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   LG Flensburg, 04.04.1995 - 2 O 41/93   

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https://dejure.org/1995,13781
LG Flensburg, 04.04.1995 - 2 O 41/93 (https://dejure.org/1995,13781)
LG Flensburg, Entscheidung vom 04.04.1995 - 2 O 41/93 (https://dejure.org/1995,13781)
LG Flensburg, Entscheidung vom 04. April 1995 - 2 O 41/93 (https://dejure.org/1995,13781)
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Wird zitiert von ...

  • BVerfG, 17.12.2002 - 1 BvR 755/99

    Zur Verurteilung von Eltern zum Schadensersatz wegen der Weitergabe eines

    In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerden 1. des Herrn W ..., 2. der Frau W ..., 3. des Herrn J ..., - Bevollmächtigter: Professor Dr. Helmut Goerlich, Lehmbuchenweg 14, 72525 Münsingen - - 1 BvR 755/99 -, 4. der Frau M ..., - Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Stefan M. Beck, Große Straße 4, 24937 Flensburg - 5. des Herrn M ... - Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. Hans Müller und Koll., Südermarkt 9, 24937 Flensburg - 1 BvR 756/99 - gegen a) den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 30. März 1999 - VI ZR 339/98 - b) das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 9. Oktober 1998 - 1 U 86/95 - c) das Schlussurteil des Landgerichts Flensburg vom 4. April 1995 - 2 0 41/93 - d) das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 3. Februar 1995 - 1 U 116/93 - (Beschwerdeführer zu 4 und 5), e) das Teilurteil des Landgerichts Flensburg vom 1. Juni 1993 - 2 0 41/93 - (Beschwerdeführer zu 4 und 5) hat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den Präsidenten Papier und die Richter Steiner, Hoffmann-Riem gemäß § 93 b in Verbindung mit § 93 a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 17. Dezember 2002 einstimmig beschlossen:.

    Das Schlussurteil des Landgerichts Flensburg vom 4. April 1995 - 2 O 41/93 -, das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 9. Oktober 1998 - 1 U 86/95 - und der Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 30. März 1999 - VI ZR 339/98 - verletzen die Beschwerdeführer in ihrem Grundrecht aus Artikel 5 Absatz 1 Satz 1 des Grundgesetzes.

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Rechtsprechung
   LG Flensburg, 01.06.1993 - 2 O 41/93   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1993,17678
LG Flensburg, 01.06.1993 - 2 O 41/93 (https://dejure.org/1993,17678)
LG Flensburg, Entscheidung vom 01.06.1993 - 2 O 41/93 (https://dejure.org/1993,17678)
LG Flensburg, Entscheidung vom 01. Juni 1993 - 2 O 41/93 (https://dejure.org/1993,17678)
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Wird zitiert von ...

  • OLG Schleswig, 23.04.2004 - 1 U 86/95
    Durch das am 1. Juni 1993 verkündete Teilurteil des Einzelrichters der 2. Zivilkammer des Landgerichts F. (2 O 41/93), auf dessen Einzelheiten Bezug genommen wird, sind die Beklagten zum Widerruf verschiedener Äußerungen verurteilt worden.

    Durch Schlussurteil des Einzelrichters der 2. Zivilkammer des Landgerichts F. vom 5. April 1995 (2 O 41/93), auf das wegen aller Einzelheiten Bezug genommen wird, sind die Beklagten nach § 823 Abs. 1 BGB zur Zahlung von Schadensersatz und Schmerzensgeld verurteilt worden.

    Auf die Verfassungsbeschwerde der Beklagten hat das Bundesverfassungsgericht durch Beschluss vom 17. Dezember 2002 (1 BvR 755/99 und 1 BvR 756/99), auf dessen Einzelheiten Bezug genommen wird, festgestellt, dass das Schlussurteil des Landgerichts F. vom 4. April 1995 - 2 O 41/93 -, das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 9. Oktober 1998 - 1 U 86/95 - und der Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 30. März 1999 - VI ZR 339/98 - die Beklagten in ihrem Grundrecht aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG verletze.

    Nachdem durch Beschluss des Bundesverfassungsgerichts sowohl das Berufungsurteil des Senats vom 9. Oktober 1995 - 1 U 86/95 - als auch das angefochtene erstinstanzliche Schlussurteil des Landgerichts F. vom 4. April 1995 - 2 O 41/93 - aufgehoben worden sind, kann der Senat nur noch über den Hilfsantrag des Klägers entscheiden, nämlich ob die Klage auf Zahlung von Schmerzensgeld und materiellem Schadensersatz sowie auf Feststellung einer Ersatzpflicht der Beklagten für den dem Kläger durch die krankheitsbedingte Versetzung in den vorzeitigen Ruhestand bereits entstandenen und künftig noch entstehenden Schaden begründet ist.

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