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   LG Osnabrück, 04.07.2011 - 2 O 952/11   

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https://dejure.org/2011,17375
LG Osnabrück, 04.07.2011 - 2 O 952/11 (https://dejure.org/2011,17375)
LG Osnabrück, Entscheidung vom 04.07.2011 - 2 O 952/11 (https://dejure.org/2011,17375)
LG Osnabrück, Entscheidung vom 04. Juli 2011 - 2 O 952/11 (https://dejure.org/2011,17375)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • damm-legal.de (Kurzinformation und Volltext)

    Kritik an einer Zeitung auf einem Internetportal ist von der Meinungsfreiheit gedeckt

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 823 Abs 1 BGB; § 1004 BGB; Art 2 Abs 1 GG; Art 1 Abs 1 GG; Zur Zulässigkeit der Kritik an der Berichterstattung eines Presseorgans
    Presseberichterstattung; Meinungsfreiheit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (7)

  • niedersachsen.de (Pressemitteilung)

    NOZ scheitert mit beantragter einstweiliger Verfügung gegen ein Basketball-Internetportal wegen Berichterstattung über die GiroLive-Ballers

  • ferner-alsdorf.de (Kurzinformation)

    Meinungsfreiheit auch für Tatsachen, die mit Werturteilen vermischt werden

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    Meinungsfreiheit deckt kritische Beiträge über eine Zeitung auf einem Internetportal

  • online-und-recht.de (Kurzinformation)

    Basketball-Onlineportal darf kritisch über Osnabrücker Zeitung berichten

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Kritik auf Basketball-Internetportal von Meinungsfreiheit gedeckt

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    NOZ-Kritik auf Internet-Basketball-Portal zulässig

  • niedersachsen.de (Pressemitteilung - vor Ergehen der Entscheidung)

    NOZ beantragt Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen ein Basketball-Internetportal wegen Berichterstattung über die GiroLive-Ballers

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (5)

  • OLG Brandenburg, 03.05.2010 - 1 W 1/10

    Unterlassung ehrverletzender Tatsachenbehauptung: Beweislastverteilung im

    Auszug aus LG Osnabrück, 04.07.2011 - 2 O 952/11
    Anderenfalls bestünde die Gefahr, dass die Bereitschaft, die eigene Meinung frei zu äußern, durch die Sorge vor juristischen Sanktionen unangemessen beeinträchtigt wird (vgl. Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil vom 03.05.2010, Az.: 1 W 1/10, zit. juris, unter Hinweis auf BVerfG, NJW 1992, Seite 1439 ff.).

    In einem einstweiligen Verfügungsverfahren hat das Brandenburgische Oberlandesgericht in der Entscheidung vom 03.05.2010 (Az.: 1 W 1/10, zit. juris) den Streitwert auf 7.500,-- EUR festgesetzt.

  • BVerfG, 09.10.1991 - 1 BvR 1555/88

    Bayer-Aktionäre

    Auszug aus LG Osnabrück, 04.07.2011 - 2 O 952/11
    Anderenfalls bestünde die Gefahr, dass die Bereitschaft, die eigene Meinung frei zu äußern, durch die Sorge vor juristischen Sanktionen unangemessen beeinträchtigt wird (vgl. Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil vom 03.05.2010, Az.: 1 W 1/10, zit. juris, unter Hinweis auf BVerfG, NJW 1992, Seite 1439 ff.).
  • BVerfG, 19.02.2004 - 1 BvR 417/98

    Zur Untersagung einer "verdeckten" ehrenrührigen Tatsachenbehauptung

    Auszug aus LG Osnabrück, 04.07.2011 - 2 O 952/11
    Das Bundesverfassungsgericht hat den Streitwert im Zusammenhang mit einem Unterlassungsanspruch bei verdeckter Tatsachenbehauptung in einem Hauptsacheverfahren auf 35.000,-- EUR festgesetzt (BVerfG, Entscheidung vom 19.02.2004, 1 BvR 417/98, zit. juris).
  • BVerfG, 25.10.2005 - 1 BvR 1696/98

    Stolpe - Unterlassungsanspruch bei mehrdeutigen Äußerungen

    Auszug aus LG Osnabrück, 04.07.2011 - 2 O 952/11
    Die Verfügungsbeklagten hatten, wie nach der "Stolpe"-Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts vom 25.10.2005 (Az.: 1 BvR 1696/98) gefordert, hinreichend sorgfältige Recherchen über den Wahrheitsgehalt angestellt.
  • LG Hamburg, 22.10.2010 - 324 O 100/10

    Klarstellung nach mehrdeutiger Äußerung ohne Unterlassungsverpflichtungserklärung

    Auszug aus LG Osnabrück, 04.07.2011 - 2 O 952/11
    Dem folgend hat das Landgericht Hamburg in einem Hauptsacheverfahren in der Entscheidung vom 22.10.2010 (Az.: 324 O 100/10, Urteil vom 22.10.2010, zit. juris) auf ebenfalls 35.000,-- EUR festgesetzt.
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