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   AG Landstuhl, 17.03.2021 - 2 OWi 4211 Js 2050/21   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2021,5910
AG Landstuhl, 17.03.2021 - 2 OWi 4211 Js 2050/21 (https://dejure.org/2021,5910)
AG Landstuhl, Entscheidung vom 17.03.2021 - 2 OWi 4211 Js 2050/21 (https://dejure.org/2021,5910)
AG Landstuhl, Entscheidung vom 17. März 2021 - 2 OWi 4211 Js 2050/21 (https://dejure.org/2021,5910)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Burhoff online

    Geschwindigkeitsmessung, Leivtex XV 3, Verwertbarkeit

  • verkehrslexikon.de

    Zur fehlerhaften Messung mit Leivtec XV3

  • IWW
  • bussgeldsiegen.de

    Geschwindigkeitsmessung mit Leivtex XV 3 - Ist die Messung verwertbar?

  • Verkehrsrecht Blog (Kurzinformation und Volltext)

    Leivtec XV3 wegen Verdacht auf Messfehler (vorerst) nicht mehr standardisiert, Verfahren eingestellt

Kurzfassungen/Presse (3)

  • beck-blog (Kurzinformation und Auszüge)

    Leivtec XV3 - derzeit außer Betrieb

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Leivtec XV3 ist für Geschwindigkeitsmessungen nicht zuverlässig

  • etl-rechtsanwaelte.de (Kurzinformation)

    Fehlerhafte Geschwindigkeitsmessungen durch das Messgerat Leivtex XV3

 
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Wird zitiert von ... (2)

  • AG Bad Saulgau, 01.04.2021 - 1 OWi 25 Js 28777/19

    Leivtec XV3, Messfehler, Einstellung

    Dies ist nach Überzeugung des Gerichts - zumindest derzeit - für das Gerät Leivtec XV3 nicht garantiert (Anschluss an das AG Landstuhl, Beschl. v. 17.03.2021 - 2 OWi 4211 Js 2050/21).

    Demnach waren die Kosten der Betroffenen aufzuerlegen, da sie hinreichend verdächtig war, den Geschwindigkeitsverstoß begangen zu haben (a.A. AG Landstuhl, Beschl. v. 17.03.2021 - 2 OWi 4211 Js 2050/21).

  • AG Eilenburg, 14.06.2021 - 8 OWi 308/21

    Leivtec XV 3, Einstellung, Kostenentscheidung

    Soweit der vom Verteidiger zitierte Einstellungsbeschluss des Amtsgerichts Landstuhl vom 17.03.2021 - 2 OWi 4211 Js 2050/21 eine Auslagenentscheidung zugunsten des Betroffenen enthält, können die dortigen Erwägungen zur allenfalls möglichen Plausibilitätsprüfung aus den o. g. Gründen nicht nachvollzogen werden.
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