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   LG Nürnberg-Fürth, 18.05.2017 - 2 O 8988/16   

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LG Nürnberg-Fürth, 18.05.2017 - 2 O 8988/16 (https://dejure.org/2017,16117)
LG Nürnberg-Fürth, Entscheidung vom 18.05.2017 - 2 O 8988/16 (https://dejure.org/2017,16117)
LG Nürnberg-Fürth, Entscheidung vom 18. Mai 2017 - 2 O 8988/16 (https://dejure.org/2017,16117)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • rabüro.de

    Zur Mithaftung des Betreibers einer Autowaschanlage bei Fahrzeugbeschädigung

  • iurado.de (Kurzinformation und Volltext)

    Waschanlagenbetreiber haftet für Beschädigungen am Fahrzeug wegen vertraglichen Nebenpflichten, §§ 280 I, 241 II BGB

  • rewis.io

    Schadensersatz wegen eines Fahrzeugschadens durch eine Waschanlage

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (10)

  • bayern.de (Pressemitteilung)

    Waschanlagenbetreiber haftet für Schäden, die infolge fehlerhafter Querpositionierung eines Fahrzeuges entstanden sind

  • rechtsindex.de (Kurzinformation)

    Fahrzeugschaden nach falscher Fahrzeugpositionierung in einer Portalwaschanlage

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Schadensersatz wegen eines Fahrzeugschadens durch eine Waschanlage

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Waschanlagenbetreiber haftet für Schäden, die infolge fehlerhafter Querpositionierung eines Fahrzeuges entstanden sind

  • unfallzeitung.de (Kurzinformation)

    Zur Haftung des Betreibers bei Unfall in Waschanlage bei falscher Fahrzeugpositionierung durch Kunden

  • versr.de (Kurzinformation)

    Waschanlagenbetreiber haftet für Schäden, die infolge fehlerhafter Querpositionierung eines Fahrzeugs entstanden sind

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Autowaschanlage: Längs und quer korrekt positioniert?

  • haerlein.de (Kurzinformation)

    Benutzer und Betreiber in einer Wagenwaschanlage - Haftung

  • datev.de (Kurzinformation)

    Waschanlagenbetreiber haftet für Schäden, die infolge fehlerhafter Querpositionierung eines Fahrzeuges entstanden sind

  • kanzlei-moegelin.de (Kurzinformation)

    Haftung des Betreibers einer Auto-Waschanlage

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (21)

  • LG Bonn, 02.11.1994 - 5 S 123/94

    Positive Forderungsverletzung aus einem Waschvertrage; Schäden an einem Fahrzeug

    Auszug aus LG Nürnberg-Fürth, 18.05.2017 - 2 O 8988/16
    Richtig hieran ist allerdings, dass der Waschanlagenbetreiber gegen völlig ungewöhnliche und grob fahrlässige Verstöße des Benutzers keine Sicherungsmaßnahmen treffen muss (LG Bonn MDR 1995, 264; OLG München, 30.6.1982 - 19 U 4240/81, BeckRS 2012, 20785).

    Dies zeigt schon der Umstand, dass es zur streitgegenständlichen Konstellation immer wieder (veröffentlichte) Gerichtsurteile gibt (z.B. AG Dresden, 09.06.2015 - 116 C 4515/14, juris; AG Aachen, 04.04.2002 - 80 C 71/01, juris LG Bonn MDR 1995, 264).

    Im Ergebnis musste die Beklagte mit einem - wie geschehen - falschen Positionieren eines Fahrzeugs in Querrichtung rechnen und dem durch entsprechende Ausgestaltung des Anlagenbetriebes Rechnung tragen (so i.E. auch AG Aachen, 04.04.2002 - 80 C 71/01, juris; LG Bonn MDR 1995, 264; a.A. AG Dresden, 09.06.2015 - 116 C 4515/14, juris).

  • OLG Saarbrücken, 28.03.2013 - 4 U 26/12

    Haftung bei Kraftfahrzeugschaden: Verkehrssicherungs- bzw. Sorgfaltspflichten des

    Auszug aus LG Nürnberg-Fürth, 18.05.2017 - 2 O 8988/16
    Welche Sorgfalt ein Betreiber einer Selbstwaschanlage aufwenden muss, um den Verkehr vor Schäden zu bewahren, ist auf den Einzelfall bezogen zu beantworten (OLG Saarbrücken NJW-RR 2013, 660).

    Schließlich sind Ausmaß und Größe der Gefahr sowie die Schadenswahrscheinlichkeit in die Gesamtbetrachtung einzubeziehen (vgl. OLG Saarbrücken NJW-RR 2013, 660).

    d) Das Verschulden der Beklagten an der vorgenannten Pflichtverletzung wird nach § 280 Abs. 1 S. 2 BGB vermutet (vgl. z.B. OLG Saarbrücken NJW-RR 2013, 660; OLG Koblenz NJW-RR 1995, 1135).

  • OLG Karlsruhe, 24.06.2015 - 9 U 29/14

    Haftung des Waschanlagenbetreibers für die Beschädigung eines Pkw

    Auszug aus LG Nürnberg-Fürth, 18.05.2017 - 2 O 8988/16
    a) So hat die Beklagte grundsätzlich als vertragliche Nebenpflicht aus dem "Waschvertrag" eine Schutzpflicht, das Eigentum der Anlagenbenutzer vor jeglicher Beschädigung im Zusammenhang mit der Vertragsumsetzung zu bewahren (vgl. BGH VersR 1975, 466 OLG Karlsruhe NJW-RR 2016, 146).

    Der Beklagten musste diese "Sicherheitslücke" der Portalanlagen deshalb bekannt sein (zu einer entsprechenden Erkundigungspflicht vgl. OLG Karlsruhe NJW-RR 2016, 146).

  • OLG München, 30.06.1982 - 19 U 4240/81
    Auszug aus LG Nürnberg-Fürth, 18.05.2017 - 2 O 8988/16
    Richtig hieran ist allerdings, dass der Waschanlagenbetreiber gegen völlig ungewöhnliche und grob fahrlässige Verstöße des Benutzers keine Sicherungsmaßnahmen treffen muss (LG Bonn MDR 1995, 264; OLG München, 30.6.1982 - 19 U 4240/81, BeckRS 2012, 20785).

    Anders kann dies z.B. für die Forderung einer Vorkehrung dagegen gesehen werden, dass ein Benutzer, der den Waschvorgang beendet hat, in der Waschanlage aus Versehen nach rückwärtsfährt und dann zu Schaden kommt (so zutreffend OLG München, 30.6.1982 - 19 U 4240/81, BeckRS 2012, 20785).

  • AG Aachen, 04.04.2002 - 80 C 71/01

    Waschanlage

    Auszug aus LG Nürnberg-Fürth, 18.05.2017 - 2 O 8988/16
    Dies zeigt schon der Umstand, dass es zur streitgegenständlichen Konstellation immer wieder (veröffentlichte) Gerichtsurteile gibt (z.B. AG Dresden, 09.06.2015 - 116 C 4515/14, juris; AG Aachen, 04.04.2002 - 80 C 71/01, juris LG Bonn MDR 1995, 264).

    Im Ergebnis musste die Beklagte mit einem - wie geschehen - falschen Positionieren eines Fahrzeugs in Querrichtung rechnen und dem durch entsprechende Ausgestaltung des Anlagenbetriebes Rechnung tragen (so i.E. auch AG Aachen, 04.04.2002 - 80 C 71/01, juris; LG Bonn MDR 1995, 264; a.A. AG Dresden, 09.06.2015 - 116 C 4515/14, juris).

  • AG Dresden, 09.01.2015 - 116 C 4515/14

    Autowaschanlage: Fahrzeugbeschädigung aufgrund der Fehlbenutzung

    Auszug aus LG Nürnberg-Fürth, 18.05.2017 - 2 O 8988/16
    Dies zeigt schon der Umstand, dass es zur streitgegenständlichen Konstellation immer wieder (veröffentlichte) Gerichtsurteile gibt (z.B. AG Dresden, 09.06.2015 - 116 C 4515/14, juris; AG Aachen, 04.04.2002 - 80 C 71/01, juris LG Bonn MDR 1995, 264).

    Im Ergebnis musste die Beklagte mit einem - wie geschehen - falschen Positionieren eines Fahrzeugs in Querrichtung rechnen und dem durch entsprechende Ausgestaltung des Anlagenbetriebes Rechnung tragen (so i.E. auch AG Aachen, 04.04.2002 - 80 C 71/01, juris; LG Bonn MDR 1995, 264; a.A. AG Dresden, 09.06.2015 - 116 C 4515/14, juris).

  • BGH, 23.01.1975 - VII ZR 137/73

    Haftung des Inhabers einer vollautomatischen Waschanlage

    Auszug aus LG Nürnberg-Fürth, 18.05.2017 - 2 O 8988/16
    a) So hat die Beklagte grundsätzlich als vertragliche Nebenpflicht aus dem "Waschvertrag" eine Schutzpflicht, das Eigentum der Anlagenbenutzer vor jeglicher Beschädigung im Zusammenhang mit der Vertragsumsetzung zu bewahren (vgl. BGH VersR 1975, 466 OLG Karlsruhe NJW-RR 2016, 146).

    Andererseits muss nach der Rspr. des BGH der Betreiber einer Waschanlage damit rechnen, dass der Fahrer eines mit automatischem Getriebe ausgerüsteten Wagens den Wahlhebel unbewusst verschieben kann und dadurch unkontrollierte Bewegungen auslöst, die zu einem Schaden am Fahrzeug führen; deshalb müsse der Betreiber geeignete Vorkehrungen treffen, damit das Kraftfahrzeug auch dann nicht beschädigt werde, wenn der Wahlhebel versehentlich verstellt werde (BGH VersR 1975, 466).

  • LG Itzehoe, 26.01.2017 - 6 O 279/16

    Schadensersatz wegen eines Fahrzeugschadens in einer Autowaschanlage:

    Auszug aus LG Nürnberg-Fürth, 18.05.2017 - 2 O 8988/16
    Die Beklagte hätte dann entweder durch Abstellen von Aufsichtspersonal oder aber zumindest durch einen klaren Hinweis auf das Fehlen einer Kontrolleinrichtung für die Querausrichtung Vorsorge gegen einen Schaden wie den streitgegenständlichen treffen können und müssen (LG Itzehoe 26.01.2017 - 6 O 279/16, BeckRS 2017, 108713: "Risikominimierungssystem").
  • OLG Frankfurt, 02.12.2014 - 22 U 171/13

    Erstattungsfähigkeit von Rechtsanwaltsgebühren nach einem Verkehrsunfall

    Auszug aus LG Nürnberg-Fürth, 18.05.2017 - 2 O 8988/16
    Bereits aus schadensersatzrechtlichen Gründen - ohne Verzugseintritt (vgl. OLG Frankfurt BeckRS 2015, 07620) - hat die Klägerin auch Anspruch auf Ersatz ihrer außergerichtlich erforderlich gewordenen Anwaltskosten.
  • BGH, 20.06.1989 - VI ZR 334/88

    Abrechnung der Reparaturkosten für seinen Unfallwagen durch den Geschädigten auf

    Auszug aus LG Nürnberg-Fürth, 18.05.2017 - 2 O 8988/16
    Dem Schädiger bleibt es aber unbenommen, durch substantiierte Einwände die Annahmen des Sachverständigen in Zweifel zu ziehen und ein Gerichtsgutachten zu beantragen (BGH VersR 1989, 1056; OLG Nürnberg Schaden-Praxis 2002, 358).
  • BGH, 02.10.2012 - VI ZR 311/11

    Zur Haftung des Waldbesitzers für Verletzung eines Spaziergängers durch

  • BGH, 18.01.2005 - VI ZR 73/04

    Umfang der Erstattungspflicht von Anwaltskosten für die Inanspruchnahme der

  • OLG Hamm, 12.04.2002 - 12 U 170/01

    Beweislast; Beschädigung eines Kraftfahrzeugs in einer Autowaschanlage

  • BGH, 01.10.2013 - VI ZR 369/12

    Haftung des Eigentümers eines Transportcontainers aus

  • BGH, 28.02.2017 - VI ZR 76/16

    Schadensersatz bei Kfz-Unfall: Sachverständigenkosten als mit dem Schaden

  • OLG München, 31.01.1974 - 1 U 3104/73
  • OLG Koblenz, 16.06.1994 - 5 U 1939/93

    Haftung für Fahrzeugschäden beim Betrieb einer Autowaschanlage

  • OLG Köln, 25.05.2016 - 1 W 6/16

    Schadensschätzung; allgemeinkundige Tatsache; Internetrecherche; Mutwilligkeit

  • BGH, 31.10.2006 - VI ZR 223/05

    Einzelhändler haftet nicht für explodierte Limonadenflasche

  • OLG Zweibrücken, 13.12.2013 - 3 W 147/13

    Richterablehnung: Besorgnis der Befangenheit wegen Hinweis des Richters auf eine

  • BGH, 02.03.2010 - VI ZR 223/09

    Verkehrssicherungspflicht für bestehende technische Anlagen: Nachrüstungspflicht

  • LG München I, 12.06.2017 - 31 S 2137/17

    Entlastung des Betreibers einer Autowaschanlage bei Beschädigung eines Pkw

    Man kann demgegenüber aber auch nur das reine Waschen als Hauptleistungspflicht aus dem "Waschvertrag" mit einer Schutzpflicht als eine vertragliche Nebenpflicht dahingehend ansehen, das Eigentum, also die Fahrzeuge der Anlagenbenutzer vor jeglicher Beschädigung im Zusammenhang mit der Vertragsumsetzung zu bewahren (§ 241 Abs. 2 BGB) (vgl. LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 18. Mai 2017 - 2 O 8988/16).

    und diejenigen Sicherheitsvorkehrungen trifft, die ein verständiger, umsichtiger, vorsichtiger und gewissenhafter Angehöriger der betroffenen Verkehrskreise für ausreichend halten darf, um andere Personen vor Schäden zu bewahren, und die den Umständen nach zuzumuten sind (BGH r+s 2014, 96; BGH BGHZ 195, 30; LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 18. Mai 2017- 2 O 8988/16).

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