Rechtsprechung
LG Frankfurt/Main, 27.01.2000 - 2/2 O 46/99, 2-02 O 46/99 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- RA Kotz
Nachlassbearbeitung - kostenpflichtig?
- archive.org
Keine Bankgebühren
- FIS Money Advice (Volltext/Auszüge)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- zbb-online.com (Leitsatz)
AGBG §§ 9, 13; BGB § 670
Zur Rechtswirksamkeit von Entgeltklauseln eines Kreditinstituts - rechtsanwalt.com (Kurzinformation)
Unzulässige Bankgebühren für Nachlassbearbeitung
Besprechungen u.ä.
- WuB Entscheidungsanmerkungen zum Wirtschafts- und Bankrecht(Abodienst; oder: Einzelerwerb 12,79 €) (Entscheidungsbesprechung)
Entgelte für Scheckrückgaben und Rücklastschriften; Ersatz eines PIN- oder TAN-Briefes; Nachlassbearbeitung; Entgelt für Löschungsbewilligung
Verfahrensgang
- LG Frankfurt/Main, 27.01.2000 - 2/2 O 46/99, 2-02 O 46/99
- OLG Frankfurt, 31.05.2001 - 1 U 37/00
Papierfundstellen
- WM 2000, 1893
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (2)
- BGH, 21.10.1997 - XI ZR 5/97
BGH beanstandet Entgeltklauseln der Banken
Auszug aus LG Frankfurt/Main, 27.01.2000 - 2 O 46/99
Nach der Rechtsprechung des BGH (vgl. BGH NJW 98, 309 ff;… Palandt § 8 AGBG Rn. 5 b)) verstoßen Bestimmungen in AGB, nach denen die Bank für die Rückgabe eines Schecks oder einer Lastschrift wegen fehlender Deckung ein Entgelt fordert, gegen § 9 AGBG, da sie mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren sind: Ein nach § 670 BGB normierter.Die von der Beklagten zitierte Entscheidung des AG Erfurt (22 C 5016/98) steht diesen grundsätzlichen Überlegungen nicht entgegen: Der BGH hat in seiner Entscheidung (NJW 98, 309) keine Differenzierung und Beschränkung auf Rechtsbeziehungen zwischen Zahlungspflichtigem und Schuldnerbank vorgenommen.
- AG Erfurt, 01.09.1999 - 22 C 5016/98
Entgelt- und Auslagenanspruch der Bank gegenüber dem Lastschrifteneinreicher bei …
Auszug aus LG Frankfurt/Main, 27.01.2000 - 2 O 46/99
Die von der Beklagten zitierte Entscheidung des AG Erfurt (22 C 5016/98) steht diesen grundsätzlichen Überlegungen nicht entgegen: Der BGH hat in seiner Entscheidung (NJW 98, 309) keine Differenzierung und Beschränkung auf Rechtsbeziehungen zwischen Zahlungspflichtigem und Schuldnerbank vorgenommen.