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   BayObLG, 03.01.1996 - 2 ObOWi 911/95   

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https://dejure.org/1996,4376
BayObLG, 03.01.1996 - 2 ObOWi 911/95 (https://dejure.org/1996,4376)
BayObLG, Entscheidung vom 03.01.1996 - 2 ObOWi 911/95 (https://dejure.org/1996,4376)
BayObLG, Entscheidung vom 03. Januar 1996 - 2 ObOWi 911/95 (https://dejure.org/1996,4376)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Rechtliches Gehör; Abwesenheitsverfahren; Beweisantrag; Hauptverhandlung

Papierfundstellen

  • NJW 1996, 1765
  • NStZ 1996, 345
  • NZV 1996, 211
  • VersR 1997, 722
  • BayObLGSt 1996, 1
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerfG, 24.02.1992 - 2 BvR 700/91

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Zurückweisung eines

    Auszug aus BayObLG, 03.01.1996 - 2 ObOWi 911/95
    Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet daher das Gericht, die Ausführungen der Prozeßbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen (ständige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts; vgl. BVerfG NJW 1984, 1026 und NJW 1992, 2811 ).

    Der Umstand, daß das Amtsgericht ausweislich des Protokolls den Inhalt des Schriftsatzes vom 18.8.1995 nicht in das Verfahren eingeführt, den Beweisantrag weder in der Hauptverhandlung beschieden noch in den Urteilsgründen sich mit ihm auseinandergesetzt hat, läßt besorgen, daß es bei seiner Entscheidung die Ausführungen des Verteidigers insoweit nicht zur Kenntnis genommen oder nicht in Erwägung gezogen hat; damit hat es das unabdingbare Maß verfassungsrechtlich verbürgten rechtlichen Gehörs verkürzt (vgl. BVerfG NJW 1992, 2811, 2812).

  • BVerfG, 29.11.1983 - 1 BvR 1313/82
    Auszug aus BayObLG, 03.01.1996 - 2 ObOWi 911/95
    Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet daher das Gericht, die Ausführungen der Prozeßbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen (ständige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts; vgl. BVerfG NJW 1984, 1026 und NJW 1992, 2811 ).
  • OLG Hamm, 15.04.1983 - 6 Ss OWi 490/83
    Auszug aus BayObLG, 03.01.1996 - 2 ObOWi 911/95
    Allerdings braucht im Abwesenheitsverfahren ein vom Verteidiger vor der Hauptverhandlung schriftlich angebrachter Beweisantrag im Falle seiner Ablehnung nicht förmlich durch Beschluß gemäß § 244 Abs. 6 StPO (§ 77 Abs. 3 OWiG ) beschieden zu werden, weil außerhalb der Hauptverhandlung oder kommissarischen Vernehmung angebrachte Anträge nur als Beweisanregungen zu bewerten sind (vgl. OLG Hamm VRS 65, 387; KK/Senge OWiG § 74 Rn. 20 und § 77 Rn. 2).
  • OLG Koblenz, 08.06.2018 - 1 OWi 6 SsBs 11/18

    Anbringung eines Befangenheitsantrages außerhalb der Hauptverhandlung kurz vor

    Einer ausdrücklichen Bescheidung der außerhalb der Hauptverhandlung angebrachten Beweisanregungen bedurfte es nicht (s. nur BayObLG NJW 1996, 1765; Senge, in: Karlsruher Kommentar, OWiG, 5. Aufl., § 74 Rdn. 17 m.w.Nachw.).
  • OLG Hamm, 06.07.2016 - 1 RBs 38/16

    Geschwindigkeitsmessung; Eso ES 3.0; standardisiertes Messverfahren

    Denn eine Verletzung der Aufklärungspflicht des Gerichts (§ 77 Abs. 1 OWiG) hinsichtlich sich nach der Sachlage - hier also ggf. unter Berücksichtigung des Schriftsatzes vom 31.07.2015 - aufdrängender oder wenigstens naheliegender Beweismittel (vgl. Seitz in Göhler, OWiG, 16. Aufl., § 77 Rn. 7) dürfte grundsätzlich unabhängig davon zu beurteilen sein, ob diese Sachlage - sofern insofern die Voraussetzungen vorliegen - ordnungsgemäß nach § 74 Abs. 1 S. 2 OWiG in die Hauptverhandlung eingeführt worden ist oder ggf. auch insofern ein Verfahrensverstoß vorliegt; entsprechend hat das BayObLG, NZV 1996, 211, juris, sowohl moniert, dass ein Schriftsatz nicht in das dortige erstinstanzliche Abwesenheitsverfahren (§ 74 Abs. 1 OWiG) eingeführt worden ist, als auch, dass ein schriftsätzlicher "Beweisantrag" des in der Hauptverhandlung nicht erschienenen Betroffenen weder in den Urteilsgründen noch im Übrigen Berücksichtigung gefunden hat.
  • OLG Köln, 11.12.2020 - 1 RBs 337/20

    Straßenverkehrsrecht - Ordnungswidrigkeitenrecht - Strafverfahrensrecht

    Anerkannt ist freilich, dass der Verstoß gegen §§ 77 Abs. 3 OWiG, 244 Abs. 6 StPO über die Verletzung von Verfahrensrecht hinaus auch eine Versagung des rechtlichen Gehörs darstellen kann (OLG Jena VRS 108, 360; s. weiter BayObLG NJW 1996, 1765 [für das Abwesenheitsverfahren]; OLG Schleswig SchlHA 2002, 169 [L]; OLG Celle DAR 2004, 595 [für den Fall eines Hilfsbeweisantrags]; s. zur Ablehnung eines Beweisantrags ohne Begründung noch Senat VRS 74, 210).
  • OLG Jena, 27.02.2020 - 1 OLG 151 SsRs 32/20

    Umfang des rechtlichen Gehörs im Bußgeldverfahren; Verfahren des Gerichts bei

    Dadurch wird sichergestellt, dass zum Ausgleich für die weitgehende Durchbrechung des das Strafverfahren beherrschenden Mündlichkeitsprinzips alle wesentlichen Erklärungen, die der Betroffene in irgendeinem Stadium des Bußgeldverfahrens zu der gegen ihn erhobenen Beschuldigung abgegeben hat, bei der Entscheidung berücksichtigt werden (vgl. BayObLG, Beschluss vom 03.01.1996, Az. 2 ObOWi 911/95; OLG Celle, Beschluss vom 28.06.2016, 2 Ss (OWi) 125/16; jeweils bei juris).
  • OLG Jena, 17.02.2005 - 1 Ss 227/04

    Verfahren

    Da sich das Amtsgericht dem in dem Beweisantrag liegenden Verteidigungsvorbringen des Betroffenen nicht erkennbar auseinandergesetzt hat, ist zu besorgen, dass es bei seiner Entscheidung die Ausführungen des Betroffenen insoweit nicht zur Kenntnis genommen oder nicht in Erwägung gezogen hat; damit hat es das unabdingbare Maß verfassungsrechtlich verbürgten rechtlichen Gehörs verkürzt (vgl. BayObLG NJW 1996, 1765 ; ferner allg. BVerfG NJW 1984, 1026 ; 1992, 2811, 2812; Göhler, OWiG , 13. Aufl., § 77 Rn. 23 ff.).
  • OLG Oldenburg, 22.05.2019 - 2 Ss OWi 140/19

    Einführungspflicht früherer Protokolle des Betroffenen in die Hauptverhandlung

    Die Verlesung bzw. Bekanntgabe gehört dabei zu den wesentlichen Förmlichkeiten, deren Beobachtung nur durch das Protokoll bewiesen werden kann (BayObLG, NZV 1996, 211 ).
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