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   BayObLG, 02.03.1998 - 2 ObOWi 48/98   

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https://dejure.org/1998,6900
BayObLG, 02.03.1998 - 2 ObOWi 48/98 (https://dejure.org/1998,6900)
BayObLG, Entscheidung vom 02.03.1998 - 2 ObOWi 48/98 (https://dejure.org/1998,6900)
BayObLG, Entscheidung vom 02. März 1998 - 2 ObOWi 48/98 (https://dejure.org/1998,6900)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Papierfundstellen

  • NJW 1998, 2298
  • NZV 1998, 259
  • BayObLGSt 1998, 40
 
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Wird zitiert von ... (5)

  • BGH, 28.07.1998 - 4 StR 170/98

    Zuständigkeit bei Verfahren über Rechtsbeschwerden bezüglich eines Fahrverbotes

    Am einer Entscheidung durch den Einzelrichter sieht sich das Oberlandesgericht Hamburg durch den Beschluß des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 2. März 1998 - 2 ObOWi 48/98 (NZV 1998, 259) gehindert.

    Angesichts dieser Bewertung liegt es fern, daß der Gesetzgeber bei der Frage der Besetzung der Bußgeldsenate - ungeachtet der Schwere des Eingriffs - die Überprüfung der Berechtigung eines Fahrverbots, zumal dieses bis zur Dauer von drei Monaten angeordnet werden kann, abweichend von dem Grundsatz der Dreierbesetzung dem Einzelrichter übertragen wollte (so auch BayObLG NZV 1998, 259, 260; OLG Düsseldorf NZV 1998, 215, 216).

  • BGH, 28.07.1998 - 4 StR 166/98

    Vorlegung einer Rechtsfrage an den BGH durch allein entscheidenden Richter

    An der beabsichtigten Entscheidung sieht sich das Oberlandesgericht Hamm durch den Beschluß des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 2. März 1998 - 2 ObOWi 48/98 (NZV 1998, 259) gehindert.
  • OLG Hamm, 19.05.1998 - 2 Ss OWi 553/98

    Lichtbild, ordnungsgemäße Verweisung, Identifizierung des Betroffenen anhand

    Während der Senat die Auffassung vertritt, dass auch in diesen Fällen der Einzelrichter entscheidet (vgl. den (Vorlage-)Beschluss des Senats vom 13. März 1998 - 2 Ss OWi 257/98 - ZAP EN-Nr. 269/98; so auch OLG Köln NZV 1998, 165 und der Vorlagebeschluss des OLG Hamburg vom 16. März 1998 - II-24/98) ist der 2. Senat für Bußgeldsachen des Bayerischen Obersten Landesgerichts und ebenso auch das OLG Düsseldorf der Ansicht, dass der Bußgeldsenat in der Besetzung mit drei Richtern zu entscheiden habe (vgl. den Beschluss des 2. Senats für Bußgeldsachen des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 2. März 1998 - 2 ObOWi 48/98 und den des OLG Düsseldorf in NZV 1998, 215).
  • BayObLG, 28.04.1998 - 2 ObOWi 172/98

    Beginn der Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde bei Nicht-Teilnahme der

    Der Senat hält seine Zuständigkeit auch unabhängig hiervon für gegeben, da im vorliegenden Fall gegen den Betroffenen ein Fahrverbot beantragt worden ist (vgl. BayObLG Beschluß vom 2.3.1998 - 2 ObOWi 48/98).
  • OLG Hamm, 03.06.1998 - 2 Ss OWi 541/98

    Beweiswürdigung, Darstellung, Fahrverbot, Bewußtsein, absehen zu können,

    Zunächst: Die Frage, ob nach Einfügung des § 80 a OWiG durch das am 01.03.1998 in Kraft getretene Gesetz zur Änderung des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten und anderer Gesetze vom 26.01.1998 (BGBl I S 156, 340) bei Verhängung einer nichtvermögensrechtlichen Nebenfolge (hier: Fahrverbot) der Bußgeldsenat mit drei Richtern oder nur mit einem Richter als Einzelrichter besetzt ist, ist umstritten (vgl. den Vorlagebeschluß des Senats vom 13.03.1998 - 2 Ss OWi 257/98 - ZAP EN-NR 269/98, siehe auch OLG Köln NZV 1998, 165, gegen den Beschluß des 2. Senats für Bußgeldsachen des BayObLG vom 02.03.1998 - 2 ObOWi 48/98; vgl. ferner OLG Düsseldorf NZV 1998, 215).
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