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   BSG, 27.07.1972 - 2 RU 193/68   

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BSG, 27.07.1972 - 2 RU 193/68 (https://dejure.org/1972,6740)
BSG, Entscheidung vom 27.07.1972 - 2 RU 193/68 (https://dejure.org/1972,6740)
BSG, Entscheidung vom 27. Juli 1972 - 2 RU 193/68 (https://dejure.org/1972,6740)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • BSGE 34, 230
 
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Wird zitiert von ... (17)Neu Zitiert selbst (1)

  • BSG, 29.06.1962 - 2 RU 109/58
    Auszug aus BSG, 27.07.1972 - 2 RU 193/68
    Einem Gemeindeunfallversicherungsverband ist es auch dann verwehrt, durch einen Mitglieds- und Beitragsbescheid in das formalrechtlich bei einem anderen Unfallversicherungsträger bestehende, einen einzelnen Arbeitnehmer betreffende Versicherungsverhältnis einzugreifen, wenn davon zwar nicht der Katasterbestand, aber der Beitragsbestand des anderen Unfallversicherungsträgers betroffen wird (Anschluß an BSG 29.06.1962 2 RU 109/58 = BSGE 17, 139).

    Wie der Senat bereits entschieden hat (BSG 17, 139; SozR Nr. 1 zu § 628 b RVO), darf eine BG, die ihre materielle Zuständigkeit für ein bei einem anderen Unfallversicherungs-Träger versichertes Unternehmen als gegeben erachtet, nicht in den Katasterbestand des formell zuständigen Versicherungsträgers dadurch eingreifen, daß sie gegen dessen Willen dem Unternehmen einen Aufnahmebescheid erteilt.

  • BSG, 14.12.1999 - B 2 U 48/98 R

    Folgebescheide im Beitragsrecht werden Gegenstand des sozialgerichtlichen

    Sie erstreckt sich auch auf Fälle, in denen unter bestimmten Voraussetzungen einzelne nicht versicherungspflichtige Personen in den Lohnnachweis aufgenommen und bei der Bemessung der Beiträge berücksichtigt worden sind (BSGE 34, 230, 233 = SozR Nr. 1 zu § 664 RVO mwN).
  • BSG, 03.04.2014 - B 2 U 26/12 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - höhere Verletztenrente - Jahresarbeitsverdienst

    Grundlegend für den Versicherungsschutz über eine sog Formalversicherung ist zunächst die Anerkennung eines gesamten Betriebes oder der Person eines Unternehmers als versichert, was vorliegend bezüglich der "Auto G. GmbH" ausweislich der Beitragsbescheide der Beklagten der Fall ist (vgl BSG Urteil vom 14.12.1999 - B 2 U 48/98 R - juris; vgl BSG Urteil vom 27.7.1972 - 2 RU 193/68 - BSGE 34, 230, 233 = SozR Nr. 1 zu § 664 RVO mwN) .Die Formalversicherung erstreckt sich zwar auch auf Fälle, in denen einzelne nicht versicherungspflichtige Personen in den Lohnnachweis aufgenommen und bei der Bemessung der Beiträge berücksichtigt worden sind.
  • BSG, 03.04.2014 - B 2 U 25/12 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Jagdunfall - Jagdpacht - niederländischer

    Die Formalversicherung kann sich auch auf Fälle erstrecken, in denen einzelne nicht versicherungspflichtige Personen in den Lohnnachweis aufgenommen und bei der Bemessung der Beiträge berücksichtigt worden sind (BSG Urteil vom 14.12.1999 - B 2 U 48/98 R - juris; vgl BSG Urteil vom 27.7.1972 - 2 RU 193/68 - BSGE 34, 230, 233 = SozR Nr. 1 zu § 664 RVO mwN) .
  • BSG, 02.02.1999 - B 2 U 3/98 R

    Unfallversicherung - Beitragserstattung - Ausschlußklausel - Leistungserbringung

    Der Senat hat ein derartiges formales Versicherungsverhältnis als Rechtsgrundlage eines wirksamen Unfallversicherungsschutzes angenommen, wenn ein zunächst mit Recht in das Unternehmerverzeichnis eingetragener Betrieb trotz einer sein Ausscheiden rechtfertigenden Betriebsveränderung weiter im Verzeichnis geführt wird und die Beiträge weiter eingezogen werden (BSGE 34, 230, 232, 234 = SozR Nr. 1 zu § 664 RVO mwN).

    Gleiches gilt auch ohne Katastereintragung allein durch Heranziehung des Unternehmers zur Beitragsleistung (BSGE 34, 230, 232 = SozR Nr. 1 zu § 664 RVO mwN; BSG Urteil vom 28. Juni 1991 - 2 RU 65/90 - = HVBG-Info 1991, 1839).

    Etwas anderes ist nur dann gerechtfertigt, wenn jemand mit Wissen der Organe der BG oder so, daß es diesen Organen bei der erforderlichen Aufmerksamkeit nicht unbekannt bleiben konnte, eine an sich nicht versicherte Person in den Lohnnachweisen mit aufgezählt und die BG jahraus jahrein Beiträge nach Maßgabe dieser Lohnnachweise erhoben hat, ohne ihrerseits irgendwelche Erhebungen und Feststellungen zu veranlassen (so bereits RVA AN 1892, 324; vgl auch BSGE 34, 230, 233 = SozR Nr. 1 zu § 664 RVO; Handbuch der Unfallversicherung, 3. Aufl 1909, Bd I S 571 f; Schulte-Holthausen, Unfallversicherung, 4. Aufl 1929, § 659 RVO Anm 6 III; Lauterbach/Watermann, Gesetzliche Unfallversicherung, 3. Aufl, § 543 RVO Anm 7a).

  • LSG Berlin-Brandenburg, 25.08.2005 - L 3 U 51/04

    Erörterung des zuständigen Unfallversicherungsträgers für einen regionalen

    Ebenso wie bei einer Formalversicherung (zum Begriff vgl. u. a. BSGE 34, 230, 232) bleibt ein durch gesetzliche Zuständigkeitsregelung begründetes Versicherungsverhältnis so lange bestehen, bis durch eine neue gesetzliche Regelung eine andere originäre Zuständigkeit begründet wurde, was hier nicht der Fall ist, oder bis das Versicherungsverhältnis durch eine ausdrückliche Erklärung des betroffenen Unfallversicherungsträgers in Form eines hoheitlichen Aktes beendet worden ist.

    Sollen nicht bestimmte (Gruppen von) Personen von dem bestehenden Versicherungsschutz ausgenommen werden, sondern soll - wie hier - die Zuständigkeit des aufgrund gesetzlicher Zuständigkeitsregelung verpflichteten Unfallversicherungsträgers für ein bestimmtes Unternehmen oder für eine bestimmte Einrichtung eines Unternehmens beendet werden, ist hierfür ebenso wie in den Fällen, in denen die Zuständigkeit durch einen schriftlichen Bescheid gemäß § 136 Abs. 1 S. 1 SGB VII festgestellt worden war, sowie in den Fällen, in denen durch die Entrichtung von Beiträgen ein formalrechtliches Versicherungsverhältnis entstanden war (BSGE 34, 230 ff.) bzw. der Unfallversicherungsträger seit langem seine Zuständigkeit anerkannt und den bei dem Unternehmen beschäftigten Personen Versicherungsschutz tatsächlich gewährt hatte (BSG SozR 2200 § 653 Nr. 4) eine Überweisungsentscheidung des (bisher zuständigen) Unfallversicherungsträgers an den für zuständig gehaltenen Unfallversicherungsträger notwendig.

  • BSG, 19.03.1991 - 2 RU 58/90

    Anforderungen an Zweck und Gegenstand eines landwirtschaftlichen Lohnunternehmens

    Denn nach der Rechtspr des Senats darf eine BG, die wie die Klägerin ihre materiell-rechtliche Zuständigkeit für einen bei einem anderen Unfallversicherungsträger aufgenommenen Unternehmer als gegeben erachtet, nicht mehr in den Katasterbestand des formell zuständigen Versicherungsträgers dadurch eingreifen, daß sie gegen dessen Willen dem Unternehmer einen Aufnahmebescheid erteilt (BSGE 17, 139, 141; SozR Reichsversicherungsordnung (RVO) aF § 628b Nr. 1; BSGE 34, 230, 231 ff).

    Daher kann auch dahingestellt bleiben, ob § 664 Abs. 3 Reichsversicherungsordnung (RVO) überhaupt in der landwirtschaftlichen Unfallversicherung (UV) Anwendung findet (ablehnend Noell/Breitbach, Landwirtschaftliche Unfallversicherung, 1963, Anm zu § 664 Reichsversicherungsordnung (RVO) S 149; vgl aber auch BSGE 34, 230, 235).

  • LSG Baden-Württemberg, 22.11.2011 - L 2 U 5633/10

    Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - Arbeitsweg - sachlicher

    Allenfalls kommt ein Versicherungsschutz unter dem Aspekt der so genannten Formalversicherung (Ricke in: Kasseler Kommentar, SGB VII, vor §§ 2-6 Rn. 3. Zu den allgemeinen Voraussetzungen vgl. BSG v. 27.07.1972 - 2 RU 193/68 - BSGE 34, 230, 234) in Betracht, wenn die Beklagte im Zeitpunkt des Unfalls einen entsprechenden Vertrauenstatbestand, wie z. B. durch Erlass eines Beitragsbescheides oder die Entgegennahme von Beiträgen für S. als gemeldeten Beschäftigten, geschaffen hatte.
  • BSG, 30.03.1988 - 2 RU 34/87

    Formalversicherung - Landwirtschaftliche Unfallversicherung

    Der Senat hat ein derartiges formales Versicherungsverhältnis als Rechtsgrundlage eines wirksamen Unfallversicherungsschutzes angenommen, wenn ein zunächst mit Recht in das Unternehmerverzeichnis eingetragener Betrieb trotz einer sein Ausscheiden rechtfertigenden Betriebsveränderung weiter im Verzeichnis geführt wird und die Beiträge weiter eingezogen werden (BSGE 34, 230, 234).

    Unabhängig hiervon hat der Senat unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Reichsversicherungsamtes (RVA) und das Schrifttum bereits entschieden, daß eine Formalversicherung auch ohne Katastereintragung allein durch Heranziehung des Unternehmers zur Beitragsleistung entstehen kann (vgl RVA AN 1896, 314, 315; BSGE 34, 230, 232; Lauterbach/Watermann aaO, Anm 7 Buchst a zu § 543).

  • LSG Bayern, 31.07.2012 - L 3 U 305/11

    Zur Frage des zugrundezulegenden Jahresarbeitsverdienstes (hier:

    Der wichtigste Fall der Formalversicherung ist gegeben, wenn ein zunächst mit Recht eingetragener Betrieb trotz einer sein Ausscheiden rechtfertigenden Betriebsveränderung weiterhin im Verzeichnis geführt wird und die fälligen Beiträge weiter eingezogen werden (Riebel in Hauck/Noftz, Gesetzliche Unfallversicherung, RdNr. 315 a zu § 2 mit Hinweis auf BSG, 27.07.1972 - 2 RU 193/68, BSGE 34 S. 230 ff.).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 25.08.2005 - L 3 U 55/04

    Gesetzliche Unfallversicherung - zuständiger Unfallversicherungsträger -

    Ebenso wie bei einer Formalversicherung (zum Begriff vgl. u. a. BSGE 34, 230, 232) bleibt ein durch gesetzliche Zuständigkeitsregelung begründetes Versicherungsverhältnis so lange bestehen, bis durch eine neue gesetzliche Regelung eine andere originäre Zuständigkeit begründet wurde, was nicht der Fall ist, oder bis das Versicherungsverhältnis durch eine ausdrückliche Erklärung des betroffenen Unfallversicherungsträgers in Form eines hoheitlichen Aktes beendet worden ist.

    Sollen nicht bestimmte (Gruppen von) Personen von dem bestehenden Versicherungsschutz ausgenommen werden, sondern soll - wie hier - die Zuständigkeit des aufgrund gesetzlicher Zuständigkeitsregelung verpflichteten Unfallversicherungsträgers für ein bestimmtes Unternehmen oder für eine bestimmte Einrichtung eines Unternehmens beendet werden, ist hierfür ebenso wie in den Fällen, in denen die Zuständigkeit durch einen schriftlichen Bescheid gemäß § 136 Abs. 1 S. 1 SGB VII festgestellt worden war, sowie in den Fällen, in denen durch die Entrichtung von Beiträgen ein formalrechtliches Versicherungsverhältnis entstanden war (BSGE 34, 230 ff.) bzw. der Unfallversicherungsträger seit Langem seine Zuständigkeit anerkannt und den bei dem Unternehmen beschäftigten Personen Versicherungsschutz tatsächlich gewährt hatte (BSG SozR 2200 § 653 Nr. 4), eine Überweisungsentscheidung des (bisher zuständigen) Unfallversicherungsträgers an den für zuständig gehaltenen Unfallversicherungsträger notwendig.

  • BSG, 26.11.1987 - 2 RU 7/87

    Mitgliedschaft - Landwirtschaft - Unfallversicherung

  • LSG Berlin-Brandenburg, 16.05.2019 - L 3 U 218/16
  • LSG Bayern, 11.12.2007 - L 3 U 259/04

    Anspruch eines Unternehmers auf Feststellung eines Unfalls als Arbeitsunfall;

  • BSG, 28.06.1991 - 2 RU 65/90

    Zuständigkeit für die Entschädigung eines Unfalls im Recht der gesetzlichen

  • BSG, 26.09.1986 - 2 RU 54/85
  • LSG Hessen, 04.02.1976 - L 3 U 810/74
  • SG Koblenz, 22.02.2006 - S 2 U 423/04

    Gesetzlicher Unfallversicherungsschutz für Unternehmer - mitarbeitender

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