Weitere Entscheidung unten: LG Koblenz, 21.11.2017

Rechtsprechung
   OVG Berlin-Brandenburg, 28.11.2017 - 2 S 20.17   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2017,46384
OVG Berlin-Brandenburg, 28.11.2017 - 2 S 20.17 (https://dejure.org/2017,46384)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 28.11.2017 - 2 S 20.17 (https://dejure.org/2017,46384)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 28. November 2017 - 2 S 20.17 (https://dejure.org/2017,46384)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2017,46384) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 212a Abs 1 BauGB, § 12 Abs 1 BauNVO, § 12 Abs 2 BauNVO, § 15 Abs 1 BauNVO
    Zugehörigkeit einer Stellplatzanlage zu einem Wohngebiet

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    § 212a Abs 1 BauGB, § 12 Abs 1 BauNVO, § 12 Abs 2 BauNVO, § 15 Abs 1 BauNVO, § 7 Nr 5 BauO BE 1958, § 146 Abs 4 S 6 VwGO
    Baugenehmigung; Stellplätze; Nachbarklage; (keine) Anordnung der aufschiebenden Wirkung; (keine) vorläufige Nutzungsuntersagung; Baugebiet; allgemeines Wohngebiet; unterschiedliche Baustufen; Nutzungsmaß; Nutzungsart; gebietsbezogene Bedarfsprüfung; Wegstrecke; ...

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Sind Stellplatzanlagen in allgemeinen Wohngebieten zulässig?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerwG, 16.09.2010 - 4 C 7.10

    Stellplätze; Parkplatz; Großparkplatz; Garagen; Parkhaus; Außenbereich;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 28.11.2017 - 2 S 20.17
    Dieser Grundsatz und die hier maßgebliche Einschränkung gemäß § 12 Abs. 2 BauNVO, wonach u.a. in allgemeinen Wohngebieten Stellplätze und Garagen nur für den durch die zugelassene Nutzung verursachten Bedarf zulässig sind, knüpfen an die unterschiedliche Störempfindlichkeit und Schutzbedürftigkeit von Baugebieten, die vorwiegend dem Wohnen und der Erholung dienen, und den übrigen Baugebieten an (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. September 2010 - 4 C 7.10 - juris Rn. 20 m.w.N.).

    Mit anderen Worten: Zur Bewahrung des gebietstypischen Immissionsniveaus sollen in den Baugebieten, die in § 12 Abs. 2 BauNVO genannt sind, die mit dem Kraftfahrzeugverkehr unvermeidlich einhergehenden Störungen auf das Maß begrenzt werden, das sich aus dem Bedarf der im Gebiet zugelassenen Nutzungen ergibt (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. September 2010 - 4 C 7.10 - juris Rn. 20 m.w.N.).

  • BVerwG, 16.09.1993 - 4 C 28.91

    5 Garagen im Wohngebiet - §§ 12, 15 BauNVO, § 34 Abs. 2 BauGB, bundesrechtlich

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 28.11.2017 - 2 S 20.17
    Im Einklang mit der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. bereits BVerwG, Urteil vom 16. September 1993 - 4 C 28.91 - juris Rn. 25 f. m.w.N.) und der Kommentarliteratur (vgl. Stock in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand Mai 2017, § 12 BauNVO Rn. 43, 48 m.w.N.) hat das Verwaltungsgericht unter Berücksichtigung des Sinn und Zwecks des § 12 BauNVO zutreffend auf den Gebietsbezug abgestellt (Gesamtbedarf im Baugebiet).

    Im Zweifel wird man einen Bedarf im Sinne von § 12 Abs. 2 BauNVO annehmen müssen, wenn der Stellplatz als "Zubehör" zum Wohnen von einem Bewohner des Baugebiets benötigt wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. September 1993 - 4 C 28.91 - juris Rn. 26).

  • OVG Saarland, 04.01.2019 - 2 B 344/18

    Nachbarrechtsbehelf gegen Baugenehmigung zur Errichtung von Garage und

    Ungeachtet der schon vom Verwaltungsgericht aufgeworfenen Frage, ob es sich dabei nach dem maßgeblichen Genehmigungsinhalt nicht ohnehin um eine genehmigungsabweichende Nutzung handeln würde, ist die über die entsprechenden Festsetzungen (§ 1 Abs. 3 BauNVO) die Baugebietsvorschriften für Wohngebiete in den §§ 3, 4 BauNVO (1962) ergänzende Vorschrift des § 12 Abs. 2 BauNVO (1962), wonach auch mit Wirkung für den sogenannten Gebietserhaltungsanspruch(vgl. dazu grundlegend BVerwG, Urteil vom 16.9.1993 - 4 C 28.91 -, BRS 55 Nr. 110, zu einer Nachbaranfechtungsklage gegen eine Baugenehmigung für 5 Garagen in einem reinen Wohngebiet) die Zulässigkeit von Garagen in diesen Gebieten auf den "durch die zugelassene Nutzung verursachten Bedarf" beschränkt wird, nicht grundstücksbezogen, sondern in Anlehnung an die frühere Rechtsprechung zur Reichsgaragenordnung (RGaO)(vgl. die bis 1986 geltende Verordnung über Garagen und Einstellräume (Reichsgaragenordnung - RGaO -) vom 17.2.1939 (Reichsgesetzblatt I, Seite 219), in der erstmals die Stellplatzpflicht bei Neubauten geregelt worden war) stets gebietsbezogen zu interpretieren und ließe von daher in dem Rahmen auch eine Überlassung an Dritte zu.(vgl. dazu etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 19.1.1998 - 2 V 13/97 -, Leitsatz in SKZ 1998, 248, wonach der "Bedarf" insbesondere nicht notwendig durch die Anzahl der notwendigen Stellplätze begrenzt wird; vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 26.6.2017 - 2 A 151/17 -, BauR 2017, 1738, zu Stellplätzen für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter einer Kindertagesstätte; dazu auch OVG Lüneburg, Beschluss vom 20.9.2017 - 1 ME 117/17 -, bei juris) Die räumliche Umgrenzung des im jeweiligen Fall für die Beurteilung maßgeblichen "Gebiets" ist eine Frage des Einzelfalls.(vgl. dazu und zu den engen Grenzen einer gegebenenfalls sogar das "festgesetzte" Gebiet räumlich übergreifenden Bedarfsdeckungsmöglichkeit Bitz/Schwarz u.a., Baurecht Saarland, 2. Auflage 2005, Kp. XI, Rn 137; OVG des Saarlandes, Urteile vom 27.9.1988 - 2 R 136/86 - und vom 30.8.1994 - 2 R 8/94 -, BRS 56 Nr. 121, sowie die Beschlüsse vom 12.4.1999 - 2 W 1/99 und 2 W 2/99 -, SKZ 1999, 282, Leitsatz Nr. 53; dazu auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28.11.2017 - 2 S 20.17 -, bei juris, wonach Stellplatzanlagen in allgemeinen Wohngebieten die Gebietstypik nicht von vorneherein in Frage stellen, sondern im Gegenteil typischerweise gebietsverträglich sind, dies grundsätzlich auch für reine Stellplatz- oder Garagengrundstücke gilt, auf denen wenigstens ein Teil des innergebietlichen Bedarfs gedeckt wird, und hinsichtlich der Emissionen, die durch eine nach § 12 Abs. 2 BauNVO zugelassene Stellplatznutzung verursacht werden, für den Regelfall von einer Vermutung der Nachbarschaftsverträglichkeit auszugehen ist) Dass die Stellplätze in der streitigen Garage in diesem Sinne nicht "bedarfsorientiert" sind beziehungsweise damit gebietsfremden Zwecken dienen sollen, macht der Antragsteller nicht geltend.

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist sind - ganz allgemein - durch die Nutzung von Stellplätzen und Garagen hervorgerufene Immissionen auch in ruhigen Wohngebieten von den Bewohnern zu tolerieren und begründen - vorbehaltlich, hier nicht ersichtlicher, besonderer Verhältnisse im Einzelfall, wie sie in der vom Antragsteller zitierten Entscheidung des OVG Koblenz(vgl. OVG Koblenz, Urteil vom 27.6.2002 - 1 A 11669/99 -, BauR 2003, 368, BRS 65 Nr. 143, unter Verweis auf die Maßgeblichkeit der konkreten Umstände des jeweiligen Einzelfalls) bezogen auf den dortigen Fall angenommen wurden - keine nachbarlichen Abwehransprüche.(vgl. dazu beispielsweise OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 26.6.2017 - 2 A 151/17 -, BauR 2017, 1738, m.w.N., zu mehreren Stellplätzen für eine Kindertagesstätte, und vom 28.1.2016 - 2 B 236/15 -, juris, zu einer im Wege einer Befreiung von einer Grünflächenfestsetzung zugelassenen Herstellung einer 3, 80 m breiten, etwa 100 m bis 120 m langen gepflasterten Zufahrt zu zwei Wohngebäuden unmittelbar entlang der Nachbargrenzen; speziell für die im Rahmen des baurechtlichen Nachbarstreits unter dem Aspekt des Rücksichtnahmegebots vorzunehmende Interessenbewertung beispielsweise OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 4.7.2016 - 2 A 161/16 -, SKZ 2017, 68, Leitsatz Nr. 28, vom 4.12.2008 - 2 A 228/08 -, LKRZ 2009, 142, vom 30.3.2012 - 2 A 317/11 -, SKZ 2012, 171, Leitsatz Nr. 22, und vom 24.5.2012 - 2 A 395/11 -, SKZ 2012, 173, Leitsatz Nr. 25; weitere Nachweise bei Bitz/Schwarz u.a., Baurecht Saarland, 2. Auflage 2005, Kap. XI, Rn 110 ff.) In Fällen, in denen ausschließlich Wohnzwecken dienende Gebäude Genehmigungsgegenstand sind, sind die Beeinträchtigungen aufgrund des dabei zu erwartenden Zu- und Abgangsverkehrs von Nachbarn auch in reinen Wohngebieten grundsätzlich hinzunehmen, weil die durch die Benutzung in diesen Fällen verursachten Beeinträchtigungen auch in Wohngebieten zu den von der Nachbarschaft in aller Regel nicht abwehrbaren "Alltagserscheinungen" gehören.(vgl. dazu OVG des Saarlandes, Beschluss vom 30.8.2016 - 2 B 224/16 -, SKZ 2017, 69, Leitsatz Nr. 31) Bei der Bedarfsdeckung im Sinne des § 12 Abs. 2 BauNVO dienenden Stellplätzen ist daher im Regelfall auch von einer Nachbarverträglichkeit der durch die Stellplatznutzung verursachten Immissionen auszugehen.(vgl. auch dazu OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28.11.2017 - 2 S 20.17 -, bei juris, wonach das sowohl für die mit der Stellplatznutzung üblicherweise einhergehende Lärmbelästigung als auch für etwaige Abgas- und Lichtemissionen gilt, die nach der Wertung des Gesetzgebers als sozialadäquat hinzunehmen sind) Das gilt hier insbesondere deswegen, weil die angefochtene Baugenehmigung nur eine von ihrem Umfang her "überschaubare" Anzahl von vier Stellplätzen an einer Stelle zulässt.

  • VG Berlin, 30.09.2019 - 19 K 442.17
    Ein unterdessen erhobener Eilantrag der Kläger, mit dem sie unter anderem die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Widersprüche anstrebten, blieb bei Gericht erst- und zweitinstanzlich ohne Erfolg (OVG 2 S 20.17/VG 19 L 348.17).

    Dieser Bedarf ist allerdings nicht grundstücksbezogen, sondern gebietsbezogen zu verstehen, sodass in den betreffenden Gebieten auch Gemeinschaftsanlagen für Stellplätze und Garagen vorgesehen werden können (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. September 1993, a.a.O., 1548; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 18. Mai 2000 - OVG 7 A 1155/99 -, NVwZ-RR 2001, 646 sowie ausdrücklich auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. November 2017 - OVG 2 S 20.17 -, BA S. 3).

    An dieser Beurteilung vermögen entgegen der Ansicht der Kläger unterschiedliche Baustufenfestsetzungen ebenso wenig etwas zu ändern wie eine wegen § 8 Nr. 16 BO 58 damit verbunden unterschiedliche Bauweise (s. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. November 2017, a.a.O., S. 3 f.).

    Hinsichtlich des weiteren Vortrags, dass ein Grundstück in einem allgemeinen Wohngebiet erstmalig nahezu vollständig überbaut wird, hat das Oberverwaltungsgericht bereits klargestellt, dass dies den anzulegenden Maßstab verkennt (Beschluss vom 28. November 2017, a.a.O., S. 6).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 17.06.2021 - 8 A 11487/20

    Umfang der Festsetzungsermächtigung in BauNVO § 23 Abs 5 S 1

    Dabei kommt es auf den gebietsbezogenen Bedarf an (BVerwG, Urteil vom 16. September 1993 - 4 C 28.91 - juris Ls. 7 und Rn. 25 und 26; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. November 2017 - OVG 2 S 20.17 -, beck-online).
  • VG Cottbus, 22.07.2020 - 3 L 316/19
    Auszugehen ist insoweit von dem Grundsatz, dass Garagen und Stellplätze, deren Zahl dem durch die zugelassene Nutzung verursachten Bedarf entsprechen, keine erheblichen, billigerweise unzumutbaren Störungen für die Nachbarschaft hervorrufen (VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 30. Dezember 2008 - 8 S 2604/08 -, juris, Rn. 8; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28.November 2017 - 2 S 20.17 -).
  • VG Cottbus, 14.02.2018 - 3 L 85/18

    Fehlendes Rechtsschutzbedürfnis für einen vorläufigen Rechtsschutzantrag gegen

    Jedenfalls wäre das Vollzugsinteresse bei offenem Prozessausgang in der dann gebotenen Interessenabwägung "mit erheblichem Gewicht" zu berücksichtigen (vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 30. November 2010 - 1 B 11083/10 - Rn. 21 im Anschluss an Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 14. April 2005 - 4 VR 1005/04 - Rn. 10 ff.; siehe auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 24. November 2017 - 2 S 20.17 -, wonach in Ansehung des § 212 a Abs. 1 BauGB die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs anzuordnen ist, wenn der Erfolg des Rechtsmittels überwiegend wahrscheinlich ist; differenzierter: OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 09. August 2013 - 10 S 25.12 - jeweils zitiert nach juris).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.

Rechtsprechung
   LG Koblenz, 21.11.2017 - 2 S 20/17   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2017,71077
LG Koblenz, 21.11.2017 - 2 S 20/17 (https://dejure.org/2017,71077)
LG Koblenz, Entscheidung vom 21.11.2017 - 2 S 20/17 (https://dejure.org/2017,71077)
LG Koblenz, Entscheidung vom 21. November 2017 - 2 S 20/17 (https://dejure.org/2017,71077)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2017,71077) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.
Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht