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LG Heidelberg, 23.08.2013 - 2 O 75/12 |
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Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (6)
- BGH, 24.01.2017 - VI ZR 146/16
Kein Ersatz der Kosten einer Reparaturbestätigung
Auf die Motivation der Klägerin, im Hinblick auf eine mögliche spätere Veräußerung des Fahrzeugs oder einen eventuellen weiteren Unfallschaden an derselben Fahrzeugstelle den Nachweis einer ordnungsgemäß durchgeführten Reparatur vorzuhalten, kommt es in diesem Zusammenhang nach der eigenen Disposition der Klägerin nicht an (vgl. Heßeler, NJW 2015, 2744; aA LG Heidelberg, Urteil vom 23. August 2013 - 2 O 75/12, juris Rn. 27; AG Singen…, Urteil vom 25. Juli 2016 - 14 C 453/16, juris Rn. 3;… AG Fulda, NJW 2015, 2743 Rn. 13 f.; AG Stuttgart…, Urteil vom 20. Februar 2015 - 44 C 5090/14, juris Rn. 15). - LG Stuttgart, 26.01.2017 - 5 S 239/16
Schadensersatz bei Verkehrsunfall: Erstattungsfähigkeit einer …
Vielfach werden diese Kosten bei der fiktiven Schadensabrechnung als erstattungsfähig angesehen (vgl. nur u.a. Urteile des LG Hannover vom 26.06.2014 - 8 S 62/13, LG Heidelberg vom 23.08.2013 - 2 O 75/12, LG Düsseldorf vom 31.08.2011 - 2b O 25/11). - AG Stuttgart, 20.02.2015 - 44 C 5090/14
Die Kosten der Reparaturbestätigung eines Sachverständigen sind erstattungsfähig
Der Kläger steht somit gegenüber dem Versicherer beweisrechtlich schlechter, als wenn er keinen Schadensereignis gehabt hätte (vgl. LG Heidelberg, Urteil vom 23.08.2013, Aktenzeichen 2 O 75/12, zitiert nach juris, Rn 27).
- AG Düsseldorf, 29.02.2016 - 41 C 2598/14
Anspruch des Unfallgeschädigten auf Ausgleich seines Nettoreparaturkostenschadens
Die Bestätigung soll dann dem Nachweis der Reparatur bei einem nachfolgenden Schaden dienen (LG Heidelberg, Urteil vom 23.08.2013, Aktenzeichen 2 O 75/12, zitiert nach juris, Rn 27). - AG Bielefeld, 11.10.2016 - 408 C 140/16 Er steht somit gegenüber dem Versicherer beweisrechtlich schlechter dar, als wenn er keinen Schadensereignis gehabt hätte (vgl. LG Heidelberg, Urteil vom 23.08.2013, Aktenzeichen 2 O 75/12, zitiert nach juris, Rn 27).
- AG St. Wendel, 29.04.2014 - 13 C 12/14 Dabei spielt keine Rolle, dass die Reparaturbestätigung allein dem Interesse des Geschädigten dient, denn die Schadensbeseitigung dient typischerweise allein dem Interesse des Geschädigten (vgl. z. P. LG Heidelberg Az. 2 0 75/12).