Weitere Entscheidung unten: LG Münster, 02.11.2015

Rechtsprechung
   LG Mannheim, 23.02.2016 - 2 O 61/15   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2016,3734
LG Mannheim, 23.02.2016 - 2 O 61/15 (https://dejure.org/2016,3734)
LG Mannheim, Entscheidung vom 23.02.2016 - 2 O 61/15 (https://dejure.org/2016,3734)
LG Mannheim, Entscheidung vom 23. Februar 2016 - 2 O 61/15 (https://dejure.org/2016,3734)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2016,3734) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Keine Präklusion der Zuständigkeitsrüge vor der mündlichen Verhandlung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Präklusion der Zuständigkeitsrüge vor der mündlichen Verhandlung; Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit für die auf Zahlung einer Vertragsstrafe gerichtete Klage

  • ra.de
  • Justiz Baden-Württemberg

    § 39 ZPO, § 276 ZPO, § 282 Abs 3 S 2 ZPO, § 296 Abs 3 ZPO
    Rechtzeitigkeit des Vorbringens: Präklusion der Zuständigkeitsrüge nach Ablauf der Klageerwiderungsfrist

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • anwaltverein.de (Kurzinformation und -anmerkung)

    Verspätung der Rüge örtlicher Unzuständigkeit

Besprechungen u.ä.

  • anwaltverein.de (Kurzinformation und -anmerkung)

    Verspätung der Rüge örtlicher Unzuständigkeit

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 21.11.1996 - IX ZR 264/95

    Rüge der internationalen Zuständigkeit der deutschen Gerichte im

    Auszug aus LG Mannheim, 23.02.2016 - 2 O 61/15
    In Rechtsprechung und Literatur ist allerdings umstritten, ob - was der Bundesgerichtshof (BGHZ 134, 127, 134 f) offengelassen hat - die allgemeinen Präklusionsvorschriften betreffend Zulässigkeitsmängel (§ 282 Abs. 3 Satz 2, § 296 Abs. 3 ZPO) auch auf für Frage der (innerstaatlichen) örtlichen und sachlichen Zuständigkeit gelten.

    Nach anderer Ansicht steht dem die spezielle Regelung des § 39 ZPO entgegen, so dass eine vor der mündlichen Verhandlung zur Hauptsache vorgebrachte Zuständigkeitsrüge nicht deshalb unbeachtlich sein könne, weil sie außerhalb der Klageerwiderungsfrist vorgebracht wird (OLG Frankfurt a.M., OLGZ 1983, 99, 101 ff; OLG Oldenburg, NJW-RR 1999, 865, 866; Zöller/Vollkommer, ZPO, 31. Aufl., § 39 Rn. 5 mwN Zöller/Greger, aaO § 296 Rn. 8a; BeckOK ZPO/Bacher, Stand Dez. 2015, § 282 Rn. 14, § 296 Rn. 68 Huber in Musielak/Voit, ZPO, 12. Aufl., § 296 Rn. 34; Heinrich, aaO § 39 Rn. 3 MünchKommZPO/Patzina, 4. Aufl., § 39 Rn. 6 mwN Grunsky, EWiR 1997, 95).

    Sie entspricht dem vom Bundesgerichtshof nicht nur für die Frage der internationalen Zuständigkeit (BGHZ 134, 127) sondern auch im Zusammenhang der Schiedseinrede nach § 1032 Abs. 1 ZPO (BGHZ 147, 394, 397) eingenommenen Standpunkt.

  • BGH, 10.05.2001 - III ZR 262/00

    Rechtzeitige Erhebung der Einrede der Schiedsvereinbarung

    Auszug aus LG Mannheim, 23.02.2016 - 2 O 61/15
    Sie entspricht dem vom Bundesgerichtshof nicht nur für die Frage der internationalen Zuständigkeit (BGHZ 134, 127) sondern auch im Zusammenhang der Schiedseinrede nach § 1032 Abs. 1 ZPO (BGHZ 147, 394, 397) eingenommenen Standpunkt.

    Dabei hat der Bundesgerichtshof im letztgenannten Fall die im Gesetzgebungsverfahren zu § 1032 ZPO angestrebte Parallelität der Regelung in § 1032 ZPO zu § 39 ZPO (vgl. BT-Drucks. 13/5274, S. 38) betont und ausgeführt, dass § 39 ZPO es nahelegt, dass der Beklagte bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung zur Hauptsache mit der Geltendmachung der Unzuständigkeit warten darf (BGHZ 147, 394, 397).

  • LG Mannheim, 02.08.2010 - 2 O 88/10

    Örtliche Zuständigkeit bei Klage auf Zahlung einer Vertragsstrafe wegen

    Auszug aus LG Mannheim, 23.02.2016 - 2 O 61/15
    Nach der Rechtsprechung der Kammer (LG Mannheim, InstGE 12, 240 [juris Rn. 7]) lässt sich eine örtliche Zuständigkeit für die auf Zahlung einer Vertragsstrafe gerichtete Klage nicht aus § 32 ZPO herleiten.

    Der Erfüllungsort der Unterlassungsverpflichtung und der Vertragsstrafe liegt jedenfalls grundsätzlich - und auch hier - am Wohnsitz bzw. am Ort der Niederlassung des Schuldners (LG Mannheim, InstGE 12, 240 [juris Rn. 8]; ebenso OLG München, NJOZ 2012, 82, 85 LG München I, InstGE 9, 22; Zöller/Vollkommer, ZPO, 31. Aufl., § 29 Rn. 25 "Unterlassungspflicht").

  • BGH, 19.02.2013 - X ARZ 507/12

    Verweisung des Rechtsstreits durch das örtlich unzuständige Gericht:

    Auszug aus LG Mannheim, 23.02.2016 - 2 O 61/15
    So ist der Beklagte nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (NJW-RR 2013, 764 Rn. 10) auch nicht an eine im schriftlichen Vorverfahren gemachte Ankündigung, die fehlende örtliche Zuständigkeit in der mündlichen Verhandlung nicht rügen zu wollen, gebunden; vielmehr steht ihm frei, die fehlende örtliche Zuständigkeit ungeachtet einer gegenteiligen Ankündigung noch vor der mündlichen Verhandlung zur Hauptsache zu rügen.
  • OLG München, 30.06.2011 - 29 U 5499/10

    Internationale Zuständigkeit: Parteierweiternde Widerklage gegen einen Dritten;

    Auszug aus LG Mannheim, 23.02.2016 - 2 O 61/15
    Der Erfüllungsort der Unterlassungsverpflichtung und der Vertragsstrafe liegt jedenfalls grundsätzlich - und auch hier - am Wohnsitz bzw. am Ort der Niederlassung des Schuldners (LG Mannheim, InstGE 12, 240 [juris Rn. 8]; ebenso OLG München, NJOZ 2012, 82, 85 LG München I, InstGE 9, 22; Zöller/Vollkommer, ZPO, 31. Aufl., § 29 Rn. 25 "Unterlassungspflicht").
  • OLG Oldenburg, 26.03.1998 - 8 U 215/97

    Bestimmung des örtlich zuständigen Gerichts; Bejahung der örtlichen Zuständigkeit

    Auszug aus LG Mannheim, 23.02.2016 - 2 O 61/15
    Nach anderer Ansicht steht dem die spezielle Regelung des § 39 ZPO entgegen, so dass eine vor der mündlichen Verhandlung zur Hauptsache vorgebrachte Zuständigkeitsrüge nicht deshalb unbeachtlich sein könne, weil sie außerhalb der Klageerwiderungsfrist vorgebracht wird (OLG Frankfurt a.M., OLGZ 1983, 99, 101 ff; OLG Oldenburg, NJW-RR 1999, 865, 866; Zöller/Vollkommer, ZPO, 31. Aufl., § 39 Rn. 5 mwN Zöller/Greger, aaO § 296 Rn. 8a; BeckOK ZPO/Bacher, Stand Dez. 2015, § 282 Rn. 14, § 296 Rn. 68 Huber in Musielak/Voit, ZPO, 12. Aufl., § 296 Rn. 34; Heinrich, aaO § 39 Rn. 3 MünchKommZPO/Patzina, 4. Aufl., § 39 Rn. 6 mwN Grunsky, EWiR 1997, 95).
  • OLG Frankfurt, 22.09.1982 - 17 U 65/81
    Auszug aus LG Mannheim, 23.02.2016 - 2 O 61/15
    Nach anderer Ansicht steht dem die spezielle Regelung des § 39 ZPO entgegen, so dass eine vor der mündlichen Verhandlung zur Hauptsache vorgebrachte Zuständigkeitsrüge nicht deshalb unbeachtlich sein könne, weil sie außerhalb der Klageerwiderungsfrist vorgebracht wird (OLG Frankfurt a.M., OLGZ 1983, 99, 101 ff; OLG Oldenburg, NJW-RR 1999, 865, 866; Zöller/Vollkommer, ZPO, 31. Aufl., § 39 Rn. 5 mwN Zöller/Greger, aaO § 296 Rn. 8a; BeckOK ZPO/Bacher, Stand Dez. 2015, § 282 Rn. 14, § 296 Rn. 68 Huber in Musielak/Voit, ZPO, 12. Aufl., § 296 Rn. 34; Heinrich, aaO § 39 Rn. 3 MünchKommZPO/Patzina, 4. Aufl., § 39 Rn. 6 mwN Grunsky, EWiR 1997, 95).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.

Rechtsprechung
   LG Münster, 02.11.2015 - 02 O 61/15   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2015,61870
LG Münster, 02.11.2015 - 02 O 61/15 (https://dejure.org/2015,61870)
LG Münster, Entscheidung vom 02.11.2015 - 02 O 61/15 (https://dejure.org/2015,61870)
LG Münster, Entscheidung vom 02. November 2015 - 02 O 61/15 (https://dejure.org/2015,61870)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2015,61870) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (4)

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 12.03.2013 - II ZR 73/11

    Zur Rückforderung gewinnunabhängiger Ausschüttungen bei Kommanditbeteiligung an

    Auszug aus LG Münster, 02.11.2015 - 2 O 61/15
    Ein Anspruch auf Rückzahlung gewinnunabhängiger Ausschüttungen entsteht nicht schon dann, wenn an einen Kommanditisten auf der Grundlage des Gesellschaftsvertrages von § 169 Abs. 1 HGB nicht gedeckte - weil gewinnunabhängige - Auszahlungen zulasten seines Kapitalanteils geleistet werden, sondern setzt stets voraus, dass der Gesellschaftsvertrag eine solche Rückzahlung vorsieht (vgl. BGH, Urteil vom 12.03.2013 - Az. II ZR 73/11, Rz. 9, 10).

    Über die Regelung des § 169 Abs. 1 HGB hinaus sind nach allgemeiner Ansicht aber auch gewinnunabhängige Ausschüttungen an die Kommanditisten zulässig und ihnen zu belassen, wenn der Gesellschaftsvertrag dies - wie vorliegend in § 12 Ziffer 4 - vorsieht oder die Ausschüttung durch das Einverständnis aller Gesellschafter gedeckt ist (BGH, Urteil vom 12.03.2013 - Az. II ZR 73/11).

    Dabei sind Gesellschaftsverträge von Publikumsgesellschaften nach ständiger Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 12.03.2013 - Aktenzeichen ZR 73/11), der das Gericht folgt, allein nach ihrem objektiven Erklärungsinhalt auszulegen und unterliegen einer ähnlichen Auslegung und Inhaltskontrolle wie Allgemeine Geschäftsbedingungen, so dass in Anlehnung an § 305c Abs. 2 BGB Zweifel bei der Auslegung zulasten des Verwenders gehen (BGH, Urteil vom 12.03.2013 - Aktenzeichen II ZR 73/11; OLG Hamm, Urteil vom 09.02.2015 - Aktenzeichen 8 U 104/14).

    Dies bedeutet für den einer Publikumsgesellschaft beitretenden Gesellschafter, dass sich die mit dem Beitritt verbundenen, nicht unmittelbar aus dem Gesetz folgenden Rechte und Pflichten aus dem Gesellschaftsvertrag klar ergeben müssen (BGH, Urteil vom 12.03.2013 - Az. II ZR 73/11).

    Die zivilrechtliche Bedeutung eines Kontos richtet sich nicht nach ihrer Bezeichnung: Führt die Buchung eines Zahlung auf einem als Darlehenskonto bezeichneten Konto nach der bereits zitierten Entscheidung des BGH (Az. II ZR 73/11), nicht dazu, dass die Zahlung als Darlehen auszulegen ist, so kann auch die Buchung einer Zahlung auf einem nicht als Darlehenskonto bezeichneten Gesellschafterkonto nicht dazu führen, dass entgegen des Wortlauts kein Darlehen gewährt worden ist (BGH a.a.O.).

    Im Übrigen hat der BGH in seiner Entscheidung vom 12.03.2013 (Az. II ZR 73/11, Rz. 23) nicht verlangt, dass ein Gesellschaftsvertrag eine eindeutige Regelung zur Beendigung des Darlehns enthalten muss.

  • OLG Hamm, 09.02.2015 - 8 U 104/14

    Ansprüche der Gesellschaft gegen einen Kommanditisten auf Rückzahlung

    Auszug aus LG Münster, 02.11.2015 - 2 O 61/15
    Dabei sind Gesellschaftsverträge von Publikumsgesellschaften nach ständiger Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 12.03.2013 - Aktenzeichen ZR 73/11), der das Gericht folgt, allein nach ihrem objektiven Erklärungsinhalt auszulegen und unterliegen einer ähnlichen Auslegung und Inhaltskontrolle wie Allgemeine Geschäftsbedingungen, so dass in Anlehnung an § 305c Abs. 2 BGB Zweifel bei der Auslegung zulasten des Verwenders gehen (BGH, Urteil vom 12.03.2013 - Aktenzeichen II ZR 73/11; OLG Hamm, Urteil vom 09.02.2015 - Aktenzeichen 8 U 104/14).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht