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   VGH Baden-Württemberg, 20.09.2010 - 2 S 136/10   

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https://dejure.org/2010,4342
VGH Baden-Württemberg, 20.09.2010 - 2 S 136/10 (https://dejure.org/2010,4342)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 20.09.2010 - 2 S 136/10 (https://dejure.org/2010,4342)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 20. September 2010 - 2 S 136/10 (https://dejure.org/2010,4342)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    Kalkulation von Gebühren für Abwasserbeseitigung; Mischsystem

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Abzug der Kosten für die Entwässerung von öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen bei der Erhebung von Gebühren für die öffentliche Abwasserbeseitigung; Möglichkeit einer Schätzung nach allgemeinen Erfahrungswerten i.R.e. rechnerischen Aufteilung zwischen ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Abzug der Kosten für die Entwässerung von öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen bei der Erhebung von Gebühren für die öffentliche Abwasserbeseitigung; Möglichkeit einer Schätzung nach allgemeinen Erfahrungswerten i.R.e. rechnerischen Aufteilung zwischen ...

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Aufgliederung der Abwasserbeseitigungskosten: notwendig!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Kalkulation der Gebühren für Abwasserbeseitigung

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Kosten für Straßenentwässerung von Abwassergebühren abziehen (IMR 2011, 1071)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2011, 121 (Ls.)
  • DVBl 2010, 1583
  • DÖV 2011, 39
 
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (8)

  • OVG Schleswig-Holstein, 24.10.2007 - 2 LB 34/06

    Abwassergebühr; Kostenaufteilung; Mischkanalisation; Niederschlagswassergebühr;

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 20.09.2010 - 2 S 136/10
    Bei dieser Schätzung, die unter Rückgriff auf allgemeine Erfahrungswerte erfolgen kann (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 7.10.2004 - 2 S 2806/02 - VBlBW 2005, 239), ist der Gemeinde ein mit den damit verbundenen Unsicherheiten entsprechender Spielraum einzuräumen, der nur dann überschritten ist, wenn bei der Schätzung wesentliche Umstände unberücksichtigt geblieben sind oder die Schätzung auf sach- oder wirklichkeitsfremden Überlegungen beruht (OVG Niedersachsen, Urt. v. 24.10.2007 - 2 LB 34/06 - Juris; Urt. v. 17.1.2001 - 2 L 9/00 - NordÖR 2001, 307 m.w.N.; ähnlich OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 26.2.2003 - 9 A 2355/00 - NVwZ-RR 2004, 68).

    Die Aufteilung der auf die (reinen) Niederschlagswasserkanäle entfallenden Kosten im Verhältnis 50 : 50 entspricht allgemeinen Erfahrungswerten (vgl. u.a. OVG Schleswig-Holstein, Urt. v. 24.10.2007 - 2 LB 34/06 - Juris; Faiß, Kommunalabgabenrecht in Baden-Württemberg, § 17 Rn. 4).

    In dem Umstand, dass das auf den Grundstücken anfallende Niederschlagswasser - je nach Lage des Grundstücks - über einen Mischwasser- oder einen Niederschlagswasserkanal abgeleitet wird und im letzteren Fall nicht der Kläranlage zugeführt, sondern direkt in einen Vorfluter eingeleitet wird, kann jedoch ein solcher wesentlicher Leistungsunterschied nicht gesehen werden (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 28.11.2005 - 2 S 1800/05 - ebenso OVG Niedersachsen, Urt. v. 24.10.2007 - 2 LB 34/06 - Juris).

  • BVerwG, 08.12.1986 - 8 B 74.86

    Straßenreinigungsgebühr - Hinterliegergrundstücke - Anliegergrundstücke

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 20.09.2010 - 2 S 136/10
    Welchen Aufwand die Beseitigung des Oberflächenwassers im jeweiligen Einzelfall erfordert, spielt dabei keine Rolle, da weder das Äquivalenzprinzip noch der Gleichheitssatz verlangen, dass die Benutzungsgebühren nach der Höhe der durch die Benutzung des einzelnen Gebührenschuldners verursachten Kosten bemessen werden müssen (BVerwG, Beschl. v. 8.12.1986 - 8 B 74.86 - NVwZ 1987, 503; Urt. v. 16.9.1981 - 8 C 48.81 - NVwZ 1982, 622; Schulte/Wiesemann in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand Mai 2010, § 6 Rn. 205 mit weiteren Nachweisen).
  • BVerwG, 16.09.1981 - 8 C 48.81

    Gleichheitssatz - Äquivalenzprinzip - Erhebung von Entwässerungsgebühren - Grund-

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 20.09.2010 - 2 S 136/10
    Welchen Aufwand die Beseitigung des Oberflächenwassers im jeweiligen Einzelfall erfordert, spielt dabei keine Rolle, da weder das Äquivalenzprinzip noch der Gleichheitssatz verlangen, dass die Benutzungsgebühren nach der Höhe der durch die Benutzung des einzelnen Gebührenschuldners verursachten Kosten bemessen werden müssen (BVerwG, Beschl. v. 8.12.1986 - 8 B 74.86 - NVwZ 1987, 503; Urt. v. 16.9.1981 - 8 C 48.81 - NVwZ 1982, 622; Schulte/Wiesemann in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand Mai 2010, § 6 Rn. 205 mit weiteren Nachweisen).
  • VGH Baden-Württemberg, 04.07.1996 - 2 S 1478/94

    Unterschiedliche Gebührenmaßstäbe für verschiedene Nutzergruppen erfordern

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 20.09.2010 - 2 S 136/10
    Nach der Rechtsprechung des Senats können allerdings das Äquivalenzprinzip und der Gleichheitsgrundsatz es gebieten, auch innerhalb einer öffentlichen Einrichtung getrennte Gebührensätze festzusetzen, wenn wesentliche Leistungsunterschiede bei den einzelnen Benutzern der Einrichtung auftreten (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 4.7.1996 - 2 S 1478/94 - BWGZ 1997, 540; Urt. v. 9.2.1995 - 2 S 542/94 - BWGZ 1995, 392).
  • VGH Baden-Württemberg, 09.02.1995 - 2 S 542/94

    Satzung über die Benutzung von Obdachlosenunterkünften - Kalkulation der

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 20.09.2010 - 2 S 136/10
    Nach der Rechtsprechung des Senats können allerdings das Äquivalenzprinzip und der Gleichheitsgrundsatz es gebieten, auch innerhalb einer öffentlichen Einrichtung getrennte Gebührensätze festzusetzen, wenn wesentliche Leistungsunterschiede bei den einzelnen Benutzern der Einrichtung auftreten (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 4.7.1996 - 2 S 1478/94 - BWGZ 1997, 540; Urt. v. 9.2.1995 - 2 S 542/94 - BWGZ 1995, 392).
  • OVG Schleswig-Holstein, 17.01.2001 - 2 L 9/00
    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 20.09.2010 - 2 S 136/10
    Bei dieser Schätzung, die unter Rückgriff auf allgemeine Erfahrungswerte erfolgen kann (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 7.10.2004 - 2 S 2806/02 - VBlBW 2005, 239), ist der Gemeinde ein mit den damit verbundenen Unsicherheiten entsprechender Spielraum einzuräumen, der nur dann überschritten ist, wenn bei der Schätzung wesentliche Umstände unberücksichtigt geblieben sind oder die Schätzung auf sach- oder wirklichkeitsfremden Überlegungen beruht (OVG Niedersachsen, Urt. v. 24.10.2007 - 2 LB 34/06 - Juris; Urt. v. 17.1.2001 - 2 L 9/00 - NordÖR 2001, 307 m.w.N.; ähnlich OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 26.2.2003 - 9 A 2355/00 - NVwZ-RR 2004, 68).
  • VGH Baden-Württemberg, 07.10.2004 - 2 S 2806/02

    Bemessung der Abwassergebühr nach der Frischwassermenge

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 20.09.2010 - 2 S 136/10
    Bei dieser Schätzung, die unter Rückgriff auf allgemeine Erfahrungswerte erfolgen kann (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 7.10.2004 - 2 S 2806/02 - VBlBW 2005, 239), ist der Gemeinde ein mit den damit verbundenen Unsicherheiten entsprechender Spielraum einzuräumen, der nur dann überschritten ist, wenn bei der Schätzung wesentliche Umstände unberücksichtigt geblieben sind oder die Schätzung auf sach- oder wirklichkeitsfremden Überlegungen beruht (OVG Niedersachsen, Urt. v. 24.10.2007 - 2 LB 34/06 - Juris; Urt. v. 17.1.2001 - 2 L 9/00 - NordÖR 2001, 307 m.w.N.; ähnlich OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 26.2.2003 - 9 A 2355/00 - NVwZ-RR 2004, 68).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 26.02.2003 - 9 A 2355/00

    Straßenreinigungsgebühr bei landwirtschaftlichem Grundstück

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 20.09.2010 - 2 S 136/10
    Bei dieser Schätzung, die unter Rückgriff auf allgemeine Erfahrungswerte erfolgen kann (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 7.10.2004 - 2 S 2806/02 - VBlBW 2005, 239), ist der Gemeinde ein mit den damit verbundenen Unsicherheiten entsprechender Spielraum einzuräumen, der nur dann überschritten ist, wenn bei der Schätzung wesentliche Umstände unberücksichtigt geblieben sind oder die Schätzung auf sach- oder wirklichkeitsfremden Überlegungen beruht (OVG Niedersachsen, Urt. v. 24.10.2007 - 2 LB 34/06 - Juris; Urt. v. 17.1.2001 - 2 L 9/00 - NordÖR 2001, 307 m.w.N.; ähnlich OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 26.2.2003 - 9 A 2355/00 - NVwZ-RR 2004, 68).
  • VGH Baden-Württemberg, 18.02.2020 - 2 S 1504/18

    Kalkulation von Abwassergebühren; Ausgleich von Kostenüber- und -unterdeckung;

    Nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. Beschluss vom 20.09.2010 - 2 S 136/10 - juris Rn. 9; Urteil vom 07.10.2004 - 2 S 2806/02 - juris Rn. 48) darf der Straßenentwässerungskostenanteil, da dessen exakte Berechnung jedenfalls mit einem vertretbaren Verwaltungsaufwand nicht möglich ist, geschätzt werden.

    Bei dieser Schätzung, die unter Rückgriff auf allgemeine Erfahrungswerte erfolgen kann (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 07.10.2004, aaO), ist der Gemeinde ein mit den damit einhergehenden Unsicherheiten verbundener Spielraum einzuräumen, der nur dann überschritten ist, wenn bei der Schätzung wesentliche Umstände unberücksichtigt geblieben sind oder die Schätzung auf sach- oder wirklichkeitsfremden Überlegungen beruht (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 20.09.2010, aaO mwN; Faiß, aaO, § 17 Rn. 5).

    Die Aufteilung der auf die (reine) Niederschlagswasserbeseitigung entfallenden Kosten im Verhältnis 50:50 entspricht allgemeinen Erfahrungswerten (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 20.09.2010, aaO Rn. 11; OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 24.10.2007 - 2 LB 34/06 - juris Rn. 58; Schoch, Kaiser, Zerres, BWGZ 1998, 747, 748; Faiß, aaO, § 17 Rn. 5; Albrecht in Driehaus, Kommunalabgabenrecht, § 6 Rn. 590a).

    Der Rückgriff auf diese Erfahrungswerte steht allerdings unter dem Vorbehalt, dass die Verhältnisse im Gebiet der jeweiligen Gemeinde nicht durch Besonderheiten gekennzeichnet sind, die zu einer von diesen Werten abweichenden Beurteilung zwingen (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 20.09.2010, aaO).

    Danach kann der Anteil der Straßenentwässerung an den auf die Mischwasserkanalisation entfallenden kalkulatorischen Kosten regelmäßig mit 25 % und der Anteil der Straßenentwässerung an den auf die Kläranlage entfallenden kalkulatorischen Kosten mit 5 % veranschlagt werden (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 20.09.2010, aaO Rn. 12; Urteil vom 07.10.2004, aaO Rn. 48).

    Die Umstände des Einzelfalls können auch insoweit eine hiervon abweichende Aufteilung der Kosten erfordern (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 20.09.2010, aaO).

    Auf die Rechtmäßigkeit der Gebührenkalkulationen und der auf diesen beruhenden Satzungen hat dies nach der Rechtsprechung des Senats keinen Einfluss (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 20.09.2010, aaO Rn. 13).

  • VGH Baden-Württemberg, 22.09.2016 - 2 S 1450/14

    Rechtmäßigkeit einer kommunalen Abwassersatzung zur Erhebung von Abwassergebühren

    Die Kostenverteilung in einem Verhältnis von Schmutz- zu Niederschlagswasserkosten von 60 : 40 sei nicht zu beanstanden (unter Hinweis auf Senatsurteil vom 20.09.2010 - 2 S 136/10 - juris Rn. 16).

    Hierbei berücksichtige er jedoch nicht die Rechtsprechung des Senats zur Kalkulation von Gebühren für die Abwasserbeseitigung (unter Hinweis auf Senatsbeschluss vom 20.09.2010 - 2 S 136/10 -).

    Nach der Senatsrechtsprechung (Beschluss vom 20.09.2010 - 2 S 136/10 - juris Rn. 16) kann für die Verteilung der Kosten der Kläranlage (kalkulatorische Kosten und Betriebskosten) ein Mittelwert von 90 zu 10 (Schmutz- zu Niederschlagswasser) angenommen werden (unter Bezugnahme auf Gössl/Höret/Schoch, BWGZ 2001, 820, 844 ff.).

    Soweit der Kläger an der Rechtsprechung des erkennenden Senats insgesamt, insbesondere an den von diesem im Beschluss vom 20.09.2010 (- 2 S 136/10 - juris Rn. 10-16) gebilligten Prozentwerten, die der Gebührenkalkulation der Beklagten zugrunde gelegt wurden, grundsätzliche Kritik übt und wiederum die Zahlen von Pecher (aaO) gegenüberstellt, ist für den Senat aus den o.g. Gründen nicht erkennbar, dass diese vorzugswürdig wären.

  • VGH Baden-Württemberg, 28.02.2019 - 2 S 929/17

    "Behörde" i.S.v. VwVfG BW § 1 Abs 2; Zuständigkeit des Betriebsleiters eines

    Mit dem Verwaltungsgericht ist vielmehr davon auszugehen, dass die Ermittlung der Wassermengen im Wege der Schätzung auch anhand konkret betriebsbezogen gebildeter Erfahrungswerte vorgenommen werden konnte (zur Schätzung unter Rückgriff auf allgemeine Erfahrungswerte vgl. Senatsbeschluss vom 20.09.2010 - 2 S 136/10 -, juris, Rn. 9).

    Bei einer Schätzung, die unter Rückgriff auf allgemeine Erfahrungswerte erfolgt, ist der Gemeinde ein mit den damit verbundenen Unsicherheiten entsprechender Spielraum einzuräumen, der nur dann überschritten ist, wenn bei der Schätzung wesentliche Umstände unberücksichtigt geblieben sind oder die Schätzung auf sach- oder wirklichkeitsfremden Überlegungen beruht (vgl. Senatsbeschluss vom 20.09.2010 - 2 S 136/10 -, juris, Rn. 9; OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 24.10.2007 - 2 LB 34/06 -, juris, Rn. 64; allgemein zum Schätzungsrahmen: BFH, Urteil vom 01.10.1992 - IV R 34/90 -, juris, Rn. 17 sowie Seer, in: Tipke/Kruse, AO, Stand: 150. Lfg. Okt. 2017, § 162, Rn. 44).

    Die Schätzung anhand von früheren oder späteren Messungen ist eine grundsätzlich anerkannte (vgl. Senatsurteil vom 31.08.1989 - 2 S 2805/87 -, VBlBW 1990, 103, 107 sowie Brüning, in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand: 57. EL Sept. 2017, § 6, Rn. 372 jeweils zur Schätzung auf Grundlage früherer Messungen; Senatsbeschluss v. 20.09.2010 - 2 S 136/10 -, juris, Rn. 7 zur Schätzung unter Rückgriff auf allgemeine Erfahrungswerte; BFH, Urteil vom 29.11.2001 - IV R 13/00 -, juris, Rn. 8 f. und Rn. 15; BayVGH, Beschluss vom 23.06.1999 - 4 ZB 98.2860 -, juris, Rn. 14; VG Köln, Urteil vom 04.02.2009 - 23 K 7900/08 -, juris, Rn. 43 zur rückwirkenden Schätzung) und nach § 17 Abs. 5 Satz 1 AbwS 2006 vorgesehene Schätzungsmethode.

  • VG Minden, 14.05.2014 - 3 K 462/13

    Klagen gegen Abwassergebühren für die Jahre 2007 bis 2009 in Höxter ohne Erfolg

    vgl. OVG NRW, Beschluss vom 02.05.2012 - 9 A 1884/11 - juris, Rn. 8 m.w.N. und Urteil vom 17.03.1998 - 9 A 1430/96 - juris, Rn. 14; VGH BW, Beschluss vom 20.09.2010 - 2 S 136/10 - juris, Rn. 14; Schulte/Wiesemann in: Driehaus, § 6, Rn. 211b.

    vgl. OVG NRW, Beschluss vom 24.07.2013 - 9 A 1290/12 - juris, Rn. 27, und Urteil vom 05.09.1986 - 2 A 3140/83 - Städte- und Gemeinderat 1987, 220 (220); VGH BW, Beschluss vom 20.09.2010 - 2 S 136/10 - juris, Rn. 8 ff.; Brüning in: Driehaus, KAG, § 6, Rn. 352a m.w.N.).

    vgl. VGH BW, Beschluss vom 20.09.2010 - 2 S 136/10 - juris, Rn. 9.

    vgl. VGH BW, Beschluss vom 20.09.2010 - 2 S 136/10 - juris, Rn. 9;.

  • VGH Baden-Württemberg, 14.12.2018 - 2 S 2096/18

    Begriff der öffentlichen Abwasseranlage

    Dementsprechend stellen auch die gemeindlichen Regenwasserkanalisationsanlagen, bei denen das in ihnen gesammelte Wasser dem natürlichen Vorfluter und damit dem natürlichen Wasserkreislauf endgültig übergeben wird, ohne dass vorher noch eine weitere Behandlung (Ableiten durch gemeindliche Sammelkanäle oder Reinigen in einem Klärwerk) erfolgt, Teile der Abwassereinrichtung dar (vgl. Senatsurteil vom 18.05.1989, a.a.O., Rn. 23; ebenso: Senatsurteil vom 07.10.2004 - 2 S 2806/02 -, juris, Rn. 38; Senatsbeschluss vom 20.09.2010 - 2 S 136/10 -, juris, Rn. 28 sowie NdsOVG, Beschluss vom 27.10.2008 - 9 LA 159/08 -, juris, Leitsatz).

    Die von der Gemeinde erbrachte Leistung ist für die Eigentümer aller an die Abwasserbeseitigung angeschlossenen Grundstücke die gleiche, unabhängig davon, ob das Grundstück an einen Mischwasserkanal oder einen Niederschlagswasser- und einen (getrennten) Schmutzwasserkanal angeschlossen ist (vgl. Senatsbeschlüsse vom 28.11.2006 - 2 S 1800/05 - und vom 20.09.2010 - 2 S 136/10 -, juris, Rn. 29).

    (vgl. Senatsbeschluss vom 20.09.2010 - 2 S 136/10 -, juris, Rn. 29; OVG NRW, Beschluss vom 15.11.2007 - 9 A 281/05 -, juris, Rn. 2; NdsOVG, Beschluss vom 27.10.2008 - 9 LA 159/08 -, juris, Leitsatz; Brüning, in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand: 57. EL Sept. 2017, § 6, Rn. 349c; Gössl, in: ders./Reif, KAG BW, Stand: Nov. 2015, § 17, Gz. 3.2; ebenso BayVGH, Beschluss vom 18.12.2006 - 23 ZB 06.2956 -, juris, Rn. 8 für einen Anschlussbeitrag).

  • VGH Baden-Württemberg, 08.03.2022 - 2 S 565/21

    Abwassergebühren; Gebührenkalkulation; Umlage der Abschreibungen des

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (Urteil vom 22.09.2016 - 2 S 1450/14 - juris Rn. 36, Beschluss vom 20.09.2010 - 2 S 136/10 - juris Rn. 14 ff.) erfordert die Erhebung von Gebühren für die Beseitigung von Schmutzwasser einerseits und Niederschlagswasser andererseits getrennte Gebührenkalkulationen, um die den unterschiedlichen Gebührenmaßstäben entsprechenden Gebührensätze zu ermitteln.

    Dabei kann sich die Gemeinde an den in der Literatur genannten Empfehlungen (vgl. BWGZ 2001, 842 ff.) orientieren, nach denen sich bei einer Gegenüberstellung der nach der kostenorientierten Methode ermittelten Herstellungskosten für die Kanalisation im Mittel ein Verhältnis von 60:40 und bei der Kläranlage ein Verhältnis von 90:10 zwischen den auf die Schmutzwasserbeseitigung bzw. die Niederschlagswasserbeseitigung entfallenden Kosten ergibt (vgl. zum Ganzen VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 22.09.2016 - 2 S 1450/14 - juris Rn. 36, Beschluss vom 20.09.2010 - 2 S 136/10 - juris Rn. 14 ff.).

  • StGH Baden-Württemberg, 17.07.2014 - 1 VB 128/13

    Heranziehung eines Gebührenschuldners zu Abwassergebühren i.R.e. Ausgleichs von

    Das heißt, bei einer rückwirkenden Änderung einer Gebührensatzung ist auf die zum Zeitpunkt der Änderung bekannten Umstände abzustellen (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 20.9.2010 - 2 S 136/10 -, Juris Rn. 5, und vom 17.4.2013 - 2 S 511/13 -, Juris Rn. 19).

    Das gleiche gilt, soweit die Norm vom Verwaltungsgerichtshof weiterhin so verstanden wird, dass es bei der Feststellung des gebührenrechtlichen Ergebnisses eines bestimmten Bemessungszeitraums auf den Vergleich zwischen dem Gebührenaufkommen des betreffenden Zeitraums und den Gesamtkosten der Einrichtung ankommt, die in dem gleichen Zeitraum entstanden sind, und dass das so ermittelte Ist- Ergebnis um diejenigen Beträge zu bereinigen ist, die in die Kalkulation zum Ausgleich von Kostenüber- und Kostenunterdeckungen aus den Vorjahren eingestellt worden sind (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 17.4.2013 - 2 S 511/13 -, Juris Rn. 23, und vom 20.9.2010 - 2 S 136/10 -, Juris Rn. 22).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 14.05.2019 - 4 K 215/16

    Gebührenbedarfsberechnung einer Niederschlagswassergebührensatzung;

    Grundsätzlich gehören die Kosten für die Oberflächenentwässerung von öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen nicht zu den auf den (privaten) Gebührenzahler umzulegenden Kosten (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 20. September 2010 - 2 S 136/10 -, zit. nach JURIS; Driehaus, a.a.O., § 6 Rdnr. 352a, m.w.N.).
  • StGH Baden-Württemberg, 17.07.2014 - 1 VB 131/13

    Ausgleich von Kostendeckungen bei einjähriger oder mehrjähriger Gebührenbemessung

    Denn dieses Argument entspricht - worauf die angegriffenen Beschlüsse hinweisen - der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 20.9.2010 - 2 S 136/10 -, Juris Rn. 5, und vom 17.4.2013 - 2 S 511/13 -, Juris Rn. 19).
  • VG Stuttgart, 17.12.2015 - 1 K 2683/14

    Zur Erhebung von Niederschlagswassergebühren durch die Kommune für die

    23 Mit der Regelung in § 17 Abs. 3 KAG, wonach die anteiligen Kosten, die auf die Entwässerung von öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen entfallen, bei den Kosten nach § 14 Abs. 1 Satz 1 KAG außer Betracht bleiben, hat sich der Landesgesetzgeber ausdrücklich für den Vorwegabzug entschieden (vgl. Lichtenfeld, a.a.O.; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 20.09.2010 - 2 S 136/10 -, BWGZ 2011, 63).
  • VGH Baden-Württemberg, 17.04.2013 - 2 S 511/13

    Keine neue Kalkulation bei freiwilliger Reduzierung von Gebühren

  • OVG Sachsen-Anhalt, 24.11.2010 - 4 L 115/09

    Kalkulation eines Gebührensatzes bei Einschaltung eines privaten Betreibers

  • VGH Baden-Württemberg, 25.11.2013 - 2 S 1972/13

    Beschwerde gegen Ablehnung der Erklärung, die Hinzuziehung des

  • VG Karlsruhe, 23.02.2021 - 12 K 670/20

    Erschließungsbeitrag nach Ablösevertrag

  • StGH Baden-Württemberg, 17.07.2014 - 131/13
  • VG Freiburg, 17.11.2017 - 1 K 3559/17

    Nichtigkeit einer Abwassergebühr; gerichtliche Überprüfung einer

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