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   LG Frankfurt/Main, 27.01.2000 - 2/2 O 46/99, 2-02 O 46/99   

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https://dejure.org/2000,8949
LG Frankfurt/Main, 27.01.2000 - 2/2 O 46/99, 2-02 O 46/99 (https://dejure.org/2000,8949)
LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 27.01.2000 - 2/2 O 46/99, 2-02 O 46/99 (https://dejure.org/2000,8949)
LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 27. Januar 2000 - 2/2 O 46/99, 2-02 O 46/99 (https://dejure.org/2000,8949)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • zbb-online.com (Leitsatz)

    AGBG §§ 9, 13; BGB § 670
    Zur Rechtswirksamkeit von Entgeltklauseln eines Kreditinstituts

  • rechtsanwalt.com (Kurzinformation)

    Unzulässige Bankgebühren für Nachlassbearbeitung

Besprechungen u.ä.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • WM 2000, 1893
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 21.10.1997 - XI ZR 5/97

    BGH beanstandet Entgeltklauseln der Banken

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 27.01.2000 - 2 O 46/99
    Nach der Rechtsprechung des BGH (vgl. BGH NJW 98, 309 ff; Palandt § 8 AGBG Rn. 5 b)) verstoßen Bestimmungen in AGB, nach denen die Bank für die Rückgabe eines Schecks oder einer Lastschrift wegen fehlender Deckung ein Entgelt fordert, gegen § 9 AGBG, da sie mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren sind: Ein nach § 670 BGB normierter.

    Die von der Beklagten zitierte Entscheidung des AG Erfurt (22 C 5016/98) steht diesen grundsätzlichen Überlegungen nicht entgegen: Der BGH hat in seiner Entscheidung (NJW 98, 309) keine Differenzierung und Beschränkung auf Rechtsbeziehungen zwischen Zahlungspflichtigem und Schuldnerbank vorgenommen.

  • AG Erfurt, 01.09.1999 - 22 C 5016/98

    Entgelt- und Auslagenanspruch der Bank gegenüber dem Lastschrifteneinreicher bei

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 27.01.2000 - 2 O 46/99
    Die von der Beklagten zitierte Entscheidung des AG Erfurt (22 C 5016/98) steht diesen grundsätzlichen Überlegungen nicht entgegen: Der BGH hat in seiner Entscheidung (NJW 98, 309) keine Differenzierung und Beschränkung auf Rechtsbeziehungen zwischen Zahlungspflichtigem und Schuldnerbank vorgenommen.
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