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   BSG, 25.10.1957 - 2 RU 122/54   

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BSG, 25.10.1957 - 2 RU 122/54 (https://dejure.org/1957,9123)
BSG, Entscheidung vom 25.10.1957 - 2 RU 122/54 (https://dejure.org/1957,9123)
BSG, Entscheidung vom 25. Oktober 1957 - 2 RU 122/54 (https://dejure.org/1957,9123)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Papierfundstellen

  • BSGE 6, 74
 
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Wird zitiert von ... (13)

  • LSG Bayern, 19.10.2017 - L 3 U 283/14

    Kein Überweisungsanspruch eines Integrations- bzw. Inklusionsunternehmens an

    Zu berücksichtigen sind die Aufgaben der allgemeinen Wohlfahrtspflege (vgl. BSG, Urteil vom 31. Januar 2012 - B 2 U 3/11 R -, SozR 4-2700 § 2 Nr. 18 und juris Rn. 18 m.w.N.; BSG, Urteil vom 26. Juni 1985 - 2 RU 79/84 -, BSGE 58, 210 und juris Rn. 13; BSG, Urteil vom 26. September 1961 - 2 RU 191/59 -, BSGE 15, 112 und juris Rn. 14; vgl. umfassend zum Begriff auch: BSG, Urteil vom 25. Oktober 1957 - 2 RU 122/54 -, BSGE 6, 74 und juris).
  • LSG Baden-Württemberg, 24.02.2017 - L 8 U 1754/16

    Gesetzliche Unfallversicherung - Zuständigkeit des Unfallversicherungsträgers -

    Das BSG hat hierzu ausgeführt (BSG 26.06.1985 - 2 RU 79/84 - BSGE 58, 210-214 = SozR 2200 § 539 Nr. 111 = juris RdNr. 13 m.w.N.; zuvor schon BSG 25.10.1957, BSGE 6, 74 = juris), dass die Gesetzessprache den Begriff der Wohlfahrtspflege nicht in einheitlicher Bedeutung verwende.

    Dieser Definition hat sich das BSG angeschlossen (BSG 26.06.1985 - 2 RU 79/84 - BSGE 58, 210-214 = SozR 2200 § 539 Nr. 111 = juris RdNr. 13; BSG 25.10.1957, BSGE 6, 74 = juris m.w.N. siehe auch BFHE 63, 161, 162 und 169, 174/175).

  • LSG Sachsen, 16.12.2010 - L 2 U 67/09

    Zuständigkeit - Versicherter Personenkreis - selbständige Tagesmutter -

    Auf den ersten Blick enger habe das BSG unter dem Begriff der Wohlfahrtspflege die planmäßige, zum Wohle der Allgemeinheit und nicht des Erwerbs wegen ausgeübte, vorbeugende und abhelfende Hilfeleistung für gesundheitlich, sittlich oder wirtschaftlich notleitende und gefährdete Menschen verstanden (vgl. etwa BSG, Urteil vom 26.09.1961 - 2 RU 31/60 -, BSGE 15, 116 ff.; Urteil vom 25.10.1957 - 2 RU 122/54 - BSGE 6, 74, 77).

    a) Das BSG definiert zwar den Begriff der Wohlfahrtspflege im Berufskrankheitenrecht als "eine planmäßige, zum Wohle der Allgemeinheit und nicht des Erwerbs wegen ausgeübte vorbeugende oder abhelfende unmittelbare Betreuung von gesundheitlich, sittlich oder wirtschaftlich gefährdeten Menschen" (BSG, Urteil vom 25.10.1957 - 2 RU 122/54 -, BSGE 6, 74, 77; BSG, Urteil vom 26.09.1961 - 2 RU 31/60 -, BSGE 15, 116, 117; ebenso LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 21.05.2003 - L 17 U 54/02 -, zitiert nach Juris, Rdnr. 18; LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 21.06.2007 - L 9 U 315/04 -, zitiert nach Juris, Rdnr. 20).

  • SG Wiesbaden, 28.08.2012 - S 19 U 52/12
    Unter Wohlfahrtspflege wird eine planmäßige, zum Wohle der Allgemeinheit und nicht des Erwerbs ausgeübte unmittelbare vorbeugende oder abhelfende Hilfeleistung für gesundheitlich, sittlich oder wirtschaftlich gefährdete oder notleidende Menschen verstanden (BSG vom 31.1.2012, B 2 U 3/11 R, Rn. 18; vom 26.6.1985, 2 RU 79/84, Rn. 13; vom 25.10.1957, 2 RU 122/54, Rn. 19).

    Die unmittelbare Betreuung am Körper ist nur eine Form der Ausübung der Wohlfahrtspflege neben anderen (Bieresborn, juris-PK, § 2, Rn. 143; BSG vom 25.10.1957, 2 RU 122/54, Rn. 20; Landessozialgericht Berlin vom 12.9.2002, L 3 U 20/01, Rn. 20).

    Das BSG hat nur ausdrücklich die Personen aus dem Bereich der Wohlfahrtspflege ausgenommen, die reine Verwaltungstätigkeit ausüben (vgl. BSG vom 25.10.2019 57, 2 RU 122/54).

  • BSG, 30.11.1962 - 2 RU 260/58
    gesundheitlich, sittlich oder wirtschaftlich gefährdete Menschen zu verstehen° Die rein büromäßige Tätigkeit erfülle diese Merkmale nicht° Die bloße Verwaltungsarbeit in der Fürsorge, wie sie der kläger ausgeübt habe, reiche nicht für die Anerkennung einer BK nach Nr, 39 der Anlage zur 50 BKVO aus, Dies habe in Übereinstimmung mit dem Reichsversicherungsamt (BVA) in Rum 36, 145 auch das Bundessozialgericht (BSG) in BSG 6, 74' ff ausgesprocheno Daß der Kläger bei seiner beruflichen Tätigkeit aueh gelegentlich tuberkulosekranke Personen in deren - 4.

    und Tätigkeiten in der öffentlichen Wohlfahrtspflege" in Betracht° Die Merkmale "Einrichtungen" und "Tätigkeiten" sind wahlweise aufgeführt (Vgl° BSG 6, 74), Da sich der Kläger die The-Erkrankung als Angestellter des Wohlfahrtsamtes der Stadt Bad Kreuznach bei seiner beruflichen Tätigkeit zugezogen haben will und nach den tatsächlichen Feststellungen des LSG nicht von vornherein ausgeschlossen ist, daß der zur Begründung des Entschädigungsahspruchs erforderliche ursächliche Zusammenhang zwischen der dienstlichen Tätigkeit des Klägers und seiner Erkrankung besteht, hatte der erkennende Senat zunächst zu prüfen, ob die Dienststelle des klägers als eine Einrichtung der Wohlfahrtspflege anzusehen ist° Diese Frage, zu der das angefochtene Urteil nicht Stellung genommen hat, ist in Übereinstimmung mit dem SG zu bejahen° Unter Wohlfahrtspflege ist, wie das BSG wiederholt entschieden hat (B5G 6, 74; 15, 113 u° 116), die planmäßige, zum Wohle der Allgemeinheit und nicht des Erwerbs wegen ausgeübte vorbeugende oder abhelfende unmittelbare Betreuung von gesundheitlich, sittlich oder wirtschaftlich gefährdeten MenSChen zu verstehen; eine Einrichtung ist eine solche der Wohlfahrtspflege, wenn sie den angeführten Zwecken hauptsächlich dient, Bei dem Wohlfahrts- (Fürsorge-, Sozial-)amt einer Stadtgemeinde sind diese Voraussetzungen gegeben, Einer solchen Dienststelle sind Aufgaben gestellt, die hauptsächlich auf die vorbeugende und abhelfende Betreuung von wirtschaftlich, gesundheitlich und sittlich gefährdeten Menschen gerichtet sind° Ihre Erfüllung erfordert Maßnahmen der öffentlichen Fürsorge, die der individuellen gezielten Hilfe von Staat und Gesellschaft zur Beseitigung oder Verhütung derartiger Notstände bei den bedürftigen ?ersonen dienen° Dieses Ziel der öffentlichen Fürsorge (Sozialhilfe) kann naturgemäß in der Regel nur durch unmittelbare Betreuung der Hilfsbedürftigen erreicht werden° Hierzu genügt es, daß, wie in BSG 15, 117 bereits ausgeführt ist, eine persönliche Anhörung und Beratung des zu Betreuenden in der "Einrichtung" selbst oder an einem anderen Ort stattfindet oder daß jener im Wege der persönlichen Kontaktaufnahme einer durch seine Hilfsbedürftigkeit erforderlich gewordenen Betreuung zugeführt wird (vgl° Peters, Handbuch der kommunalen Wissenschaft und Praxis, 1957, 2° Bd" Kommunale Verwaltung, S" 286, 287)° .Betreuungsmaßnahmen der angeführten Art kennzeichnen jedenfalls naturgemäß das Aufgabengebiet eines städtischen Wohlfahrts- (Fürsorge-, Sozial-)amts, als das Sich die Dienst- - 7.

    Von dem für das Wohlfahrtsamt bestehenden Versicherungsschutz ist der Kläger entgegen der Auffassung des LSG nicht deshalb ausgenommen, weil er in der offenen Fürsorge nur Verwaltungsarbeit geleistet habe und dabei nicht mit unmittelbaren Hilfeleistungen an den gefährdeten Personen befaßt gewesen sei° Der gegenteiligen Auffassung, welche das BVA in EuM 36, 145 vertreten hat und auf die sich das LSG stützt, ist der erkénnende Sei hat nicht gefolgt° Vie das BSG in der Entscheidung vom 26° ' September 1961 (BSG 15, 116) bereits ausgesprochen hat, ist für eine unmittelbare Betreuung der Hilfsbedürftigen nicht zu fordern, daß die Betreuungsmaßnahmen & n - in des Wortes engster Bedeutung - ihnen durchgeführt werden, Der vorliegende Streitfall bietet keine Veranlassung, von diesem Rechtsstande punkt abzuweichen° Zu Unrecht glaubt das LSG, seine Auffassung sei ebenso wie in der angeführten Entscheidung des RVA auch vom BSG in dem Urteil vom 25° Oktober 1957 (BSG 6, 74) vertreten ' worden° Dort ging es um die Frage, ob ein Kreiswohnungsamt zu den Einrichtungen in der öffentlichen Wohlfahrtspflege gehört; dagegen war nicht Gegenstand der Entscheidung die Frage der Abgrenzung "reiner Verwaltungstätigkeit" von der "unmittelbaren" Betreuungstätigkeit° '.

  • LSG Hessen, 15.03.2016 - L 3 U 173/12

    Wohlfahrtspflege; Unternehmerpflichtversicherung; Versicherungspflicht;

    Nach hergebrachtem Begriffsverständnis wird unter Wohlfahrtspflege im unfallversicherungsrechtlichen Sinn "die planmäßige, zum Wohle der Allgemeinheit und nicht des Erwerbs wegen ausgeübte vorbeugende oder abhelfende unmittelbare Betreuung von gesundheitlich, sittlich oder wirtschaftlich gefährdeten Menschen" gefasst (BSG, Urteil vom 25. Oktober 1957 - 2 RU 122/54 -, BSGE 6, 74-79, juris Leitsatz 1; ebenso etwa BSG, Urteil vom 26. September 1961 - 2 RU 31/60 -, BSGE 15, 116, juris; dazu Bieresborn in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VII, 2. Aufl. 2014, § 2 SGB VII, Rn. 206; Lilienfeld in: KassKomm/SGB VII § 2 Rdnr. 45).

    Maßgeblich ist vielmehr allein die (Haupt-)Zweckbestimmung einer Tätigkeit, unabhängig von einer Organisation oder Einrichtung (siehe bereits BSG, Urteil vom 25. Oktober 1957 - 2 RU 122/54 -, BSGE 6, 74-79, juris Rdnr. 17: "Maßgebend für den Versicherungsschutz ist daher nicht die organisatorische Gestaltung, sondern die Zweckbestimmung einer Einrichtung oder Tätigkeit"; vgl. auch BSG, Urteil vom 25. Oktober 1989 - 2 RU 4/89 - SozR 2200 § 539 Nr. 134, juris; Bieresborn in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VII, 2. Aufl. 2014, § 2 SGB VII, Rdnr. 206).

  • BSG, 25.08.1961 - 2 RU 106/59

    Anerkennung einer Berufskrankheit - Zurechenbarkeit einer Krankheit zu einer

    Dieser - für den Bereich der Wohlfahrtspflege bereits vom angerufenen Senat (BSG 6, 74) vertretene - Standpunkt berücksichtige nicht hinreichend, daß das Hauptgewicht der Fäkalienbeseitigung in Großstädten bei der Seuchenbekämpfung liege, das Unternehmen "Fäkalienbeseitigung" nicht auf Erwerb gerichtet sei und die Durchführung dieser Aufgaben seuchenpolizeilich überwacht werde.

    Wie bereits die Vorinstanzen zutreffend angenommen haben, kommt hiervon im vorliegenden Fall allein die Untergruppe der "Einrichtungen und Tätigkeiten im Gesundheitsdienst" in Betracht, da die Stadtentwässerung der Begriffsbestimmung der Wohlfahrspflege im Sinne dieser Vorschrift (vgl. BSG 6, 74) von vornherein nicht entspricht.

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 29.03.2017 - L 10 U 602/16

    Überweisung an einen anderen Unfallversicherungsträger; Schwerwiegende

    Maßgeblich ist vielmehr allein die (Haupt-) Zweckbestimmung einer Tätigkeit unabhängig von einer Organisation oder Einrichtung (vgl BSG, Urteile vom 25.10.1957 - 2 RU 122/54 - in juris Rn 18 ff und vom 26.06.1985 - 2 RU 79/84 - in juris Rn 14; zusammenfassend Hessisches LSG, aaO, juris Rn 28 mwN).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 21.05.2003 - L 17 U 54/02

    Bestehen oder Nichtbestehen von Versicherungspflicht in gesetzlicher

    Zur Wohlfahrtspflege gehören danach alle Personen, die mit der unmittelbaren Betreuung notleidender Menschen befasst sind, nicht jedoch diejenigen, die lediglich allgemeine Verwaltungstätigkeiten verrichten (vgl. BSGE 6, 74, 79; Schulin, Handbuch des Sozialversicherungsrechts, Bd. 2, § 17 Rdnr. 9).
  • LSG Rheinland-Pfalz, 16.08.2022 - L 3 U 112/21

    Vorsitzender eines gemeinnützigen Pfadfinderstammes verunglückt beim Aussteigen

    Unter Wohlfahrtspflege wird gemäß der älteren Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zunächst eine planmäßige, zum Wohle der Allgemeinheit und nicht des Erwerbs wegen ausgeübte unmittelbare vorbeugende oder abhelfende Hilfeleistung für gesundheitlich, sittlich oder wirtschaftlich gefährdete oder notleidende Menschen verstanden (BSG, Urteil vom 25. Oktober 1957 - 2 RU 122/54 - juris, Rn. 22; Urteil vom 26. September 1961 - 2 RU 31/60 - juris, Rn. 14).
  • LSG Berlin, 12.09.2002 - L 3 U 20/01

    Maßgeblichkeit der Zweckbestimmung oder Tätigkeit für den Versicherungsschutz von

  • SG Berlin, 12.12.2000 - S 68 U 284/00

    Versicherungspflicht

  • BSG, 29.04.1964 - 2 RU 149/61
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