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   VGH Baden-Württemberg, 14.12.2017 - 2 S 1289/16   

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VGH Baden-Württemberg, 14.12.2017 - 2 S 1289/16 (https://dejure.org/2017,51828)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 14.12.2017 - 2 S 1289/16 (https://dejure.org/2017,51828)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 14. Dezember 2017 - 2 S 1289/16 (https://dejure.org/2017,51828)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Gewährung von Beihilfe für entstandene Aufwendungen aus der gesetzlichen Krankenversicherung der Ehefrau des Beamten; Rechtliche Beurteilung beihilferechtlicher Streitigkeiten; Änderung einer Verordnung durch den Gesetzgeber; Legitimation staatlichen Handelns in ...

  • Justiz Baden-Württemberg

    Art 33 Abs 5 GG
    Verfassungsmäßigkeit der Verordnungsermächtigung des BG BW 2010 § 78 Abs 2; Unwirksamkeit der BhV BW 1995, Fassung: 2012-12-18

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für Ehegatten; Lebenspartner des Beihilfeberechtigten; Bestimmtheitsgebot; Einkünftegrenze; Ermächtigungsgrundlage; Gesamtbetrag der Einkünfte; Parlamentsvorbehalt; Verordnungsänderung durch den Gesetzgeber; Wirtschaftliche ...

  • rechtsportal.de

    Gewährung von Beihilfe für entstandene Aufwendungen aus der gesetzlichen Krankenversicherung der Ehefrau des Beamten; Rechtliche Beurteilung beihilferechtlicher Streitigkeiten; Änderung einer Verordnung durch den Gesetzgeber; Legitimation staatlichen Handelns in ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • VBlBW 2018, 394
  • DÖV 2018, 288
  • DÖV 2018, 288 VBlBW 2018, 394 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (43)

  • BVerfG, 17.11.2015 - 2 BvL 19/09

    Bezüge sächsischer Beamter der Besoldungsgruppe A 10 im Jahr 2011

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 14.12.2017 - 2 S 1289/16
    Diesbezüglich hat der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts in Entscheidungen zur Beamtenbesoldung (Urteile vom 14.02.2012 - 2 BvL 4/10 -, BVerfGE 130, 263 und vom 05.05.2015 - 2 BvL 17/09 u.a. -, BVerfGE 139, 64; Beschluss vom 17.11.2015 - 2 BvL 19/09 -, BVerfGE 140, 240) ausgeführt, der Gesetzgeber sei gehalten, bereits im Gesetzgebungsverfahren die Fortschreibung der Besoldungshöhe zu begründen.

    Denn das gegenwärtige System der Beihilfe ist nicht Bestandteil der verfassungsrechtlich geschuldeten Alimentation des Beamten (BVerfG, Beschluss vom 17.11.2015, a.a.O.; vgl. BVerwG, Urteil vom 20.03.2008 - 2 C 97.07 -, juris).

    Die Einkünftegrenze konkretisiert den Beihilfeanspruch des Beamten und steht damit in engem Zusammenhang mit dessen Alimentationsanspruch (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 17.11.2015, a.a.O., juris Rn. 105; vgl. NdsOVG, Urteil vom 09.06.2015 - 5 KN 148/14 -, juris Rn. 61 zur Annahme einer ausnahmsweise gegebenen Begründungspflicht des Verordnungsgebers bezüglich der Erhöhung der Regelstundenzahl für verbeamtete Lehrkräfte).

    Mit der Herabsetzung der Einkünftegrenze ging insbesondere auch keine Neustrukturierung der Beihilfe oder Besoldung einher (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.11.2015, a.a.O.).

    Das besondere Treueverhältnis verpflichtet Beamte nicht dazu, stärker als andere zur Konsolidierung öffentlicher Haushalte beizutragen (BVerfG, Beschluss vom 23.05.2017 - 2 BvR 883/14 -, juris Rn. 68; Beschluss vom 17.11.2015, a.a.O.).

    Vorliegend erfolgte die Herabsetzung der Einkünftegrenze nicht als Teil eines nach der Begründung in den Gesetzgebungsmaterialien schlüssigen und umfassenden Konzepts der Haushaltskonsolidierung (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.05.2017, a.a.O., juris Rn. 68; Beschluss vom 17.11.2015, a.a.O.).

    Eine Anlehnung an den sozialhilferechtlichen Gesamtbedarf und die zu dessen Berechnung in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.11.2015, a.a.O.; Beschluss vom 24.11.1998 - 2 BvL 26/91 -, juris; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 06.06.2016 - 4 S 1094/15 -, juris) entwickelten Grundsätze erscheint im vorliegenden Fall sachgerecht.

    Dieser unterscheidet sich qualitativ deutlich von dem eines Arbeitssuchenden, der eine Grundsicherung nach SGB II bezieht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.11.2015, a.a.O.).

    Die Ausschlussregelung des § 5 Abs. 4 Nr. 4 BVO n.F. erfasst dagegen Ehegatten, die aus dem Gesamtbetrag ihrer Einkünfte ihre Krankenversicherung finanzieren müssen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.11.2015, a.a.O.).

    Das für die Besoldung verfassungsrechtlich gebotene Abstandsgebot zwischen den Besoldungsgruppen (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 17.11.2015, a.a.O.) gilt für die beihilferechtliche Festlegung der Einkünftegrenze für Ehegatten und Lebenspartner nicht.

  • BVerwG, 03.06.2009 - 2 C 27.08

    Beihilfe; wirtschaftliche Selbständigkeit des Ehegatten/Lebenspartners;

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 14.12.2017 - 2 S 1289/16
    Zu den tragenden Strukturprinzipien des Beihilferechts gehört auch die Festlegung, für welche weiteren Personen der Beamte Beihilfeleistungen beanspruchen kann (BVerwG, Urteil vom 03.06.2009 - 2 C 27.08 -, NVwZ-RR 2009, 895, juris Rn. 9, vgl. Urteile vom 17.06.2004, a.a.O., vom 20.03.2008 - 2 C 49.07 -, BVerwGE 131, 20 und vom 26.06.2008 - 2 C 2.07 -, BVerwGE 131, 234).

    Aus § 78 Abs. 2 Satz 4 LBG in der maßgeblichen Fassung des Haushaltsbegleitgesetzes 2013/14, wonach die zumutbare Eigenvorsorge bei "nach der Höhe ihrer Einkünfte wirtschaftlich nicht unabhängigen" Ehegatten und Lebenspartnern nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz in der Regel 50 % der Aufwendungen (nach der bis zum 31.12.2012 gültigen Fassung des § 78 Abs. 2 Satz 4 LBG: 70 %) umfasst, ergibt sich, dass die Gewährung der Beihilfe nach § 78 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Satz 2 Nr. 1 LBG durch Rechtsverordnung (nur) für nach der Höhe ihrer Einkünfte wirtschaftlich unabhängige Ehegatten und Lebenspartner ausgeschlossen oder eingeschränkt werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.10.1976 - VI C 187.73 -, BVerwGE 51, 193; Beschluss vom 22.07.1994, a.a.O.; Urteil vom 03.06.2009, a.a.O.; Keufer/Hellstern/Zimmermann, Beihilfevorschriften Baden-Württemberg, a.a.O., § 5 Abs. 4 Nr. 4 BVO, Rn. 44).

    Allerdings kann für die Rechtslage in Baden-Württemberg nicht die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Rechtslage in Nordrhein-Westfalen (vgl. BVerwG, Urteil vom 03.06.2009, a.a.O., juris Rn. 10 f.) herangezogen werden (anderes gilt für die Rechtslage im Saarland, dazu VG Saarland, Urteil vom 26.02.2014 - 6 K 597/13 -, juris).

    Zum nordrhein-westfälischen Beihilferecht hat das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 03.06.2009 (a.a.O.) ausgeführt:.

    Anders als in dem vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 03.06.2009 (a.a.O.) entschiedenen Fall zur Rechtslage in Nordrhein-Westfalen hat der Verordnungsgeber in Baden-Württemberg erst auf der gesetzlichen Grundlage des § 101 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 i.V.m. § 101 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 LBG in der Fassung vom 03.02.1986 die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für Ehegatten des Beihilfeberechtigten in § 5 Abs. 4 Nr. 3 BVO in der Fassung vom 12.03.1986 (GBl. S. 67) dahingehend neugeregelt, dass Aufwendungen, die für den Ehegatten des Beihilfeberechtigten entstanden sind, grundsätzlich nicht erstattungsfähig sind, wenn der Gesamtbetrag der Einkünfte (§ 2 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes) des Ehegatten im Kalenderjahr vor der Stellung des Beihilfeantrags 30.000,- DM übersteigt.

    Sollte das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 03.06.2009 (a.a.O.) zur Rechtslage in Nordrhein-Westfalen davon ausgegangen sein, dass der damals streitgegenständlichen Vorschrift des § 88 LBG NRW nicht eine dynamische Verweisung auf die jeweils geltende Legaldefinition des Begriffs des "Gesamtbetrags der Einkünfte" nach § 2 Abs. 3 EStG zu entnehmen war, sondern eine Festlegung auf den in der im Jahr 1975 oder im Jahr 1977 geltenden Fassung des § 2 Abs. 3 EStG, so ist dem für die Rechtslage in Baden-Württemberg jedenfalls nicht zu folgen.

    Allerdings ergeben sich aus der der gesetzlichen Regelung im Wege der Auslegung zu entnehmenden Bezugnahme auf § 2 Abs. 3 EStG keine Anhaltspunkte für die konkrete Höhe der Einkünfte, bei deren Vorliegen von wirtschaftlicher Unabhängigkeit auszugehen ist (anders für die Rechtslage in Nordrhein-Westfalen möglicherweise BVerwG, Urteil vom 03.06.2009, a.a.O.).

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 03.06.2009, a.a.O.; Beschluss vom 22.07.1994, a.a.O.; Urteil vom 20.10.1976, a.a.O.) kann der Gesetzgeber bei der Gestaltung des Beihilferechts die wirtschaftliche Situation des Ehegatten oder Lebenspartners im Rahmen verfassungsrechtlicher Vorgaben grundsätzlich berücksichtigen, ohne damit gegen den Fürsorgegrundsatz zu verstoßen.

    Damit wurde im Wesentlichen lediglich eine Anpassung an die Euroumstellung vollzogen (vgl. BVerwG, Urteil vom 03.06.2009, a.a.O.).

    Dementsprechend hat auch das Bundesverwaltungsgericht (vgl. Urteile vom 10.10.2013, a.a.O. und vom 03.06.2009, a.a.O.) eine Einkünftegrenze von 35.000,- DM und hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (vgl. Beschluss vom 01.09.2017 - 14 ZB 15.1664 -, juris Rn. 8) eine Einkünftegrenze von 17.000,- EUR (§ 4 Abs. 1 BBhV) nicht beanstandet.

  • BVerwG, 20.10.1976 - VI C 187.73

    Erhebliche Einkünfte - Wirtschaftliche Selbständigkeit - Beihilfeberechtigter

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 14.12.2017 - 2 S 1289/16
    Tatsächlich sei jedoch das grundlegende Urteil des Bundesverwaltungsgerichts zur "wirtschaftlichen Selbständigkeit" bereits am 20.10.1976 ergangen (- VI C 187.73 -, juris) und habe einen Sachverhalt aus dem Jahr 1970 betroffen; hinsichtlich des Grenzbetrages sei es um Beträge von 25.000,- DM bzw. 30.000,- DM gegangen.

    Unzulässig, weil mit der Angemessenheit nicht vereinbar, seien hinsichtlich der Beihilfe allerdings Ausschließungsregelungen, die in einer dem Charakter der Beihilfe nicht gerecht werdenden Weise Aufwendungen des nicht selbst Beihilfeberechtigten zu einer unter Fürsorgegesichtspunkten unzumutbaren Eigenbelastung des Beihilfeberechtigten werden ließen (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.10.1976 - VI C 187.73 -, BVerwGE 51, 193).

    Aus § 78 Abs. 2 Satz 4 LBG in der maßgeblichen Fassung des Haushaltsbegleitgesetzes 2013/14, wonach die zumutbare Eigenvorsorge bei "nach der Höhe ihrer Einkünfte wirtschaftlich nicht unabhängigen" Ehegatten und Lebenspartnern nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz in der Regel 50 % der Aufwendungen (nach der bis zum 31.12.2012 gültigen Fassung des § 78 Abs. 2 Satz 4 LBG: 70 %) umfasst, ergibt sich, dass die Gewährung der Beihilfe nach § 78 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Satz 2 Nr. 1 LBG durch Rechtsverordnung (nur) für nach der Höhe ihrer Einkünfte wirtschaftlich unabhängige Ehegatten und Lebenspartner ausgeschlossen oder eingeschränkt werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.10.1976 - VI C 187.73 -, BVerwGE 51, 193; Beschluss vom 22.07.1994, a.a.O.; Urteil vom 03.06.2009, a.a.O.; Keufer/Hellstern/Zimmermann, Beihilfevorschriften Baden-Württemberg, a.a.O., § 5 Abs. 4 Nr. 4 BVO, Rn. 44).

    In Anbetracht des lediglich ergänzenden Charakters der Beihilfe (s. hierzu BVerwG, Urteil vom 20.10.1976, a.a.O.) ist darauf abzustellen, ob der Ehegatte bzw. Lebenspartner des Beihilfeberechtigten in zumutbarer Weise imstande ist, mit seinen eigenen Einkünften selbständig eine Vorsorge für den Krankheitsfall zu treffen, ohne dass diese also zu einer unter Fürsorgegesichtspunkten unzumutbaren Eigenbelastung des Beihilfeberechtigten wird (vgl. VG Saarland, Urteil vom 26.02.2014 - 6 K 597/13 -, juris unter Verweis auf Mildenberger, Kommentar zum Beihilferecht in Bund, Ländern und Kommunen, A III/§ 4, Anm. 7 Abs. 3 zu § 4 Abs. 1; BVerwG, Urteil vom 20.10.1976, a.a.O., juris Rn. 26).

    Wegen des ergänzenden Charakters der Beihilfe müssen auch Härten und Nachteile hingenommen werden, die sich aus der - am Alimentationsgrundsatz orientierten - pauschalierenden und typisierenden Konkretisierung der Fürsorgepflicht durch die Beihilfevorschriften ergeben und keine unzumutbare Belastung bedeuten (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.10.1976, a.a.O., juris Rn. 23).

    Maßstab für die Zumutbarkeit ist dabei der vom Beamtenstand des Beihilfeberechtigten bestimmte Lebenszuschnitt seiner Familie (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.10.1976, a.a.O., juris Rn. 26).

    Der Zuschlag von 15 % berücksichtigt die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts, wonach es für die Frage, ob es dem Beamten zumutbar ist, Aufwendungen im Krankheitsfall selbst zu tragen, auf den vom Beamtenstand des Beihilfeberechtigten bestimmten Lebenszuschnitt seiner Familie ankommt (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.10.1976, a.a.O., juris Rn. 26).

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 03.06.2009, a.a.O.; Beschluss vom 22.07.1994, a.a.O.; Urteil vom 20.10.1976, a.a.O.) kann der Gesetzgeber bei der Gestaltung des Beihilferechts die wirtschaftliche Situation des Ehegatten oder Lebenspartners im Rahmen verfassungsrechtlicher Vorgaben grundsätzlich berücksichtigen, ohne damit gegen den Fürsorgegrundsatz zu verstoßen.

    Denn die individuellen finanziellen Verhältnisse der jeweiligen Familie können im Rahmen einer verfassungsrechtlich gebotenen Härteklausel (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 20.10.1976, a.a.O., juris Rn.27 f.), hier des § 5 Abs. 6 Satz 1 BVO, hinreichend berücksichtigt werden.

    Diese stellt sicher, dass Aufwendungen für den nicht selbst Beihilfeberechtigten nicht zu einer unter Fürsorgegesichtspunkten unzumutbaren Eigenbelastung des Beihilfeberechtigten werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.10.1976, a.a.O.).

  • BVerwG, 17.06.2004 - 2 C 50.02

    Beihilfevorschriften des Bundes und Gesetzesvorbehalt; beihilfeberechtigter

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 14.12.2017 - 2 S 1289/16
    Er verteidigt das angefochtene Urteil und führt im Wesentlichen aus, der Regelung des § 5 Abs. 4 Nr. 4 BVO liege die Wertung zugrunde, dass dem Ehegatten eine Eigenvorsorge zuzumuten sei, wenn er selbst über ausreichende Einkünfte verfüge (vgl. BVerwG Urteil vom 17.06.2004 - 2 C 50.02 -, BVerwGE 121, 103).

    Wegen der außergewöhnlichen Bedeutung der Beihilfe für die Betroffenen und für die Wahrung eines verfassungsgemäßen Alimentationsniveaus muss der parlamentarische Gesetzgeber selbst die tragenden Strukturprinzipien und wesentliche Einschränkungen des Beihilfesystems festlegen (stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 19.07.2012, a.a.O.; Beschluss vom 14.07.2010 - 2 B 92.09 -, juris Rn. 7; Urteil vom 17.06.2004, a.a.O.; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 28.10.2010 - 10 S 2821/09 -, VBlBW 2011, 112, juris Rn. 24).

    Andernfalls könnte der für Besoldung und Versorgung bestehende Gesetzesvorbehalt aus Art. 33 Abs. 5 GG zunehmend ausgehöhlt werden und die Exekutive das durch Besoldungs- und Versorgungsgesetze festgelegte Alimentationsniveau durch Streichungen oder Kürzungen von Beihilfeleistungen eigenmächtig absenken (BVerwG, Urteil vom 19.07.2012, a.a.O.; Beschluss vom 14.07.2010, a.a.O.; Urteil vom 17.06.2004, a.a.O.).

    Zu den tragenden Strukturprinzipien des Beihilferechts gehört auch die Festlegung, für welche weiteren Personen der Beamte Beihilfeleistungen beanspruchen kann (BVerwG, Urteil vom 03.06.2009 - 2 C 27.08 -, NVwZ-RR 2009, 895, juris Rn. 9, vgl. Urteile vom 17.06.2004, a.a.O., vom 20.03.2008 - 2 C 49.07 -, BVerwGE 131, 20 und vom 26.06.2008 - 2 C 2.07 -, BVerwGE 131, 234).

    Nach der Rechtsprechung des Senats verlangt dies nicht nur die Festlegung, welche Risiken erfasst, nach welchen Grundsätzen Leistungen erbracht, bemessen oder ausgeschlossen werden und welche zweckidentischen Leistungen und Berechtigungen Vorrang haben, sondern auch, für welche weiteren Personen der Beamte Beihilfeleistungen beanspruchen kann (stRspr, vgl. Urteile vom 17. Juni 2004 - BVerwG 2 C 50.02 - BVerwGE 121, 103 = Buchholz 232 § 79 BBG Nr. 123, vom 20. März 2008 - BVerwG 2 C 49.07 - BVerwGE 131, 20 = Buchholz 11 Art. 33 Abs. 5 GG Nr. 94 und vom 26. Juni 2008 - BVerwG 2 C 2.07 - BVerwGE 131, 234 ).

    Zwischen Beihilfe und Alimentation besteht eine Wechselbezüglichkeit (vgl. BVerwG, Urteile vom 17.06.2004, a.a.O., juris Rn. 12, vom 20.03.2008 - 2 C 49.07 -, BVerwGE 131, 20 und vom 26.06.2008, a.a.O.), die es geboten erscheinen lässt, dem - hier als Verordnungsgeber handelnden - Gesetzgeber bei der betragsmäßigen Konkretisierung des Begriffs des wirtschaftlich unabhängigen Ehegatten/Lebenspartners eine Begründungspflicht aufzuerlegen.

  • BVerwG, 10.10.2013 - 5 C 32.12

    Beihilfeberechtigter; berücksichtigungsfähiger Angehöriger;

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 14.12.2017 - 2 S 1289/16
    Die verfassungsrechtliche Fürsorgepflicht (Art. 33 Abs. 5 GG), die die ebenfalls in Art. 33 Abs. 5 GG gewährleistete Alimentationspflicht des Dienstherrn ergänzt, fordert, dass der Dienstherr den amtsangemessenen Lebensunterhalt der Beamten und ihrer Familien auch in besonderen Belastungssituationen wie Krankheit, Pflegebedürftigkeit, Geburt oder Tod sicherstellt (vgl. BVerwG, Urteile vom 02.04.2014 - 5 C 40.12 -, juris und vom 10.10.2013 - 5 C 32.12 -, BVerwGE 148, 106; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 17.11.2016 - 4 S 1942/14 -, juris; Urteil vom 03.12.2013 - 2 S 544/13 -, juris Rn. 24).

    Er muss dafür Sorge tragen, dass Beamte in diesen Lebenslagen nicht mit erheblichen finanziellen Aufwendungen belastet bleiben, die sie nicht mehr in zumutbarer Weise aus ihrer Alimentation bestreiten können (BVerwG, Urteil vom 10.10.2013, a.a.O.; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 17.11.2016, a.a.O.; Urteil vom 03.12.2013, a.a.O.).

    Die verfassungsrechtliche Fürsorgepflicht verlangt weder, dass Aufwendungen der Beamten in Krankheitsfällen durch Leistungen einer beihilfekonformen Krankenversicherung und ergänzende Beihilfen vollständig gedeckt werden, noch, dass die von der Beihilfe nicht erfassten Kosten in vollem Umfang versicherbar sind (BVerwG, Urteil vom 10.10.2013, a.a.O.; vgl. Beschluss vom 18.01.2013 - 5 B 44.12 -, juris Rn. 7; Urteil vom 24.02.2011 - 2 C 40.09 -, NVwZ-RR 2011, 667; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 03.12.2013, a.a.O.).

    Dementsprechend hat auch das Bundesverwaltungsgericht (vgl. Urteile vom 10.10.2013, a.a.O. und vom 03.06.2009, a.a.O.) eine Einkünftegrenze von 35.000,- DM und hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (vgl. Beschluss vom 01.09.2017 - 14 ZB 15.1664 -, juris Rn. 8) eine Einkünftegrenze von 17.000,- EUR (§ 4 Abs. 1 BBhV) nicht beanstandet.

  • BVerwG, 22.07.1994 - 2 B 16.94

    Ausschluss der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen des Ehegatten eines

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 14.12.2017 - 2 S 1289/16
    Bereits mit Urteil vom 03.11.1993 habe der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (- 3 B 93.65 -, juris, bestätigt durch BVerwG, Beschluss vom 22.07.1994 - 2 B 16.94 -, juris) entschieden, dass die Bezugnahme in (gleichlautenden) Regelungen in der Bundesbeihilfeverordnung auf eine steuerrechtliche Vorschrift nicht dazu führe, dass die übrigen steuerrechtlichen Vorschriften in Bezug auf Sonderausgaben bzw. außergewöhnliche Belastungen auch für das Beihilferecht beachtet werden müssten, und dass es nicht zu beanstanden sei, wenn die Versagung einer Beihilfe für alle Krankheitsaufwendungen allein im Hinblick auf die Einkünfte des Ehegatten ohne Berücksichtigung der finanziellen Situation der gesamten Familie erfolge.

    Sonderausgaben (§§ 10 ff. EStG) sowie besondere Freibeträge und außergewöhnliche Belastungen (§§ 33 ff. EStG) sind für den Gesamtbetrag der Einkünfte nach § 2 Abs. 3 EStG und damit auch im Rahmen des § 5 Abs. 4 Nr. 4 BVO nicht zu berücksichtigen (so auch BayVGH, Urteil vom 03.11.1993 - 3 B 93.65 -, bestätigt durch BVerwG, Beschluss vom 22.07.1994, a.a.O.).

    Aus § 78 Abs. 2 Satz 4 LBG in der maßgeblichen Fassung des Haushaltsbegleitgesetzes 2013/14, wonach die zumutbare Eigenvorsorge bei "nach der Höhe ihrer Einkünfte wirtschaftlich nicht unabhängigen" Ehegatten und Lebenspartnern nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz in der Regel 50 % der Aufwendungen (nach der bis zum 31.12.2012 gültigen Fassung des § 78 Abs. 2 Satz 4 LBG: 70 %) umfasst, ergibt sich, dass die Gewährung der Beihilfe nach § 78 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Satz 2 Nr. 1 LBG durch Rechtsverordnung (nur) für nach der Höhe ihrer Einkünfte wirtschaftlich unabhängige Ehegatten und Lebenspartner ausgeschlossen oder eingeschränkt werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.10.1976 - VI C 187.73 -, BVerwGE 51, 193; Beschluss vom 22.07.1994, a.a.O.; Urteil vom 03.06.2009, a.a.O.; Keufer/Hellstern/Zimmermann, Beihilfevorschriften Baden-Württemberg, a.a.O., § 5 Abs. 4 Nr. 4 BVO, Rn. 44).

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 03.06.2009, a.a.O.; Beschluss vom 22.07.1994, a.a.O.; Urteil vom 20.10.1976, a.a.O.) kann der Gesetzgeber bei der Gestaltung des Beihilferechts die wirtschaftliche Situation des Ehegatten oder Lebenspartners im Rahmen verfassungsrechtlicher Vorgaben grundsätzlich berücksichtigen, ohne damit gegen den Fürsorgegrundsatz zu verstoßen.

  • BVerwG, 15.12.2016 - 2 C 31.15

    Absenkung der Unterhaltsbeihilfe für Rechtsreferendare in Nordrhein-Westfalen

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 14.12.2017 - 2 S 1289/16
    Vielmehr ist diese Regelung aus Gründen der Normenklarheit und Normenwahrheit als Verordnungsrecht anzusehen (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 13.09.2005 - 2 BvF 2/03 -, BVerfGE 114, 196 und vom 27.09.2005 - 2 BvL 11/02 -, BVerfGE 114, 303; BVerwG, Urteil vom 15.12.2016 - 2 C 31.15 -, BVerwGE 157, 54).

    Unbedenklich ist es, dass die Verordnungsermächtigung und die darauf beruhende Verordnung in einem einzigen Rechtsakt ("uno actu") vom parlamentarischen Gesetzgeber geändert wurden (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.12.2016, a.a.O.).

    Die Zielsetzung, aufeinander abgestimmtes und ineinander greifendes Recht "aus einem Guss" zu erlassen, würde ansonsten beeinträchtigt (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.12.2016, a.a.O.).

    cc) Erfolgt die Änderung einer Rechtsverordnung - wie hier - durch den Gesetzgeber, muss dieser nicht nur die Grenzen der gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage, sondern auch die Vorschriften über das Gesetzgebungsverfahren einhalten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13.09.2005, a.a.O.; BVerwG, Urteil vom 15.12.2016, a.a.O.).

  • VGH Baden-Württemberg, 17.11.2016 - 4 S 1942/14

    Zuschuss zu Beiträgen für Krankheitskostenversicherung der Beamten des

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 14.12.2017 - 2 S 1289/16
    Die verfassungsrechtliche Fürsorgepflicht (Art. 33 Abs. 5 GG), die die ebenfalls in Art. 33 Abs. 5 GG gewährleistete Alimentationspflicht des Dienstherrn ergänzt, fordert, dass der Dienstherr den amtsangemessenen Lebensunterhalt der Beamten und ihrer Familien auch in besonderen Belastungssituationen wie Krankheit, Pflegebedürftigkeit, Geburt oder Tod sicherstellt (vgl. BVerwG, Urteile vom 02.04.2014 - 5 C 40.12 -, juris und vom 10.10.2013 - 5 C 32.12 -, BVerwGE 148, 106; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 17.11.2016 - 4 S 1942/14 -, juris; Urteil vom 03.12.2013 - 2 S 544/13 -, juris Rn. 24).

    Er muss dafür Sorge tragen, dass Beamte in diesen Lebenslagen nicht mit erheblichen finanziellen Aufwendungen belastet bleiben, die sie nicht mehr in zumutbarer Weise aus ihrer Alimentation bestreiten können (BVerwG, Urteil vom 10.10.2013, a.a.O.; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 17.11.2016, a.a.O.; Urteil vom 03.12.2013, a.a.O.).

    Dieser hat transparent darzulegen, dass er sich bei der Festlegung der Einkünftegrenze unter Beachtung seiner Fürsorgepflicht an sachlichen Kriterien orientiert hat (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 17.11.2016, a.a.O. zu einer satzungsrechtlichen Regelung des Zuschusses zu Beiträgen für eine Krankheitskostenversicherung der Beamten des Einsatzdienstes der Feuerwehr).

  • VGH Baden-Württemberg, 03.12.2013 - 2 S 544/13

    Beihilfe für eine hochgradige Spermiogrammeinschränkung

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 14.12.2017 - 2 S 1289/16
    Die verfassungsrechtliche Fürsorgepflicht (Art. 33 Abs. 5 GG), die die ebenfalls in Art. 33 Abs. 5 GG gewährleistete Alimentationspflicht des Dienstherrn ergänzt, fordert, dass der Dienstherr den amtsangemessenen Lebensunterhalt der Beamten und ihrer Familien auch in besonderen Belastungssituationen wie Krankheit, Pflegebedürftigkeit, Geburt oder Tod sicherstellt (vgl. BVerwG, Urteile vom 02.04.2014 - 5 C 40.12 -, juris und vom 10.10.2013 - 5 C 32.12 -, BVerwGE 148, 106; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 17.11.2016 - 4 S 1942/14 -, juris; Urteil vom 03.12.2013 - 2 S 544/13 -, juris Rn. 24).

    Er muss dafür Sorge tragen, dass Beamte in diesen Lebenslagen nicht mit erheblichen finanziellen Aufwendungen belastet bleiben, die sie nicht mehr in zumutbarer Weise aus ihrer Alimentation bestreiten können (BVerwG, Urteil vom 10.10.2013, a.a.O.; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 17.11.2016, a.a.O.; Urteil vom 03.12.2013, a.a.O.).

    Die verfassungsrechtliche Fürsorgepflicht verlangt weder, dass Aufwendungen der Beamten in Krankheitsfällen durch Leistungen einer beihilfekonformen Krankenversicherung und ergänzende Beihilfen vollständig gedeckt werden, noch, dass die von der Beihilfe nicht erfassten Kosten in vollem Umfang versicherbar sind (BVerwG, Urteil vom 10.10.2013, a.a.O.; vgl. Beschluss vom 18.01.2013 - 5 B 44.12 -, juris Rn. 7; Urteil vom 24.02.2011 - 2 C 40.09 -, NVwZ-RR 2011, 667; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 03.12.2013, a.a.O.).

  • BVerwG, 19.07.2012 - 5 C 1.12

    Beihilfeausschluss; Ausschluss der Beihilfe; Ausschluss von Beihilfeansprüchen;

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 14.12.2017 - 2 S 1289/16
    Wie weit der Gesetzgeber die für den jeweils geschützten Lebensbereich wesentlichen Leitlinien selbst bestimmen muss, lässt sich dabei nur mit Blick auf den Sachbereich und die Eigenart des Regelungsgegenstandes beurteilen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 07.03.2017 - 1 BvR 1314/12 -, juris Rn. 182; Urteil vom 14.07.1998 - 1 BvR 1640/97 -, BVerfGE 98, 218; Beschluss vom 19.04.1978 - 2 BvL 2/75 -, BVerfGE 48, 210; BVerwG, Urteile vom 19.07.2012 - 5 C 1.12 -, BVerwGE 143, 363 und vom 21.07.2010 - 6 C 22.09 -, BVerwGE 137, 275).

    Wegen der außergewöhnlichen Bedeutung der Beihilfe für die Betroffenen und für die Wahrung eines verfassungsgemäßen Alimentationsniveaus muss der parlamentarische Gesetzgeber selbst die tragenden Strukturprinzipien und wesentliche Einschränkungen des Beihilfesystems festlegen (stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 19.07.2012, a.a.O.; Beschluss vom 14.07.2010 - 2 B 92.09 -, juris Rn. 7; Urteil vom 17.06.2004, a.a.O.; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 28.10.2010 - 10 S 2821/09 -, VBlBW 2011, 112, juris Rn. 24).

    Andernfalls könnte der für Besoldung und Versorgung bestehende Gesetzesvorbehalt aus Art. 33 Abs. 5 GG zunehmend ausgehöhlt werden und die Exekutive das durch Besoldungs- und Versorgungsgesetze festgelegte Alimentationsniveau durch Streichungen oder Kürzungen von Beihilfeleistungen eigenmächtig absenken (BVerwG, Urteil vom 19.07.2012, a.a.O.; Beschluss vom 14.07.2010, a.a.O.; Urteil vom 17.06.2004, a.a.O.).

  • BVerwG, 20.03.2008 - 2 C 49.07

    Beihilferechtliche Kostendämpfungspauschale; Gesetzesvorbehalt für pauschale

  • BVerwG, 26.06.2008 - 2 C 2.07

    Fürsorgepflicht; Alimentation; amtsangemessener Lebensunterhalt; unzumutbare

  • BVerfG, 13.09.2005 - 2 BvF 2/03

    Beitragssatzsicherungsgesetz mit Grundgesetz vereinbar

  • BVerfG, 27.09.2005 - 2 BvL 11/02

    Stufe

  • BVerfG, 23.05.2017 - 2 BvR 883/14

    Verfassungsbeschwerden gegen verzögerte Besoldungsanpassungen für sächsische

  • VGH Baden-Württemberg, 06.06.2016 - 4 S 1094/15

    Amtsangemessenheit der Richterbesoldung 2009 in Baden-Württemberg; kinderreicher

  • VG Saarlouis, 26.02.2014 - 6 K 597/13

    Beihilfe zu Aufwendungen des Ehegatten; maßgebliches Ehegatteneinkommen

  • VGH Baden-Württemberg, 28.10.2010 - 10 S 2821/09

    Zum Ausschluss von Beihilfeansprüchen wegen Nichterfüllung der allgemeinen

  • BVerwG, 14.07.2010 - 2 B 92.09

    Einführung der Kostendämpfungspauschale in Hamburg; Legitimation durch den

  • BVerfG, 24.11.1998 - 2 BvL 26/91

    Beamtenkinder

  • BVerwG, 20.03.2008 - 2 C 97.07

    Alimentationspflicht in Krankheitsfällen durch ein Mischsystem aus Eigenvorsorge

  • VGH Bayern, 03.11.1993 - 3 B 93.65
  • VGH Bayern, 01.09.2017 - 14 ZB 15.1664

    Nichtberücksichtigung der Ehefrau als Angehörige im Rahmen des Beihilferechts

  • BVerfG, 07.03.2017 - 1 BvR 1314/12

    Erfolglose Verfassungsbeschwerden gegen landesrechtliche Einschränkungen für

  • LSG Baden-Württemberg, 27.07.2016 - L 3 AS 2354/15

    Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - angemessene Unterkunftskosten -

  • OVG Niedersachsen, 09.06.2015 - 5 KN 148/14

    Arbeitszeit; Arbeitszeitverordnung Schule; außerunterrichtliche Tätigkeit;

  • LSG Baden-Württemberg, 28.11.2014 - L 12 AS 1547/14

    Arbeitslosengeld II - unangemessene Unterkunftskosten -

  • BVerfG, 05.05.2015 - 2 BvL 17/09

    R 1-Besoldung der Jahre 2008 bis 2010 in Sachsen-Anhalt verfassungswidrig

  • BVerwG, 02.04.2014 - 5 C 40.12

    Beihilfefähigkeit von Aufwendungen; Hilfsmittel; Hörgerät; Beihilfeausschluss;

  • BVerwG, 18.01.2013 - 5 B 44.12

    Beihilfefähigkeit implantologischer Leistungen; Ausschluss von Aufwendungen

  • BFH, 19.02.2013 - IX R 31/11

    Bindungswirkung des Einkommensteuerbescheids für die Beihilfe; Zurechnung der

  • BVerfG, 14.02.2012 - 2 BvL 4/10

    "W-Besoldung der Professoren"

  • BVerwG, 24.02.2011 - 2 C 40.09

    Beihilfe; Alimentation; künstliche Befruchtung; ICSI; Körperprinzip;

  • BVerwG, 21.07.2010 - 6 C 22.09

    Nachrichtendienst; Bundesamt für Verfassungsschutz; Befugnis; Erhebung von Daten;

  • BVerfG, 19.04.1978 - 2 BvL 2/75

    Verfassungsmäßigkeit des § 34c Abs. 3 EStG 1957

  • VGH Baden-Württemberg, 17.12.1996 - 9 S 300/94

    Normenkontrolle der Verordnung des Wirtschaftsministeriums Baden-Württemberg über

  • BVerfG, 04.02.1975 - 2 BvL 5/74

    Zweckentfremdung von Wohnraum

  • BVerfG, 07.11.2002 - 2 BvR 1053/98

    Beihilfefähigkeit von Wahlleistungen I

  • BVerfG, 14.07.1998 - 1 BvR 1640/97

    Rechtschreibreform

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 14.02.2011 - 2 M 245/10

    Bei unselbständiger Zwangsmittelandrohung genügt Erzwingungsfristsetzung in der

  • VGH Baden-Württemberg, 24.03.2017 - 2 S 1723/16

    Berechnung der beihilferechtlichen Kostendämpfungspauschale während der Zeit

  • BVerwG, 23.04.2015 - 5 C 2.14

    Allgemeine Krankenhausleistungen; ärztliche Leistungen; Basisfallwert; Beihilfe;

  • BVerfG, 26.07.1972 - 2 BvF 1/71

    Besoldungsvereinheitlichung

  • VG Karlsruhe, 23.06.2020 - 2 K 8782/18

    Einbehaltung der beihilferechtlichen Kostendämpfungspauschale für Beamte der

    Die in der jüngeren Rechtsprechung des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts entwickelten prozeduralen Begründungspflichten für gesetzliche Neuregelungen im Besoldungsbereich (zuletzt fortentwickelt und präzisiert durch BVerfG, Beschl. des Zweiten Senats v. 16.10.2018 - 2 BvL 2/17 -, BVerfGE 149, 382) sind jedenfalls dann auf die Beihilfe begrenzende gesetzliche Neuregelungen anwendbar, wenn diese zu einem vollständigen Ausschluss der Gewährung von Beihilfe für Aufwendungen in Krankheitsfällen führen können (Anschluss an VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 14.12.2017 - 2 S 1289/16 -, juris ).

    Die Zielsetzung, aufeinander abgestimmtes und ineinander greifendes Recht "aus einem Guss" zu erlassen, würde ansonsten beeinträchtigt (vgl. zum Ganzen zuletzt zur parallelen Neuregelung der Einkünftegrenze des § 5 Abs. 4 Nr. 4 BVO durch Art. 9 Nr. 1 des Haushaltsbegleitgesetzes 2013/2014 VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 14.12.2017 - 2 S 1289/16 -, DÖD 2018, 105 = juris in Zusammenfassung der zu diesem Problemkreis ergangenen Rspr. des BVerfG und BVerwG).

    Hierzu gehört auch die Beachtung einer gegebenenfalls bestehenden prozeduralen Begründungspflicht (vgl. hierzu zuletzt VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 14.12.2017 - 2 S 1289/16 -, DÖD 2018, 105 = juris m.w.N. zur Rspr. des BVerfG und BVerwG).

    Stellen Absenkungen des Beihilfestandards im Zusammenwirken mit anderen Besoldungseinschnitten die Amtsangemessenheit der Alimentation in Frage, so ist verfassungsrechtlich nicht die Anpassung der Beihilfen, sondern eine entsprechende Korrektur der Besoldungsgesetze geboten, die das Alimentationsprinzip konkretisieren (vgl. erneut VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 14.12.2017 - 2 S 1289/16 -, DÖD 2018, 105 = juris m.w.N. zur Rspr. des BVerfG und BVerwG).

    Denn es sei nicht Aufgabe des kontrollierenden Gerichts, unabhängig von dokumentierten Erläuterungen an die Stelle des Normgebers zu treten und dessen Einschätzungsspielraum auszufüllen (vgl. zum Ganzen anhand der parallelen Neuregelung der Einkünftegrenze des § 5 Abs. 4 Nr. 4 BVO durch Art. 9 Nr. 1 des Haushaltsbegleitgesetzes 2013/2014 VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 14.12.2017 - 2 S 1289/16 -, DÖD 2018, 105 = juris m.w.N. zur Rspr.).

    In Bezug auf die Beihilfeverordnung sind die Absenkung der Einkommensgrenze für berücksichtigungsfähige Ehegatten und Lebenspartner von 18.000 Euro auf 10.000 Euro (vgl. hierzu das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 14. Dezember 2017 - 2 S 1289/16 -, DÖD 2018, 105 = juris, Rn. 35 ff.), die Reduzierung des Beihilfebemessungssatzes von 70 auf 50 Prozent für Versorgungsempfänger, berücksichtigungsfähige Ehegatten und Lebenspartner sowie für Beihilfeberechtigte mit zwei oder mehr berücksichtigungsfähigen Kindern, die Anhebung der so genannten Kostendämpfungspauschale sowie die Begrenzung der Beihilfefähigkeit von zahntechnischen Leistungen (Art. 9 Nr. 1, 2, 3 und 5 des Haushaltsbegleitgesetzes 2013/14) zu nennen.

    Er hat hierzu im Einzelnen das Folgende ausgeführt (vgl. nochmals VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 14.12.2017 - 2 S 1289/16 -, DÖD 2018, 105 = juris ):.

    Die damit verbundene Anpassung der Kostendämpfungspauschale (im Falle des Klägers von 180,- EUR auf 225,- EUR) an die - vom Land ermittelten und in der Gesetzesbegründung präzise bezifferten - gestiegenen Beihilfeausgaben seit Einführung dieser Kostendämpfungspauschale im Jahr 2004 begegnet unter dem Gesichtspunkt der genannten prozeduralen Begründungspflichten keinen verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl. zur unproblematischen Zulässigkeit der - strukturell vergleichbaren - Anpassung der Einkünftegrenze des § 5 Abs. 4 Nr. 4 BVO an die Euroumstellung in der bis zum 31.12.2012 maßgeblichen Fassung unter dem Gesichtspunkt der prozeduralen Begründungspflicht bereits VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 14.12.2017 - 2 S 1289/16 -, DÖD 2018, 105 = juris m.w.N. zur Rspr. auch des BVerwG).

  • BVerfG, 16.10.2018 - 2 BvL 2/17

    Absenkung der Eingangsbesoldung in Baden-Württemberg verfassungswidrig

    In Bezug auf die Beihilfeverordnung sind die Absenkung der Einkommensgrenze für berücksichtigungsfähige Ehegatten und Lebenspartner von 18.000 Euro auf 10.000 Euro (vgl. hierzu das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 14. Dezember 2017 - 2 S 1289/16 -, juris, Rn. 35 ff.), die Reduzierung des Beihilfebemessungssatzes von 70 auf 50 Prozent für Versorgungsempfänger, berücksichtigungsfähige Ehegatten und Lebenspartner sowie für Beihilfeberechtigte mit zwei oder mehr berücksichtigungsfähigen Kindern, die Anhebung der so genannten Kostendämpfungspauschale sowie die Begrenzung der Beihilfefähigkeit von zahntechnischen Leistungen (Art. 9 Nr. 1, 2, 3 und 5 des Haushaltsbegleitgesetzes 2013/14) zu nennen.
  • VGH Baden-Württemberg, 04.05.2021 - 2 S 2103/20

    Beihilferechtliche Kostendämpfungspauschale in Baden Württemberg:

    Dies zugrunde legend habe der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg im Urteil vom 14.12.2017 (- 2 S 1289/16 - juris Rn. 60) dennoch eine Begründungspflicht für die Herabsetzung der Einkünftegrenze für berücksichtigungsfähige Ehegatten und eingetragene Lebenspartner des Beihilfeberechtigten von 18.000,- auf 10.000,- EUR gemäß § 5 Abs. 4 Nr. 4 BVO durch den im Rahmen des Haushaltsbegleitgesetzes 2013/14 als Verordnungsgeber handelnden Gesetzgeber angenommen.

    Soweit der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg im Urteil vom 14.12.2017 (- 2 S 1289/16 - juris) zur Absenkung der Einkünftegrenze durch § 5 Abs. 4 Nr. 4 BVO in der Fassung des Haushaltsbegleitgesetzes 2013/14 dementgegen eine Begründungspflicht des Gesetzgebers im Beihilferecht angenommen habe, sei dies nicht überzeugend.

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist die Änderung einer Verordnung durch den Gesetzgeber zulässig, wenn es sich um eine Anpassung im Rahmen einer Änderung eines Sachbereichs durch den Gesetzgeber handelt, dieser die Vorschriften über das Gesetzgebungsverfahren einhält und die geänderte Verordnungsregelung sich in den Grenzen der Ermächtigungsgrundlage hält (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 27.09.2005 und vom 13.09.2005, aaO; zum Ganzen VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 14.12.2017 - 2 S 1289/16 - juris Rn. 36 zur Absenkung der Einkünftegrenze für die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für den Ehegatten/eingetragenen Lebenspartner des Beihilfeberechtigten gemäß § 5 Abs. 4 Nr. 4 BVO durch Art. 9 Nr. 1 des Haushaltsbegleitgesetzes 2013/14).

  • VGH Baden-Württemberg, 01.02.2019 - 2 S 1352/18

    Beihilfefähigkeit einer kieferorthopädischen Behandlung; verfassungskonforme

    Wegen des nur ergänzenden Charakters der Beihilfe müssen vom Beamten oder Versorgungsempfänger jedoch auch Härten und Nachteile hingenommen werden, die sich aus der - am Alimentationsgrundsatz orientierten - pauschalierenden und typisierenden Konkretisierung der Fürsorgepflicht durch die Beihilfevorschriften ergeben und keine unzumutbare Belastung bedeuten (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.10.1976 - VI C 187.73 -, juris, Rn. 23; Senatsurteil vom 14.12.2017 - 2 S 1289/16 -, juris, Rn. 55).

    Wegen des ergänzenden Charakters der Beihilfe müssen vom Beamten oder Versorgungsempfänger auch Härten und Nachteile hingenommen werden, die sich aus der - am Alimentationsgrundsatz orientierten - pauschalierenden und typisierenden Konkretisierung der Fürsorgepflicht durch die Beihilfevorschriften ergeben und keine unzumutbare Belastung bedeuten (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.10.1976 - VI C 187.73 -, juris, Rn. 23 und 26; Senatsurteil vom 14.12.2017 - 2 S 1289/16 -, juris, Rn. 55).

  • VGH Baden-Württemberg, 26.10.2021 - 2 S 3348/20

    Anspruch auf die Gewährung von Beihilfe nach einem Beihilfebemessungssatz von 70

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist die Änderung einer Verordnung durch den Gesetzgeber zulässig, wenn es sich um eine Anpassung im Rahmen einer Änderung eines Sachbereichs durch den Gesetzgeber handelt, dieser die Vorschriften über das Gesetzgebungsverfahren einhält und sich die geänderte Verordnungsregelung in den Grenzen der Ermächtigungsgrundlage hält (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 27.09.2005 und vom 13.09.2005, aaO; zum Ganzen VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 04.05.2021, aaO Rn. 81 und vom 14.12.2017 - 2 S 1289/16 - juris Rn. 36).
  • VG Stuttgart, 20.04.2021 - 18 K 7060/19

    Beihilfebemessungssatz für die Beihilfe eines Richters auf Zeit der zugleich

    Wegen des ergänzenden Charakters der Beihilfe müssen auch Härten und Nachteile hingenommen werden, die sich aus der - am Alimentationsgrundsatz orientierten - pauschalierenden und typisierenden Konkretisierung der Fürsorgepflicht durch die Beihilfevorschriften ergeben und keine unzumutbare Belastung bedeuten (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 14.12.2017 - 2 S 1289/16 -, juris Rn. 55 m.w.N.).
  • VG Wiesbaden, 02.08.2022 - 3 K 1113/19

    Zum Wegfall der Beihilfeberechtigung bei Überschreitung des steuerlichen

    Die hessischen Gerichte würden § 5 Abs. 6 Nr. 3 HBeihVO zwar für grundsätzlich zulässig und mit dem Alimentationsprinzip für vereinbar halten, allerdings sei diese Meinung überholt durch eine jüngere Entscheidung des VGH Baden-Württemberg vom 14. Dezember 2017 (2 S 1289/16).
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