Rechtsprechung
BPatG, 12.02.2015 - 2 Ni 6/13 (EP) |
Volltextveröffentlichungen (5)
- Bundespatentgericht
- rechtsprechung-im-internet.de
Art 54 EuPatÜbk, Art 87 EuPatÜbk, Art 88 EuPatÜbk
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Fürnichtigerklärung eines Patents mit der Bezeichnung "Vorrichtung zur Extraktion einer Kartusche" mangels Patentfähigkeit
- rewis.io
Patentnichtigkeitsklageverfahren - "Vorrichtung zur Extraktion einer Kartusche (europäisches Patent)" - zur wirksamen Inanspruchnahme der Priorität einer Voranmeldung bei einem Streitpatent für eine Kapsel-Kaffeemaschine.
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (5)
- beckmannundnorda.de (Kurzinformation)
BPatG erklärt Nespresso-Patent für nichtig - Vorrichtung zur Extraktion einer Kartusche sowie entsprechender Kaffeemaschinen
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Nespresso-Kapseln - und kein Patent
- wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)
Patent für eine Vorrichtung zur Extraktion einer Kartusche sowie entsprechender Kaffeemaschinen (Nespresso) für nichtig erklärt
- bundespatentgericht.de (Pressemitteilung)
Patent für eine Vorrichtung zur Extraktion einer Kartusche sowie entsprechender Kaffeemaschinen (Nespresso) für nichtig erklärt
- dr-bahr.com (Kurzinformation)
Patent für eine Vorrichtung zur Extraktion einer Kartusche sowie entsprechender Kaffeemaschinen (Nespresso) für nichtig erklärt
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- BGH, 27.06.2007 - X ZB 6/05
Informationsübermittlungsverfahren II
Auszug aus BPatG, 12.02.2015 - 2 Ni 6/13
Mit dem nicht patentfähigen Anspruch 1 nach dem Hauptantrag und den Ansprüchen 1 nach den Hilfsanträgen I bis XXVI wie oben ausgeführt, sind daher auch die jeweils nebengeordneten Ansprüche sowie die rückbezogenen Ansprüche nicht schutzfähig, da auf diese Ansprüche kein eigenständiges Patentbegehren gerichtet war (vgl. BGH, GRUR 2007, 862 Leitsatz - "Informationsübermittlungsverfahren II" und BGH X ZR 109/08 1. Leitsatz - "Sensoranordnung"). - BGH, 29.09.2011 - X ZR 109/08
Sensoranordnung
Auszug aus BPatG, 12.02.2015 - 2 Ni 6/13
Mit dem nicht patentfähigen Anspruch 1 nach dem Hauptantrag und den Ansprüchen 1 nach den Hilfsanträgen I bis XXVI wie oben ausgeführt, sind daher auch die jeweils nebengeordneten Ansprüche sowie die rückbezogenen Ansprüche nicht schutzfähig, da auf diese Ansprüche kein eigenständiges Patentbegehren gerichtet war (vgl. BGH, GRUR 2007, 862 Leitsatz - "Informationsübermittlungsverfahren II" und BGH X ZR 109/08 1. Leitsatz - "Sensoranordnung"). - BGH, 11.09.2001 - X ZR 168/98
Luftverteiler; Identität des Gegenstandes einer europäischen Patentanmeldung mit …
Auszug aus BPatG, 12.02.2015 - 2 Ni 6/13
Nach ständiger Rechtsprechung (vgl. BGH X ZR 168/98, GRUR 2002, S. 146 ff.; Luftverteiler) ist die Priorität einer früheren Anmeldung für einen Anspruch in einer europäischen Patentanmeldung gemäß Art. 88 EPÜ nur dann anzuerkennen, wenn der Fachmann den Gegenstand des Anspruchs unter Heranziehung des allgemeinen Fachwissens unmittelbar und eindeutig der früheren Anmeldung (hier die Druckschrift Ni-K17 ) als Ganzes entnehmen kann.