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   VGH Hessen, 23.10.2002 - 2 Q 1668/02   

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VGH Hessen, 23.10.2002 - 2 Q 1668/02 (https://dejure.org/2002,6655)
VGH Hessen, Entscheidung vom 23.10.2002 - 2 Q 1668/02 (https://dejure.org/2002,6655)
VGH Hessen, Entscheidung vom 23. Oktober 2002 - 2 Q 1668/02 (https://dejure.org/2002,6655)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 61 Abs 2 Nr 1 BNatSchG
    Rechtsbehelfe anerkannter Naturschutzvereine

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege als Inhalt des fachplanerischen Abwägungsgebotes bei Genemigung der Verlängerung einer Start- und Landebahn eines Verkehrslandeplatzes

  • Judicialis

    BNatSchG § 61 n.F.

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2003, 420
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (17)

  • BVerwG, 19.05.1998 - 4 A 9.97

    Bundesverwaltungsgericht weist Naturschutzklage gegen Ostsee-Autobahn bei Lübeck

    Auszug aus VGH Hessen, 23.10.2002 - 2 Q 1668/02
    Zu den naturschutzrechtlichen Bestimmungen im Sinne des § 61 Abs. 2 Nr. 1 BNatSchG n. F. gehört das fachplanerische Abwägungsgebot nur insoweit, als Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege betroffen sind (Anschluss an BVerwGE 107, 1 ff.).

    Denn ist die Klage eines anerkannten Naturschutzverbandes durch Gesetz auf das Vorbringen begrenzt, dass der angegriffene Planfeststellungsbeschluss den Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes, des Landesnaturschutzgesetzes oder anderen Rechtsvorschriften widerspricht, die auch den Belangen des Naturschutzes zu dienen bestimmt sind, dann hat diese Begrenzung zur Folge, dass Fragen des Verkehrsbedarfs, der Kostenberechnung, der Lärmauswirkungen und andere Fragen nicht-naturschutzrechtlicher Art bei der gerichtlichen Kontrolle grundsätzlich unberücksichtigt bleiben müssen (Urteil des BVerwG vom 19. Mai 1998 - 4 A 9.97 -, BVerwGE 107, 1, 5 ff., 7).

    Hieran ist im Hinblick auf die nunmehr durch den Bundesgesetzgeber in Übereinstimmung mit der Mehrzahl der bereits bestehenden landesrechtlichen Verbandsklagebestimmungen getroffene Regelung festzuhalten (vgl. das Urteil des BVerwG vom 19. Mai 1998, a.a.O., zu § 51c Abs. 1 des schleswig-holsteinischen Landesnaturschutzgesetzes).

    Das gilt - vorbehaltlich abweichender gemeinschaftsrechtlicher Bestimmungen - auch für naturschutzrechtliche Belange im Sinne des § 61 Abs. 2 Nr. 1 BNatSchG n. F. (vgl. Urteil des BVerwG vom 19. Mai 1998, a.a.O. S. 6 f.).

    Anders mag dies nur ausnahmsweise in Fällen erkennbar vorgeschobener Gründe oder missbräuchlicher Abwägung sein (vgl. BVerwGE 107, 1, 6), wofür sich dem berücksichtigungsfähigen Vorbringen des Antragstellers allerdings kein Anhaltspunkt entnehmen lässt.

    Hieraus ergibt sich ohne weiteres, dass die Planfeststellungsbehörde den von dem Planvorhaben betroffenen Gewässerabschnitt als "potentielles" FFH-Gebiet im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. zuletzt das Urteil vom 17. Mai 2002 - 4 A 28.01 - unter Hinweis auf BVerwGE 107, 1; 110, 302; 112, 140) behandelt hat; dies wird von dem Antragsteller auch nicht beanstandet.

  • BVerwG, 27.10.2000 - 4 A 18.99

    Verwaltungsverfahrensrecht - Einheitliches Planfeststellujngeverfahren bei

    Auszug aus VGH Hessen, 23.10.2002 - 2 Q 1668/02
    Auf dieser Grundlage bestand für die Planfeststellungsbehörde keine Veranlassung, entsprechend der von dem Antragsteller angeführten Rechtsprechung noch zwischen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen zu unterscheiden; denn die dem Vermeidungs- und dem Ausgleichsgebot nachgeschaltete dritte Stufe der Eingriffsregelung, nämlich die Durchführung von Ersatzmaßnahmen, wird nur unter der Voraussetzung relevant, dass ein Rest von nicht vermeidbaren und nicht in dem erforderlichen Maße ausgleichbaren Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft übrig bleibt, also gerade kein (Voll-)Ausgleich gewährleistet ist (vgl. Urteil des BVerwG vom 27. Oktober 2000 - 4 A 18.99 -, BVerwGE 112, 140, 162 f.).

    Das für die Planung einschlägige Recht enthält nämlich keine verbindlichen Bewertungsvorgaben; es gebietet auch nicht, die Eingriffsintensität - oder Art und Umfang eines erforderlichen Ausgleichs - anhand standardisierter Maßstäbe oder in einem schematisierten und rechenhaft handhabbaren Verfahren zu beurteilen (vgl. Urteil des BVerwG vom 27. Oktober 2000, a.a.O. S. 159).

    Eine Planungsentscheidung leidet aber, wie das Bundesverwaltungsgericht zuletzt in seinem bereits mehrfach zitierten Urteil vom 27. Oktober 2000 (a.a.O. S. 159 f.) zum Ausdruck gebracht hat, an einem Abwägungsmangel nicht schon deshalb, weil die Gewichtung der Belange, die ihr zugrunde liegt, zulässigerweise auch anders hätte vorgenommen werden können.

    Hieraus ergibt sich ohne weiteres, dass die Planfeststellungsbehörde den von dem Planvorhaben betroffenen Gewässerabschnitt als "potentielles" FFH-Gebiet im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. zuletzt das Urteil vom 17. Mai 2002 - 4 A 28.01 - unter Hinweis auf BVerwGE 107, 1; 110, 302; 112, 140) behandelt hat; dies wird von dem Antragsteller auch nicht beanstandet.

  • BVerwG, 20.02.2002 - 4 B 12.02

    Überprüfung der Anwendung von Landesrecht durch das Bundesverwaltungsgesetz -

    Auszug aus VGH Hessen, 23.10.2002 - 2 Q 1668/02
    Zwar dürften zumindest die von der Planung unmittelbar betroffenen "Ufergehölze" des Hegbachs (§ 23 Abs. 1 Nr. 3 HENatG), möglicherweise auch der bei Anlegung der verlängerten Start/Landebahn zu beseitigende bisherige Gewässerlauf als "naturnaher Bachabschnitt" im Sinne des § 23 Abs. 1 Nr. 1 HENatG den besonderen Schutz des Gesetzes genießen und deshalb, worauf der Antragsteller zutreffend hinweist, einem strengen Schutzregime unterliegen, das über die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung weit hinaus reicht und das nur zugunsten öffentlicher Interessen überwunden werden kann, die den von § 23 Abs. 1 und 2 HENatG geschützten Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Range vorgehen (vgl. den Beschluss des BVerwG vom 20. Februar 2002 - 4 B 12.02 - zu § 20c BNatSchG a. F.).

    Ob eine Maßnahme aus überwiegenden Gründen des Gemeinwohls zuzulassen ist, kann nämlich unabhängig davon, wer sich auf den Ausnahmetatbestand beruft, nur das Ergebnis einer Abwägungsentscheidung sein (vgl. den Beschluss des BVerwG vom 20. Februar 2002, a.a.O.), die ihrerseits auf den Rechtsbehelf eines anerkannten Naturschutzvereins gerichtlich regelmäßig nur dahin überprüft werden darf, ob die gegen die Verwirklichung des Vorhabens sprechenden naturschutzrechtlichen Belange fehlerfrei ermittelt und mit dem ihnen objektiv zukommenden Gewicht in die Abwägung eingestellt worden sind.

  • VGH Hessen, 30.11.2004 - 2 A 1666/02

    Beteiligung eines anerkannten Naturschutzvereins

    Auszug aus VGH Hessen, 23.10.2002 - 2 Q 1668/02
    Gegen den ihm am 21. Mai 2002 zugestellten Planfeststellungsbeschluss hat der Antragsteller am 20. Juni 2002 bei dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof Klage (2 A 1666/02) erhoben, über die noch nicht entschieden ist.

    Damit fehlt es - weiterhin - an jeglichem Anhaltspunkt dafür, dass es im Verfahren zur Hauptsache (2 A 1666/02) aus mit dem Aufbau und dem Schutz des europäischen ökologischen Netzes "Natura 2000" zusammenhängenden Gründen zu einer Aufhebung des von dem Antragsteller angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses kommen könnte.

  • BVerwG, 31.01.2002 - 4 A 15.01

    Verkehrsprojekt; Planfeststellung; anerkannter Naturschutzverein;

    Auszug aus VGH Hessen, 23.10.2002 - 2 Q 1668/02
    Eine Anwendung des - mit § 46 VwVfG wörtlich übereinstimmenden - § 46 HVwVfG auf § 29 BNatSchG a. F. (bzw. auf § 58 BNatSchG n. F.) ist nicht deshalb ausgeschlossen, weil die bisherige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts maßgeblich von dem Gedanken geprägt war, dass eine Verletzung des § 29 BNatSchG nicht folgenlos bleiben dürfe (vgl. die Nachweise im Urteil vom 31. Januar 2002 - BVerwG 4 A 15.01 -, DVBl. 2002, 990 = UPR 2002, 344).

    Um eine in diesem Sinne "einschlägige" Äußerung handelte es sich schon nach bisherigem Recht (§§ 29 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG a. F., 35 Abs. 1 Nr. 1 HENatG) nur dann, wenn naturschutzrechtliche oder -fachliche Fragen den eigentlichen Gegenstand des betreffenden Sachverständigengutachtens bzw. einer Sachverständigenstellungnahme Dritter oder beteiligter Behörden bildeten (vgl. Urteil des BVerwG vom 31. Januar 2002, a.a.O. ).

  • VGH Hessen, 13.01.1997 - 2 Q 232/96

    Flughafenplanung, Verkehrsflughafen München II

    Auszug aus VGH Hessen, 23.10.2002 - 2 Q 1668/02
    Ein solcher Planergänzungsanspruch kann nämlich, falls er bestehen sollte, auch noch nach Verwirklichung des Vorhabens mit der Verpflichtungsklage durchgesetzt werden und rechtfertigt es daher nicht, die Vollziehung des Plans gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO auszusetzen (vgl. Senatsbeschluss vom 13. Januar 1997 - 2 Q 232/96 -, NuR 1998, 490 bis 493).

    Dass die gerichtliche Überprüfung der von einem anerkannten Naturschutzverband angefochtenen Planfeststellungsbeschlüsse inhaltlich auf ein bestimmtes, durch Gesetz umrissenes "Klageprogramm" beschränkt ist, das von den Gerichten nicht erweitert werden darf, hat der Senat bereits seiner bisherigen Rechtsprechung zu § 36 Abs. 1 Nr. 1 HENatG zugrunde gelegt (vgl. u.a. das am 1. November 1994 verkündete Urteil 2 A 249/88 sowie den Beschluss vom 13. Januar 1997 - 2 Q 232/96 -, NuR 1998, 490 ff.).

  • BVerwG, 27.01.2000 - 4 C 2.99

    Straßenplanung; Bundesfernstraße; Ortsumgehungsstraße; Planfeststellung;

    Auszug aus VGH Hessen, 23.10.2002 - 2 Q 1668/02
    Hieraus ergibt sich ohne weiteres, dass die Planfeststellungsbehörde den von dem Planvorhaben betroffenen Gewässerabschnitt als "potentielles" FFH-Gebiet im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. zuletzt das Urteil vom 17. Mai 2002 - 4 A 28.01 - unter Hinweis auf BVerwGE 107, 1; 110, 302; 112, 140) behandelt hat; dies wird von dem Antragsteller auch nicht beanstandet.
  • BVerwG, 31.10.1990 - 4 C 7.88

    Planfeststellung für einen U-Bahnbetriebshof; zur Vermeidbarkeit eines Eingriffs

    Auszug aus VGH Hessen, 23.10.2002 - 2 Q 1668/02
    Aufgabe der anerkannten Naturschutzvereine ist es somit auch im Rahmen einer luftverkehrsrechtlichen Planfeststellung, als "Verwaltungshelfer" (Urteil des BVerwG vom 12. Dezember 1996 - 4 C 19.95 -, NVwZ 1997, 905, 906 unter Hinweis auf BVerwGE 87, 62, 70) mit ihrem speziellen Sachverstand dafür Sorge zu tragen, dass die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege über die vorgeschriebene Berücksichtigung durch die jeweils zuständige Behörde hinaus in besonderer Weise zur Geltung gebracht werden.
  • BVerwG, 12.12.1996 - 4 C 19.95

    Zivile Mitbenutzung des Militärflughafens Bitburg genehmigungsfähig

    Auszug aus VGH Hessen, 23.10.2002 - 2 Q 1668/02
    Aufgabe der anerkannten Naturschutzvereine ist es somit auch im Rahmen einer luftverkehrsrechtlichen Planfeststellung, als "Verwaltungshelfer" (Urteil des BVerwG vom 12. Dezember 1996 - 4 C 19.95 -, NVwZ 1997, 905, 906 unter Hinweis auf BVerwGE 87, 62, 70) mit ihrem speziellen Sachverstand dafür Sorge zu tragen, dass die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege über die vorgeschriebene Berücksichtigung durch die jeweils zuständige Behörde hinaus in besonderer Weise zur Geltung gebracht werden.
  • BVerwG, 11.07.2001 - 11 C 14.00

    Rechtsnatur der Genehmigung eines Bebauungsplans; Rechtsfolgen der

    Auszug aus VGH Hessen, 23.10.2002 - 2 Q 1668/02
    Hiervon ausgehend ist anerkannt, dass der Bau oder Ausbau von Verkehrslandeplätzen "gemeinnützig" ist, weil sie nach § 49 Abs. 2 Nr. 1 LuftVZO dem allgemeinen Verkehr der Zivilluftfahrt dienen sollen (vgl. Urteil des BVerwG vom 11. Juli 2001 - 11 C 14.00 -, BVerwGE 114, 364, 375 = NuR 2002, 484, 487 m.w.N.).
  • BVerwG, 17.05.2002 - 4 A 28.01

    Schutzauflagen zugunsten betroffener Grundstücke - Planfeststellungsbeschluss zum

  • BVerwG, 21.07.1994 - 4 VR 1.94

    Vorhaben mit vordringlichem Bedarf - Fernstraßenausbau - Planbetroffener -

  • BVerwG, 17.09.2001 - 4 VR 19.01

    Sofort vollziehbarer Verwaltungsakt; Antrag auf Gewährung vorläufigen

  • BVerwG, 05.12.1986 - 4 C 13.85

    Flachglas - § 1 Abs. 6 BauGB, Abwägungsfehlerlehre, Abwägungsausfall,

  • BVerwG, 05.07.1974 - IV C 50.72

    FFH-Richtlinie; potentielles Schutzgebiet; Schutzregime; gemeinschaftsrechtliche

  • BVerwG, 12.12.1969 - IV C 105.66

    Gesetz zur Neuregelung des Rechts des Naturschutzes und der Landschaftspflege und

  • BVerwG, 14.02.1975 - IV C 21.74
  • OVG Sachsen-Anhalt, 22.11.2017 - 2 K 127/15

    Kormoranverordnung des Landes Sachsen-Anhalt ist rechtmäßig

    Es ist anerkannt, dass eine Verletzung des § 63 Abs. 2 BNatSchG (§ 29 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG a.F.) im Regelfall folgenlos bleibt, sofern den anerkannten Naturschutzvereinen die Möglichkeit einer Verbandsklage offensteht, die eine materiell-rechtliche Prüfung einschließt, und der Beteiligungsmangel die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst haben kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 31.01.2002 - BVerwG 4 A 15.01 -, a.a.O., RdNr. 20; HessVGH, Beschl. v. 23.10.2002 - 2 Q 1668/02 -, juris RdNr. 20; Urt. v. 01.06.2004 - 2 A 3239/03 -, a.a.O., RdNr. 45; SaarlOVG, Urt. v. 20.07.2005 - 1 M 2/04 -, a.a.O., RdNr. 97).
  • VGH Hessen, 30.11.2004 - 2 A 1666/02

    Ausbau des Verkehrslandeplatzes Egelsbach; Artenschutz

    Diesen Antrag hat der Senat durch Beschluss vom 23. Oktober 2002 - 2 Q 1668/02 - (NVwZ-RR 2003, 420 ff. = NUR 2003, 292 ff.) abgelehnt.

    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die eingereichten Schriftsätze, die Akten des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs - 2 Q 1668/02 - (2 Bände) und den Inhalt folgender Verwaltungsvorgänge Bezug genommen, die beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden sind:.

    Hierzu ist insbesondere im Hinblick auf die zulässig vertiefende schriftsätzliche Klagebegründung vom 5. Oktober 2004 sowie das Vorbringen des Klägers im Termin zur mündlichen Verhandlung am 26. Oktober 2004 in Ergänzung des Senatsbeschlusses vom 23. Oktober 2002 - 2 Q 1668/02 - noch Folgendes auszuführen:.

  • VGH Hessen, 01.06.2004 - 2 A 3239/03

    Luftverkehrsrechtliche Plangenehmigung: Erweiterung eines Verkehrsflughafens im

    Dem hat sich der Senat angeschlossen (vgl.: Hess. VGH, Beschluss vom 23. Oktober 2002 - 2 Q 1668/02 -, NVwZ-RR 2003, 420 = NUR 2003, 292).
  • OVG Sachsen, 23.01.2003 - 1 BS 1/03

    Beseitigung von Gehölzen auf Hochwasserdeichen; Holzungsarbeiten im

    Der Antragsteller hat glaubhaft gemacht, dass er als ein gemäß § 29 BNatschG a.F. anerkannter Naturschutzverein nach dem seit In-Kraft-Treten des Gesetzes zur Neuregelung des Rechts des Naturschutzes und der Landschaftspflege und zur Anpassung anderer Rechtsvorschriften vom 25.3.2002 (BGBl. I S. 1193) unmittelbar geltenden § 61 Abs. 1 BNatSchG (vgl. BVerwG, Zwischenurt. v. 28.6.2002, SächsVBl. 2002, 296 [297]; HessVGH, Beschl. v. 23.10.2002 - 2 Q 1668/02 -, zitiert nach juris; Louis, NuR 2002, 385 [389]) Rechtsbehelfe nach Maßgabe der VwGO einlegen kann, ohne in ihren Rechten verletzt zu sein.

    Sprechen danach erhebliche Anhaltspunkte für eine Planfeststellungsbedürftigkeit des Vorhabens, ist nach Lage der Akten davon auszugehen, dass die von der Antragstellerin vorgebrachten Einwendungen, soweit sie den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zuzuordnen sind, auch in die dort gebotene Abwägung einzustellen wären (zum Maßstab bei Verbandsklagen vgl. HessVGH, Beschl. v. 23.10.2002, aaO, zum Luftverkehrsrecht).

  • VGH Hessen, 24.03.2004 - 2 Q 34/04
    Dem hat sich der Senat angeschlossen (vgl.: Hess. VGH, Beschluss vom 23. Oktober 2002 - 2 Q 1668/02 -, NVwZ-RR 2003, 420 = NUR 2003, 292).

    So wie es einem anerkannten Naturschutzverband in einem gerichtlichen Verfahren nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 HENatG jedoch versagt ist, Mängel in der Aufbereitung des Abwägungsmaterials geltend zu machen und damit eine Planungsentscheidung als inhaltlich rechtsfehlerhaft anzugreifen, reicht es für die schlüssige Begründung einer Verletzung von Beteiligungsrechten nicht aus, nach Einsichtnahme in die Planaufstellungsunterlagen lediglich Ermittlungs- und Bewertungsdefizite sowie Rechtsfehler hinsichtlich einer reinen Verfahrenshandlung - hier der Prüfung gemäß § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 LuftVG i. V. m. §§ 3a ff. UVPG auf Durchführung einer UVP - aufzuzeigen, ohne im Einzelnen konkret darzulegen, ob und in welchem Umfang ein Beteiligungsrecht im Fall der Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens tatsächlich wahrgenommen worden wäre (vgl.: BVerwG, Beschluss vom 19. September 1985 - 4 B 86.85 - Hess. VGH, Beschluss vom 23. Oktober 2002 - 2 Q 1668/02 -, a. a. O.; Beschluss vom 11. Juli 1988 - 2 TH 740/88 -, a.a.O.).

  • VGH Hessen, 05.03.2003 - 2 A 1158/00

    Verbandsklage - anerkannter Naturschutzverband - Klagebefugnis

    Etwas anderes folgt entgegen der Auffassung des Klägers auch nicht aus dem Beschluss des Senats vom 23. Oktober 2002 (- 2 Q 1668/02 -).
  • VG Hamburg, 14.03.2006 - 15 E 3613/05

    Airbus / Verlängerung der Start- und Landebahn: Verwaltungsgericht hebt den

    Sofern die Antragsteller auch rügen, dass in die naturschutzrechtliche Abwägung dem Vorhaben ebenfalls entgegenstehende Gesichtspunkte, die insbesondere Fragen des Hochwasserschutzes, der Beeinträchtigung des Obstbaus sowie der Luftsicherheit für anliegende Grundstücke betreffen, nicht hinreichend eingestellt worden seien, kann dies nach § 61 Abs. 2 Nr. 1 BNatSchG , der die Klage- und Antragsbefugnis der Naturschutzverbände auf die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege beschränkt, von diesen hier nicht geltend gemacht werden (vgl. VGH Kassel, Beschluss vom 23.10.2002, NVwZ-RR 2003, 420 ff. - Verkehrslandeplatz Egelsbach; OVG Koblenz, Urteil vom 9.1.2003, 1 C 10393/01 , - B 50 -, Juris Rn. 38; BVerwG, Urteil vom 19.3.2003, NVwZ 2003, 1120 ff. Juris Rn. 21, - Nordharztrasse; BVerwG, Beschluss vom 25.9.2003, 9 VR 9/03 , Juris Rn. 13 - Ortsumgehung Michendorf; grundlegend zur bisherigen Rechtslage BVerwG, Urteil vom 19.5.1998, BVerwGE 107, 1 ff. [BVerwG 19.05.1998 - 4 A 9/97] , Juris Rn. 25 - A 20).
  • VG Cottbus, 28.02.2007 - 3 L 469/06

    Gerichtliche Verfahren gegen den wasserrechtlichen Planfeststellungsbeschluss

    Ob er an Fehlern leidet, die lediglich einen im Wege der Verpflichtungsklage durchzusetzenden Anspruch auf Planergänzung begründen, kann für das vorliegende Verfahren dahingestellt bleiben, da ein solcher es nicht rechtfertigt, die Vollziehung des Planfeststellungsbeschlusses gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO auszusetzen (vgl. zu allem: BVerwG, Beschlüsse vom 25. September 2003 - 9 VR 9/03 -und vom 01. April 2005 - 9 VR 7/05 - sowie Hessischer VGH, Beschluss vom 23. Oktober 2002 - 2 Q 1668/02 -, jeweils zitiert nach [...]; Bonk/Neumann in Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, 6. Auflage, § 75 Rn. 43a).
  • VG Stade, 07.07.2003 - 1 A 1014/00

    Airbus; Ausgleichsbedarf; Eingriff; Ersatzmaßnahme; Hahnöfersand; Hamburg;

    Die insbesondere in § 61 Abs. 2 Nr. 1 BNatG n. F. zum Ausdruck kommende Begrenzung der Klagebefugnis der anerkannten Naturschutzverbände hat deshalb zur Folge, dass Mängel in der Ermittlung nicht-naturschutzrechtlicher Belange grundsätzlich von ihnen im Verwaltungsprozess nicht geltend gemacht werden können (HessVGH, Beschl. v. 23.10.2002 - 2 Q 1668/02 - m. w. N).
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