 22.9.2017 - 2 NB 944/17 u.a. -, juris Rn. 15; OVG NRW, Beschl. v. 15.5.2017 - 13 C 7/17-, juris Rn. 10 ff.).

    Für eine Anlehnung an die Regelung in § 17 Abs. 1 KapVO spricht auch, dass - wie der Senat bereits in der Vergangenheit herausgestellt hat - die Einführung eines Modellstudienganges grundsätzlich nicht dazu führen soll, Studienplätze im Vergleich zu einem Regelstudiengang abzuschmelzen (vgl. Senatsbeschl. v. 24.10.2016 - 2 NB 35/16 u.a. -, juris Rn. 39).

  • VG Hannover, 18.09.2017 - 8 A 739/15

    Zulassung zum Studiengang Humanmedizin - Wintersemester 2014/2015

    Wo die Grenze der Funktionsfähigkeit liege, brauche der Senat nicht zu entscheiden, weil jedenfalls bei den mit den Beschlüssen zugesprochenen, zu jener Zeit noch im Beschwerdeverfahren befindlichen sechs Studienplätzen die Grenze der Funktionsfähigkeit mit damit insgesamt 284 Studienplätzen nicht erreicht sei (vgl. Beschl. v. 24.10.2016 - 2 NB 35/16 u.a. -, juris).

    Die daraus vom Senat gezogenen Folgerungen (vgl. Beschl. v. 24.10.2016 - 2 NB 35/16 ua. -, juris, WS 2015/2016):.

    Errechnet sich aber - wie oben dargelegt - aus der dem stationären Parameter (von 10.65%) zugrundeliegenden Formel kein voller Studienplatz, generiert die Antragsgegnerin gleichwohl aus den externen Ausbildungsstellen weitere Vollstudienplätze ebenso wie aus der MHH-Ambulanz, obgleich deren tatsächliche Ausbildungsmöglichkeit nicht einmal den 50%-Zuschlag rechtfertigt, übernimmt sie zudem noch- nach eigenen Angaben - seit Jahren eine "freiwillige Überlast" bis zu 270 Studierenden und konnte sie in den vergangenen Jahren die Studierenden gleichwohl ordnungsgemäß ausbilden, ist dies - zumindest nach derzeitigem Erkenntnisstand (vgl. ebenso Sen., Beschl. v. 24.10.2016, aaO.) - ein erhebliches Indiz für die Annahme, dass die der Formel zugrunde gelegten Einzelwerte für Patienteneignung, Belastbarkeit, Gruppengröße in der Ausbildungswirklichkeit höher anzusetzen sein dürften, was gleichzeitig einer unbesehenen vollständigen bzw. modifizierten Übernahme in die Alternativberechnung entgegensteht.

    Dadurch wird aus Sicht des Senats im Ergebnis deutlich, dass die Zahl von 270 Studienplätzen - obgleich über diese Zahl eine rechtlich verbindliche Vereinbarung nicht getroffen worden ist (vgl. näher Beschl. d. Sen. v. 24.10.2016 - 2 NB 35/16 u.a. -, WS 2015/2016, juris) - faktisch "vorgegeben" war, ohne auf logisch nachvollziehbaren Berechnungsgrundlagen zu beruhen.

    Sind die Vorgaben in § 17 Abs. 2 NdsKapVO in einem Hauptsachverfahren nach derzeitigem Kenntnisstand daher aller Voraussicht nach als nichtig anzusehen, ist die Antragsgegnerin zu verpflichten, Studienbewerber bis zur Grenze ihrer Funktionsfähigkeit aufzunehmen (vgl. Sen, Beschl. v. 24.10.2016 - 2 NB 35/16 u.a. -, juris, WS 2015/2016; OVG Hamburg, Beschl. v. 9.2.2015 - 3 Nc 55/14 -, juris).

    Darüber hinaus hat der Senat in seinem o.a. Beschluss (v. 24.10.2016 - 2 NB 35/16 u.a. -, juris, WS 2015/2016) bereits eine Erhöhung auf 284 Studierende (weitere Plätze waren damals im Beschwerdeverfahren nicht im Streit) für zulässig erachtet.

    Die rechtlich zum Wintersemester 2015/2016, faktisch - die entsprechenden Beschlüsse des Senats ergingen am 24. und 25. Oktober 2016 (- 2 NB 35/16 u.a. -, juris, - 2 NB 10/16-) - am aber wohl erst zum Wintersemester 2016/2017 durchschlagende Erhöhung der bereits von der Antragsgegnerin Immatrikulierten um weitere sechs auf 284 Studierende und die mit diesem Beschluss zum Wintersemester 2016/2017 bestätigte Erhöhung auf 290 wird also verstärkt erst zum Wintersemester 2018/2019 spürbar werden.

  • VG Hannover, 18.09.2017 - 8 A 1175/15

    Zulassung zum Studiengang Humanmedizin - Wintersemester 2013/2014

    Wo die Grenze der Funktionsfähigkeit liege, brauche der Senat nicht zu entscheiden, weil jedenfalls bei den mit den Beschlüssen zugesprochenen, zu jener Zeit noch im Beschwerdeverfahren befindlichen sechs Studienplätzen die Grenze der Funktionsfähigkeit mit damit insgesamt 284 Studienplätzen nicht erreicht sei (vgl. Beschl. v. 24.10.2016 - 2 NB 35/16 u.a. -, juris).

    Die daraus vom Senat gezogenen Folgerungen (vgl. Beschl. v. 24.10.2016 - 2 NB 35/16 ua. -, juris, WS 2015/2016):.

    Errechnet sich aber - wie oben dargelegt - aus der dem stationären Parameter (von 10.65%) zugrundeliegenden Formel kein voller Studienplatz, generiert die Antragsgegnerin gleichwohl aus den externen Ausbildungsstellen weitere Vollstudienplätze ebenso wie aus der MHH-Ambulanz, obgleich deren tatsächliche Ausbildungsmöglichkeit nicht einmal den 50%-Zuschlag rechtfertigt, übernimmt sie zudem noch- nach eigenen Angaben - seit Jahren eine "freiwillige Überlast" bis zu 270 Studierenden und konnte sie in den vergangenen Jahren die Studierenden gleichwohl ordnungsgemäß ausbilden, ist dies - zumindest nach derzeitigem Erkenntnisstand (vgl. ebenso Sen., Beschl. v. 24.10.2016, aaO.) - ein erhebliches Indiz für die Annahme, dass die der Formel zugrunde gelegten Einzelwerte für Patienteneignung, Belastbarkeit, Gruppengröße in der Ausbildungswirklichkeit höher anzusetzen sein dürften, was gleichzeitig einer unbesehenen vollständigen bzw. modifizierten Übernahme in die Alternativberechnung entgegensteht.

    Dadurch wird aus Sicht des Senats im Ergebnis deutlich, dass die Zahl von 270 Studienplätzen - obgleich über diese Zahl eine rechtlich verbindliche Vereinbarung nicht getroffen worden ist (vgl. näher Beschl. d. Sen. v. 24.10.2016 - 2 NB 35/16 u.a. -, WS 2015/2016, juris) - faktisch "vorgegeben" war, ohne auf logisch nachvollziehbaren Berechnungsgrundlagen zu beruhen.

    Sind die Vorgaben in § 17 Abs. 2 NdsKapVO in einem Hauptsachverfahren nach derzeitigem Kenntnisstand daher aller Voraussicht nach als nichtig anzusehen, ist die Antragsgegnerin zu verpflichten, Studienbewerber bis zur Grenze ihrer Funktionsfähigkeit aufzunehmen (vgl. Sen, Beschl. v. 24.10.2016 - 2 NB 35/16 u.a. -, juris, WS 2015/2016; OVG Hamburg, Beschl. v. 9.2.2015 - 3 Nc 55/14 -, juris).

    Darüber hinaus hat der Senat in seinem o.a. Beschluss (v. 24.10.2016 - 2 NB 35/16 u.a. -, juris, WS 2015/2016) bereits eine Erhöhung auf 284 Studierende (weitere Plätze waren damals im Beschwerdeverfahren nicht im Streit) für zulässig erachtet.

    Die rechtlich zum Wintersemester 2015/2016, faktisch - die entsprechenden Beschlüsse des Senats ergingen am 24. und 25. Oktober 2016 (- 2 NB 35/16 u.a. -, juris, - 2 NB 10/16-) - am aber wohl erst zum Wintersemester 2016/2017 durchschlagende Erhöhung der bereits von der Antragsgegnerin Immatrikulierten um weitere sechs auf 284 Studierende und die mit diesem Beschluss zum Wintersemester 2016/2017 bestätigte Erhöhung auf 290 wird also verstärkt erst zum Wintersemester 2018/2019 spürbar werden.

  • VG Hannover, 14.03.2018 - 8 A 403/16

    HannibaL; Sicherheitszuschlag

    Nachdem das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht im April 2016 in einem Berufungsverfahren (- 2 LB 270/15 - betreffend das WS 2012/2013) in der mündlichen Verhandlung den für den Modelstudiengang gem. § 17 Abs. 2 NdsKapVO geltenden stationären Parameter von 10, 65 % und die ihm zugrunde liegende Formel mit den Beteiligten erörtert hatte (das Verfahren wurde im November 2016 wegen eines anderweitigen Studienplatzes des dortigen Klägers für erledigt erklärt), sprach es erstmals für das hier streitige Wintersemester 2015/2016 weitere Studienplätze außerhalb der (in der ZZ-VO) festgesetzten Kapazität zu (vgl.: Nds. OVG, Beschl. v. 24.10.2015 - 2 NB 35/16 -, juris).

    Die Klägerin des vorliegenden Verfahrens war eine dieser sechs Beschwerdeführer (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 25.10.2016 - 2 NB 35/16 -, juris).

    Generiere die Antragsgegnerin gleichwohl aus der MHH-Ambulanz sowie aus externen Ausbildungsstellen weitere Vollstudienplätze, übernehme sie zudem noch - nach eigenen Angaben - seit Jahren eine "freiwillige Überlast", um auf 270 Studierende zu kommen, und habe sie in den vergangenen Jahren die Studierenden gleichwohl ordnungsgemäß ausbilden können, sei dies - zumindest nach derzeitigem Erkenntnisstand - ein erhebliches Indiz für die Annahme, dass die der Formel zugrunde gelegten Einzelwerte für Patienteneignung, Belastbarkeit, Gruppengröße in der Ausbildungswirklichkeit höher anzusetzen sein dürften (vgl. Beschl. v. 16.8.2017 - 2 NB 284/16 u.a. -, WS 2016/2017, Veröffentlichung in juris geplant, v. 24.12.2016 - 2 NB 35/16 u.a. -, juris WS 2015/2016 ).

    Genauso gut hätte sich die Antragsgegnerin auf eine geringere oder höhere Zahl an Studienplätzen festlegen können (vgl. näher Beschl. d. Sen. v. 24.10.2016 - 2 NB 35/16 u.a. -, WS 2015/2016, juris).

    Sind die Vorgaben in § 17 Abs. 2 NdsKapVO in einem Hauptsachverfahren nach derzeitigem Kenntnisstand daher aller Voraussicht nach als nichtig anzusehen, ist die Antragsgegnerin zu verpflichten, Studienbewerber bis zur Grenze ihrer Funktionsfähigkeit (vgl. zu diesem Begriff: Sen, Beschl. v. 24.10.2016 - 2 NB 35/16 u.a. -, WS 2015/2016; OVG Hamburg, Beschl. v. 9.2.2015 - 3 Nc 55/14 -, jeweils juris) bzw. bis zur erschöpfenden Nutzung freigebliebener Kapazitäten (vgl. zu diesem Begriff: OVG NW, Beschl. v. 3.7.2015 - 13 B 113/15, v. 15.5.2017- 13 C 7/17 -, jeweils juris) aufzunehmen.

    Darüber hinaus hat der Senat in seinem o.a. Beschluss (v. 24.10.2016 - 2 NB 35/16 u.a. -, juris, WS 2015/2016) bereits eine Erhöhung auf 284 Studierende (weitere Plätze waren damals im Beschwerdeverfahren nicht im Streit) für zulässig erachtet.

    Auch ist für die Ermittlung der tatsächlichen Aufnahmegrenze zu berücksichtigen, dass die vom Senat zum Wintersemester 2015/2016 zugelassenen sechs Studierenden im vorliegenden Sommersemester 2017 zwar rechtlich zutreffend von der Antragsgegnerin als Studierende des 4. Fachsemesters geführt werden, faktisch aber im Sommersemester 2017 das 2. Fachsemester mit belasten dürften, weil die entsprechenden Beschlüsse des Senats erst am 24. und 25. Oktober 2016 (- 2 NB 35/16 -, juris und 2 NB 10/16 -) ergingen.

  • VG Hannover, 14.03.2018 - 8 A 6818/17

    Sicherheitszuschlag; Kapazitätsrecht

    Hiervon waren jedoch fünf Studierende lediglich vorläufig aufgrund des Beschlusses des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 24.10.2016 (- 2 NB 35/16 -, juris) immatrikuliert, da diese nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2015/2016 für das 1. Fachsemester vorläufig zugelassen worden waren.

    Nachdem das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht im April 2016 in einem Berufungsverfahren (- 2 LB 270/15 - betreffend das WS 2012/2013) in der mündlichen Verhandlung den für den Modelstudiengang gem. § 17 Abs. 2 NdsKapVO geltenden stationären Parameter von 10, 65 % und die ihm zugrunde liegende Formel mit den Beteiligten erörtert hatte (das Verfahren wurde im November 2016 wegen eines anderweitigen Studienplatzes des dortigen Klägers für erledigt erklärt), sprach es erstmals für das Wintersemester 2015/2016 weitere Studienplätze außerhalb der (in der ZZ-VO) festgesetzten Kapazität zu (vgl.: Nds. OVG, Beschl. v. 24.10.2016 - 2 NB 35/16 -, juris).

    Generiere die Antragsgegnerin gleichwohl aus der MHH-Ambulanz sowie aus externen Ausbildungsstellen weitere Vollstudienplätze, übernehme sie zudem noch - nach eigenen Angaben - seit Jahren eine "freiwillige Überlast", um auf 270 Studierende zu kommen, und habe sie in den vergangenen Jahren die Studierenden gleichwohl ordnungsgemäß ausbilden können, sei dies - zumindest nach derzeitigem Erkenntnisstand - ein erhebliches Indiz für die Annahme, dass die der Formel zugrunde gelegten Einzelwerte für Patienteneignung, Belastbarkeit, Gruppengröße in der Ausbildungswirklichkeit höher anzusetzen sein dürften (vgl. Beschl. v. 16.8.2017 - 2 NB 284/16 u.a. -, WS 2016/2017, Veröffentlichung in juris geplant, v. 24.12.2016 - 2 NB 35/16 u.a. -, juris WS 2015/2016 ).

    Genauso gut hätte sich die Antragsgegnerin auf eine geringere oder höhere Zahl an Studienplätzen festlegen können (vgl. näher Beschl. d. Sen. v. 24.10.2016 - 2 NB 35/16 u.a. -, WS 2015/2016, juris).

    Sind die Vorgaben in § 17 Abs. 2 NdsKapVO in einem Hauptsachverfahren nach derzeitigem Kenntnisstand daher aller Voraussicht nach als nichtig anzusehen, ist die Antragsgegnerin zu verpflichten, Studienbewerber bis zur Grenze ihrer Funktionsfähigkeit (vgl. zu diesem Begriff: Sen, Beschl. v. 24.10.2016 - 2 NB 35/16 u.a. -, WS 2015/2016; OVG Hamburg, Beschl. v. 9.2.2015 - 3 Nc 55/14 -, jeweils juris) bzw. bis zur erschöpfenden Nutzung freigebliebener Kapazitäten (vgl. zu diesem Begriff: OVG NW, Beschl. v. 3.7.2015 - 13 B 113/15, v. 15.5.2017- 13 C 7/17 -, jeweils juris) aufzunehmen.

    Darüber hinaus hat der Senat in seinem o.a. Beschluss (v. 24.10.2016 - 2 NB 35/16 u.a. -, juris, WS 2015/2016) bereits eine Erhöhung auf 284 Studierende (weitere Plätze waren damals im Beschwerdeverfahren nicht im Streit) für zulässig erachtet.

    Auch ist für die Ermittlung der tatsächlichen Aufnahmegrenze zu berücksichtigen, dass die vom Senat zum Wintersemester 2015/2016 zugelassenen sechs Studierenden im vorliegenden Sommersemester 2017 zwar rechtlich zutreffend von der Antragsgegnerin als Studierende des 4. Fachsemesters geführt werden, faktisch aber im Sommersemester 2017 das 2. Fachsemester mit belasten dürften, weil die entsprechenden Beschlüsse des Senats erst am 24. und 25. Oktober 2016 (- 2 NB 35/16 -, juris und 2 NB 10/16 -) ergingen.

  • OVG Niedersachsen, 18.09.2019 - 2 NB 533/19

    Zulassung zum Modellstudiengang der Humanmedizin an der Medizinischen Hochschule

    Nachdem der Senat im April 2016 in einem Berufungsverfahren (2 LB 270/15) einen Aufklärungsbeschluss hinsichtlich der in § 17 Abs. 2 KapVO festgelegten Parameter und der zugrundeliegenden Berechnungen erlassen hatte (das Verfahren wurde im November 2016 aufgrund eines anderweitigen Studienplatzes des betreffenden Klägers für erledigt erklärt), hat er für das Wintersemester 2015/2016 im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes erstmals weitere Studienplätze außerhalb der in der ZZ-VO festgesetzten Kapazität zugesprochen, da sich die der Kapazitätsermittlung zugrunde liegende Vorschrift des § 17 Abs. 2 KapVO in einem Hauptsacheverfahren voraussichtlich als nichtig erweisen werde und die Antragsgegnerin daher verpflichtet sei, Studienbewerber bis zur Grenze der Funktionsfähigkeit aufzunehmen (vgl. Senatsbeschl. v. 24.10.2016 - 2 NB 35/16 u.a. -, juris).

    Begründungslücken oder Fehler des Ableitungszusammenhanges können den Schluss nahelegen, dass das Gebot erschöpfender Kapazitätsauslastung verletzt wurde (vgl. BVerfG, Beschl. v. 22.10.1991 - 1 BvR 393/85 u.a. -, juris Rn. 66, 72 ff.; VerfGH Berlin, Beschl. v. 15.1.2014 - 109/13 -, juris Rn. 34 ff.; OVG NRW, Beschl. v. 21.4.2016 - 13 B 114/16 -, juris Rn. 23; Senatsbeschl. v. 24.10.2016 - 2 NB 35/16 u.a. -, juris Rn. 15 und Senatsbeschl. v. 16.8.2017 - 2 NB 284/16 u.a. -, juris Rn. 36, m. w. N.).

    Die diesbezüglichen Ausführungen des Senats in seinen Beschlüssen zum Wintersemester 2015/2016 (Senatsbeschl. v. 24.10.2016 - 2 NB 35/16 u.a. -, juris), Wintersemester 2016/2017 (Senatsbeschl. v. 16.8.2017 - 2 NB 284/16 u.a. -, juris) sowie zum Sommersemester 2017 gelten auch für das im Streit stehende Sommersemester 2019 fort.

    - nach eigenen Angaben - seit Jahren eine "freiwillige Überlast", um auf 270 Studierende zu kommen, und habe sie in den vergangenen Jahren die Studierenden gleichwohl ordnungsgemäß ausbilden können, sei dies - zumindest nach derzeitigem Erkenntnisstand - ein erhebliches Indiz für die Annahme, dass die der Formel zugrunde gelegten Einzelwerte für Patienteneignung, Belastbarkeit, Gruppengröße in der Ausbildungswirklichkeit höher anzusetzen sein dürften (vgl. Beschl. v. 16.8.2017 - 2 NB 284/16 u.a. -, WS 2016/2017, Veröffentlichung in juris geplant, v. 24.12.2016 - 2 NB 35/16 u.a. -, juris WS 2015/2016).".

    Jedoch ist bei der dortigen Berechnungsweise jedenfalls im Ausgangspunkt und insofern rational nachvollziehbar unterstellt worden, dass die Ausbildung eines Studierenden mit den in die Formel eingesetzten Ausbildungsstunden zureichend abgedeckt ist (vgl. Senatsbeschl. v. 24.10.2016 - 2 NB 35/16 u.a. -, juris Rn. 18 f.; zur Verfassungsmäßigkeit des stationären Parameters von 15, 5 % nach § 17 Abs. 1 Nr. 1 KapVO im Übrigen Senatsbeschl. v. 15.5.2019 - 2 NB 353/18 -, juris Rn. 10 f., m. w. N.; Senatsurt. v. 7.4.2016 - 2 LB 60/15 -, juris Rn. 69 f.).

    26 2. Sind die Vorgaben des § 17 Abs. 2 KapVO in einem Hauptsacheverfahren daher aller Voraussicht nach als nichtig anzusehen, ist die Antragsgegnerin verpflichtet, Studienbewerber bis zur Grenze ihrer Funktionsfähigkeit (vgl. zu diesem Begriff: Senatsbeschl. v. 24.10.2016 - 2 NB 35/16 u.a. -, juris Rn. 39, m. w. N.; Hamb. OVG, Beschl. v. 9.2.2015 - 3 Nc 55/14 -, juris Rn. 29; BVerwG, Urt. v. 15.12.1989 - 7 C 15.88 -, juris Rn. 25) bzw.bis zur erschöpfenden Nutzung freigebliebener Kapazitäten (vgl. zu diesem Begriff: OVG NRW, Beschl. v. 3.7.2015 - 13 B 113/15 - juris Rn. 38 ff. und v. 15.5.2017- 13 C 7/17 -, juris Rn 4 ff.) aufzunehmen.

    Zu den bereits in den Vorsemestern erhobenen Einwänden der Antragsgegnerin hält der Senat an seinen Ausführungen in den entsprechenden Beschlüssen fest (vgl. Senatsbeschl. v. 24.10.2016 - 2 NB 35/16 u.a. - Senatsbeschl. v. 16.8.2017 - 2 NB 284/16 u.a. - Senatsbeschl. v. 22.9.2017 - 2 NB 944/17 u.a. -, alle in juris).

  • OVG Niedersachsen, 16.08.2017 - 2 NB 284/16

    Humanmedizin; Modellstudiengang; Kapazitätsberechnung; Zuschlag

  • OVG Niedersachsen, 22.09.2017 - 2 NB 944/17

    Humanmedizin; Modellstudiengang; Kapazitätsberechnung; Zuschlag

  • VG Hannover, 08.12.2017 - 8 C 8655/17

    Zulassung zum Studiengang Humanmedizin - Wintersemester 2017/2018

  • VG Hannover, 14.12.2016 - 8 C 4707/16

    Kapazitätsberechnung Modellstudiengang HannibaL; Sicherheitsaufschlag

  • OVG Niedersachsen, 23.07.2020 - 2 NB 117/20

    Zulassung zum Modellstudiengang der Humanmedizin an der Medizinischen Hochschule

  • OVG Niedersachsen, 17.12.2021 - 2 NB 3/21

    Zulassung zum Modellstudiengang der Humanmedizin an der Medizinischen Hochschule

  • OVG Niedersachsen, 22.09.2017 - 2 NB 954/17

    Anrechnungsbescheinigung; Studium; Humanmedizin; Modellstudiengang;

  • OVG Sachsen, 15.05.2018 - 2 B 75/18

    Hochschulzulassung; Überbuchung; Überlast

  • OVG Bremen, 28.08.2017 - 2 B 93/17

    Numerus-clausus-Verfahren, Business-Management (M.A.) - Deputatsermäßigung;

  • VG Hannover, 29.05.2017 - 8 C 2320/17

    Zulassung zum Studiengang Humanmedizin - Sommersemester 2017

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