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   LG Nürnberg-Fürth, 29.09.2011 - 2 S 185/11   

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LG Nürnberg-Fürth, 29.09.2011 - 2 S 185/11 (https://dejure.org/2011,64609)
LG Nürnberg-Fürth, Entscheidung vom 29.09.2011 - 2 S 185/11 (https://dejure.org/2011,64609)
LG Nürnberg-Fürth, Entscheidung vom 29. September 2011 - 2 S 185/11 (https://dejure.org/2011,64609)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Schadensersatz nach Verkehrsunfall: Ermittlung der erforderlichen Mietwagenkosten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (38)

  • BGH, 12.04.2011 - VI ZR 300/09

    Mietwagenkosten: Schwacke-Liste und Fraunhofer-Mietpreisspiegel geeignete

    Auszug aus LG Nürnberg-Fürth, 29.09.2011 - 2 S 185/11
    Gleichwohl können in geeigneten Fällen Listen oder Tabellen bei der Schadensschätzung Verwendung finden (st. Rspr.; zuletzt BGH, VersR 2011, 1026 und VersR 2011, 769).

    Die Eignung von Listen oder Tabellen, die bei der Schadensschätzung Verwendung finden können, bedarf in diesem Zusammenhang nur der Klärung, wenn mit konkreten Tatsachen aufgezeigt wird, dass geltend gemachte Mängel der Schätzgrundlage sich auf den zu entscheidenden Fall in erheblichem Umfang auswirken (BGH, VersR 2011, 1026 und VersR 2011, 769).

    Aufgrund der durch § 287 ZPO eröffneten Freiheit bei der Verwendung geeigneter Listen kann das Gericht bei berechtigten Zweifeln an der Eignung einer Liste deren Heranziehung ablehnen (BGH, VersR 2011, 1026 und VersR 2011, 769).

    So ist alleine der Umstand, dass die vorhandenen Markterhebungen im Einzelfall zu deutlich voneinander abweichenden Ergebnissen führen können, nicht ausreichend, um Zweifel an der Eignung der einen oder anderen Erhebung als Schätzgrundlage zu begründen (so ausdrücklich BGH, VersR 2011, 769).

    Das Berufungsgericht kann im Fall einer auf § 287 ZPO gründenden Entscheidung auch nach der Reform des Rechtsmittelrechts durch das Gesetz zur Reform des Zivilprozesses vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1887) den Prozessstoff auf der Grundlage der nach § 529 ZPO berücksichtigungsfähigen Tatsachen ohne Bindung an die Ermessensausübung des erstinstanzlichen Gerichts selbständig nach allen Richtungen von neuem prüfen und bewerten (BGH, VersR 2011, 769) .

    Selbst wenn das Berufungsgericht die erstinstanzliche Entscheidung zwar für vertretbar, bei Berücksichtigung aller Gesichtspunkte aber nicht für sachlich überzeugend hält, darf es deshalb nach seinem Ermessen eine eigene Bewertung vornehmen (BGH, VersR 2011, 769).

    Dem Revisionsgericht wäre eine inhaltliche Überprüfung dieser den Tatrichter nach § 287 ZPO besonders frei stellenden Ermessenentscheidung somit in nur ganz begrenztem Umfang möglich (BGH VersR 2011, 769).

    Der BGH hat die insoweit entstandene Uneinheitlichkeit der Rechtsprechung ausdrücklich revisionsrechtlich nicht beanstandet (BGH VersR 2011, 769).

  • BGH, 17.05.2011 - VI ZR 142/10

    Schadensersatz bei Kfz-Unfall: Mängel der Schätzgrundlage für die Bemessung der

    Auszug aus LG Nürnberg-Fürth, 29.09.2011 - 2 S 185/11
    Gleichwohl können in geeigneten Fällen Listen oder Tabellen bei der Schadensschätzung Verwendung finden (st. Rspr.; zuletzt BGH, VersR 2011, 1026 und VersR 2011, 769).

    Diese Listen dienen nur als Grundlage für eine Schätzung nach § 287 ZPO, so dass im Rahmen des eröffneten Ermessens von diesen Listen etwa auch durch Abschläge oder Zuschläge auf den sich aus ihnen ergebenden Normaltarif abgewichen werden kann (BGH, VersR 2011, 1026).

    Die Eignung von Listen oder Tabellen, die bei der Schadensschätzung Verwendung finden können, bedarf in diesem Zusammenhang nur der Klärung, wenn mit konkreten Tatsachen aufgezeigt wird, dass geltend gemachte Mängel der Schätzgrundlage sich auf den zu entscheidenden Fall in erheblichem Umfang auswirken (BGH, VersR 2011, 1026 und VersR 2011, 769).

    Aufgrund der durch § 287 ZPO eröffneten Freiheit bei der Verwendung geeigneter Listen kann das Gericht bei berechtigten Zweifeln an der Eignung einer Liste deren Heranziehung ablehnen (BGH, VersR 2011, 1026 und VersR 2011, 769).

    So hat es der BGH ausreichen lassen, eine Überprüfung der Eignung der Schwacke-Liste für unausweichlich zu erachten, wenn vorgetragen und mit konkreten Mietpreisangeboten und Einholung eines Sachverständigengutachtens unter Beweis gestellt wird, dass ein vergleichbares Fahrzeug zu konkret benannten, wesentlich günstigeren Preisen bestimmter anderer Mietwagenunternehmen hätte angemietet werden können (BGH, VersR 2011, 1026).

  • OLG Celle, 01.04.1993 - 14 U 62/92

    Anspruch auf Ersatz von Mietwagenkosten ohne Abzug für ersparte Eigenkosten;

    Auszug aus LG Nürnberg-Fürth, 29.09.2011 - 2 S 185/11
    Er ist deshalb grundsätzlich berechtigt, für die Dauer der Reparatur seines beschädigten Fahrzeugs ein gleichwertiges Ersatzfahrzeug anzumieten; eine Verpflichtung gem. § 254 Absatz 2 BGB, sich zum Zweck der Schadensminderung mit einem leistungsschwächeren oder weniger komfortablen Fahrzeug begnügen zu müssen, besteht grundsätzlich nicht (BGH NJW 1982, 1518; OLG Celle NJW-RR 1993, 1052).

    Erst wenn ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten zum Ausgleich des Gebrauchsentzugs seines Fahrzeugs die aufgewendeten Mietwagenkosten nicht mehr für erforderlich halten durfte, wenn also ein typgleiches Fahrzeug nur zu einem besonders hohen Mietzins zu haben ist und nur für eine kurze Zeit benötigt wird, kann der Geschädigte gehalten sein, sich mit einem weniger komfortablen Wagentyp zu begnügen (BGH, NJW 1982, 1518; OLG Celle, NJW-RR 1993, 1052).

    Eine Schadensminderung durch überpflichtmäßige Anstrengungen des Geschädigten soll den Schädiger aber nicht entlasten (BGHZ 55, 329; OLG Celle NJW-RR 1993, 1052; LG Bonn Urteil vom 28.02.2007 Az: 5 S 159/06, juris).

    Ein Teil der obergerichtlichen Rechtsprechung lässt in einer solchen Konstellation allerdings die Anrechnung ersparter Aufwendungen (Eigenersparnis) entfallen, jedenfalls wenn der Geschädigte ein einfacheres Fahrzeug anmietet, dessen Miete in Höhe der anzurechnenden Eigenersparnis geringer ist, als die Miete für ein mit dem geschädigten Pkw gleichwertiges Fahrzeug (vgl. OLG Nürnberg NJW-RR 1994, 923; OLG Stuttgart BeckRS 2008 19040 insoweit in DAR 2000, 35 nicht abgedruckt; OLG Celle NJW-RR 1993, 1052).

  • BGH, 02.03.1982 - VI ZR 35/80

    Ersatz von Mietwagenkosten bei Beschädigung eines Luxus-Pkw

    Auszug aus LG Nürnberg-Fürth, 29.09.2011 - 2 S 185/11
    Er ist deshalb grundsätzlich berechtigt, für die Dauer der Reparatur seines beschädigten Fahrzeugs ein gleichwertiges Ersatzfahrzeug anzumieten; eine Verpflichtung gem. § 254 Absatz 2 BGB, sich zum Zweck der Schadensminderung mit einem leistungsschwächeren oder weniger komfortablen Fahrzeug begnügen zu müssen, besteht grundsätzlich nicht (BGH NJW 1982, 1518; OLG Celle NJW-RR 1993, 1052).

    Erst wenn ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten zum Ausgleich des Gebrauchsentzugs seines Fahrzeugs die aufgewendeten Mietwagenkosten nicht mehr für erforderlich halten durfte, wenn also ein typgleiches Fahrzeug nur zu einem besonders hohen Mietzins zu haben ist und nur für eine kurze Zeit benötigt wird, kann der Geschädigte gehalten sein, sich mit einem weniger komfortablen Wagentyp zu begnügen (BGH, NJW 1982, 1518; OLG Celle, NJW-RR 1993, 1052).

  • BGH, 23.11.2004 - VI ZR 357/03

    Merkantile Wertminderung

    Auszug aus LG Nürnberg-Fürth, 29.09.2011 - 2 S 185/11
    Die Tabellen gehen von durchschnittlichen Mietsätzen für PKW als einem vom Markt anerkannten Maßstab für die Bewertung der Gebrauchsmöglichkeit eines Kraftfahrzeuges aus, wobei eine Bereinigung um die spezifisch die erwerbswirtschaftliche Nutzung betreffenden Wertfaktoren erfolgt (BGH VersR 2005, 284).

    Ab welchem Alter und um wie viele Stufen dies zu geschehen hat, ist Frage des Einzelfalls (Herabstufung um zwei Gruppen bei einem mehr als 15 Jahre alten Fahrzeug gebilligt von BGH VersR 2005, 284).

  • BGH, 15.02.2005 - VI ZR 74/04

    Ersatzpflicht von Mietwagenkosten nach einem Unfallersatztarif

    Auszug aus LG Nürnberg-Fürth, 29.09.2011 - 2 S 185/11
    Im Übrigen ist die Anmietung eines Ersatzfahrzeugs mit Vollkaskoschutz in der Regel eine adäquate Schadensfolge (BGH, VersR 2005, 568; BGH, VersR 2006, 133).

    Im letzteren Fall sind aber unter dem Gesichtspunkt eines Vorteilsausgleichs Abzüge vorzunehmen (§ 287 ZPO), die die Kammer in ständiger Rechtsprechung mit 50% bemisst (ebenso OLG Karlsruhe, NJW-RR 2008, 1113; vgl. auch BGH, VersR 2005, 568).

  • BGH, 25.03.2009 - XII ZR 117/07

    Aufklärungspflicht des Mietwagenunternehmers bei möglichen Schwierigkeiten der

    Auszug aus LG Nürnberg-Fürth, 29.09.2011 - 2 S 185/11
    Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung beider Verkehrskammern des Landgerichts und ist im Rahmen des durch § 287 ZPO eröffneten Ermessens höchstrichterlich gebilligt (vgl. BGH, VersR 2010, 1053 und VersR 2009, 1243).

    Zieht man die Schwacke-Liste als Schätzgrundlage heran, so ist es nur konsequent, die dort genannten Beträge auch in ihrer gesamten Breite - und somit inklusive Winterreifenzuschlag täglich - anzusetzen, wenn und soweit dem Geschädigten ein solcher Zuschlag tatsächlich in Rechnung gestellt wird (vgl. BGH, VersR 2009, 1243).

  • OLG Nürnberg, 10.05.2000 - 9 U 672/00

    Anrechnung ersparter Eigenaufwendungen bei Anmietung eines Unfallersatzfahrzeugs

    Auszug aus LG Nürnberg-Fürth, 29.09.2011 - 2 S 185/11
    Diese Kürzung setzt die Kammer in ständiger Rechtsprechung, dem zuständigen Berufungsgericht folgend, mit 3 % fest (OLG Nürnberg VersR 2001, 208 und Urteil vom 26.10.2006, Az. 2 U 1667/06).

    Soweit aufgrund der fehlenden Sonderzuständigkeit für Verkehrssachen beim OLG Nürnberg vereinzelt - ohne Begründung - mit einem Abzug von 10% gearbeitet wird, vermag dies die Kammer, anders als die begründete Entscheidung des OLG Nürnberg in VersR 2001, 208, nicht zu überzeugen.

  • BGH, 19.11.1974 - VI ZR 197/73

    Ersatz des Nutzungsausfalls bei Inanspruchnahme des Fahrzeugs der Ehefrau des

    Auszug aus LG Nürnberg-Fürth, 29.09.2011 - 2 S 185/11
    Diesem Ergebnis steht auch die Rechtsprechung des BGH nicht entgegen, wonach der Geschädigte, der ein im Vergleich zum Unfallwagen billigeres Fahrzeug gemietet hat, nur Ersatz nach diesem Fahrzeug beanspruchen kann (BGH VersR 75, 261).

    Wie in dem angeführten Urteil ausgeführt ist zunächst zu berücksichtigen, dass die "abstrakte" Schadensberechnung bei Inanspruchnahme der Nutzungsausfallentschädigung nicht unbesehen denselben Argumenten folgen muss wie die "konkrete" Berechnung bei tatsächlicher Anmietung eines Ersatzfahrzeugs (vgl. BGH VersR 1975, 261).

  • OLG Köln, 18.08.2010 - 5 U 44/10

    Umfang der Ersatzpflicht hinsichtlich unfallbedingter Mietwagenkosten

    Auszug aus LG Nürnberg-Fürth, 29.09.2011 - 2 S 185/11
    Auch in der obergerichtlichen Rechtsprechung werden diese Argumente - teils mit unterschiedlicher Akzentuierung - zur Ablehnung der Fraunhofer-Liste angeführt (vgl. etwa OLG Dresden, SP 2010, 17; OLG Karlsruhe, NZV 2010, 472 f.; OLG Köln (5. ZS), NZV 2010, 614, 615; OLG Köln (24. ZS), NZV 2009, 447, 448; OLG Köln (15. ZS), NZV 2010, 144 ff.; OLG Köln (13. ZS), Beschluss vom 20. April 2009 - 13 U 6/09, juris; OLG Stuttgart, VersR 2009, 1680, 1681 f.).

    Ferner wird die Höhe des Abschlags durch folgende Erwägung beeinflusst: Der in entsprechenden Ausnahmefällen zu gewährende Zuschlag auf den nach der Schwacke-Liste ermittelten Normaltarif im Fall der Inanspruchnahme unfallbedingter Mehraufwendungen wurde bislang im Bereich von etwa 20% angesetzt, wie dies auch zunehmend in der Rechtsprechung als ausreichend erachtet wird (OLG Frankfurt, Schaden-Praxis 2010, 401; OLG Köln, NZV 2010, 614; OLG Karlsruhe, VersR 2008, 92).

  • BGH, 10.05.1963 - VI ZR 235/62

    Anrechnung ersparter Aufwendungen bei Anmietung eines Ersatzfahrzeugs

  • BGH, 16.02.1971 - VI ZR 147/69

    Umfang des Ersatzanspruchs wegen entgangenen Gewinns; Anrechnung des Ertrages

  • BGH, 02.07.1985 - VI ZR 86/84

    Anmietung eines Unfallersatzwagens für eine längere Urlaubsreise

  • BGH, 07.05.1996 - VI ZR 138/95

    Ersatzfähigkeit von Mietwagenkosten

  • BGH, 25.01.2005 - VI ZR 112/04

    Höhe der Nutzungsausfallentschädigung bei einem älteren Kraftfahrzeug

  • BGH, 25.10.2005 - VI ZR 9/05

    Erstattungsfähigkeit eines Unfallersatztarifs für Mietwagen

  • BGH, 11.03.2008 - VI ZR 164/07

    Eignung von Listen und Tabellen bei der Schadensschätzung

  • BGH, 14.10.2008 - VI ZR 308/07

    Anmietung eines Ersatzfahrzeugs zu überhöhtem Preis

  • BGH, 09.03.2010 - VI ZR 6/09

    Mietwagenkostenersatz nach Verkehrsunfall: Ausschluss einer Erkundigungspflicht

  • LG Bonn, 28.02.2007 - 5 S 159/06

    Nach der Schwacke-Liste ermittelten Normaltarif

  • LG Nürnberg-Fürth, 31.08.2011 - 8 S 1322/11

    Schadensersatz bei Verkehrsunfall: Anforderungen an die Ermittlung objektiv

  • OLG Düsseldorf, 02.07.2008 - 1 W 24/08

    Berechnung des langfristigen Nutzungsausfallschadens eines Pkw

  • OLG Karlsruhe, 17.03.2008 - 1 U 17/08

    Schadensersatz wegen Verkehrsunfall: Mietwagenkostenschätzung auf der Grundlage

  • OLG Stuttgart, 06.10.1999 - 4 U 73/99

    Haftungsverteilung bei Kollision mit einem gesichert am rechten Fahrbahnrand

  • OLG Nürnberg, 12.04.1994 - 3 U 3621/93

    Abzug ersparter Eigenaufwendungen bei Mietwagenkosten

  • BGH, 19.03.1974 - VI ZR 216/72

    Umfang des Schadensersatzes bei Anmietung eines Ersatzwagens

  • OLG Hamm, 22.04.1996 - 6 U 144/95

    Nutzungsausfallentschädigung; Kfz; Ausfallzeit; Entschädigungsbetrag;

  • OLG Frankfurt, 24.06.2010 - 16 U 14/10

    Schadensersatz bei Kfz-Unfall: Schätzung der Mietwagenkosten mit Hilfe von

  • LG Ansbach, 11.11.2010 - 1 S 1324/09

    Ersatzfähige Mietwagenkosten nach Verkehrsunfall: Frauenhofer-Liste als

  • LG Detmold, 29.06.2011 - 10 S 16/11

    Normaltarif eines Mietwagens ist nach dem arithmetischen Mittel des

  • OLG Karlsruhe, 18.09.2007 - 13 U 217/06

    Ermittlung angemessener Mietwagenkosten

  • OLG Karlsruhe, 30.04.2010 - 4 U 131/09

    Höhe der Erstattung unfallbedingter Mietwagenkosten

  • OLG Köln, 20.04.2009 - 13 U 6/09

    Ersatzfähigkeit unfallbedingter Mietwagenkosten

  • OLG Köln, 22.12.2009 - 15 U 98/09

    Erstattungsfähigkeit von Mietwagenkosten nach einem Unfallersatztarif

  • OLG Saarbrücken, 22.12.2009 - 4 U 294/09

    Erstattungsfähigkeit von Mietwagenkosten im Verkehrsunfallprozess.

  • OLG Stuttgart, 08.07.2009 - 3 U 30/09

    Schadensersatz wegen Verkehrsunfall: Eignung des "Schwacke-Mietpreisspiegels" zur

  • OLG Koblenz, 26.01.2011 - 12 U 221/10

    Kosten für Mietwagen nach Verkehrsunfall nicht unbegrenzt ersatzfähig -

  • OLG Köln, 03.03.2009 - 24 U 6/08

    Richterliche Schätzung unfallbedingter Mietwagenkosten

  • AG Erkelenz, 10.04.2014 - 15 C 408/13

    Ersatzfähigkeit von Mietwagenkosten nach Verkehrsunfall

    Die Notwendigkeit eines Abschlages in dieser Höhe beruht auf der Erwägung, dass die Schwacke-Liste, die von vornherein nur als Ausgangspunkt der richterlichen Schätzung dienen kann, als "Normaltarif" nicht den zu ersetzenden Normalpreis im Sinne des allgemeinen Schadensrechts wiedergibt, sondern einen Wert darstellt, der auf Grund der in der Methodik der Preisermittlung liegenden Besonderheiten in einem Maße überhöht ist, dass eine Korrektur nach unten gerechtfertigt erscheint (so bereits auch LG Nürnberg-Fürth vom 29.09.2011, 2 S 185/11, DAR 2011, 589 ff.); bei Zugrundelegung der ihrerseits unrealistisch niedrigen Fraunhofer-Liste hätte im Übrigen eine pauschale Erhöhung vorgenommen werden müssen, sodass keine materielle Präzisierung zu erreichen gewesen wäre.

    Der von ihr beantragten Einholung eines Sachverständigengutachtens bedarf es dagegen nicht, da der "Kernmangel" der Schwacke-Liste durch die Vornahme des Abschlags hinreichend ausgeglichen wird (LG Nürnberg-Fürth, 2 S 185/11).

  • LG Stendal, 08.05.2013 - 22 S 122/12

    Schadensersatz nach Verkehrsunfall: Erstattungsfähigkeit von

    Die Vornahme eines Vorteilsausgleichs ist in einer solchen Konstellation nach Treu und Glauben nicht (mehr) geboten (vgl. auch LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 29. September 2011, 2 S 185/11; Grüneberg in Palandt, BGB, 71. Aufl., § 249 Rn 36).
  • OLG Dresden, 18.07.2012 - 7 U 269/12

    Höhe der ersatzfähigen Mietwagenkosten

    Berücksichtige man, dass die Notwendigkeit einer Anmietung dem Geschädigten durch den Schädiger finanziell aufgezwungen werde, bestehe keinerlei Anlass, jenen in tatsächlicher oder finanzieller Hinsicht für den Umstand einstehen zu lassen, dass er ein seinem Fahrzeug vergleichbares "altes Modell" überhaupt nicht anmieten könne (LG Nürnberg-Fürth, Urt. v. 31.08.2011, Az: 8 S 1322/11, und daran anschließend LG Nürnberg-Fürth, Urt. v. 29.09.2011, Az: 2 S 185/11).
  • LG Essen, 28.08.2014 - 10 S 184/14

    Anspruch eines Mietwagenunternehmers auf Ausgleich der Mietwagenkosten nach einem

    Nach der zutreffenden, vom LG Nürnberg -Fürth u.a. im Urteil vom 29.9.2011 - AZ: 2 S 185/11 - vertretenen Ansicht ist u.a. darauf abzustellen, dass der Geschädigte eines Verkehrsunfalls bei Inanspruchnahme eines Ersatzfahrzeugs aufgrund der Ausstattung bzw. des Alters der Fuhrparks von Vermieterunternehmen kaum jemals die Möglichkeit haben wird, ein altersmäßig "vergleichbares" Fahrzeug anmieten zu können, da die Vermieter in aller Regel mit "jungen" Fahrzeugen bestückt sind.
  • LG Nürnberg-Fürth, 26.01.2012 - 8 S 9381/11

    Schadensersatz bei Verkehrsunfall: Geeignetheit der Schwacke-Liste zur Bestimmung

    Dieses Urteil wurde in enger Abstimmung mit der 2. Zivilkammer des Landgerichts als weiterer zuständiger Berufungskammer für Verkehrssachen erarbeitet (vgl. LG Nürnberg-Fürth Urt. v. 29.09.2011, 2 S 185/11, juris).
  • LG Mönchengladbach, 10.10.2014 - 11 O 139/13
    Die Kammer folgt den Argumenten der 5. Zivilkammer des Landgerichts Mönchengladbach (Urteil vom 24.01.2012, 5 S 55/11) und des Landgerichts Nürnberg (Urteil vom 29.09.2011, 2 S 185/11) und schätzt, dass der in der Schwacke-Liste festgestellte "Normaltarif um 17% über dem Betrag liegt, der von Rechts wegen als Normalpreis erstattungsfähig ist.
  • LG Nürnberg-Fürth, 29.07.2022 - 8 O 4151/21

    Umfang Ersatzanspruch bei Vorschäden und Löschanspruch zu Anfrage bei

    Von dem dann insgesamt auf der Grundlage der Schwackeliste ermittelten Wert ist sodann ein Abschlag in Höhe von 17% vorzunehmen, der einen Ausgleich für methodische Kritikpunkte an der Schwackeliste bildet (Landgericht Nürnberg-Fürth, Urteil vom 10.08.2011, Aktenzeichen: 8 S 4302/11; Urteil vom 29.09.2011, Aktenzeichen: 2 S 185/11 m. w. N.).
  • AG Ansbach, 27.04.2015 - 1 C 1798/14

    Erstattungsfähigkeit unfallbedingter Mietwagenkosten

    Das Amtsgericht Ansbach geht im Einklang mit der obergerichtlichen Rechtsprechung (vgl. Urteile des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 10.08.2011, Az. 8 S 4302/11, 26.01.2012, Az. 8 S 9381/11, 29.09.2011, Az. 2 S 185/11 und 31.08.2011, Az. 8 S 1322/11) davon aus, dass die notwendigen und angemessenen Mietwagenkosten grundsätzlich anhand des Schwacke-Mietpreisspiegels unter Vornahme eines weiteren Abzuges ("Schwacke-Liste") gem. § 287 ZPO geschätzt werden können (vgl. auch BGH NJW 2006, 2106).
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