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   LG Köln, 26.07.2017 - 2 O 402/16   

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https://dejure.org/2017,72419
LG Köln, 26.07.2017 - 2 O 402/16 (https://dejure.org/2017,72419)
LG Köln, Entscheidung vom 26.07.2017 - 2 O 402/16 (https://dejure.org/2017,72419)
LG Köln, Entscheidung vom 26. Juli 2017 - 2 O 402/16 (https://dejure.org/2017,72419)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • BAG, 21.11.2013 - 6 AZR 159/12

    Insolvenzanfechtung - mittelbare Zuwendung

    Auszug aus LG Köln, 26.07.2017 - 2 O 402/16
    Das BAG (Urt. v. 21.11.2013, 6 AZR 159/12) hat eine inkongruente Deckung bei einer Lohnzahlung bejaht, die nicht die Schuldnerin, sondern ein "Schwesterunternehmen" - gleicher Alleingesellschafter und Geschäftssitz - erbracht hatte.

    Eine solche Abrede kann auch durch eine lange Praxis stillschweigend vereinbart werden, sofern diese Praxis sich vor der Krise herausgebildet hat (BAG v. 21.11.2013, 6 AZR 159/12, Rn 16).

  • BGH, 10.05.2007 - IX ZR 146/05

    Anfechtbarkeit einer Direktzahlung des Auftraggebers an den Werkunternehmer

    Auszug aus LG Köln, 26.07.2017 - 2 O 402/16
    Voraussetzung hierfür ist, dass ein eigenes Forderungsrecht des Insolvenzgläubigers, hier der Beklagten, unanfechtbar begründet worden ist (BGH v. 10.5.2007, IX ZR 146/05).
  • BGH, 06.10.2009 - IX ZR 191/05

    Rechtsprechungsänderung - Anfechtung einer mittelbaren Zuwendung durch

    Auszug aus LG Köln, 26.07.2017 - 2 O 402/16
    Jedoch lässt die neuere Rechtsprechung des BGH für den stillschweigenden Abschluss eines Darlehensvertrags sogar geduldete Kontenüberziehungen ausreichen (BGH v. 6.10.2009 - IX ZR 191/05, weitere Nachweise bei Uhlenbruck, aaO, § 129, Rn 190), um Anfechtbarkeit zu begründen.
  • OLG Köln, 18.12.2017 - 2 U 25/17

    Insolvenzanfechtung von Zahlungen innerhalb eines Konzernverbundes für

    Die Berufung des Klägers gegen das am 26.07.2017 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 2 O 402/16 - wird zurückgewiesen.

    Er beantragt, unter Abänderung des am 26.07.2017 verkündeten Urteils des Landgerichts Köln, 2 O 402/16, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 117.730,99 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.10.2013 zu zahlen.

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