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LG Halle, 25.10.2006 - 2 S 137/06 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Verfahrensgang
- AG Halle/Saale, 28.04.2006 - 92 C 840/06 ./
- AG Halle/Saale, 28.04.2006 - 92 C 840/063
- LG Halle, 25.10.2006 - 2 S 137/06
- BGH, 20.06.2007 - VIII ZR 303/06
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (4)
- AG Halle/Saale, 28.04.2006 - 92 C 840/06
Anspruch auf Zustimmung zur Mieterhöhung
Auszug aus LG Halle, 25.10.2006 - 2 S 137/06
das Urteil des Amtsgerichts Halle-Saalkreis vom 28.04.2006, Geschäftsnummer: 92 C 840/06, aufzuheben und die Beklagten zu verurteilen, der Erhöhung der Nettokaltmiete für die Wohnung ... (Saale) von bisher monatlich 227, 92 EUR auf 242, 92 EUR mit Wirkung ab dem 01.12.2005 zuzustimmen. - OLG München, 27.09.1995 - 11 W 2055/95
Auszug aus LG Halle, 25.10.2006 - 2 S 137/06
Ungeachtet der Zulassung durch das Amtsgericht ist sie gemäß § 511 ZPO auch statthaft, denn bei Mieterhöhungsklagen der vorliegenden Art wendet die Rechtsprechung seit der Neufassung durch das Rechtspflegerentlastungsgesetz in Abkehr von § 3 ZPO überwiegend § 9 ZPO für die Ermittlung des Gebührenstreitwertes oder der Beschwer an ( OLG Celle OLGR 1996, 84; LG Kiel MDR 1994, 834; BVerfG NJW 1996, 1531), dem auch die Kammer folgt. - BVerfG, 30.01.1996 - 1 BvR 2388/95
Willkürverbot und fehlerhafte Rechtsanwendung
Auszug aus LG Halle, 25.10.2006 - 2 S 137/06
Ungeachtet der Zulassung durch das Amtsgericht ist sie gemäß § 511 ZPO auch statthaft, denn bei Mieterhöhungsklagen der vorliegenden Art wendet die Rechtsprechung seit der Neufassung durch das Rechtspflegerentlastungsgesetz in Abkehr von § 3 ZPO überwiegend § 9 ZPO für die Ermittlung des Gebührenstreitwertes oder der Beschwer an ( OLG Celle OLGR 1996, 84; LG Kiel MDR 1994, 834; BVerfG NJW 1996, 1531), dem auch die Kammer folgt. - BGH, 06.07.2005 - VIII ZR 322/04
Zulässigkeit eines Mieterhöhungsverlangens bei Ortsüblichkeit der Ausgangsmiete
Auszug aus LG Halle, 25.10.2006 - 2 S 137/06
Die Revision ist gemäß § 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zuzulassen, da der vorliegende Fall nach Auffassung der Kammer Veranlassung gibt, Leitsätze für die Auslegung bzw. Anwendung des § 558 Abs. 1 BGB aufzustellen bzw. die Frage höchstrichterlich klären zu lassen, inwieweit ein Mieterhöhungsverlangen gem. § 558 BGB unzulässig ist, sofern sich die ortsübliche Vergleichsmiete seit Abschluss des Mietvertrages bis zu dem Mieterhöhungsverlangen nicht geändert hat, diese Problematik ist auch nicht Gegenstand in dem vom BGH mit Urteil vom 06.07.2005 ( Az.: VIII ZR 322/04 ) entschiedenen Rechtsstreit gewesen.